Urteil
6 K 1994/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1012.6K1994.16.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistest.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistest. Tatbestand Die Klägerin war seit dem Wintersemester 2012 bei der Beklagten im Studiengang Hospitality Management eingeschrieben. Am 26.01.2016 unternahm sie den dritten Versuch der Modulklausur Economics, die aus den Untermodulen Microeconomics und Macroeconomics bestand. Die Klägerin machte auf der Bearbeitung der Aufgaben bei beiden Untermodulen jeweils kenntlich, dass es sich bei diesem Prüfungsversuch um ihren letzten Versuch handelte und bat die Erstprüfer um „Erbarmen“ („mercy“). Das Untermodul Microeconomics wurde vom Erstprüfer Prof. Dr. F. mit 27/60 Punkten und das Untermodul Macroeconomics vom Erstprüfer Prof. Dr. H. mit 23/60 Punkten bewertet. Der Zweitprüfer für beide Module, Prof. Dr. C. , vergab auf beide Module insgesamt 50 Punkte, wobei 23 Punkte auf das Untermodul Micro- und 27 Punkte auf das Untermodul Macroeconomics entfielen. Mit E-Mail vom 18.02.2016, 11:16 Uhr, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Modulklausur Economics im dritten Versuch nicht bestanden habe. Auch der Zweitkorrektor Herr Prof. C. sei zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Ein weiterer Prüfungsversuch sei laut Prüfungsordnung nicht mehr möglich. Dies habe zur Folge, dass sie ihr Studium bei der Beklagten nicht fortsetzen könne. Die Klägerin erhalte eine Exmatrikulationsbescheinigung zum 29.02.2016 sowie eine Aufstellung aller bestandenen Prüfungsleistungen. Darunter fand sich eine „Rechtsmittelbelehrung“, in der u.a. darauf hingewiesen wurde, dass gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zugang Klage bei dem Verwaltungsgericht L. erhoben werden könne. Mit weiterer E-Mail vom 18.02.2016, 11:49 Uhr, wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie eine in ihrem Studiengang nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden habe bzw. nach der Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen werden könne. Damit sei sie nach – so wörtlich – „§ 51 I c des HG NRW“ zu exmatrikulieren. Der „Care-Zugang“ werde zum 29.02.2016 gesperrt. Der E-Mail beigefügt war u.a. die Exmatrikulationsbescheinigung. Unter demselben Datum wurde der Klägerin postalisch ein Schreiben zugesandt, das den Wortlaut der zweiten E-Mail im Wesentlichen wiedergab und mit dem eine Exmatrikulationsbescheinigung sowie ein aktueller Nachweis über die erbrachten Studienleistungen („transcript of records“) übersandt wurde. Zusätzlich enthielt das Schreiben u.a. den Hinweis darauf, dass gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zugang Klage bei dem Verwaltungsgericht L. erhoben werden könne. Die Klägerin hat am 17.03.2016 Klage erhoben. Die Beklagte legte mit den Schriftsätzen vom 15.08.2016 und 17.09.2016 Stellungnahmen der Prüfer Prof. Dr. F1. (Bl. 102 f. der Gerichtsakte), Prof. Dr. H1. (Bl. 104 ff. der Gerichtsakte) und Prof. Dr. C1. (Bl. 127 ff. der Gerichtsakte) vor, auf die Bezug genommen wird. Nach einem Hinweis des Gerichts erlies die Beklagte unter dem 31.07.2017 einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie den Widerspruch der Klägerin zurückwies. Zur Begründung wiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen im Klageverfahren und führte aus, dass der Prüfungsausschuss den Antrag der Klägerin umfassend gewürdigt habe. Es bleibe aber bei der ursprünglichen Bewertung. Mit Schriftsatz vom 31.08.2017 hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Klausur weise Verfahrensfehler auf und sei fehlerhaft bewertet worden. Aus § 13 Abs. 7 der Bachelor-Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten für den Studiengang Hospitality Management vom 01.03.2012 (im Folgenden PO) ergebe sich ein „Zwei-Prüfer-Prinzip“. Dies bedeute nicht, dass beide Prüfer an der Klausuraufgabenerstellung mitgewirkt haben müssten. Wenn es sich bei Prof. C1. aber nur um einen Zweitkorrektor und nicht um einen Zweitprüfer handele, liege ein Verstoß gegen die Prüfungsordnung vor. Dies begründe einen wesentlichen Verfahrensfehler, denn die Beklagte genüge so ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin nicht. Es bestehe eine Verpflichtung der Prüfer, sich bei einem abweichenden Ergebnis zu einigen. Es sei der Mittelwert der beiden Noten zu bilden. Für eine solche Einigung gebe es keine Anhaltspunkte. Da Prof. C1. als Zweitprüfer habe fungieren müssen, hätten die Abweichungen in seiner Notengebung mit in die Note der Klägerin einfließen müssen. Die Annahme der jeweils höheren Bewertung der einzelnen Teilaufgaben führe zu einem Bestehen. Die Prüfungsentscheidung sei nicht ausreichend schriftlich begründet worden. Die Klausur sei vom Erstprüfer handschriftlich an der Seite mit Punkten oder Fragezeichen versehen worden. Der Zweitprüfer habe seine Bewertung in Punkten auf einem gesonderten Blatt notiert. Da letzterer sich nicht vollumfänglich der Bewertung des Erstprüfers angeschlossen habe, sondern in Teilen zu einer anderen Bewertung gekommen sei, habe er seine Entscheidung begründen und sich mit der Abweichung auseinandersetzen müssen. Dies sei ein wesentlicher Verfahrensfehler, der zur Neubewertung führen müsse. Die Stellungnahme von Prof. Dr. F1. stelle keine ausreichende schriftliche Begründung dar, die geeignet wäre, diesen wesentlichen Verfahrensfehler zu heilen. Die Begründungen der Bewertung seien nach der Korrektur der Klausur gefertigt wurden. Sämtliche nachträglich angefertigten schriftlichen Äußerungen der Professoren seien als Schutzbehauptungen anzusehen und entsprächen nicht den Tatsachen. Da die Klausurbewertungen keine Unterschriften der Erstprüfer aufwiesen, werde bestritten, dass die Klausuren wirklich von diesen korrigiert worden seien. Es sei wahrscheinlich, dass die Klausuren von Nichtmitgliedern der Prüfungskommission korrigiert worden seien. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Des Weiteren sollten die Klausuren, die darüber entschieden, ob ein Studium weitergeführt werden könne, nicht unter der Kenntnis des Namens des Studierenden geschrieben werden. Eine Gleichbehandlung aller Prüflinge sei nur bei anonymisierten Klausuren unter Zuteilung einer Prüfungsnummer gewährleistet. Es gebe eine allgemeine Handlungsaufforderung der Beklagten an die Studierenden, den Drittversuch auf der Bearbeitung als solchen zu kennzeichnen. Diese sei zwar nicht schriftlich erfolgt, die Studierenden seien aber regelmäßig in den Vorlesungen von den Professoren darauf hingewiesen worden. Es sei nicht auszuschließen, dass sich die Prüfer durch die erfolgte Kennzeichnung von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen und ihre Objektivität hinsichtlich der Beurteilung beeinflusst worden sei. Sie seien bereits befangen, wenn sie den Zusatz gelesen hätten. Eine Gleichbehandlung aller Prüflinge sei nicht mehr möglich. Soweit die Beklagte vortrage, dass sie die Professoren darauf hinweise, solche Kennzeichnungen zu ignorieren, werde dies bestritten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Prüfungsstoff unzureichend sei. In dem Klausurtext befänden sich einige Fragen bzw. Aufgaben, die nicht klar erkennen ließen, welche Leistungen von der Klägerin erwartet worden seien. Die Kursbeschreibung sehe hinsichtlich der Klausur ausdrücklich einen schriftlichen Test als Teil eines Modulexamens mit offenen Fragen vor, welcher alle Aspekte der Vorlesung (Untermodul Microeconomics) bzw. alle Aspekte der Vorlesung, den Arbeitsanweisungen und der relevanten Literatur (Untermodul Macroeconomics) enthielten. Von den Prüflingen könnten zwar Transferleistungen erwartet werden, diese habe sie jedoch auch erbracht und nicht lediglich den Vorlesungsstoff auswendig gelernt. Auf die jeweils im Verfahren vorgebrachten Rügen der Klägerin gegen die Bewertung der einzelnen Klausuraufgaben wird im Übrigen Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hob die Beklagte die Bescheide vom 18.02.2016 auf, soweit darin die Exmatrikulation der Klägerin ausgesprochen sowie festgestellt wird, dass die Modulprüfung „Economics“ endgültig nicht bestanden sei. Die Beteiligten haben das Verfahren daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Beklagte die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 18.02.2016 über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2017 zu verurteilen, der Klägerin einen weiteren Prüfungsversuch für die Modulprüfung „Economics“ zu gewähren, hilfsweise, die Modulprüfung „Economics“ vom 26.01.2016 neu zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Prof. C1. sei nicht Zweitprüfer, sondern Zweitkorrektor. Der Zweitkorrektor werde nur als „Korrelat“ für den Erstprüfer eingesetzt. Ihm komme keine notenändernde, sondern lediglich überprüfende Funktion zu. Daher könne bei unterschiedlicher Punktebewertung nicht nach dem von der Klägerin angesprochenen „Günstigkeitsprinzip“ verfahren werden. Es seien nur die Ergebnisse zu vergleichen. Eine „Bewertung“ i.S.d. § 65 Abs. 2 HG NRW meine auch nur die Benotung oder Beurteilung, aber nicht die Erstellung der Klausuraufgaben durch einen Zweitprüfer. Zwar hätten die Prüfer die Prüfungsentscheidung nur mit einer Punktebewertung begründet, allerdings könnten nur wesentliche Verfahrensfehler zur Aufhebung des Prüfungsergebnisses führen. Eine bloß pauschale Kritik an der Punktebewertung sei auch nicht geeignet, aus dem allgemeinen Informationsrecht des Prüflings einen konkreten Begründungsanspruch entstehen zu lassen. Eine nachträgliche Begründung sei noch möglich. Diese sei durch die zugesandten Stellungnahmen der Prüfer, die ausreichend seien, erfolgt, sodass der Verfahrensfehler jedenfalls nicht wesentlich sei. Entscheidend sei, dass das jeweils angewandte Korrektursystem und das System der Korrekturbegründung bei der jeweiligen Punktebewertung mit Stellungnahme zu einer schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung geführt habe. Da der Zweitprüfer insgesamt auch zu dem Ergebnis komme, die Klausur sei nicht bestanden, habe er keine eigenständige Begründung abgeben müssen und eine Einigung zwischen den Prüfern habe nicht erfolgen müssen. Aus der Begründung in den Stellungnahmen ergebe sich, dass die notwendige Punktzahl für ein Bestehen ohnehin nicht habe erreicht werden können. Abweichungen bei den Punkten zwischen Erst- und Zweitkorrektor lägen im Beurteilungsspielraum. Die fehlende Unterschrift unter der Klausurbewertung sei kein wesentlicher Verfahrensfehler. Die Klausuren seien nachweislich von den Prüfern korrigiert worden und könnten zudem auch nachgeholt werden. Die Identität der Erstkorrektoren sei jedenfalls durch die Stellungnahmen hinreichend deutlich gemacht. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anonymisierung ihrer Klausur. Die Namensnennung diene auch der Sicherung der Identifikation des Prüflings und damit dessen Schutz. Allein in der Angabe des Namens des Prüflings könne keine Befangenheit gesehen werden, sodass der Vorwurf der Missachtung der Gleichbehandlung ins Leere laufe. Schließlich würden manche Prüfungsformen – wie beispielsweise eine mündliche Prüfung – eine Anonymisierung gar nicht zulassen. Spätestens in einem Überdenkungsverfahren werde der Name den Prüfern auch bekannt gemacht. Eine Befangenheit sei damit erst recht abzulehnen, wenn der Prüfer die Leistung erstmalig bewerte. Bei der von der Klägerin vorgebrachten Aufforderung der Beklagten, den Drittversuch zu kennzeichnen, handele es sich um ein Gerücht bei den Studierenden. Ein solcher Hinweis erfolge auch nicht in den Vorlesungen. Die Prüfer seien gehalten, diese Zusätze zu ignorieren. Bei der Kennzeichnung durch die Klägerin handele es sich um einen untauglichen Versuch, die Professoren zu beeinflussen. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht gegeben, da sonst jeder gekennzeichneten Klausur wegen der Gefahr eines eventuellen Verfahrensfehlers die Prüfungsgrundlage entzogen und sie zurückzuweisen wäre. Jeder Studierende könne so einen Verfahrensfehler provozieren. Der Prüfungsstoff sei von den Erstprüfern in dem von der einschlägigen Prüfungsordnung vorgegebenen Rahmen gestellt worden. Die Prüfer seien im tertiären Bildungsbereich nicht auf die in der Vorlesung behandelten Teile beschränkt, sondern könnten auch Transferleistungen von den Studierenden erwarten, sofern sie thematisch mit den „Aspekten der Vorlesung“ in Zusammenhang stünden. Die Klausurfragen seien insoweit auch verständlich. Der Vortrag der Klägerin zu einzelnen Prüfungsbewertungen sei zum Teil bereits unsubstantiiert. Die Beklagte tritt den Rügen der Klägerin zu den einzelnen Prüfungsaufgaben im Einzelnen entgegen. Auf ihren Vortrag wird insoweit Bezug genommen. Im Übrigen verweist sie auf die Stellungnahmen der Prüfer. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Erst- und Zweitprüfer zu der Bewertung verschiedener Aufgaben befragt. Auf das Sitzungsprotokoll wird insoweit Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte (Beiakte Heft 1) der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg. I. Der Hauptantrag ist zulässig. Er ist gemäß § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO als Anfechtungsklage gegen das mit dem Bescheid vom 18.02.2017 in der Sache festgestellte endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung (vgl. § 32 Abs. 2 PO) in Verbindung mit einer Leistungsklage auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs statthaft. Das gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 110 Abs. 2 Nr. 2 JustG NRW erforderliche Vorverfahren wurde von den Beteiligten vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt, vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 3. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs. Die Beklagte konnte den Bescheid vom 18.02.2017 auf die §§ 32 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 7, 12 Abs. 5 PO stützen. Der Bescheid ist rechtmäßig, denn die der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung zugrunde liegende Prüfungsentscheidung über das Nichtbestehen der Modulklausur Economics im letzten Prüfungsversuch vom 26.01.2016 ist rechtmäßig. Sie leidet weder an Verfahrens- noch an Bewertungsfehlern. Die Bewertung der Prüfung ist nicht unter fehlerhafter Mitwirkung des Zweitprüfers Prof. Dr. C1. zustande gekommen. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen das sog. „Zwei-Prüfer-Prinzip“ ist nicht gegeben.§ 65 Abs. 2 HG NRW bestimmt, dass Prüfungsleistungen in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern oder einer Prüferin und einem Prüfer im Sinne des § 65 Abs. 1 HG NRW zu bewerten sind. In dessen Umsetzung sieht § 13 Abs. 7 PO vor, dass die Prüfung von zwei Prüfern abzunehmen ist, wenn ein Prüfling einen letzten Prüfungsversuch in einem Modul oder Teilmodul wahrnimmt.Aus diesem Zwei-Prüfer-Prinzip kann die Klägerin nicht den Anspruch darauf herleiten, dass die Prüfer sich hinsichtlich der vergebenen Punktzahl bei jeder einzelnen Aufgabe einigen. Da die PO nicht regelt, wie die Note nach einer Bewertung durch den Erst- und Zweitprüfer zustande kommt, ist auf allgemeine prüfungsrechtliche Grundsätze abzustellen. Sinn und Zweck des Zwei-Prüfer-Prinzips ist die Vermeidung von Verfahrens- und Bewertungsfehlern in Anbetracht der weitreichenden Bedeutung der Prüfung für die Berufsfreiheit des Prüflings. Daher ist es erforderlich, dass sowohl Erst- als auch Zweitprüfer die Klausur je selbstständig und unabhängig voneinander bewerten. Der Vortrag der Beklagten, dem Zweitprüfer komme keine notenändernde, sondern lediglich überprüfende Funktion zu, geht insoweit an der Sache vorbei. Weichen diese selbstständigen Bewertungen der Prüfer dann voneinander ab, müssen die Prüfer sich zwar grundsätzlich einigen. Eine Einigung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn – wie hier – beide Bewertungen zu derselben Note „nicht bestanden“ führen. Vorliegend ergibt sich aus § 12 Abs. 6, 7 und 8 PO i.V.m. der Anlage 5 zur PO, dass bei einer Punktzahl von weniger als 50% der zu erreichenden Punktzahl eine Prüfung „nicht bestanden“ ist, ohne dass dabei eine weitere Differenzierung der Note erfolgt. Die Prüfung ist dann mit „5,0 = nicht ausreichend“ zu bewerten. „Bewerten“ ist daher in dem Sinne zu verstehen, dass eine Einordnung der Leistung in das durch die PO vorgesehene Notenschema erfolgt. Daraus folgt zugleich, dass für die Frage der Einigung auf die Bewertung im Sinne eines „bestanden“ (mit einer bestimmten Note) oder „nicht bestanden“ abzustellen ist. Hier bedurfte es keiner Einigung zwischen den Prüfern, denn sowohl Erst- als auch Zweitprüfer haben die Klausur unabhängig und selbstständig voneinander mit 50 von 120 Punkten und damit als „nicht bestanden“ bewertet. Selbst wenn eine Einigung der Prüfer hinsichtlich jeder einzelnen Teilaufgabe erforderlich gewesen wäre, wäre dies zudem unbeachtlich, § 46 VwVfG NRW. Denn selbst unter Zugrundelegung des jeweils besten Punkteergebnisses bei jeder einzelnen Teilaufgabe hätte die Klägerin nur 48 % der maximal zu erreichenden Punkte erzielt und hätte die Prüfung ebenfalls nicht bestanden. Ebenso führt die Begründung der Prüfungsentscheidung der Prüfer im Ergebnis zu keinem Verfahrensfehler. Die PO sieht selbst keine Begründungspflicht vor. Eine solche ergibt sich jedoch aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Der Prüfling hat einen Informationsanspruch, der sich auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung richtet, d.h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfer zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist. Fischer, in: Niehues/ders./Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 705 m.w.N. Diese Begründung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlussnote wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Es muss daraus zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 – 6 C 3/92 –, juris Rn. 28. Bei schriftlichen Prüfungen ist deren Bewertung auch schriftlich zu begründen. BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 – 6 C 3/92 –, juris Rn. 27. Es kann dahinstehen, ob lediglich das Notieren der erreichten Punktzahl bei der jeweiligen Aufgabe in Zusammenhang mit dem Ausweisen der jeweils maximal zu erreichenden Punktzahl in der Aufgabenstellung eine ausreichende Begründung im oben genannten Sinne ist. Ein etwaiger Begründungsmangel wurde hier jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW geheilt. Denn sowohl die Erst- als auch der Zweitprüfer haben durch ihre jeweiligen schriftlichen Stellungnahmen und, soweit diese noch fehlten, durch die zu Protokoll gegebenen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung eine ausreichende Begründung im oben beschriebenen Sinne nachgereicht. Insbesondere erlauben es ihre ausführlichen Angaben einerseits der Klägerin, wirksam Einwendungen gegen die Bewertung vorzubringen und andererseits dem Gericht, die Bewertung auf etwaige Bewertungsfehler zu überprüfen. Der Vortrag der Klägerin, es handele sich dabei um Schutzbehauptungen, die nicht den Tatsachen entsprächen, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Die Nachholung im gerichtlichen Verfahren ist auch noch rechtzeitig erfolgt, vgl. § 45 Abs. 2 VwVfG NRW. Hinsichtlich der Begründung durch den Zweitprüfer ist zu beachten, dass, wenn er in wesentlichen Punkten von der Begründung des Erstprüfers abweicht, er dies besonders deutlich darstellen und die Folgen für die Notenvergabe begründen muss. Fischer, in Niehues/ders./Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 711. In Anbetracht der Tatsache, dass die Prüfer im Wesentlichen zur selben Punktzahl und Note kommen, ist schon keine Abweichung in wesentlichen Punkten gegeben, die eine entsprechende besondere Begründung erfordern würde. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Erstprüfer ihre Bewertungen nicht unterschrieben hätten und damit in der Sache geltend macht, dass die Klausuren nicht von den bestellten Prüfern bewertet worden seien, führt dieses Vorbringen nicht zum Erfolg. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klausur nicht von Prof. Dr. F1. und Prof. Dr. H1. bewertet worden ist. Im Gegenteil sprechen die nachgereichten (und unterschriebenen) Stellungnahmen eindeutig dafür. Die Erstprüfer haben in der mündlichen Verhandlung auch noch einmal zu Protokoll erklärt, dass sie die Korrekturen selbstständig vorgenommen haben. Der Vortrag der Klägerin ist im Hinblick darauf jedenfalls unsubstantiiert. Auch die fehlende Anonymisierung der Klausur führt nicht zu einem Verfahrensfehler. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit liegt nicht vor. Die Regelung der Einzelheiten der Durchführung des Prüfungsverfahrens obliegt dem Prüfungsamt, soweit die Prüfungsordnung – wie hier – keine spezifische Regelung trifft. Dabei kommt dem Prüfungsamt ein gestalterisches Ermessen zu. Jeremias, in: Niehues/Fischer/ders., Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rnrn. 439, 441. Vorliegend ist der Grundsatz der Anonymität weder in der Prüfungsordnung geregelt noch durch das Prüfungsamt vorgesehen und entspricht auch nicht einer ständigen Übung der Beklagten. Eine rechtliche Verpflichtung, das Prüfungsverfahren durchgängig anonym zu gestalten, existiert nicht. Jeremias, in: Niehues/Fischer/ders., Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 324. Die Beklagte hat sich hier im Rahmen ihres Gestaltungsermessens gegen ein anonymisiertes Verfahren entschieden und dies auch mit der Sicherung der eindeutigen Zuordnung der Prüfungsleistung zum Prüfling gerechtfertigt. Darin ist ein ausreichender sachlicher Grund zu sehen. Auch die von der Klägerin selbst vorgenommene Kennzeichnung ihres Drittversuchs begründet keinen Verfahrensfehler, der zur Neubewertung oder gar zu einem neuen Prüfungsversuch führt. Anderenfalls könnte der Prüfling sich diese Möglichkeiten jederzeit durch die entsprechende Kennzeichnung selbst eröffnen. In diesem Fall könnte er das Ergebnis der Bewertung abwarten und bei Missfallen den Prüfungsversuch anfechten. Dies wäre mit dem im Prüfungsrechts stets zu beachtenden Grundsatz der Chancengleichheit nicht zu vereinbaren.Dies gälte selbst dann, wenn es tatsächlich eine entsprechende Handlungsaufforderung durch die Professoren gegeben haben sollte. Dafür, dass einer der Prüfer wegen der Kennzeichnung konkret zulasten der Klägerin befangen war, ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Allein daraus, dass sie nicht bestanden hat, kann dies jedenfalls nicht geschlossen werden, denn es ist genauso gut denkbar, dass die streitgegenständliche Bewertung bereits wohlwollender (als ohne eine vorgenommene Kennzeichnung) vorgenommen wurde. Im Übrigen kann lebensnah davon ausgegangen werden, dass eine solche Kennzeichnung von den Prüfern ausschließlich zugunsten der Klägerin berücksichtigt worden ist. Die Prüfungsentscheidung leidet auch nicht an Bewertungsfehlern. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Art. 12 Abs. 1 bzw. 19 Abs. 4 GG verpflichten die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 –, NJW 1991, 2005 ff., sowie – 1 BvR 1529/84 und 138/87 –, NJW 1991, 2008 f., der die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei „prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemein gültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht allerdings voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht „wirkungsvolle Hinweise" gibt. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.01.1995 – 22 A 1834/90 –, juris Rn. 13. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) – notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17.12.1997 – 6 B 55/97 –, juris, alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei unter anderem, wenn bei einer Beurteilung von Prüfungsleistungen etwa die Methodik der Darstellung in Rede steht. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. Macht der Prüfling geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen, VG Bremen, Urteil vom 06.05.2015 – 1 K 506/12 –, juris Rn. 39, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, Az. 1 BvR 419/81; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993, Az. 6 C 35/92. Die Rüge eines vermeintlichen Bewertungsfehlers ist unschlüssig, wenn sie sich nicht mit dem Inhalt der angegriffenen Prüferbewertung auseinander setzt, diese also verfehlt. Die Rüge einer fachlichen Beurteilung durch die Prüfer ist unsubstantiiert, wenn sie nicht mit konkreten fachlichen Hinweisen plausibel belegt und mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig gemacht wird. Diese Darlegungslast ist die Kehrseite des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Anspruchs des Prüflings, auf vermeintliche Bewertungsfehler wirkungsvoll hinweisen zu können, so Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2007 – 14 A 2182/06 –, juris Rn. 13. Der Prüfling hat den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen. Der Darlegungslast ist nicht etwa schon dann Genüge getan, wenn der klagende Prüfling dem Gericht die Vorzüge seiner Auffassung nahezubringen versucht. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig gemacht werden. Dies erreicht der Prüfling in erster Linie durch Bezugnahme auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum einschließlich des fremdsprachigen Fachschrifttums, Fischer, in: Niehues/ders./Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 856. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Bewertung der angegriffenen Klausur rechtsfehlerfrei. Die Rügen der Klägerin greifen im Einzelnen nicht durch: Die Rüge der Klägerin, die „indifference curves“ seien bei der Bearbeitung der Aufgabe 2 a) korrekt dargestellt, ist bereits im Hinblick auf die Stellungnahmen der Prüfer nicht ausreichend substantiiert. Die Klägerin ist der fachlichen Bewertung der Prüfer, dass sie u.a. die Geraden falsch gezeichnet und die Achsen falsch beschriftet habe, nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Hinsichtlich der Aufgabe 2 c), für die die Klägerin vom Erstprüfer einen und vom Zweitprüfer keinen Punkt erhalten hat, trägt sie vor, dass die Aufgabe korrekt und ausreichend argumentiert und begründet worden sei und die Punktevergabe angezweifelt werde. Auch dieser Vortrag führt nicht zum Erfolg. Soweit damit die fachspezifische Bewertung der Prüfer angegriffen wird, bleibt die Rüge unsubstantiiert. Die Punktevergabe ist eine prüfungsspezifische Wertung, für die Beurteilungsfehler nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht sind. Die übergeordnete Aufgabenstellung der Aufgabe 3 ist entgegen der klägerischen Rüge nicht fehlerhaft. Prüfungsaufgaben müssen widerspruchsfrei, verständlich und eindeutig formuliert sein. Der Prüfungsstoff muss für den Prüfling in seiner prüfungsrelevanten Bedeutung erkennbar sein. Die Klägerin trägt vor, dass nicht klar sei, was mit „10.00“ gemeint sei. Es sei keine Bezugsgröße genannt. Die Prüfer haben dazu ausgeführt, dass die Bezugsgröße der Marktpreis sei. Unabhängig davon, dass dies nach Auffassung des Gerichts auch bereits aus der Aufgabenstellung ersichtlich ist, bleibt der Vortrag der Klägerin jedenfalls unsubstantiiert. Dafür, dass die Aufgabenstellung in irgendeiner Weise unklar ist, ist auch nichts ersichtlich. Soweit die Klägerin ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert hat, dass sie die fehlende Angabe einer Währungseinheit moniere, hat der Zweitprüfer Herr Prof. Dr. C1. dazu ausgeführt, dass diese für die Aufgabenstellung irrelevant sei und das Erkennen dieser Irrelevanz gerade zu der von den Studierenden zu erbringenden kognitiven Leistung gehöre. Auch dem ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten. Soweit die Klägerin vorträgt, der Erstprüfer habe bei Aufgabe 3 b) die volle Punktzahl, der Zweitprüfer hingegen nur einen von zwei Punkten vergeben, geht auch diese Rüge ins Leere. Die Klägerin greift damit in der Sache eine prüfungsspezifische Wertung des Zweitprüfers an, für die keine Beurteilungsfehler vorgetragen oder ersichtlich sind. Auch die Erstellung und die Bewertung der Aufgabe 3 c) sind rechtsfehlerfrei. Die Klägerin greift in der Sache die Aufgabenstellung an, wenn sie vorträgt, dass, wenn bei dieser Aufgabe eine Formel aufgeschrieben werden sollte, die Fragestellung entsprechend hätte lauten müssen. Für eine schriftliche Antwort dürfe daher kein Punkteabzug erfolgen. Dieser Vortrag verfängt nicht. Aus der Aufgabenstellung muss nicht hervorgehen, dass eine Zahl oder Formel als Antwort erfragt ist, wenn genau die Tatsache dieser Angabe zum abgefragten Prüfungsstoff gehört. Genau dies ist jedoch der Fall. Der Zweitprüfer Prof. Dr. C1. hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es jedem Prüfling vor dem Hintergrund der Vorlesung sowie der studienbegleitenden Literatur hätte klar sein müssen, dass hier nach der Angabe einer konkreten Zahl gefragt gewesen sei. Dies könne man schon daran erkennen, dass die allermeisten Prüflinge hier eine Zahl angegeben hätten.Auch soweit die Klägerin vorträgt, die Frage sei korrekt beantwortet, bleibt diese Rüge der fachwissenschaftlichen Wertungen der Prüfer im Hinblick auf deren Ausführungen in den zur Gerichtsakte gereichten Stellungnahmen erneut unsubstantiiert. Der klägerische Vortrag hinsichtlich der Aufgaben 3 e) und 3 f) entspricht dem zur übergeordneten Aufgabenstellung der Aufgabe 3 und dem zur Teilaufgabe 3 c). Auch hier liegt keine fehlerhafte Aufgabenstellung vor. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden. Auch die Rüge zu Aufgabe 4 a) geht ins Leere. Soweit die Klägerin die Anzahl der durch den Zweitprüfer vergebenen Punkt bemängelt, handelt es sich hierbei um eine prüfungsspezifische Wertung, für die erneut Bewertungsfehler weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Auch die Rüge der fachlichen Bewertung der Prüfer führt nicht zum Erfolg. Auch hier bleibt der Vortrag der Klägerin, der sich darauf beschränkt, dass sie die Vor- und Nachteile von Werbung im Hinblick auf das soziale Wohlergehen korrekt dargestellt habe, angesichts der schriftlichen Stellungnahmen der Prüfer und Ausführungen in der mündlichen Verhandlung unsubstantiiert. Mit ihrer Rüge zu Aufgabe 4 b) trägt die Klägerin der Sache nach vor, nicht genügend Punkte auf ihre Bearbeitung erhalten zu haben, da sie im Wesentlichen das wiedergegeben habe, was auf den Vorlesungsfolien aufgeführt gewesen sei. Sie habe die Signale ausreichend erklärt. Außerdem habe sie auch Wissen aus anderen Fächern einfließen lassen. Die Klägerin dringt auch mit dieser Rüge nicht durch, denn sie betrifft prüfungsspezifische Wertungen der Prüfer. Die Einordnung der Prüfungsleistung in ein standardisiertes Leistungsbild durch die Vergabe einer gewissen Punktzahl unterfällt dem Beurteilungsspielraum der Prüfer und ist gerichtlich nur auf Beurteilungsfehler überprüfbar. Solche sind nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Prüfer die fehlende Vergabe der vollen Punktzahl damit erläutert, dass die Darstellung der Klägerin gewisse Aspekte, die nach ihrer Auffassung für das Verständnis der Thematik von Bedeutung sind, nicht durchdrungen oder genannt hat. Dies ist sachlich nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.Soweit im Vortrag der Klägerin, ihre Darstellung sei korrekt, die Rüge einer fachspezifischen Wertung anzunehmen ist, ist ihr Vortrag jedenfalls nicht hinreichend substantiiert. Auch bei Aufgabe 5 a) ist die Klägerin in der Sache der Auffassung, zu wenig Punkte vom Zweitprüfer erhalten zu haben. Diese Rüge ist erneut als Eigenbewertung der Klägerin einzuordnen. Die Punktevergabe gehört zu den prüfungsspezifischen Wertungen der Prüfer. Beurteilungsfehler sind insoweit weder erkennbar noch vorgetragen. Der Vortrag der Klägerin zu Aufgabe 5 b) führt ebenfalls nicht zum Erfolg, denn er bleibt weiter unsubstantiiert. Die Klägerin hat weder dargelegt, warum sie die „economic consequences of externalities“ korrekt dargestellt haben soll, noch, warum die Aufgabestellung fehlerhaft formuliert sein soll. Auch die für den makroökonomischen Teil der Klausur erhobenen Rügen der Klägerin greifen nicht durch. Die Aufgabenstellung der Aufgabe 6 a) ist nicht fehlerhaft. „GDP“ (Gross domestic product - Bruttoinlandsprodukt) und „GNI“ (Gross national income - Bruttonationaleinkommen) sind zentrale volkswirtschaftliche Begriffe, die den Prüflingen auch in ihren englischsprachigen Akronymen bekannt sein müssen, zumal die Vorlesungsunterlagen auch in englischer Sprache verfasst wurden. Die Prüfer haben in der mündlichen Verhandlung die zentrale Bedeutung dieser Abkürzungen bestätigt. Im Übrigen ergibt sich aus der Bearbeitung der Klägerin selbst, dass ihr diese Akronyme grundsätzlich bekannt waren. Soweit sie hinsichtlich dieser Aufgabe vorträgt, dass sie „GDP“ und „GNI“ korrekt dargestellt habe und ihre Antwort aus feststehenden Definitionen bestehe, die sie aus dem ausgegebenen Unterrichtsmaterial erlernt habe, bleibt diese Rüge hinsichtlich der davon betroffenen fachspezifischen Wertungen jedenfalls unsubstantiiert. Die Klägerin hätte ohne weiteres das von ihr angesprochene Unterrichtsmaterial zum Vergleich vorlegen können. Sie hat dies jedoch unterlassen. Soweit die Rüge der Klägerin sich auch auf prüfungsspezifische Wertungen bezieht, sind Beurteilungsfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine fehlerhafte Aufgabenstellung scheidet auch in Bezug auf Aufgabe 6 b) aus. Ausweislich der Stellungnahmen der Prüfer zielte die Frage nicht auf das Benennen von zwei Beispielen. Das englische „argument“ kann auch schlicht Argument bedeuten und entspricht damit dem Sinn der Aufgabenstellung, wie ihn auch die Klägerin verstanden hat. Dies ergibt sich aus ihrem Vortrag, sie habe zwei Argumente genannt, die auch im Unterrichtsmaterial so gelehrt worden seien. Auch dieser Vortrag führt im Übrigen aber nicht zum Erfolg, denn er betrifft in der Sache prüfungsspezifische Wertungen, für die keine Beurteilungsfehler ersichtlich sind. Aus den Stellungnahmen der Prüfer ergibt sich, dass die Aufgabe eine kritische Auseinandersetzung mit der in der übergeordneten Aufgabenstellung formulierten Frage erforderte, die die Klägerin nach Auffassung der Prüfer gerade nicht vorgenommen hat. Dies stellt eine Einordnung der klägerischen Leistung in ein standardisiertes Leistungsbild aufgrund der persönlichen Erfahrung der Prüfer dar. Mit ihrem Vortrag bei Aufgabe 8 a) rügt die Klägerin erneut die Punktevergabe durch den Zweitprüfer und bezieht sich damit auf prüfungsspezifische Wertungen. Auch insoweit sind Beurteilungsfehler weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch die zu den Aufgaben 8 b) und 8 c) erhobenen Rügen der Klägerin gehen ins Leere. Soweit sie behauptet, ihre Darstellung von zwei Argumenten sei korrekt, bleibt ihr Vortrag im Hinblick auf die schriftlichen und in der mündlichen Verhandlung ausgeführten Stellungnahmen der Prüfer unsubstantiiert. Das von ihr angesprochene Unterrichtsmaterial hat sie erneut nicht vorgelegt. Soweit die Klägerin die Punktevergabe angreift, nimmt sie erneut eine Eigenbewertung vor. Die (unterschiedlich hohe) Punktevergabe durch den Erst- und Zweitprüfer ist nicht zu beanstanden, da sie ihrem Beurteilungsspielraum unterfällt. Bewertungsfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Prüfer ihre Bewertung jeweils sachlich begründet. Dass sie dabei unterschiedlich strenge Maßstäbe im Hinblick auf die Nennung eines zweiten Vorteils bzw. Nachteils angelegt haben, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Mit ihrer Rüge zu Aufgabe 9 a) macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass mit der Frage nach „contractionary fiscal policy“ (kontraktive Fiskalpolitik) unzulässiger Prüfungsstoff abgefragt worden sei. Dies ist nicht der Fall.Es ist grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers, den zulässigen Inhalt der Prüfung zu bestimmen und zu begrenzen. Der parlamentarische Gesetzgeber muss aber nicht Themen und Inhalte bestimmter Prüfungen regeln, sondern kann Ziel und Zweck der Ausbildung und der anschließenden Leistungskontrolle angeben und die Umschreibung des zulässigen Prüfungsstoffes einer als Rechtsverordnung oder Hochschulsatzung auszugestaltenden Prüfungsordnung überlassen. Jeremias, in: Niehues/Fischer/ders., Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 374. In modularisierten Studiengängen sind Fachkenntnisse und entsprechende Fähigkeiten grundsätzlich nur dann zu prüfen, wenn sie in den vorangegangenen Lehrveranstaltungen den Studierenden tatsächlich vermittelt worden sind. Auch soweit das Arbeitspensum der Studierenden (Workload) durch Vor- und Nachbereitungen sowie durch spezielle Studien- und Literaturhinweise der Lehrkräfte zulässigerweise ausgedehnt wird, wird dadurch der zulässige Prüfungsstoff nicht generell, sondern nur in Richtung fachspezifischer, ausdrücklich benannter Ergänzungen oder Vertiefungen erweitert. Jeremias, in: Niehues/Fischer/ders., Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 387. Entsprechende Regelungen des Prüfungsstoffes werden vorliegend in § 13 PO i.V.m. dem Modulhandbuch getroffen. Nach § 13 Abs. 2 PO sind die Prüfungsanforderungen auf den Inhalt der Lehrveranstaltungen zu beziehen, die aufgrund der Studien- und Prüfungsordnung für das betreffende Modul/Teilmodul vorgesehen sind. Absatz 3 S. 2 bestimmt sodann, dass Näheres zur Prüfungsleistung durch das Modulhandbuch und Anlage 1 zur PO geregelt wird. Danach wurde kein unzulässiger Prüfungsstoff abgefragt. Das Modulhandbuch für „Macroeconomics“ sieht vor, dass die Prüfung schriftlich abgelegt wird und u.a. alle Aspekte der Vorlesung behandelt. Zu der Vorlesung gehörte auch der Begriff der kontraktiven Fiskalpolitik. Herr Prof. H1. hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Begriff der kontraktiven Fiskalpolitik zentraler Bestandteil der Vorlesung über Makroökonomie war. Er gehöre zum Bereich der Stabilisierungspolitik, dem in seiner Vorlesung ein ganzes Kapitel gewidmet werde. Bezogen auf das Modulhandbuch falle der Begriff unter „7. Analyse von Wirtschaftspolitik“. Insoweit ist schon keine – im Übrigen zulässige – Abfrage einer Transferleistung erfolgt. Der Vortrag der Klägerin, sie habe die Vorlesung nicht besuchen können und der Begriff sei auf keiner der Vorlesungsfolien genannt gewesen, verfängt nicht. Er ist zum einen bereits nicht nachvollziehbar, da die von ihr übersetzten Folien selbst vom „Kontraktionsgrundsatz“ sprechen. Zum anderen muss auch der Klägerin bewusst gewesen sein, dass Vorlesungsfolien zur Unterstützung bei der Vermittlung der Lerninhalte dienen, diese aber nicht abschließend beschreiben. Sie hatte im Übrigen nach Aussage der Prüfer die Möglichkeit, sich in deren Sprechstunden über die genauen Inhalte der Vorlesung zu informieren. Soweit die Klägerin zudem vorträgt, dass sie die Aufgabenstellung korrekt beantwortet und alle Wirkungsmechanismen genannt habe, ist diese Rüge unsubstantiiert. Die Klägerin hat sich mit den Stellungnahmen der Prüfer, wonach es sich nicht um einen Angebotsschock handele, nicht mehr auseinandergesetzt. Auch die Bewertung der Aufgaben 9 b) und 10 b) ist jeweils rechtsfehlerfrei. Die Klägerin dringt mit ihrer Rüge, dass sie die Aufgabe je korrekt beantwortet habe und die Punktevergabe anzweifele, nicht durch. Soweit sie damit die fachwissenschaftliche Bewertung angreift, ist ihr Vortrag bereits nicht ausreichend substantiiert. Die Punktevergabe unterfällt dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Prüfer. Beurteilungsfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Letztlich vermag auch die Rüge zu Aufgabe 10 a) der Klägerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. In der Sache macht sie geltend, die Aufgabe jedenfalls teilweise richtig beantwortet zu haben. Dieser Vortrag ist jedoch unsubstantiiert, denn die Klägerin ist den Stellungnahmen des Erst- und des Zweitprüfers nicht mehr entgegengetreten und hat nicht mehr weiter vorgetragen, warum ihre Antwort in Anbetracht der Ausführungen der Prüfer dennoch (teilweise) richtig sein soll . Da die Prüfungsentscheidung über die einzig angegriffene Prüfungsleistung vom 26.01.2016 in der Klausur „Economics“ rechtsfehlerfrei erfolgt ist, stand der Klägerin kein Anspruch auf die ebenfalls mit dem Hauptantrag verfolgte Gewährung eines weiteren Prüfungsversuches zu. II. Aus diesem Grunde konnte auch der zulässige Hilfsantrag auf Neubewertung der streitgegenständlichen Klausur nicht zum Erfolg führen. Die Bewertung ist rechtmäßig erfolgt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen. Die Beklagte trägt aber gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits, weil die Klägerin nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung voraussichtlich obsiegt hätte. Der Beklagten fehlte für die Feststellung des Nichtbestehens der Modulprüfung sowie für den Ausspruch der Exmatrikulation durch Verwaltungsakt jeweils die Befugnis, sich der Handlungsform des Verwaltungsaktes zu bedienen. Sie ist gemäß § 73 a Abs. 1 S. 2 HG NRW nur Beliehene, soweit sie Hochschulprüfungen abnimmt, Hochschulgrade verleiht und Zeugnisse erteilt. Die vorgenannten Maßnahmen gehören nicht dazu. Das Gericht hat nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung den erledigt erklärten Teil mit einem Viertel der Kosten angesetzt, da ein Viertel des Streitwertes auf die aufgehobenen Exmatrikulation entfällt. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. V. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich dabei an den Empfehlungen der Ziffern 36.1, 18.1 und 18.4. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Da die Exmatrikulation in der Sache mit der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen zusammenhängt, hat das Gericht nur den halben Auffangstreitwert dafür festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.