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Urteil

14 K 6666/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1024.14K6666.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs L. -B1. 000, für welches die Zulassungsbescheinigung Teil 1 ein zulässiges Gesamtgewicht von 16 t, drei Achsen und die Schadstoffklasse 5 ausweist. Das Fahrzeug wird in der Zulassungsbescheinigung als Fahrzeug zur Güterbeförderung > 12 t, BA Bergungs-/Abschleppfahrzeug und LKW für Fahrzeugbeförderung bezeichnet. Der LKW verfügt über einen Ladekran, ein hydraulisches Verschiebeplateau sowie eine Hubbrille. Das Führerhaus des Fahrzeugs ist an der Front und an den Seiten mit dem Schriftzug ADAC versehen. Am 16. März 2015 ging nach dem Auftragsbuch der Klägerin um 10:22 Uhr ein Auftrag für das vorstehend genannte Fahrzeug ein. Dieses wurde ausweislich einer von der Klägerin vorgelegten Auftragsbescheinigung und Rechnung um 11:15 Uhr in der Gunterhäuserstraße 8 a, Baunatal eingesetzt, um ein Fahrzeug mit Elektronikschaden abzuschleppen. Nach den vorstehend bezeichneten Unterlagen wurde das abgeschleppte Fahrzeug nach Fritzlar gebracht und der Einsatz endete um 12:45 Uhr. Um 12:29 Uhr befand sich das streitgegenständliche Fahrzeug nach den Feststellungen des Mautkontrolldienstes auf dem zwischen den Anschlussstellen Gudensberg und Felsberg gelegenen Parkplatz Scharfenstein der BAB A 49. Der Kontrolldienst konnte eine Mautbuchung nicht feststellen. Zu einer weiteren Kontrolle kam es nicht, da der Fahrer der Klägerin seine Fahrt in Richtung Baunatal/Kassel fortsetzte. Nach dem Auftragsbuch der Klägerin ging ein weiterer Auftrag für das streitgegenständliche Fahrzeug um 12:14 Uhr ein. Es wurde nach der von der Klägerin vorgelegten Rechnung ab 12:45 Uhr in der Osterbergstraße 60, Vellmar wegen eines „3 GENERATOR/LIMA“ Defekts eingesetzt. Als Zielort des Einsatzes wird in der Rechnung die Bunsenstraße in Kassel und als Einsatzende 14:45 Uhr aufgeführt. Mit Schreiben vom 25. August 2015 hörte die Beklagte die Klägerin zur nachträglichen Erhebung von Maut an. Sie forderte die Klägerin auf, ihr mitzuteilen, welche mautpflichtige Strecke tatsächlich zurückgelegt worden sei. Die Klägerin machte hierauf unter dem 18. September 2015 und 19. Oktober 2015 im Wesentlichen geltend, dass das Fahrzeug nicht der Mautpflicht unterliege, da es nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt und geeignet sei. Zudem sei das betroffene Fahrzeug von der Mautentrichtung befreit, da es als Berge- und Abschleppfahrzeug zugelassen sei und die Klägerin einen Notdienst betreibe. Mit Bescheid über die nachträgliche Erhebung von Maut vom 10. November 2015 setzte die Beklagte die von der Klägerin zu entrichtende Maut auf 73 € fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin sich zur tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke nicht geäußert habe, sodass bei der nachträglichen Erhebung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG eine Wegstrecke von 500 km zugrunde gelegt worden sei. Die Klägerin legte unter dem 2. Dezember 2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2016, zugestellt am 14. Juli 2016, zurückwies. Die Klägerin hat am 30. Juli 2016 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Das Fahrzeug der Klägerin sei ausschließlich zum Einsatz im Bereich der Gefahrenabwehr bestimmt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 10. November 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass das Fahrzeug der Klägerin ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sei. Dem Ladekran und dem hydraulischen Verschiebeplateau komme keine selbständige Bedeutung zu. Sie dienten dem Transportzweck des Fahrzeugs und begründeten keinen neben diesen tretenden unabhängigen Zweck. Es liege auch kein Mautbefreiungstatbestand vor. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass das Fahrzeug im Notdienst betätigt worden sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn die jeweilige Einsatzfahrt der im öffentlichen Interesse liegenden Bekämpfung einer Notlage, d.h. der Abwehr bzw. Beseitigung von unmittelbaren Gefahren für Leib, Leben von Personen oder anderen wichtigen Rechtsgütern diene. Nicht jedes Abschleppen erfülle deshalb die Voraussetzungen der Mautbefreiung. Bei beiden Abschleppvorgängen sei nicht ersichtlich gewesen, dass unmittelbar Gefahren für Leib oder Leben bzw. den fließenden Verkehr bestanden hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Band) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 10. November 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Grundlage für den Nacherhebungsbescheid ist § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (BFStrMG). Nach dieser Vorschrift kann durch Bescheid nachträglich Maut erhoben werden, wenn eine mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn festgestellt wird und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war. Diese Voraussetzungen liegen vor. Für die Nutzung der mautpflichtigen Strecke BAB A 49 am 16. März 2015 ergab sich die grundsätzliche Mautpflicht aus § 1 Abs. 1 BFStrMG in der damals gültigen Fassung. Danach war eine Gebühr für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt, zu entrichten. Die Neufassung des Gesetzes (vgl. Art. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetztes vom 27. März 2017, BGBl 2017 I, S. 564), in der das Wort „ausschließlich“ gestrichen wurde, findet auf den vorliegenden Sachverhalt noch keine Anwendung. Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs der Klägerin beträgt 16 Tonnen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Fahrzeug auch ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 BFStrMG. Der Begriff des Güterkraftverkehrs knüpft – wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt – nicht an das Begriffsverständnis des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), sondern an die unionsrechtliche Definition in Art. 2 lit. d) der Richtlinie 1992/62/EG an. Dies schließt es aber nicht aus, zur Auslegung auf die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 GüKG zurückgegriffen werden kann. Güterkraftverkehr ist danach (jedenfalls) die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 9 B 550/16 –, juris, Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 – 9 A 3082/08 –, juris, Rn. 65. Die Zweckbestimmung eines Fahrzeugs ist anhand seiner baulichen Gestaltungsmerkmale objektiv zu bewerten. Maßgeblich ist, ob das Fahrzeug generell nach seinen objektiven, mit einer entsprechenden Bestimmung einhergehenden Merkmalen ausschließlich dazu dienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren. Entscheidend ist die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs unabhängig vom konkreten Verwendungszweck im Einzelfall. Subjektive Zweckbestimmungen des Nutzers, seien sie nur in Bezug auf die konkrete Fahrt oder gar im Allgemeinen belegbar, sind für die Klassifizierung des Kfz ohne Belang. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 – 9 A 3082/08 –, juris, Rn. 60 (zum ABMG); VG Köln, Urteil vom 18. November 2014 – 14 K 2741/11 –, juris, Rn. 31 ff., m.w.N. "Ausschließlich" für den Güterkraftverkehr bestimmt sind Fahrzeuge nur dann, wenn sie nach ihren objektiven Merkmalen nicht auch noch zu anderen als bloßen Transportzwecken bestimmt sind. Ein neben den des Gütertransports tretender – nicht unerheblicher und selbstständiger – Zweck muss sich in der Konstruktion bzw. in der technischen oder sonstigen Ausstattung des Fahrzeugs objektiv manifestieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 – 9 A 3082/08 –, juris, Rn. 61 (zum ABMG); VG Köln, Urteile vom 28. April 2015 – 14 K 4664/14 –, juris, Rn. 20; und vom 14. April 2015 – 14 K 3417/11 –, juris, Rn. 35, jeweils m.w.N. Gemessen hieran ist das Fahrzeug ausschließlich für den Transport von Fahrzeugen, also den Güterkraftverkehr, bestimmt. Das Fahrzeug der Klägerin ist nach seinen objektiven Merkmalen, insbesondere der entsprechenden Ladefläche, dem Verschiebeplateau und auch der Hubbrille zum Transport von Fahrzeugen geeignet und bestimmt. Bei dem Transport von Fahrzeugen handelt es sich um Güterkraftverkehr. Dabei kommt es nicht darauf an, ob intakte oder defekte Fahrzeuge transportiert werden. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2008 - 25 K 628/07 -, juris, Rn. 26. Darauf, ob das Fahrzeug von dem Anwendungsbereich des GüKG wegen der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 GüKG (Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung) ausgenommen ist, kommt es nicht an. Im Rahmen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG sind nicht die Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 GüKG zu prüfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 9 B 550/16 –, juris, Rn. 16 f. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist aus den objektiven Merkmalen des Fahrzeugs nicht ableitbar, dass das Fahrzeug nur der Gefahrenabwehr dient. Es ist auch nicht erkennbar, dass neben dem Transportzweck des Fahrzeugs zumindest ein weiterer Zweck (die Gefahrenabwehr) tritt. Dies lässt sich insbesondere nicht wegen des Ladekrans und des hydraulischen Verschiebeplateaus annehmen. Beide Einrichtungen erlauben es dem Fahrzeug der Klägerin, autark andere (zu transportierende) Fahrzeuge aufzuladen. Sie dienen also dem Transportzweck und haben diesem gegenüber nur untergeordnete Funktion. Vgl. zur dem Transportzweck dienende Funktion eines Ladekrans auch: VG Köln, Urteil vom 28. April 2015 – 14 K 4664/14 –, juris, Rn. 30; für ein Verschiebeplateau VG Köln, Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2008 – 25 K 628/07 –, juris, Rn. 26, 31. Dass die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung den Ladekran neben der Vorbereitung des Transports von Fahrzeugen auch zu anderen Zwecken nützt, beispielsweise um bei schweren LKW, die umgekippt sind, die Ladung zu bergen, ändert daran nichts. Die Konstruktion des Fahrzeugs lässt aus objektiver Sicht eine solche Funktion des Ladekrans nicht erkennen. Denn für ein reines Bergefahrzeug ohne nachträglichen Transport würde es nicht der Ladefläche bedürfen. Auch der Vortrag der Klägerin, dass ein Transport von Autos mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug unwirtschaftlich wäre und schon dies die fehlende Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr erkennen ließe, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Zum einen ist dies aus der objektiven Gestaltung des Fahrzeugs nicht zu ersehen; vor allem verkennt dies aber, dass schon der Transport eines (defekten) Fahrzeugs über eine kurze Strecke (beispielsweise vom Unfallort zur Werkstatt) unter den Begriff des Güterkraftverkehrs fällt. Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Mautbefreiungstatbestand § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG berufen. Nach dieser Vorschrift ist die Maut nicht zu entrichten bei Verwendung von Fahrzeugen der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes. Vorliegend kommt allein die Variante des Fahrzeugs eines anderen Notdienstes in Betracht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur identischen Vorgängerregelung des ABMG hat die Befreiung von der Mautpflicht ihren Grund darin, dass es sich bei sämtlichen in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG (früher § 1 Abs. 2 Nr. 2 ABMG) genannten Fahrzeugen um solche handelt, die im öffentlichen Interesse benutzt werden. Vgl. die Begründung zu § 1 Abs. 2 ABMG BT-Drucks. 14/7013, S. 12. Unter „anderen Notdienstfahrzeugen" sind unter Berücksichtigung der in der gesetzgeberischen Gleichstellung mit Feuerwehrfahrzeugen liegenden Bewertung solche Fahrzeuge zu verstehen, die nach ihrer erkennbaren Zweckbestimmung der im öffentlichen Interesse liegenden Bekämpfung einer Notlage, also der Abwehr bzw. Beseitigung von unmittelbaren Gefahren für Leib, Leben von Personen oder andere wichtige Rechtsgüter dienen. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2008 – 25 K 628/07 –, juris, Rn. 30 (zum ABMG). Der Befreiungstatbestand setzt dabei zudem voraus, dass das Fahrzeug auf der konkret in Rede stehenden Fahrt tatsächlich zur Behebung einer Notlage, also zur Gefahrenabwehr, eingesetzt wurde. Gehen von dem abgeschleppten Fahrzeug keine unmittelbaren Gefahren für den fließenden Verkehr bzw. für Leib, Leben oder sonstige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer aus, greift der Mautbefreiungstatbestand nicht ein. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 14. Oktober 2008 – 25 K 628/07 –, juris, Rn. 33 f. (zum ABMG); vgl. auch die vergleichbare Anforderungen hinsichtlich des Befreiungstatbestands § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BFStrMG OLG Köln, Beschluss vom 5. Februar 1999 – Ss 86/98 (B) –, juris, Rn. 26. Eine andere Auslegung der Vorschrift ist auch nicht deshalb geboten, weil ein Notdienst nicht bei allein Einsätzen vorher weiß, ob eine Notlage im vorbenannten Sinne vorliegt. Die Klägerin kann vorsorglich zunächst die Maut entrichten und diese sich dann nachträglich erstatten lassen, nachdem sich herausgestellt hat, dass eine echte Notlage vorlag. Inwieweit die Vorschriften zur Erstattung von Maut (§ 4 Abs. 5 BFStrMG, § 10 LKW-MautV) und die Verwaltungspraxis der Beklagten die Situation eines Abschleppunternehmens, das nicht immer sicher vorher weiß, ob die Voraussetzungen des Mautbefreiungstatbestandes erfüllt sind, ausreichend berücksichtigt, bedarf im vorliegenden Verfahren, in dem die Nachentrichtung von Maut streitgegenständlich ist, keiner Entscheidung. Das Fahrzeug der Klägerin wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Behebung einer Notlage im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG eingesetzt. Das Gericht geht in tatsächlicher Hinsicht auf Grund der überreichten Unterlagen davon aus, dass das Fahrzeug der Klägerin um 11:15 Uhr in der Guntershäuser Straße in Baunatal eingesetzt wurde und anschließend ein Fahrzeug mit Elektronikschaden nach Fritzlar abgeschleppt hat. Auch wenn auf der Rechnung als Einsatzende 12:45 Uhr notiert ist, ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug der Klägerin Fritzlar schon früher verlassen hat. Denn anders ist es nicht zu erklären, warum das Fahrzeug der Klägerin um 12:29 Uhr auf dem Parkplatz Scharfenstein angetroffen wurde und dieses dann seine Fahrt in Richtung Baunatal/Kassel fortsetzte, was der Fahrtrichtung zum nächsten Einsatzort in Vellmar entspricht. Der Einsatz in Fritzlar muss zum Zeitpunkt der Kontrolle also bereits abgeschlossen gewesen sein. Das Gericht kann offen lassen, ob der der ersten Rechnung zu Grunde liegende Sachverhalt ein die Mautbefreiung rechtfertigender Notdiensteinsatz war. Denn zumindest der Einsatz der in der Osterbergstraße 60, Vellmar, für dessen Erfüllung die Klägerin sich (ebenfalls) der mautpflichtigen BAB A 49 bediente, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Bei dem in der Rechnung verzeichneten Defekt des Fahrzeugs (Generator/Lima), d.h. der Lichtmaschine, könnte eine unmittelbare Gefahr in dem vorstehend benannten Sinne nur dann vorliegen, wenn das Fahrzeug so liegen geblieben wäre, dass es als Hindernis andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Dies kann bei dem Einsatzort Osterbergstraße 60 aber ausgeschlossen werden. Bei dieser Adresse handelt es sich nach dem Satellitenfoto, das als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung genommen wurde, um das letzte Haus einer Stichstraße. Dies schließt es denklogisch aus, dass andere Verkehrsteilnehmer durch das Auto blockiert/gefährdet wurden. Die Klägerin hat keinen substantiierten Vortrag geleistet, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Desweiteren ist bei dem benannten Defekt auch praktisch ausgeschlossen, dass das Fahrzeug auf der Straße liegen geblieben ist. Bei einem Defekt des Generators und der Lichtmaschine kann das Fahrzeug den notwendigen Strom nur noch über die Batterie beziehen. Sobald diese leer ist, fällt die Elektronik aus und das Auto kann nicht mehr bewegt werden. Der bezeichnete Defekt führt also nicht zu einem plötzlichen Steuerungsverlust, da der Defekt schon vorher durch eine entsprechende Kontrollleuchte angezeigt werden dürfte. Das Fahrzeug kann dann an einem sicheren Standort abgestellt werden. Für einen anderen (unerwarteten) Geschehensablauf ist nichts ersichtlich. Die Klägerin wurde von der Beklagten schließlich auch als Halterin (§ 2 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG) rechtmäßig als Mautschuldner in Anspruch genommen. Die pauschale Nacherhebung von 500 km nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG ist ebenfalls rechtmäßig. Es unterfällt den Mitwirkungsobliegenheiten der Klägerin, im Verwaltungsverfahren in diesem Zusammenhang entsprechende Angaben zu machen. Dementsprechend ist sie auch im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte belehrt worden. Unterlässt sie dieses, kann sie eine Reduzierung im Rahmen einer Anfechtungsklage, bei der der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ist, nicht erreichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 (ZPO.