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Urteil

6 K 624/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0720.6K624.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung von vier Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung. Im Dezember 2017 unterzog sie sich den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung im Wiederholungsversuch und erzielte die folgenden Einzelergebnisse: Zivilrecht 1 (Z1) ausreichend (5 Punkte) Zivilrecht 2 (Z2) mangelhaft (2 Punkte) Zivilrecht 3 (Z3) mangelhaft (3 Punkte) Zivilrecht 4 (Z4) mangelhaft (1 Punkt) Strafrecht 1 (S1) mangelhaft (2 Punkte) Strafrecht 2 (S2) mangelhaft (2 Punkte) Öffentliches Recht 1 (V1) ausreichend (5 Punkte) Öffentliches Recht 2 (V2) ausreichend (6 Punkte). Mit Bescheid vom 19. März 2018 erklärte das Landesjustizprüfungsamt die zweite juristische Staatsprüfung der Klägerin für erneut nicht bestanden, da sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden oder im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten nicht mindestens 3,50 Punkte erreicht worden seien. Dagegen erhob die Klägerin unter dem 11. April 2018 Widerspruch. Mit der Widerspruchsbegründung vom 16. Juli 2018 machte sie zahlreiche Fehler bei der Bewertung der Klausuren Z4 und V2 geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung (Bl. 15 ff. BA Heft 2) Bezug genommen. Das Landesjustizprüfungsamt informierte die Prüfer der angegriffenen Klausuren über den Widerspruch der – namentlich genannten – Klägerin, übersandte ihnen die Widerspruchsschreiben und bat um entsprechende Stellungnahmen. Nachdem die Stellungnahmen der betroffenen Prüfer vorlagen, wies das Landesjustizprüfungsamt den Widerspruch mit Bescheid vom 2. Januar 2019 zurück. Zur Begründung führte es aus, die erneuten Bewertungen der betroffenen Prüfer hätten zu dem Ergebnis geführt, dass zu Änderungen in Inhalt, Note oder Punktzahl keine Veranlassung bestünde. Sämtliche für die Bewertung tragenden Bemerkungen und Einschätzungen der Prüfer seien berechtigt und von deren Beurteilungsspielraum gedeckt. Unhaltbare oder willkürliche Fehleinschätzungen seien insofern nicht ersichtlich. Die Klägerin hat am 1. Februar 2019 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie nunmehr einzelne Punkte der Bewertung der Klausuren Z2, Z3, Z4 und S1 als fehlerhaft rügt. Wegen der Einzelheiten wird auf den klagebegründenden Schriftsatz vom 13. März 2019 Bezug genommen. Da hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten Z2, Z3 und S1 bislang noch kein Überdenkungsverfahren durchgeführt worden war, hat das beklagte Land im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens den Korrektoren die Klagebegründung der Klägerin übersandt und Stellungnahmen zum Klagevortrag eingeholt. Mit Blick darauf, dass den Korrektoren in diesem Zusammenhang die Identität der Klägerin mitgeteilt worden war, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zudem einen Verstoß gegen das Anonymitätsgebot gerügt. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesjustizprüfungsamtes vom 19. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2019 zu verpflichten, ihr zu ermöglichen, die Aufsichtsarbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung neu anzufertigen, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesjustizprüfungsamtes vom 19. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2019 zu verpflichten, die Aufsichtsarbeiten S1, Z2, Z3 und Z4 durch neue Prüfer neu zu bewerten und anschließend unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesjustizprüfungsamtes vom 19. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2019 zu verpflichten, die Aufsichtsarbeiten S1, Z2, Z3 und Z4 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und anschließend unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor, die angegriffenen Bewertungen der streitgegenständlichen Aufsichtsarbeiten in der prüfungsrechtlich allein maßgeblichen Fassung der eingeholten Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren wiesen weder Verfahrensfehler noch prüfungsrechtlich relevante materielle Bewertungsfehler auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 21. Mai 2019 und die eingeholten Stellungnahmen der Prüfer (Bl. 80 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 19. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Neuanfertigung der Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung (dazu I.) noch auf eine neue Bewertung ihrer Aufsichtsarbeiten S1, Z2, Z3 und Z4 durch neue Prüfer (dazu II.) noch auf eine erneute Bewertung ihrer Aufsichtsarbeiten S1, Z2, Z3 und Z4 (dazu III.).), § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 56 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen – JAG NRW). Hiernach ist die zweite juristische Staatsprüfung für nicht bestanden zu erklären, sobald sechs oder mehr Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet oder im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten nicht mindestens 3,50 Punkte erreicht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Aufsichtsarbeiten der Klägerin erreichten im Gesamtdurchschnitt lediglich 3,25 Punkte. Diese Prüfung muss die Klägerin gegen sich gelten lassen. Das Landesjustizprüfungsamt hat die Klägerin frei von Rechtsfehlern über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung beschieden. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuanfertigung der Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung aufgrund eines Verfahrensfehlers. Der Umstand, dass den Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens der Name der Klägerin offengelegt worden ist, führt nicht zur Annahme eines die Neuanfertigung der Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung erforderlich machenden Verfahrensfehlers. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit liegt nicht vor. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass das Bundesrecht – auch in Gestalt des Bundesverfassungsrechts – für landesrechtlich geregelte Prüfungen keine Vorgaben dazu enthält, ob und inwieweit und in welcher Weise bei schriftlichen Prüfungen die Anonymität des Prüflings zu gewährleisten ist; dem Grundgesetz lässt sich dazu nicht einmal ein Vorbehalt zugunsten einer Regelung durch den Gesetzgeber selbst entnehmen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. Mai 1999 – 6 B 65.98 –, juris, Rn. 4. Anonymitätswahrende Vorkehrungen im Prüfungsverfahren dienen der Wahrung der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren, weil sie dem Prüfer schon tatsächlich verwehren, seine Bewertungen auf einen persönlichen Eindruck vom Prüfling – jenseits seiner in der Prüfungsleistung zutage tretenden fachlichen Leistungsfähigkeit – zu gründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 – 6 C 19.11 –, juris, Rn. 38. Mit Rücksicht darauf, dass diese Gefahr als geringfügig einzustufen ist, schreibt der Grundsatz chancengleicher Prüfungsbedingungen indes nicht vor, ein Prüfungsverfahren stets und in allen Stadien anonym durchzuführen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 – 6 C 19.11 –, juris, Rn. 38 und Beschluss vom 25. Juli 2000 – 6 B 38.00 –, juris, Rn. 10; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 12. Oktober 2017 – 6 K 1994/16 –, juris, Rn. 63 unter Verweis auf Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 324. Vorliegend sieht §§ 53 Abs. 2, 13 Abs. 2 JAG NRW für die nach dem JAG NRW geregelte zweite juristische Staatsprüfung zunächst vor, dass das Justizprüfungsamt dem Prüfling für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine Kennziffer zuteilt und die Arbeiten keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten dürfen. Nach §§ 54, 14 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW dürfen Mitteilungen über die Person des Prüflings den Prüferinnen und Prüfern, Mitteilungen über deren Person dem Prüfling erst nach Bewertung der schriftlichen Arbeiten gemacht werden. Soweit die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes gemäß §§ 60, 27 Abs. 1 JAG NRW über einen Widerspruch bei Angriffen gegen die Beurteilung einer Prüfungsleistung auf Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der Personen, die an der Beurteilung beteiligt gewesen sind, entscheidet und das JAG NRW hierbei keine weitergehende ausdrückliche Regelung, ob das Anonymitätsgebot auch im Überdenkensverfahren Geltung beanspruchen soll, trifft, dürfte schon das Bestehen des Anonymitätsgebots im Überdenkensverfahren bereits nicht unzweifelhaft sein. Insoweit ist auch der Sinn und Zweck des Überdenkensverfahrens zu berücksichtigen. Das Überdenkensverfahren eröffnet den Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums die Möglichkeit, ihre frühere Bewertung in fachlicher Hinsicht und in Bezug auf die prüfungsspezifischen Wertungen anhand der substantiiert erhobenen Einwendungen des Prüflings zu überdenken. Das Überdenkensverfahren stellt den mit Blick auf den effektiven Schutz der Berufsfreiheit erforderlichen Ausgleich dafür dar, dass den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer Spielraum eingeräumt ist. Das Überdenken dient nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung. Der Prüfer darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das er der Bewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Er hat sich auf der Grundlage dieses Bezugssystems mit Blick auf die vom Prüfling erhobenen Einwendungen lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Er muss entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält, und dies begründen. Ändert er eine Einzelbewertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er entscheiden, ob dies Auswirkungen für die Benotung hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19.18 –, juris, Rn. 25 ff. Mit Blick auf den Zweck des Überdenkensverfahrens, bei dem sich der Prüfer lediglich mit den vom einzelnen Prüfling erhobenen Einwendungen in Bezug auf die bereits erfolgte Bewertung der Prüfungsleistung zu befassen hat, ist das Risiko, der Prüfer werde sein Überdenken im Rahmen dieses Verfahrens auf einen persönlichen Eindruck vom Prüfling statt auf die in seiner Prüfungsleistung zutage getretene fachliche Leistungsfähigkeit stützen, bereits als äußerst gering einzustufen. Darüber hinaus führt allein die bloße Aufhebung der Anonymität im Überdenkensverfahren auch nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit. Das Anonymitätsprinzip dient nämlich lediglich der Vorbeugung gegen eine mögliche Gefahr der Voreingenommenheit des Prüfers. Fehlende Anonymität bedeutet deshalb nicht, dass die Chancengleichheit nicht gewahrt ist. Die Anonymität bewirkt die Wahrung der Chancengleichheit nur in jenen seltenen Fällen, in denen der Prüfer bei Kenntnis der Person des Prüflings zu einer unvoreingenommenen Leistungsbeurteilung nicht willens oder nicht fähig wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1982 – 7 C 51.79 –, juris, Rn. 16; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Juni 2010 – 2 A 128/10 –, juris, Rn. 31. Hiervon ausgehend ist eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit hier nicht gegeben. Den Stellungnahmen der Prüfer ist in keiner Weise zu entnehmen, dass die Offenlegung des Namens der Klägerin im Überdenkensverfahren vorliegend zu einer nicht unvoreingenommenen Leistungsbeurteilung der Prüfer geführt hätte. Etwas anderes ist auch weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Klägerin bei Durchgreifen ihrer Bewertungsrügen eine Neubewertung auch „nur“ durch die ursprünglichen Prüfer beanspruchen kann. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, dass eine etwa gebotene Nachkorrektur und/oder Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern oder dem Prüfungsausschuss vorgenommen wird, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben. Dadurch lässt sich am besten gewährleisten, dass dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen zugrunde gelegt werden wie der Erstbewertung. Der Umstand allein, dass Prüfer eine Prüfungsleistung erneut beurteilen müssen, etwa weil ihre erste Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist, rechtfertigt nicht den Schluss, sie seien nunmehr voreingenommen. Für den Vorrang des Grundsatzes der Bewertung durch dieselben Prüfer spricht insbesondere, dass das Prüfungsverfahren so gestaltet sein muss, dass alle Prüfungsteilnehmer in möglichst ungehindertem Wettbewerb die gleichen Möglichkeiten haben, die ihren Fähigkeiten entsprechenden Leistungen zu erbringen, und dass eine unterschiedliche Beeinflussung der Prüfungsleistung und des Prüfungsergebnisses durch außerhalb ihrer Person liegende Umstände möglichst verhindert wird. Der das Prüfungsverfahren beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet also, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 38.92 –, juris, Rn. 20 m.w.N. Soweit daher zur Wahrung der Chancengleichheit aller Prüflinge bei der Neubewertung einer Prüfungsleistung unter Inkaufnahme des Anonymitätsverlusts des Prüflings auf die ursprünglichen Prüfer zurückzugreifen ist, kann die Beantwortung der Frage, ob die Aufgabe der Anonymität im Überdenkensverfahren gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstößt, zu keinem anderen Ergebnis führen. II. Da die Offenlegung des Namens der Klägerin – wie unter I. dargestellt – keinen beachtlichen Verfahrensfehler begründet und jede Neubewertung grundsätzlich unter Rückgriff auf die ursprünglichen Prüfer zu erfolgen hat, kann die Klägerin ebenfalls nicht beanspruchen, dass ihre Aufsichtsarbeiten S1, Z2, Z3 und Z4 durch neue Prüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewertet werden, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. III. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch darauf, dass ihre Aufsichtsarbeiten S1, Z2, Z3 und Z4 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewertet werden, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Rügen der Klägerin in Bezug auf die Bewertungen greifen nicht durch. Prüfungsentscheidungen sind verwaltungsgerichtlich nur in beschränktem Umfang überprüfbar. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen verpflichten Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass auch in juristischen Staatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – u.a., juris, Rn. 37 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. März 1994 – 22 A 201/93 –, juris, Rn. 5 ff. m.w.N. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) – notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 – 6 C 9.95 –, juris, Rn. 39, und Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 6 B 55.97 –, juris, Rn. 3 ff. Um Fachfragen geht es dabei u.a., wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf den Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. Hiervon ausgehend haben die Rügen hinsichtlich einzelner Klausuren keinen Erfolg. 1. Die Bewertung der Aufsichtsarbeit S1 begegnet keinen Bedenken. a. Die Rüge der Klägerin, das Votum des Erstprüfers zur Aufsichtsarbeit S1 stelle keine individuelle Auseinandersetzung mit ihrer Klausurleistung dar, da es sich um eine bloße Liste von Stichworten handle, in deren Rahmen der Votant unzusammenhängende, zudem unlesbare Notizen eingetragen habe, greift nicht durch. Selbiges gilt für die Einwendung, das Erstvotum enthalte keinen Erwartungshorizont, führe keinen Schwerpunkt der Bearbeitung auf, benenne den Schwierigkeitsgrad nicht und gehe nicht auf die Schwerpunkte der Klausur ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Prüfer bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d.h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Das schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt. Bei Festlegung des gebotenen Inhalts und Umfangs der Begründung ist nach der Rechtsprechung überdies auch deren Zweckbestimmung zu berücksichtigen. Sie liegt in erster Linie daran, dem Prüfling die effektive Wahrnehmung des zum Schutz seiner Grundrechte durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes zu ermöglichen. Die Begründung muss daher so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, im Rahmen eines verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist, wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens. Hierbei muss bedacht werden, dass sich verwaltungsinterne und gerichtliche Kontrolle in ihrer Reichweite unterscheiden. Im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle muss die Begründung jedenfalls so beschaffen sein, dass im Verwaltungsstreitverfahren die Einhaltung des Bewertungsspielraums überprüft werden kann, der dem Prüfer im Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt. Ob die Grenzen des Bewertungsspielraums eingehalten wurden, kann regelmäßig nur anhand der Begründung der Prüfungsbewertung festgestellt werden. Da das verwaltungsinterne Überdenkensverfahrens anders als Verwaltungsstreitverfahren – gerade auch zum Ausgleich der dort insoweit bestehenden Kontrollbeschränkungen – auch den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen einschließt, dürfen aber auch diese von der Begründung der Prüfungsbewertung nicht gänzlich ausgespart werden. In Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen (z.B. betreffend den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe) stoßen die Begründungsmöglichkeiten zwar ab einem bestimmten Punkt auf Grenzen der Objektivierbarkeit, die aus der Natur dieser Wertungen und aus ihrer Abhängigkeit vom Vergleichsrahmen der Prüfung folgen. Die Grundlagen, die Anknüpfungspunkte und die wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich aber nicht schlechthin einer Begründung. Die Begründungspflicht findet eine weitere Zweckbestimmung darin, dass mit ihr eine Garantie- und Klarstellungsfunktion für den Prüfer verbunden ist, dessen Selbstkontrolle sie in besonderem Maße fördert, und die bei Bestimmung von Inhalt und Umfang der gebotenen Begründung im Einzelfall gleichfalls berücksichtigt werden muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 – 6 B 36.11 –, juris, Rn. 8 f. m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen werden aus Sicht der Kammer aus den – wenn auch knappen – Eintragungen im Korrekturbogen zunächst die Erwartungen des Erstprüfers an die Bearbeitung – auch in Bezug auf die Klausurschwerpunkte – hinreichend deutlich. Ferner geht aus den Eintragungen auch hervor, wie der Erstprüfer die erbrachte Prüfungsleistung der Klägerin in Bezug auf die erwarteten Prüfungspunkte bewertet, sodass es entgegen des klägerischen Vorbringens nicht an einer Auseinandersetzung mit ihrer individuellen Klausurleistung fehlt. Darüber hinaus hat der Erstprüfer im Rahmen des Überdenkensverfahrens seine Kritikpunkte noch weiter erläutert. Soweit die Klägerin in Bezug auf den Bewertungsbogen ferner bemängelt, der Erstprüfer sei hierdurch nicht mehr in der Lage, von der Lösungsskizze abweichende Bearbeitungen nachzuvollziehen und diese positiv zu berücksichtigen, greift auch dies nicht durch. Insoweit hat der Erstprüfer ausgeführt, dass er in seinem Korrekturbogen mit der Rubrik „Sonstiges“ Raum für abweichende Lösungen gegeben habe. Zudem ist hier nicht ersichtlich, dass die Klägerin in ihrer Bearbeitung überhaupt abweichende Lösungsansätze verfolgt hätte. b. Soweit die Klägerin in Bezug auf die Anmerkungen „Geschädigter M. bei II.1: ausgewertet“, „Zeugin S. „bei II.1: gesehen“ und „POK´in W. bei II.1 gesehen“ rügt, hieraus würde weder ersichtlich, welche Ausführungen der Erstprüfer hier erwartet noch inwieweit sie diese Erwartungen erfüllt habe, führt dies nicht zur Annahme eines Bewertungsfehlers. Im Hinblick auf die Anmerkungen zum Geschädigten M. hat der Erstprüfer im Überdenkensverfahren klargestellt, er habe positiv berücksichtigt, dass die Klägerin kurz umrissen habe, was der Geschädigte M. bezüglich des Merkmals „Wegnahme“ ausgeführt habe. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Erstprüfer in Bezug auf die Zeugin S. nur „gesehen“ bemerkt hat, da die Klägerin nur das Einlassen bezüglich der Tatplanung und das Bestreiten der Wegnahme des Goldstabes festgestellt, aber keine weiteren genauen Angaben zum Inhalt der Aussage gemacht hat. Zudem hat die Klägerin – wie vom Erstprüfer entsprechend kritisiert – nicht erkannt, dass es sich um eine Beschuldigtenvernehmung gehandelt hat, sodass die Prüfung der §§ 52, 163a, 136 der Strafprozessordnung (StPO) fehlt. Hinsichtlich der POK´in W. wurde vom Erstprüfer positiv berücksichtigt, dass die Klägerin jedenfalls „gesehen“ hat, dass die POK´in W. während ihres Einsatzes am 1. November 2017 beobachtet hat, dass während der Flucht um 11 Uhr aus dem Auto, mit welchem M und J fuhren, die Plastiktüte mit dem Goldstab des Opfers geworfen wurde, und die Klägerin hieraus den Schluss auf den Gewahrsam an dem Goldstab gezogen hat. In diesem Zusammenhang ist es jedoch nachvollziehbar, wenn der Erstprüfer mit der Randbemerkung „weitere Beweismittel?“ bemängelt, dass die Klägerin die Aussage der POK´in W. nicht im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln bewertet hat. c. Der weitere Einwand der Klägerin, aus der Bemerkung des Erstprüfers in Bezug auf den KHK Q. „Unverwertbarkeit verfehlt angenommen, rechtliche Bewertung unbrauchbar“ werde nicht klar, worin die Kritik des Votanten genau bestehe, und es fehle an jeglichem Bezug auf ihre Klausurleistung, zeigt einen Bewertungsfehler nicht auf. Denn die im Überdenkensverfahren präzisierte Kritik des Erstprüfers, die Klägerin habe verkannt, dass der Inhalt der Beschuldigtenvernehmung der Zeugin S. in dem Verfahren gegen die Beschuldigte S1. durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten hätte eingeführt werden können und die rechtliche Bewertung der Klägerin dazu unbrauchbar sei, ist für die Kammer mit Blick auf die Ausführungen der Klägerin in der S1-Klausur nachvollziehbar. d. Soweit der Erstprüfer hinsichtlich der Verwendung des auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten S. abrufbaren Chats die Ausführungen der Klägerin als „plakativ“ bewertet und die Klägerin insoweit einwendet, das Wort „plakativ“ sei kein verständliches Beurteilungskriterium, dringt sie hiermit nicht durch. Der Erstprüfer hat im Überdenkensverfahren ergänzend erläutert, die Klägerin habe in ihrer Bearbeitung lediglich in einem Satz festgestellt, der SMS-Chat sei unverwertbar und das Handy stelle einen Zufallsfund dar, weshalb er die bloßen Behauptungen mangels jeglichen Ausführungen ohne juristische Normanbindung hierzu als „plakativ“ bezeichnet habe. Hieraus wird hinreichend deutlich, was der Erstprüfer mit dem Ausdruck „plakativ“ an den Ausführungen der Klägerin konkret bemängelt hat. e. Die als unleserlich seitens der Klägerin gerügte Bemerkungen zum daktyloskopischen Gutachten sind vom Erstprüfer im Überdenkensverfahren mitgeteilt worden. Zudem wurden die Ausführungen der Klägerin hierzu vom Erstprüfer offenbar positiv berücksichtigt. f. Die von der Klägerin als „pauschal“ beanstandete Kritik an der Bewertung des Erstprüfers „Eine ausführliche Würdigung der Beweislage fehlt“ zeigt einen Bewertungsfehler nicht auf. Vielmehr ist es aus Sicht der Kammer nachvollziehbar, wenn der Erstprüfer diesbezüglich rügt, eine Gesamtwürdigung der für und gegen die Beschuldigte sprechenden Beweise fehle, da die Beweise nur im Einzelnen präsentiert, jedoch nicht zueinander in Beziehung gesetzt würden und die Auswertung des Chatverlaufs und die Bewertung der Aussage der Polizeibeamtin W. im Zusammenhang mit den weiteren Beweismitteln fehle. g. Ferner ist die Bewertung der Prüfung des mittäterschaftlichen Handelns (§§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs – StGB –) als „plakativ“ nicht zu beanstanden, da die Klägerin ein mittäterschaftliches Handeln – worauf die Prüferkritik ersichtlich abzielt – ohne Nennung von Kriterien und weitere Ausführungen hierzu lediglich behauptet, aber nicht tatsächlich prüft. h. Soweit die Klägerin rügt, die Kritik an ihrer Rücktrittsprüfung als „teilweise unverständlich und sachfern, unbrauchbar“ sei in ihrer Kürze und Drastik mangels konkreten Bezugs auf ihre Klausur nicht nachvollziehbar und der Erstprüfer verkenne die näher benannte Rechtsprechung, auf welche sich ihre Ansicht stütze, führt dies nicht zur Annahme eines Bewertungsfehlers. Denn die im Überdenkensverfahren näher präzisierte Kritik des Erstprüfers, die Ausführungen der Klägerin seien mangels Nennung von Kriterien und Begründung mit dem Sachverhalt wenig verständlich und die genannte Rechtsprechung finde sich so nicht in der Klausur, ist aus Sicht der Kammer plausibel. i. Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, wenn der Erstprüfer in Bezug auf die Prüfung einer gefährlichen Körperverletzung durch die Klägerin, die lediglich aus dem Satz „Eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 I 1 liegt vor.“ besteht, feststellt, es handele sich um einen unbrauchbaren Satz, da man nicht wisse, welche einzelnen Tatbestandsmerkmale hier angenommen würden. Gleiches gilt im Ergebnis für die Prüfung der übrigen Delikte, da die Ausführungen der Klägerin sich auch hier auf die Mitteilung des Ergebnisses beschränken und die Klägerin die Delikte nicht wirklich prüft. j. Auch die Rüge der Klägerin, die Kritik des Erstprüfers in Bezug auf die Verfahrensstation und die praktische Umsetzung bestehe nur aus Stichworten und eine individuelle Beurteilung sei nicht erkennbar, greift nicht durch. Denn sofern der Erstprüfer, wie dieser im Überdenkensverfahren näher ausführt, beanstandet, dass die Klägerin bei der Verfahrensstation nur wenige Punkte oberflächlich angesprochen habe, die Verfügung unverständlich sei, die Konkretisierung der Anklage nicht den Anforderungen zur Umschreibung der Tat, die dem Gericht zur rechtlichen Prüfung vorgelegt werde, genüge und das Beweismittelverzeichnis nur ein aus sich heraus nicht verständlicher Torso sei, hat er gerade eine – zudem auch nicht zu beanstandende – Beurteilung der individuellen Leistung der Klägerin vorgenommen. k. Mit den vorstehenden Ausführungen einhergehend ist auch die ausführlichere Gesamtbewertung entgegen der Ansicht der Klägerin geeignet, die abschließende Beurteilung zu rechtfertigen. Es fehlt hinsichtlich der genannten Mängel in der Bearbeitung gerade nicht an einem konkreten Bezug zu der Klausurleistung der Klägerin. l. Entgegen der klägerischen Auffassung begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, soweit der Erstprüfer die Ausführungen der Klägerin als „unbrauchbar“, „nicht vertretbar“ bzw. „dürftig“ bewertet und diese mit Verstärkungen wie „plakativ“, „sehr“ o.ä. ergänzt. Denn hiermit bringt der Erstprüfer gerade seine individuelle Einschätzung zur Leistung der Klägerin – deutlich – zum Ausdruck. Darüber hinaus deutet diese Wortwahl auch nicht eine mangelnde Objektivität des Erstkorrektors hin. m. Es liegt auch kein einen Bewertungsfehler begründender Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vor. Bei den der Prüferkritik zugrundeliegenden Ausführungen der Klägerin zu § 252 StPO handelt es sich nicht um Folgefehler. Insoweit hat der Erstprüfer im Überdenkensverfahren plausibel dargelegt, dass zwei Fehler vorlägen. Zum einen § 252 StPO sei nicht anwendbar gewesen, da die Zeugin S. als Beschuldigte vernommen worden sei. Zum anderen treffe auch die Feststellung, eine Vernehmung des Polizeibeamten Q. sei nicht möglich, nicht zu, da nunmehr seitens der Klägerin übersehen worden sei, dass ein Vernehmungsbeamter über das ihm Erklärte ohne Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz aussagen könne. n. Weiterhin ist auch das Zweitvotum nicht zu beanstanden. Der gerügte Widerspruch zwischen der Feststellung des Zweitprüfers, die Klägerin habe „zentrale Probleme des Falles durchaus zutreffend gesehen“ und der abschließenden Bewertung besteht nicht, da nach §§ 56, Abs. 1, 17 Abs. 1 JAG NRW „eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung“ mit „mangelhaft“ d.h. mit 1 – 3 Punkten und eine „völlig unbrauchbare Leistung“ mit „ungenügend“ d.h. mit 0 Punkten zu bewerten ist. Zudem hat der Zweitprüfer seine Bewertung mit „mangelhaft – 2 Punkte“ ferner damit begründet, dass die Bearbeitung insgesamt viel zu wenig brauchbare Substanz enthalte, da insbesondere die Fragestellungen zur Beweiswürdigung nicht ordentlich erkannt würden, Prüfungsfolgen und Argumentationen oftmals dürftig geblieben seien und die praktische Umsetzung im Ganzen nicht brauchbar sei. 2. Auch die Bewertung der Aufsichtsarbeit Z2 hält der rechtlichen Kontrolle stand. a. Sofern die Klägerin bemängelt, die Beurteilung könne von ihr nicht nachvollzogen werden, weil das Votum keinen Erwartungshorizont z.B. in Form einer Lösungsskizze enthalte, etwaige Klausurschwerpunkte nur sehr oberflächlich benannt würden und ihre Klausurleistung nur zusammengefasst statt beurteilt werde, zeigt sie hiermit einen Bewertungsfehler nicht auf. Dem Votum des Erstprüfers, dem dieser im ersten Absatz die wesentlichen Erwartungen an die Klausurbearbeitung voranstellt, lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, was er konkret an der Klausurleistung der Klägerin beanstandet und weshalb er zum Ergebnis einer insgesamt misslungenen Arbeit gekommen ist. So lässt sich – anders als die Klägerin meint – dem Votum des Erstprüfers hinreichend entnehmen, wie sich ihr „einziger vermeintlicher Fehler im Rahmen der Zulässigkeit“ (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – nicht geprüft und die örtliche Zuständigkeit nicht vollständig erörtert) auf die Beurteilung der Klausur ausgewirkt hätte, zumal es sich, wie vom Erstprüfer im Überdenkensverfahren noch einmal klargestellt wurde, auch nicht um den einzigen Kritikpunkt in der Zulässigkeitsprüfung gehandelt hat. Ferner geht auch die Kritik des Erstprüfers an den Zweckmäßigkeitserwägungen deutlich hervor. So hat der Erstprüfer diesbezüglich insbesondere kritisiert, dass er eine kurze Darstellung der Voraussetzungen für die Erhebung einer isolierten Drittwiderklage erwartet hätte und die seitens der Klägerin erkannte Möglichkeit, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, ausführlicher (Erfolgsaussichten, Einstellung nur gegen Sicherheitsleistung möglich?) hätte geprüft werden sollen. b. In Bezug auf die Verwechslung des Rügerechts der Beklagten mit dem Rügerecht der Klägerin hat der Erstprüfer ausweislich seines Votums und seiner Stellungnahme im Überdenkensverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich voraussichtlich um einen Flüchtigkeitsfehler gehandelt hat. c. Soweit die Klägerin rügt, die Kritik des Erstprüfers bezüglich der Annahme einer „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ sei unsubstantiiert und unverständlich, dringt sie hiermit nicht durch. Denn der Erstprüfer hat die fehlende Nachvollziehbarkeit der Begründung der Klägerin hierzu im Überdenkensverfahren aus Sicht der Kammer nachvollziehbar weiter dahingehend präzisiert, dass die Klägerin selbst auf Ziffer 10 des Bauvertrags verweise, wonach die Auftragsnehmerin berechtigt gewesen sei, den vereinbarten Gewährleistungseinbehalt „durch Vorlage einer tauglichen Bürgschaft“ abzulösen. Was eine taugliche Bürgschaft sei, werde durch § 239 des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB), der in der genannten Ziffer ausdrücklich zitiert werde, definiert. Wenn die Klägerin zu Ziffer 10 des Bauvertrags ausführe „Diese [die Sicherheit] konnte zwar in der Form einer Bürgschaft gestellt werden. Somit ist diese Bürgschaft auf erstes Anfordern zu bejahen“, sei dies keine logische Schlussfolgerung und deshalb nicht nachvollziehbar. Der nachfolgende Hinweis auf den Zweck der Bürgschaft sei weder begründet, noch schlüssig. Der abschließende Satz enthalte – sollte er nicht als Zusammenfassung gemeint sein – einen Zirkelschluss. d. Es liegt auch kein einen Bewertungsfehler begründender Verstoß gegen das prüfungsrechtliche Sachlichkeitsgebot vor, wenn der Erstprüfer in seinem Votum eine „weitere überraschende Wendung“ in der Prüfung der Klägerin annimmt. Vielmehr bringt er mit dieser Formulierung lediglich zum Ausdruck, dass er die Annahme der fehlenden Zahlungsaufforderung nach der Bejahung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern – wie weiter ausgeführt – nicht für logisch erachtet, sodass eine fehlende Sachlichkeit des Erstprüfers nicht angenommen werden kann. e. Entgegen der klägerischen Auffassung begegnet die Gesamtbewertung des Erstprüfers auch keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Erstprüfer darauf verweist, dass er die Arbeit für misslungen halte, weil die Begründung der Statthaftigkeit des Einspruchs nicht vollständig und die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit lückenhaft sei, es ungeklärt bleibe, was aus der Unzuständigkeit folge und die Arbeit im materiell-rechtlichen Teil scheitere, da die Klägerin ohne tragfähige Begründung eine Bürgschaft auf erste Anforderung annehme, die Annahme einer Sittenwidrigkeit der Ohne-Rechnungs-Abrede nur behaupte, aber nicht begründe, die Verjährung der Hauptforderung übersehe und die Zweckmäßigkeitserwägungen viel zu oberflächlich seien, lassen sich diese Kritikpunkte dem vorangehenden Teil seines Votums entnehmen. Ferner handelt es sich dabei nicht um nicht nachvollziehbare bloße Behauptungen. Aus den Ausführungen des Erstprüfers geht auch hinreichend hervor, warum die „brauchbaren Ansätze“ und die unstreitig vorhandenen richtigen Ergebnisse ein Bestehen der Klausur aus seiner Sicht nicht rechtfertigen können. f. Mit der Rüge, der Erstprüfer verkenne das Verhältnis von § 170 ZPO und § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, zeigt die Klägerin einen Bewertungsfehler nicht auf. Soweit die Klägerin in ihrer Klausurbearbeitung zur Frage der ordnungsgemäßen Zustellung des Versäumnisurteils lediglich ausführt „Die Zustellung am 23.10.2017 müsste unwirksam sein. Dies ist hier der Fall, da nicht wirksam gem. § 170 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 ZPO zugestellt wurde. Der Brief wurde an einen Minderjährigen übergeben.“ hat sie – wie der Erstprüfer rechtlich einwandfrei beanstandet – nicht einmal die Voraussetzungen des § 170 ZPO benannt geschweige denn geprüft. Soweit der Erstprüfer meint, daraufhin sei die Prüfung einer Ersatzzustellung nach § 178 ZPO jedenfalls anzusprechen gewesen, begegnet dies aus prüfungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken, zumal es sich bei dem siebenjährigen Sohn der Reinigungskraft im Ergebnis weder um den „Leiter“ i.S.v. § 170 Abs. 2 ZPO noch um „eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person“ i.S.v. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt und insofern eine „ausführliche Diskussion“ der Ersatzzustellung auch nicht erforderlich gewesen wäre. g. Soweit die Klägerin rügt, die fehlende Erörterung der Zinsansprüche werde unzulässigerweise doppelt als Fehler gewertet, führt auch dies nicht zur Annahme eines Bewertungsfehlers. Zwar hat das Erstprüfer im Überdenkensverfahren eingeräumt, dass es in der Zusammenfassung überflüssig und missverständlich gewesen sei, erneut darauf hinzuweisen, dass Zinsansprüche nicht geprüft worden seien. Da er die fehlende Prüfung der Zinsansprüche weiter oben in seinem Votum aber ausdrücklich als konsequent bezeichnet hat, ist es aus Sicht der Kammer plausibel, wenn der Erstprüfer im Überdenkensverfahren insoweit versichert, die fehlende Erörterung der Zinsansprüche sei nicht (zusätzlich) zum Nachteil der Klägerin bewertet worden. h. Sofern die Klägerin ferner die Auffassung vertritt, es sei von ihrem Antwortspielraum gedeckt, wenn sie keine ausführliche Prüfung der isolierten Drittwiderklage vornehme, dringt sie hiermit nicht durch. Der Erstprüfer hat hier schon keine „ausführliche Prüfung“ erwartet, sondern nur, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer isolierten Drittwiderklage anspricht. Diese Kritik ist vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nur ausführt „Da der Frau I. die Einwendungen gegen die Hauptschuld zustehen, ist die Erhebung der isolierten Drittwiderklage nicht zweckmäßig.“ nicht zu beanstanden. i. Die Rüge, ihre verkürzte Darstellung des „mittlerweile rein akademischen Problems“ der Unwirksamkeit der „Ohne-Rechnungs-Abrede“ sei von ihrem Antwortspielraum gedeckt und beweise ihre bewusste und souveräne Schwerpunktsetzung, zeigt einen Bewertungsfehler ebenfalls nicht auf. Die Prüferkritik, die Unwirksamkeit der „Ohne-Rechnungs-Abrede“ hätte – wie es die Klägerin getan habe – nicht ohne jede Prüfung unterstellt werden können, ist aus Sicht der Kammer nachvollziehbar. Denn die Klägerin bezieht sich schon nicht auf eine ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn sie hinsichtlich der Abrede eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB und nicht etwa eine Nichtigkeit nach § 134 BGB ohne jede Begründung annimmt. Hinzu kommt, dass auch der Abdruck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes als Anlage des Klausursachverhalts ein hinreichendes Indiz für die Begründungsbedürftigkeit sein dürfte. j. Weiterhin begegnet auch das Zweitvotum keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Zweitprüfer in seinem Votum insbesondere ausführt, die Arbeit scheitere im materiell-rechtlichen Teil, weil die Klägerin ohne tragfähige Begründung eine Bürgschaft auf erste Anforderung annehme und übersehe, dass der Bürgschaftsanspruch verjährt sei, und er daher der Auffassung ist, die Klausur weise erhebliche Mängel und Lücken auf und habe kaum Substanz, weshalb er die Klausur mit „mangelhaft (2 Punkten)“ bewerte, hat er entgegen der klägerischen Auffassung hinreichend Bezug auf die Ausführungen in der Klausurbearbeitung der Klägerin genommen. Soweit der Zweitprüfer überdies eine „Praxistauglichkeit“ für „nicht gegeben“ hält, ist auch nicht ersichtlich, dass er hinsichtlich des „praktischen Aufgabenteils“ zu einer vom Erstprüfer abweichenden Einschätzung gelangt wäre. 3. Die Bewertung der Aufsichtsarbeit Z3 der Klägerin weist ebenfalls keine Bewertungsfehler auf. a. Soweit die Klägerin rügt, dem Erstvotum lasse sich in Bezug auf ihre Tatbestandsdarstellung nicht entnehmen, wie sich die vermeintlichen Fehler und Auslassungen in ihrem Tatbestand auf die Beurteilung der Klausur ausgewirkt hätten und in welchem Umfang diese Auslassungen durch ihre strukturierten und verständlichen Schilderungen kompensiert worden seien, greift dies nicht durch. So hat der Erstprüfer bereits in seinem Erstvotum die Sachverhaltsschilderung der Klägerin zwar als verständlich bewertet, gleichzeitig aber bemängelt, dass die Klägerin im streitigen Vorbringen nicht durchgehend sauber zwischen Tatsachen und Rechtsansichten differenziere, die Prozessgeschichte vergessen habe sowie die Darstellung mehrfach nicht im Konjunktiv I erfolgt sei. Diese Kritik hat der Erstprüfer im Überdenkensverfahren weiter dahingehend präzisiert, dass der Verständlichkeit des Tatbestandes mit der mangelhaften Differenzierung zwischen Tatsachen und Rechtsansichten und dem Fehlen der Prozessgeschichte gewichtige Schwächen gegenüberstünden, wegen derer auch der isoliert betrachtete Tatbestand allenfalls eine ausreichende Leistung darstelle, die nicht geeignet sei, die erheblichen Schwächen in den Entscheidungsgründen aufzuwiegen. Den genannten Anmerkungen des Erstprüfers lassen sich die Auswirkungen der gerügten Mängel des Tatbestands auf die Beurteilung und das Verhältnis der Fehler zur bejahten Verständlichkeit deutlich entnehmen. Darüber hinaus hat der Erstprüfer in seiner Stellungnahme im Überdenkensverfahren auch konkret dargelegt, an welchen Stellen die Sachverhaltsdarstellung von der Klägerin nicht im Konjunktiv I formuliert worden sei und wo eine saubere Trennung zwischen Tatsachen und Rechtsansichten stattfinde und an welchen Stellen es seines Erachtens an einer Differenzierung fehle. Der Erstprüfer hat entgegen der Rüge der Klägerin es auch nicht negativ berücksichtigt, dass der Tatbestand nicht vollumfänglich chronologisch formuliert worden ist. Für die Rüge, hinsichtlich der richtigen Klageart und der richtigen Auseinandersetzung mit dem Verpächterpfandrecht werde nicht klar, inwieweit der Erstprüfer dies bei der Beurteilung tatsächlich berücksichtigt habe, wenn er die Klausur insgesamt für eine mangelhafte Leistung halte, gilt Ähnliches. Denn der Erstprüfer hat in seinem Votum insoweit angemerkt, die Ausführungen zur Zulässigkeit griffen zu kurz bzw. die Zulässigkeitsprüfung finde nur kupiert statt. Die Klägerin habe zwar erkannt, dass eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung vorliege und habe sich zunächst konsequent damit auseinandergesetzt, inwieweit der Kläger ein Vermieterpfandrecht genieße. Die weitere Prüfung gerate aber bei der inzidenten Prüfung, ob der Kläger Eigentümer geworden sei, unübersichtlich und verlasse den Urteilsstil. Inhaltlich habe die Klägerin jedoch zutreffend begründet, weshalb der Kläger kein Eigentum hätte erwerben können. Die Begründung, warum die Beklagte zu 2. gutgläubig war, sei indes nicht schlüssig. Die Klägerin argumentiere hier mit § 1006 Abs. 1 BGB, anstatt den Vortrag der Parteien hinsichtlich des Kenntnisstandes der Beklagten zu 2. zu würdigen. Einen Erlass des Anspruchs aus dem Pachtvertrag habe die Klägerin nur im Ergebnis zutreffend verneint, jedoch ohne nachvollziehbare Beweiswürdigung. Die Klägerin habe die Bürgschaftserklärung aufgeworfen, ohne diese dogmatisch anzuknüpfen. Es werde gar nicht erkennbar, welche Rolle die Bürgschaft spiele. Die Klägerin habe die Wirksamkeit verneint, begründe dies aber nicht überzeugend. Die Klägerin erörtere nicht, wer für die Frage, ob der Kläger als Kaufmann gehandelt habe, darlegungs- und beweispflichtig sei. Hier hätte die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB berücksichtigt werden sollen. Auch unabhängig davon sei die Beweiswürdigung erneut inhaltsfrei. Im Überdenkensverfahren hat der Erstprüfer zudem klargestellt, dass die Klägerin mit dem Erkennen der Klage auf vorzugsweise Befriedigung die zu erbringende Leistung im Ansatz erfüllt habe, was in die Gesamtbewertung eingeflossen sei. Sie habe die erreichbare Leistung aber auch hier nicht im vollen Umfang erbracht, weil sie keine Abgrenzung zu anderen in Betracht kommenden Klagearten vorgenommen habe. Ebenfalls habe in der Gesamtbewertung Berücksichtigung gefunden, dass die Klägerin den Ausgangspunkt, die Prüfung, inwieweit der Kläger ein Verpächterpfandrecht genieße, gesehen habe. Für die Bewertung sei die inhaltliche Qualität dieser Prüfung aber erheblich wichtiger gewesen. Diese weise die im Votum beschriebenen Schwächen auf. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann von Unklarheiten in der Beurteilung keine Rede sein. Es bleibt ferner auch nicht unklar, wieso der Erstprüfer die Zulässigkeitsprüfung für zu knapp und die Ausführungen der Klägerin zur Zulässigkeit für nicht nachvollziehbar erachte. Denn diesbezüglich hat der Erstprüfer prüfungsrechtlich einwandfrei darauf verwiesen, dass sich die Zulässigkeitsausführungen der Klägerin nur auf den Antrag zu 1. beschränkten und die Klägerin die Zulässigkeit des Duldungsantrags zu 2. nicht behandelt habe. Soweit die Klägerin sich nicht zur Sachbefugnis verhält und zum Rechtsschutzbedürfnis sowie zur Zulässigkeit der Klagehäufung lediglich ohne Begründung feststellt, „Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die objektive und subjektive Klagehäufung ist zulässig 260, 59 ZPO.“, weist die Prüferkritik, die Zulässigkeitsausführungen der Klägerin blieben zu knapp und sie begründe nicht nachvollziehbar, einen Bewertungsfehler nicht auf. b. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Erstprüfer auch konkret bezogen auf ihre Klausurbearbeitung dargelegt, an welchen Stellen der Prüfung des Eigentumserwerbs an der Statue die Prüfung aus seiner Sicht unübersichtlich werde und den Urteilsstil verlasse. In seiner Stellungnahme im Überdenkensverfahren hat der Erstprüfer ausführlich dargestellt, dass seine Bewertung auf den wiederholt näher bezeichneten nicht hinreichend klaren Verknüpfungen der von der Klägerin dargestellten Inhalte beruhe, wobei er die Formulierung „dies setzt voraus“ auch nicht als Indiz für den Gutachtenstil gewertet habe. Darüber hinaus hat der Erstprüfer den von der Klägerin gewählten verschachtelten und nicht historischen Prüfungsaufbau ausdrücklich als vertretbar bewertet. c. Soweit die Klägerin einwendet, die Kritik des Erstprüfers, die Beweiswürdigung hinsichtlich des Erlasses des Anspruchs aus dem Pachtvertrag sei nicht nachvollziehbar und bleibe ohne Bezug zu ihrer Klausur, dringt sie hiermit nicht durch. Da die Klägerin insoweit nur formuliert „Ihm stehen die Forderung i.H.v. 6.000 Euro zu. Der Kläger hat kein Erlassvertrag abgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass dieser nicht zustande kam. Ein Erlassvertrag setzt umfangreichen Verzicht auf die Forderung. Diesen Beweis hat die Beklagte nicht erbracht.“ und keine Würdigung der Zeugenaussagen vornimmt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Erstprüfer die fehlende Begründung des zwar richtigen Ergebnisses rügt. d. Der Erstprüfer hat den seitens der Klägerin gewählten nicht historischen Aufbau der Eigentumsprüfung ausdrücklich als vertretbar erachtet und dementsprechend nicht negativ berücksichtigt, sodass eine von der Klägerin gerügte Widersprüchlichkeit hier nicht erkennbar ist. e. Auch mit der Rüge, der Erstprüfer verkenne den zu beurteilenden Sachverhalt, wenn er kritisiere, aus der Klausur werde nicht erkennbar, welche Rolle die streitige Bürgschaftserklärung des Klägers spiele, zeigt die Klägerin einen Bewertungsfehler nicht auf. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin im Rahmen des Tatbestandes die Rechtsansicht des Beklagten zu 1. „Die Klage sei rechtsmissbräuchlich, da der Kläger selbst für einen Teil der Forderung haften würde.“ äußert und sie in den Entscheidungsgründen hierzu ausführt „Es wurde auch kein wirksamer Bürgschaftsvertrag gem. 765 I BGB abgeschlossen. Grundsätzlich ist dieser für den Kläger Kaufmann gem. § 350 HGB auch formfrei jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass dieser nicht im Rahmen deines Handelsgewerbes erteilt wurde. Seine Frau hat glaubhaft bekundet, dass dieser im privaten Rahmen stattfand.“ Allerdings ist es nicht zu beanstanden, wenn der Erstprüfer rügt, die Bürgschaftserklärung sei in den Entscheidungsgründen dogmatisch anzuknüpfen gewesen. Denn die zitierten Ausführungen der Klägerin zur Bürgschaft folgen hier unmittelbar nach der Beweiswürdigung hinsichtlich des Erlassvertrags, sodass – wie vom Erstprüfer beanstandet – nicht deutlich wird, wo im Rahmen des geprüften Anspruchs die Bürgschaft relevant werde, was auch nicht durch eine – ebenfalls nicht hinreichend hinsichtlich der Einordnung als rechtsvernichtende oder rechtshindernde Einwendung präzisierte – Rechtsansicht im streitigen Vorbringen des Tatbestandes kompensiert werden könne. f. Das Votum der Zweitprüferin ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Zweitprüferin ihr Votum in Rubrum, Tenor, Tatbestand, Entscheidungsgründe sowie Aufbau, Methodik und Form untergliedert und in ihren Ausführungen zu diesen Gliederungspunkten auf konkret bezeichnete Randbemerkungen ihrerseits verweist, ist nicht erkennbar, wieso es der Klägerin nicht möglich sein solle, die konkrete Beurteilung durch die Zweitprüferin sowie deren Erwartungen an die Bearbeitung der Klausur nachzuvollziehen. Soweit die Zweitprüferin in ihrem Votum die Auffassung vertritt, der Sach- und Streitstand werde nicht vollständig mitgeteilt, hat sie entgegen der klägerischen Auffassung durch den Verweis auf ihre Randbemerkungen auf Bl. 5a, 8 und 10 der Arbeit hinreichend kenntlich gemacht, auf welcher Grundlage diese Einschätzung beruht. Überdies hat die Zweitprüferin ihre Auffassung im Überdenkensverfahren weiter damit begründet, dass sie eine auf die wesentlichen Tatsachen beschränkte gut nachvollziehbare Darstellung des Sach- und Streitstandes erwartet habe. Wesentlich seien dabei Tatsachen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidungserheblich oder bedeutsam seien, um den Kern des Streits der Parteien zu kennzeichnen. Bei der Bearbeitung der Klägerin habe sie auf Seite 5a Ausführungen dazu vermisst, welche Haltung die Ehefrau des Veräußerers der Statue zu der Übertragung der Statue als Leistung an Erfüllungs statt gehabt habe, da dies für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1369 Abs. 1 BGB relevant gewesen sei. Auf Seite 8 fehle der streitige Vortrag des Klägers zur Stundung. Dieser stelle ein qualifiziertes Bestreiten des Beklagtenvorbringens zum Erlass dar und habe daher im Tatbestand Erwähnung finden sollen. Auf Seite 10 fehle der Vortrag des Beklagten zu 1. zum Kenntnisstand der Beklagten zu 2. hinsichtlich der Herkunft der Statue. Dieser sei für die Frage eines gutgläubigen Erwerbs der Statue durch die Beklagte zu 2. relevant gewesen. Soweit die Klägerin meint, es sei von ihrem Antwortspielraum gedeckt, wenn sie die erforderliche unproblematische Sachbefugnis der Parteien nicht gesondert hervorhebe, zeigt sie einen Bewertungsfehler hiermit nicht auf. Denn es ist auch Sicht der Kammer nachvollziehbar, wenn die Zweitprüferin der Ansicht ist, die teilweise Klagestattgabe sei nur dann durch die Begründung vollständig gedeckt, wenn auch das Vorliegen der Sachbefugnis jedenfalls kurz festgestellt werde. Im Überdenkensverfahren hat die Zweitprüfern bekräftigt, dass die seitens der Klägerin vorgenommene Gliederung der Entscheidungsgründe keine negativen Auswirkungen auf die Beurteilung gehabt habe. 4. Weiterhin begegnet die Bewertung der Aufsichtsarbeit Z4 keinen rechtlichen Bedenken. a. Mit der Rüge, das Votum des Erstprüfers enthalte vielfach nur (mutmaßlich rhetorische) Fragen, anstatt ihre Leistung tatsächlich zu bewerten, dringt die Klägerin nicht durch. Vielmehr verdeutlicht der Erstprüfer durch die Formulierung der Fragen, was er konkret bei den Ausführungen der Klägerin vermisst und nimmt damit gerade eine Bewertung der Klausurleistung der Klägerin vor. Ferner bleibt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht offen, wie der Erstprüfer die gerügten Auslassungen bewerte und die diesbezügliche Klausurleistung sich insbesondere auf die Gesamtbewertung ausgewirkt habe. b. Sofern die Klägerin die Bewertung der Prüfung des Eigentumserwerbs durch den Erstprüfer rügt, sofern dieser von einer fehlenden „erforderlichen Prägnanz“ und von einer „mühsamen“ Präsentation des zutreffenden Ergebnisses spricht, greift dies nicht durch. Die im Überdenkensverfahren weiter konkretisierte Prüferkritik ist nachvollziehbar. Es ist vom prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum gedeckt, wenn der Erstprüfer einwendet, der Eigentumserwerb durch M sei unproblematisch gewesen und die Klägerin sei dagegen auf die aus seiner Sicht erörterungsbedürftigen Nachweisfragen gerade nicht eingegangen. c. Zudem zeigt die Klägerin mit ihrer Rüge betreffend die Kritik des Erstprüfers an ihrer Prüfung der Einigung über den Eigentumserwerb einen Bewertungsfehler nicht auf. Vielmehr ist die Prüferkritik aus Sicht der Kammer nachvollziehbar. Die Klägerin hat in ihrer Bearbeitung nicht erörtert, ob eine Einigung auch in Bezug auf die Öfen stattgefunden habe. Es erschließt sich zudem nicht, dass die Klägerin die Frage, ob die Öfen wesentliche Bestandteile des Grundstücks darstellten, unter §§ 873, 925, 926 BGB prüfe. Das Ergebnis zu §§ 94, 95 BGB wird von der Klägerin auch nicht unter Heranziehung der Angaben im Sachverhalt begründet, sondern nur pauschal behauptet. d. Ebenfalls dringt die Klägerin mit ihren Einwendungen hinsichtlich der Kritik des Erstprüfers zur Prüfung der Gutgläubigkeit nicht durch, da die Prüferkritik auch diesbezüglich plausibel ist. Die Klägerin erläutert weder, warum eine Gutgläubigkeit an dieser Stelle geprüft wird, noch ist dies aus sich heraus verständlich. Die Klägerin arbeitet weiterhin die Bedeutung des Schreibens vom 8. November 2017 nicht heraus. Darüber hinaus hat die Klägerin den offensichtlich problematischen aktuellen Besitz nicht geprüft. Soweit der Erstprüfer die Ausführungen auf den Seiten 11 und 12 als nicht verständlich bewertet, ist dies nicht zu beanstanden und indiziert – anders als die Klägerin meint – auch keine unzureichende Auseinandersetzung des Erstprüfers mit ihrer Klausurbearbeitung. e. Soweit die Klägerin rügt, es existierten für die richtige Darstellung des Mandantenbegehrens keinerlei Vorgaben und es sei vom Antwortspielraum gedeckt, das Mandantenbegehren für die Zwecke des Gutachtens damit zusammenzufassen, dass diese die Herausgabe der streitgegenständlichen Öfen fordere, greift dies nicht durch. Denn zum einen ist die Kritik des Erstprüfers, die gerichtliche Geltendmachung im Mandantenbegehren hätte niedergelegt werden sollen, vor dem Hintergrund, dass der Geschäftsführer der Mandantin ausweislich des anwaltlichen Vermerks angegeben hat, man „möchte (…) nun auf gerichtlichem Wege die Herausgabe der Öfen erzwingen“, nachvollziehbar. Zum anderen hat der Erstprüfer ausdrücklich klargestellt, dass dieser Kritikpunkt ohnehin keinen beachtlichen negativen Einfluss auf die Gesamtbewertung gehabt habe. f. Die Einwendungen der Klägerin zu der Anmerkung des Erstprüfers „Es wird nicht erkannt, dass M das Eigentum bereits über § 946 BGB an G verloren haben kann.“ greifen ebenfalls nicht durch. Die Kritik des Erstprüfers ist nachvollziehbar, wenn dieser im Überdenkensverfahren präzisierend ausführt, die Prüfung der Frage des Eigentumsverlusts an die frühere Grundstückseigentümerin über § 946 BGB sei im Sachverhalt eindeutig angelegt gewesen und es erschließe sich insofern nicht, wieso die Klägerin meint, es sei „vorrangig nicht um einen gesetzlichen Eigentumserwerb gegangen“. g. Ferner legt die Klägerin mit ihren die Beurteilung ihrer Zweckmäßigkeitserwägungen betreffenden Rügen keinen Bewertungsfehler dar. Sofern der Erstprüfer davon spricht, dass die Zweckmäßigkeitserwägungen „schon“ folgen, hat er mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin seiner Ansicht nach keine vollständige materiell-rechtliche Prüfung vorgelegt hat. Darüber hinaus ist die Kritik des Erstprüfers an den Ausführungen der Klägerin zu einer möglichen Stufenklage angesichts der umfangreichen Erläuterung im Überdenkensverfahren hierzu nachvollziehbar. Daran anknüpfend sind für die Kammer zudem die Beanstandungen des Erstprüfers bezüglich des im praktischen Aufgabenteil vorgeschlagenen Antrags plausibel. Im praktischen Aufgabenteil der Klägerin finden sich weder – wie vom Erstprüfer zutreffend eingewandt – rechtliche Ausführungen noch nimmt die Klägerin durch entsprechende Verweise auf ihr Gutachten Bezug. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin und in Anlehnung an Ziffer 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.