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Beschluss

19 L 3092/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1009.19L3092.17.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt Gründe Der Antrag des Antragstellers, 1. der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf den von ihm zuletzt innegehaltenen Dienstposten des Antikorruptionsbeauftrag- ten zurückzusetzen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über den Widerruf der Funktionsbestellung des Antragstellers unter Berück- sichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.2. festzustellen, dass die sofortige Übergabe des gesamten Aktenbestandes am 05.07.2017 unverhältnismäßig war. 3. festzustellen, dass die Bestellung der Nachfolgerin, Frau B. L. , vom 05.07.2017 rechtswidrig war, hat keinen Erfolg. 1. Der dem Wortlaut auf Rückumsetzung auf den bisher innegehabten Dienstposten gerichtete Antrag zu 1) war gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller mit ihm die vorläufige Rückübertragung der Aufgaben als Korruptionsbeauftragter begehrt. Der Antragsteller wurde nicht von seinem bisherigen Dienstposten umgesetzt. Eine Umsetzung auf einen anderen Dienstposten ist dann gegeben, wenn die auf dem bisherigen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben vollständig mit den Aufgaben eines anderen Dienstpostens ausgetauscht werden. Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall. Er ist weiterhin mit der Leitung des Fachbereichs Recht betraut. Ihm wurde mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 05.07.2017 der Aufgabenbereich des Antikorruptionsbeauftragten und damit nur ein Teil seiner ihm bislang übertragenen Aufgaben entzogen. Statthaftes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen diese Aufgabenentziehung ist gem. § 123 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO. Ein gegenüber dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO vorrangiges Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der Entziehung von Aufgaben eines einem Beamten übertragenen Amtes im konkret funktionellen Sinne nicht um einen mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt, sondern um einen das sog. Betriebsverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn berührenden Organisationakt handelt, vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.02.2015 – 3 ZB 14.499 -, juris. Der so verstandene Antrag zu 1) bleibt mit Haupt- und Hilfsantrag ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Die Voraussetzungen sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller hat bereits den notwendigen Anordnungsanspruch für eine Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Aufgaben des Antikorruptionsbeauftragten zurückübertragen werden. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange dem Beamten ein seinem statusrechtlichen Amt angemessener Aufgabenbereich verbleibt und kein Ermessensmissbrauch vorliegt. Bei der Entscheidung über die Änderung des Aufgabenbereiches des Beamten ist dem Dienstherrn kraft seiner Organisationsgewalt ein weit gespanntes Ermessen eingeräumt. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung bleibt darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 – 2 C 30/78 -, juris , BVerwG, Urteil vom 28.11.1991- 2 C 41/89 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 26.02.2015 – 3 ZB 14.499 -, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Entziehung der Aufgaben des Antikorruptionsbeauftragten keinen rechtlichen Bedenken. Dem Antragsteller verbleibt auch nach Entziehung dieser Aufgaben mit der Leitung des Fachbereichs Recht ein seinem statusrechtlichen Amt eines städtischen Oberrechtsrates entsprechender Aufgabenbereich. Ein für die Entziehung der Aufgaben des Antikorruptionsbeauftragten erforderlicher sachlicher Grund war gegeben. Dieser sachliche Grund bestand zum einen darin, dass der Antragsteller seine ihm als Antikorruptionsbeauftragtem übertragenen Kompetenzen dadurch überschritten hat, dass er am 06.02.2017 gegen den Bürgermeister und eine weitere Beschäftigte der Antragsgegnerin bei der Staatsanwaltschaft L1. Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue und Vorteilsnahme gestellt hat. Dazu war er in seiner Funktion als Antikorruptionsbeauftragter nicht befugt. Anzeigepflichtig und – befugt im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ist nicht der Antikorruptionsbeauftragte, sondern gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW (KorruptionsbG NRW) der Leiter der öffentlichen Stelle gem. § 1 Abs. 2 KorruptionsbG NRW und damit der Bürgermeister der Antragsgegnerin. Richten sich die Anhaltspunkte für Verfehlungen – wie hier – gegen den Leiter der öffentlichen Stelle, obliegt die Anzeigepflicht und –befugnis dessen vorgesetzter Stelle gem. 12 Abs. 1 Satz 2 KorruptionsbG NRW. Die Aufgaben des Antikorruptionsbeauftragten beschränken sich im Falle des Verdachts einer Korruptionsstraftat nach Ziff. 5.2 der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung (RL), die mangels eigenständiger normativer Vorgaben für die Kommunalverwaltung auch hier entsprechende Anwendung findet, auf die Unterrichtung der Dienstellenleitung bzw. im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 2 KorruptionsbG NRW auf die Unterrichtung der der Dienststellenleitung vorgesetzten Stelle sowie auf die Unterbreitung von Vorschlägen zu internen Ermittlungen, zu Maßnahmen gegen Verschleierung und zur Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden. Mit der Vorlage seines Vermerks vom 30.12.2016 an den Bürgermeister der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller seine Kompetenzen als Antikorruptionsbeauftragter ausgeschöpft. Dem Antragsteller hätte es zwar oblegen, die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KorruptionsbG NRW zuständige vorgesetzte Stelle von den Anhaltspunkten für eine Korruptionsstraftat zu unterrichten, wenn der Bürgermeister der Antragsgegnerin in Ansehung seines Vermerks vom 30.12.2016 untätig geblieben wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat den Vorgang betreffend die Einstellung der Beschäftigten X. am 06.02.2017 der Staatsanwaltschaft L1. zur strafrechtlichen Prüfung vorgelegt. Dies hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom selben Tage mitgeteilt. Mit der nachfolgenden Anzeigeerstattung bei der Staatsanwaltschaft L1. und der nachfolgenden eigenmächtigen Aufnahme interner Ermittlungen in Form von Zeugenbefragungen hat der Antragsteller seine Kompetenzen als Antikorruptionsbeauftragter überschritten. Über die Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden und die Aufnahme interner Ermittlungen entscheidet die Dienststellenleitung und im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 2 KorruptionsbG NRW deren vorgesetzte Stelle. Im Übrigen durfte die Antragsgegnerin den Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen des wegen des Verdachts einer Korruptionsstraftat eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens (StA L1. 114 Js 8/17) zunächst als Zeuge gelogen und seine Angaben ausweislich des staatsanwaltlichen Vermerks vom 27.04.2017 nachträglich dahingehend korrigiert hat, dass er nicht durch den Brief einer anderen Auszubildenden, sondern von einem anderen Beschäftigten der Antragsgegnerin von der Einstellung der Auszubildenden X. erfahren habe, zum Anlass für die Entziehung der Aufgaben des Antikorruptionsbeauftragten nehmen. Es ist sachgerecht, wenn die Antragsgegnerin einen Beamten, der als Zeuge in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Korruptionsstraftat bewusst wahrheitswidrige Angaben macht, als nicht geeignet für die Wahrnehmung der Aufgaben des Antikorruptionsbeauftragten ansieht. Dass die Erwägungen der Antragsgegnerin für die Entziehung der Aufgaben des Antikorruptionsbeauftragten nur vorgeschoben sind und mit der Entziehung der vorgenannten Aufgaben tatsächlich Ermittlungen gegen den Bürgermeister der Antragsgegnerin verhindert werden sollen, ist nicht erkennbar, weil der Bürgermeister der Antragsgegnerin über den Vorgang betreffend die Einstellung der Auszubildenden X. den Strafverfolgungsbehörden selbst Mitteilung gemacht hat. Die Entziehung der Aufgaben des Korruptionsbeauftragten hindert den Antragsteller nicht daran, als Zeuge in dem eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren Angaben zu der dem Bürgermeister der Antragsgegnerin vorgeworfenen Korruptionsstraftat zu machen. War somit ein sachlicher Grund für die Entziehung der Aufgaben des Antikorruptionsbeauftragten gegeben, erweist sich auch die angeordnete sofortige Aktenübergabe an die Nachfolgerin des Antragstellers als verhältnismäßig. Die sofortige Aktenübergabe an die Nachfolgerin des Antragstellers war erforderlich, um die übergangslose Wahrnehmung der Aufgaben der Antikorruptionsbeauftragten durch die Nachfolgerin sicherzustellen. 2. Der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Entziehung der Aufgaben des Antikorruptionsbeauftragten aus den oben unter Ziff. 1 angeführten Gründen rechtmäßig war. Der Feststellungsantrag zu 2) ist unbegründet, weil die Entziehung der Aufgaben des Antikorruptionsbeauftragten aus den unter Ziff. 1 genannten Gründen verhältnismäßig war. Für die mit dem Antrag zu 3) begehrte einstweilige Feststellung ist kein Raum, weil die Entziehung der Aufgaben des Antikorruptionsbeauftragten aus den oben zu Ziff. 1 genannten Gründen rechtmäßig ist und der Antragsteller durch die Betrauung der Nachfolgerin L. mit den Aufgaben der Antikorruptionsbeauftragten nicht in seinen Rechten berührt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens hat die Kammer die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € festgesetzt.