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Urteil

19 K 7537/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1013.19K7537.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist Mutter ihres am 00.00.0000 geborenen Sohnes K. , der seit dem 01.03.2013 die städtische Kindertageseinrichtung (Kita) der Beklagten in der X.--------straße 00 in M. besuchte. Die Klägerin wird u.a. wegen der mit dem Vater des Sohnes bestehenden Streitigkeiten um das Sorge- und Umgangsrecht für den Sohn vom Allgemeinen Sozialdienst der Beklagten betreut. Im Jahre 2016 besaß die Klägerin für ihren Sohn ein gerichtlich geregeltes Umgangsrecht, das es ihr erlaubte, ihren Sohn von der Kita abzuholen. Am 09.06.2016 erschien die Klägerin gegen 14.00 h in der Kita X.--------straße , um ihren Sohn abzuholen. Sie ging in das 1. Obergeschoss des Hauses, um die Jacke ihres Sohnes aus dem dortigen Garderobenfach zu holen. Der weitere Verlauf des Geschehens ist zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig. Nach Angaben der in der Kita X.--------straße tätigen Erzieher S1. , I. und C. in ihrem Vermerk vom 09.06.2016 (Seite 3 der Beiakte 1) habe die Klägerin im OG in Fächern anderer Kinder gestöbert. Die Erzieherin S1. habe die Klägerin aufgefordert, dies zu unterlassen und die Kita zu verlassen. Die Klägerin sei darauf hin aggressiv geworden und habe die Erzieherin S1. aufgefordert, ihr ihren Namen zu nennen. Weil die Erzieherin S1. dies verweigert habe, habe die Klägerin daraufhin die mit Namen versehene Fotogalerie der Erzieher fotografiert. Der Erzieher I. sei dazwischen gegangen und habe die Klägerin zum Gehen aufgefordert. Er habe die Klägerin zur Eingangstür der Kita begleitet, während die Klägerin ihn im Treppenhaus mit Schlägen bedroht habe, wenn er noch einmal ihren Sohn schlagen würde. Die Klägerin habe die Eingangstür von draußen zugetreten und den Erzieher I. , der die Eingangstür nochmals geöffnet habe, erneut mit den Worten „Ich kann Ihnen ja mal eine auf die Fresse hauen oder der Frau S. , wenn Sie noch mal K. schlagen“. Am 09.06.2016 erhob die Klägerin per Mail beim OB der Beklagten gegen die Erzieher Dienstaufsichtsbeschwerde. Die Erzieher S2. und I. äußerten sich am 11.07.2016 (Beiakte 1, Seiten 8, 9) zu der Dienstaufsichtsbeschwerde der Klägerin. Die Klägerin hatte bis zum 06.07.2016 weiterhin Zutritt zu der Kita X.--------straße . Am 07.07.2016 erteilte die Leiterin der Kita X.--------straße der Klägerin mündlich Hausverbot für die Kita und übergab der Klägerin ihren Sohn außerhalb der Räumlichkeiten der Kita. Der Sohn der Klägerin wurde während der Sommerferienbetreuung in der Zeit vom 01.08.2016 bis zum 19.08.2016 in der Kita Q.---------straße in M. betreut. Nach den Angaben des von der Leiterin der Kita Q.---------straße , Frau Mann gefertigten Aktenvermerks (S. 34 der Beiakte 1) übergaben die Leiterin der Kita und die Erzieherin Frau C. am 04.08.2016, gegen 14.10 Uhr den Sohn K. der Klägerin an der Tür der Kita.In einem von der Leiterin der Kita am 05.08.2016, gegen 08.30 Uhr entgegen genommenen Anruf habe sich die Klägerin nach dem Grund dafür erkundigt, warum sie am 04.08.2016 nicht eingelassen worden sei. Nachdem die Leiterin Frau N. erklärt habe, dass die Regelung der Abholsituation auf einer Absprache mit dem Fachbereich beruhe, habe die Klägerin aggressiv mit den Worten reagiert, „sie habe das Recht, den Erzieherinnen in der X.--------straße auf die Fresse zu hauen, weil die ihr Kind schlagen.“ Die Leiterin Frau N. habe das Telefongespräch abgebrochen. Als die Klägerin ihren Sohn gegen 10.30 Uhr in Begleitung einer älteren Dame in die Kita gebracht habe, habe sie erklärt, dass die Leiterin der Kita den Eingang eines Schreibens zu erwarten habe. Am 10.08.2016 habe das angekündigte Schreiben im Briefkasten der Kita gelegen. Am selben Tag gegen 09.00 Uhr habe die Klägerin erneut angerufen. Die Leiterin N. habe der Klägerin in diesem Telefonat mitgeteilt, dass sie das Schreiben an ihre Vorgesetzten weiterleiten werde. Die Klägerin habe aufgebracht reagiert und mitgeteilt, dass die Vorgesetzten ohnehin bald ihres Amtes enthoben würden. Die Leiterin N. habe daraufhin das Telefonat abgebrochen. Mit sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 17.08.2016 bestätigte die Beklagte das der Klägerin gegenüber mündlich erklärte Hausverbot für die Kita X.--------straße 00 bis zum 15.07.2017. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass die Klägerin den Betrieb der Kita durch ihr rüdes und lautstarkes Verhalten gegenüber den Erzieherinnen und Erziehern nachhaltig gestört habe. Die Klägerin hat am 29.08.2016 Anfechtungsklage erhoben. Sie hat ihre Klage nach Ablauf des bis zum 31.07.2017 befristeten Hausverbots in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Sie meint, sie habe einen Anspruch auf eine nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit des Hausverbots sowie Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte. Sie behauptet, die Schilderung des Vorfalls am 09.06.2016 durch die Erzieher entspreche nicht den Tatsachen. Sie habe am 09.06.2016 nicht in Garderobenfächern anderer Kinder gestöbert. Sie habe lediglich einen am Fach ihres Sohnes befestigten Zettel an sich genommen, der auf einen bevorstehenden Ausflug hingewiesen habe. Die Erzieherin S1. sei erschienen und habe gesagt, dass der Zettel nicht für sie, sondern für den sorgeberechtigten Vater bestimmt sei. Die Erzieherin S1. habe ihr den Zettel aus der Hand reißen wollen. Die Erzieherin S1. habe sich geweigert, ihr ihren Namen zu sagen und habe sie aufgefordert, die Kita zu verlassen. Als sie begonnen habe, im Treppenhaus die Fotogalerie der Erzieher zu fotografieren, sei der Erzieher I. erschienen und habe sie aus der aus der Kita geschubst. Als der Erzieher I. auf dem Außengelände der Kita auf sie - die Klägerin – zugelaufen sei, habe sie gesagt: „Wenn Sie mein Kind noch einmal schlagen, dann kriegen Sie von mir auch mal eine. Das gleiche gilt die Ihre Kollegin Frau S.“. Die Äußerung sei als Nothilfe anzusehen, weil ihre Beschwerden wegen Kindesmisshandlung gegenüber dem Oberbürgermeister und weiteren Vertretern der Beklagten ohne Erfolg geblieben seien. Die Klägerin behauptet, ihr Sohn habe mehrfach unter Zeugen davon berichtet, dass er von den Erziehern der Kita X.--------straße geschlagen werde. Im Gespräch mit den Herren N1. , D. und I1. , zuletzt im Büro des Oberbürgermeisters am 21.08.2017 habe ihr Sohn davon berichtet, dass er von der Erzieherin S2. auf die Unterarme geschlagen worden sei. Gegenüber ihr habe ihr Sohn davon erzählt, dass er von der Erzieherin S. und von dem Erzieher I. auf die Beine geschlagen worden sei. Sie bestreite die ihr von der Beklagten für den 09.06.2016 gemachten Vorwürfe. Dass sie am 09.06.2016 die Tür der Kita zugetreten habe, beruhe darauf, dass sie vom Erzieher I. nach draußen geschubst worden sei. Sie sei berechtigt, die Erzieher der Kita X.--------straße als „rabiate Schläger-Erzieher“ zu bezeichnen, weil der Vorwurf zutreffend sei. Die ihr vorgehaltene Äußerung im Telefonat mit der Leiterin der Kita Q.---------straße , dass sie das Recht habe, den Erziehern der Kita X.--------straße auf die „Fresse“ zu hauen, werde bestritten. Die ehemalige Köchin in der Kita Wuppertal, eine Frau L. , habe ihr gesagt, dass die Erzieher in der Kita X.--------straße 00 unverhältnismäßig streng seien und im Übrigen ihre „Lieblinge“ hätten. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Bescheid vom 17.08.2016 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung nach ist das am 09.06.2016 gezeigte Verhalten der Klägerin ausreichender Anlass für die Erteilung des Hausverbots. Eine möglicherweise fehlerhaft unterbliebene Anhörung der Klägerin sei durch die Stellungnahmemöglichkeit im vorliegenden gerichtlichen Verfahren geheilt. Das Gericht hat Beweis erhoben zu dem Verhalten der Klägerin während des Abholens ihres Kindes am 09.06.2016 aus der Kita X.--------straße und während des Abholens und Bringens des Sohnes am 04.08./05.08.2016 von bzw. zur Kita Q1. -Straße. Wegen des Ergebnisse der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2017. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die in zulässiger Weise in eine Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellte Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Die Klägerin besitzt insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse. Die begehrte Feststellung dient der Rehabilitation der Klägerin, weil das erledigte Hausverbot mit einem aggresiven Fehlverhalten der Klägerin begründet wurde. Diese Begründung ist bei ihrem Bekanntwerden gegenüber Dritten geeignet, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Die zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber unbegründet. Das mit Bescheid vom 17.08.2016 schriftlich bestätigte und bis zum 15.07.2017 befristete Hausverbot für die Kita X.--------straße 00 war rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Hausverbots war § 8 GO NRW. Danach war die Beklagte auch ohne ausdrückliche Ermächtigung berechtigt, verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, die den ordnungsgemäßen Betrieb und den Widmungszweck einer von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtung wie der städtischen Kita X.--------straße 00 sicherstellten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.10.1988 – 15 A 188/86 -, juris. Die Voraussetzungen für den Erlass des bis zum 15.07.2017 befristeten Hausverbotes waren im Falle der Klägerin gegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin die in der Kita X.--------straße tätigen Erzieherinnen und Erzieher massiv bedroht und beschimpft hat, während sie ihren Sohn am 09.06.2016 gegen 14.00 Uhr aus der Kita abholte. Nach Angaben der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen S1. und I. kam es zwischen der Klägerin und der Zeugin S1. im 1. Obergeschoss der Kita zu einer verbalen Auseinandersetzung, als die Klägerin dort am Garderobenfach ihres Sohnes stand. Auf die Aufforderung der Zeugin S1. , die Kita nunmehr zu verlassen, reagierte die Klägerin aggressiv und befragte die Zeugin S1. nach ihrem Namen. Weil die Zeugin S1. die Angabe ihres Namens verweigerte, fertigte die Klägerin daraufhin mit ihrem Handy Fotos von der im Erdgeschoss befindlichen, mit Namen versehenen Fotogalerie der in der Kita tätigen Erzieher an. Der sich im Erdgeschoss aufhaltende Erzieher I. verhinderte weitere Fotoaufnahmen, indem er Mitteilungszettel vor die Handykamera der Klägerin hielt, die Klägerin zum Verlassen der Kita aufforderte und sie zur Eingangstür der Kita begleitete. Die Klägerin sagte auf dem Weg zur Eingangstür im Erdgeschoss der Kita zum Zeugen I. , dass sie ihn auch schlagen werde, wenn dieser seinen Sohn weiterhin schlagen werde. Nach dem Verlassen der Kita trat die Klägerin mit dem Fuß von außen gegen die gläserne Eingangstür, bevor der Zeuge I. die sich nach außen öffnende Eingangstür schließen konnte. Außerhalb der Kita wiederholte die Klägerin ihre an den Zeugen I. gerichtete Drohung, dass er von ihr „auch mal eine kriege“, wenn er ihr Kind noch einmal schlage. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeuginnen S1. und C. , die übereinstimmend angegeben haben, dass sie gehört haben, wie die Klägerin den Zeugen I. im Erdgeschoss vor der Fotogalerie der Erzieher verbal mit Schlägen bedroht hat. Der Zeuge I. konnte sich bei seiner Vernehmung zwar nicht mehr daran erinnern, was die Klägerin im Erdgeschoss der Kita und vor dem Kita-Gebäude konkret zu ihm gesagt hat. Die Klägerin hat aber selbst eingeräumt, dass sie außerhalb des Gebäudes zu dem Zeugen I. gesagt habe, dass er von ihr „auch mal eine kriege“, wenn er ihr Kind noch einmal schlage. Dass die Klägerin die Eingangstür der Kita mit dem Fuß zugetreten hat, haben die Zeugen S1. , I. und C. übereinstimmend angegeben. Sie haben nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Tritt der Klägerin gegen die Tür selbst durch das Glasfenster der Eingangstür hätten sehen können. Durch die am 09.06.2016 durch die Klägerin gezeigten Verhaltensweisen wurde der bestimmungsmäßige Betrieb der Kita erheblich gestört. Nachhaltig verstärkt wurden die negativen Verhaltensweisen der Klägerin im Übrigen noch durch die Angaben der Zeugin N. , nach deren Aussage sich die Klägerin in einem mit der Zeugin N. am 05.08.2016 geführten Telefongespräch dahingehend geäußert hat, dass sie das Recht habe, den Erziehern der X.--------straße „auf die Fresse zu hauen“, weil diese ihren Sohn schlügen. Die Verhaltensweisen der Klägerin rechtfertigten das gegen die Klägerin ausgesprochene Hausverbot. Mit dem Hausverbot war gewährleistet, dass in der Kita betreute Kinder nicht mit den aggressiven Verhaltensweisen der Klägerin konfrontiert werden. Auch der Schutz des in der Kita tätigen Personals erforderte den Erlass des Hausverbots. Die mehrfache ausdrückliche Androhung körperlicher Gewalt und der Tritt der Klägerin gegen die Eingangstür der Kita ließen befürchten, dass die Klägerin ihre inneren Aggressionen nicht kontrollieren kann und sie die von ihr angedrohte Gewalt bei einer neuerlichen Auseinandersetzung mit den Erziehern der Kita tatsächlich anwenden wird. Aus Sicht des Gerichts besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln. Die Zeugen haben die Vorkommnisse in den Kitas X.--------straße und Q.---------straße nachvollziehbar und übereinstimmend beschrieben. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, dass Auslöser der Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Zeugin S1. gewesen sein sollte, dass die Zeugin S1. der Klägerin die Mitnahme eines für den sorgeberechtigten Vater bestimmten Hinweiszettels untersagt hat, wäre die Klägerin zu der massiven Bedrohung der Erzieher nicht berechtigt gewesen. Unerheblich ist schließlich, aus welchen weiteren Beweggründen die Klägerin die aggressiven Verhaltensweisen gegen den Erziehern und Erzieherinnen gezeigt hat. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, dass ihr Sohn in der Kita geschlagen wurde, ist es nicht gerechtfertigt, dass die Klägerin die Erzieherinnen massiv bedroht und beleidigt. Zur Aufklärung der angeblichen Misshandlung ihres Kindes stehen besondere Verfahren zur Verfügung, wie etwa Einleitung von Strafverfahren und Dienstaufsichtsbeschwerden. Solche Verfahren hat die Klägerin zwar eingeleitet. In diesen Verfahren hat sich der von der Klägerin erhobene Vorwurf aber nicht bestätigt. Der Bescheid vom 17.08.2016 erweist sich auch in formeller Hinsicht als rechtmäßig. Angesichts des von der Klägerin gezeigten aggressiven Verhaltens konnte von einer Anhörung der Klägerin vor seinem Erlass gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgesehen werden, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.