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Beschluss

19 L 558/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0702.19L558.18.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig aufzugeben, 1. es zu unterlassen, den Antragsteller systematisch anzufeinden, zu schikanieren und zu diskriminieren oder sonst zu mobben (Bossing), 2. an den Antragsteller adressierte Postsendungen diesem unmittelbar auszuhändigen, spätestens jedoch drei Tage nach Posteingang, um die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers sicherzustellen, hilfsweise, 3. dem Antragsteller einen Dezernatswechsel zu ermöglichen, d.h. zuzustimmen, dass der Bereich Recht zukünftig dem Dezernat II. oder III. zugeordnet ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag zu 1) ist zu unbestimmt und deshalb unzulässig. Der Antrag hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, weil er keine konkreten Maßnahmen – wie etwa der Antrag zu 2) – benennt, die die Antragsgegnerin zukünftig unterlassen soll. Die erforderliche Bestimmtheit des Antrages zu 1) ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus den von ihm in der Antragsbegründung geschilderten Sachverhalten der Vergangenheit. Die vom Antragsteller geschilderten, von ihm als Mobbing empfundenen Vorgänge beziehen sich auch auf einzelfallbezogene Sachverhalte in der Vergangenheit, die sich – wie etwa die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Abberufung des Antragstellers als Antikorruptionsbeauftragter oder seine Nichteinbeziehung in das Verfahren zur Einstellung eines zweiten Juristen – in der Zukunft aller Voraussicht nach nicht wiederholen werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das Antragsvorbringen darauf hin zu untersuchen, welche konkreten Maßnahmen der Antragsgegnerin der Antragsteller mit seinem vorliegenden Antrag für die Zukunft abgestellt oder verhindert wissen will. Der Hauptantrag zu 2) und der Hilfsantrag sind zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Der Antragsteller erstrebt mit dem vorliegenden Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil der Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Regelungen ihm bereits – wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache – genau die Rechtspositionen vermitteln würde, die er in der Hauptsache erreichen könnte. In den Fällen, in denen der Erlass der begehrten Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Antragssteller hat für den Hauptantrag und die Hilfsanträge den Anordnungsanspruch nicht mit dem für die Vorwegnahme erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Hauptantrages zu 2) kommt als Anordnungsanspruch allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, abgeleitet aus der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Betracht. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung einer Maßnahme eines Hoheitsträgers setzt voraus, dass die beanstandete Maßnahme rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. In Bezug auf den Hauptantrag zu 2), mit dem der Antragsteller erkennbar erreichen will, dass an den Fachbereich „Recht“ der Antragsgegnerin gerichtete Post ihm unmittelbar und nicht erst nach Einsicht durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin vorgelegt wird, setzt das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs voraus, dass die Anordnung des Bürgermeisters, dass ihm für den Bereich „Recht“ eingehende Post vor dem Antragsteller vorzulegen ist, gemeinsam mit den übrigen vom Antragsteller beanstandeten Maßnahmen als „Mobbing“ („Bossing“) zu werten ist. Unter „Mobbing“ („Bossing“) ist der Missbrauch der Stellung eines Vorgesetzten zu verstehen, um einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren. Danach handelt es sich bei „Mobbing“ („Bossing“) um fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ob ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb im Allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt den Begriff des „Mobbing“ („Bossing“). Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise, BGH, Beschluss vom 01.08.2002 - III ZR 277/01 – juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2003 – 4 U 51/03 -, juris; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 26.03.2015 – 2 L 2/15 -, juris. Der Antragsteller hat mit dem für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht, dass die den Posteingang des Fachbereichs „Recht“ betreffende Anweisung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin als „Mobbing“ („Bossing“) anzusehen ist. Der Bürgermeister ist aufgrund der ihm nach § 62 Abs. 1 Satz 2 GO NRW eingeräumten Leitungsfunktion grundsätzlich befugt, eine entsprechende Posteingangsregelung zu treffen. Mit den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln der Sachverhaltsaufklärung kann nicht festgestellt werden, dass die Posteingangsregelung und die übrigen vom Antragsteller gerügten Maßnahmen namentlich die Verpflichtung zur wöchentlichen Berichterstattung rechtswidrig sind und offensichtlich allein auf die persönliche Diskriminierung des Antragstellers abzielen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Bürgermeister die Kompetenzüberschreitungen des Antragstellers, die dieser mit der Anzeigenerstattung bei der Staatsanwaltschaft Köln und der eigenmächtigen Aufnahme interner Ermittlungen während seiner Tätigkeit als Antikorruptionsbeauftragter vorgenommen hat, vgl. VG Köln, Beschluss vom 09.10.2017 – 19 L 3092/17 – Beschlussabdruck S. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17.04.2018 – 6 B 1358/17 -, zum Anlass für die in Rede Postanweisung wie auch für die übrigen vom Antragsteller beanstandeten Maßnahmen – jedenfalls für einen für einen befristeten Zeitraum – zum Anlass nehmen durfte, um die dienstliche Aufgabenwahrnehmung durch den Antragsteller zukünftig eingehender zu überwachen. Ob die Postlaufanordnung des Bürgermeisters und die übrigen vom Antragsteller gerügten Maßnahmen von der Leitungsbefugnis des Bürgermeisters gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 GO NRW gedeckt sind oder ob sie ausschließlich auf die persönliche Diskriminierung des Antragstellers abzielen, bedarf einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, die einem vom Antragsteller noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat auch für den Hilfsantrag den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er kann nicht verlangen, dass der von ihm geleitete Bereich Recht den Geschäftsbereichen den in der Verwaltung der Antragsgegnerin gebildeten Dezernaten II oder III zugewiesen wird. Der Antragsteller, der nicht Beigeordneter der Antragsgegnerin ist, kann aus der Vorschrift des § 73 GO NRW keine eigenen Rechte herleiten. Diese Bestimmung regelt allein im öffentlichen Interesse, unter welchen Voraussetzungen der Rat der Antragsgegnerin die Geschäftsbereiche der Beigeordneten festlegen kann. Der Antragsteller hat als Beamter der Antragsgegnerin nach geltendem Dienstrecht – solange ihm wie hier ein seinem statusrechtlichen Amt angemessener Aufgabenbereich zugewiesen ist – weder einen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten noch auf einen bestimmten Dienstvorgesetzten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Von einer Halbierung des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € wurde abgesehen, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.