Leitsatz: 1. Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung der fehlenden Mautpflicht für eine Fahrt bedarf es einer konkreten Beschreibung, wie das Kraftfahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination für die einzelne Fahrt verwendet werden soll. 2. Eine geschäftsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne des § 1 Abs. 1 GüKG liegt auch dann vor, wenn die Beförderung ohne Einnahmeerzielungsabsicht erfolgt. Ausreichend ist, dass es sich um eine auf Dauer gerichtete und in Wiederholungsabsicht vorgenommene Beförderung handelt. 3. Ob ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. BFStrMG zum Güterkraftverkehr bestimmt ist, beurteilt sich danach, ob das Kraftfahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination generell nach seinen bzw. ihren objektiven Merkmalen dazu bestimmt ist, Güter auf Straßen zu transportieren. Die Bestimmtheit in diesem Sinne ist nicht anhand eines „subjektiven Bestimmungsaktes" zu ermitteln, sondern allein anhand der objektiven Beschaffenheit. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger war Halter und Eigentümer der Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 000 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 Tonnen und war und ist Halter und Eigentümer des Anhängers (Sattelauflieger geschlossener Kasten) mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 000 mit einem zulässigen Gewicht von 11 Tonnen. Über besondere Ausbauten verfügt der Sattelauflieger nicht, er ist lediglich zur Sicherung von Oldtimern bei deren Beförderung mit Zurrösen und ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil I mit einer M.Baer-Ladeboardwand Typ 1500-13 ausgestattet. Mit der o.g. Fahrzeugkombination befuhr der Kläger am 3.4.2017 um 11:52 Uhr ab Q. die Bundesautobahn A1 in Richtung P. . Eine Mautentrichtung war nicht erfolgt. Dies wurde von der Beklagten im Rahmen einer Straßenkontrolle festgestellt. Vor Ort angehört machte der Kläger keine Angaben zur Sache. Durch mündlichen Verwaltungsakt wurde Maut in Höhe von 30,65 € nacherhoben und vom Kläger vor Ort bezahlt. Am 19.9.2017 erließ die Beklagte gegen den Kläger wegen dieser Fahrt einen Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG). Gegen diesen Bußgeldbescheid erhob der Kläger unter dem 4.10.2017 Einspruch, den er unter anderem damit begründete, dass die Fahrzeugkombination nicht der Mautpflicht unterliege. Sie sei nicht für den Güterkraftverkehr bestimmt sei. Es handele sich um ein reines Privatfahrzeug, nicht nur um eine Privatfahrt. Die Beklagte gab das Verfahren daraufhin an die Staatsanwaltschaft L. ab. Mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 7.2.2020 wurde der Kläger in dem o.g. Bußgeldverfahren wegen des Nichtzahlens der geschuldeten Maut zu einer Geldbuße verurteilt. Der dagegen vom Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht L. mit Beschluss vom 10.7.2020 als unbegründet verworfen. Der Kläger hat bereits am 28.11.2018 die vorliegende Klage erhoben, mit der er zunächst die Feststellung begehrt hat, dass die von ihm gefahrene o.g. Fahrzeugkombination nicht der Mautpflicht unterliegt. Nach Klageerhebung veräußerte der Kläger die o.g. Zugmaschine und erwarb ein anderes Zugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00-00 00, auf das er sein Feststellungsbegehren nunmehr bezieht. Der Kläger ist der Auffassung, die Feststellungsklage sei zulässig. Insbesondere habe er das notwendige Feststellungsinteresse, weil die Gefahr bestehe, bei jeder weiteren Benutzung von Bundesfernstraßen erneut wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Klage sei begründet. Für die vorgenannte Fahrzeugkombination sei keine Maut zu entrichten. Das Fahrzeug sei von ihm ausschließlich zu Zwecken außerhalb des Güterkraftverkehrs verwendet worden. Die Nutzung sei der eines Wohnmobils vergleichbar, er befördere weder geschäftsmäßig noch entgeltlich Güter. Er beabsichtige unter anderem sein Motorboot oder Oldtimer für die private Teilnahme an Oldtimer-Veranstaltungen zu transportieren. Es stehe ihm frei, den generellen wie den individuellen Gebrauchszweck seines Fahrzeuges zu bestimmen. Dabei sei die Bestimmung des Gebrauchszwecks des Fahrzeuges nicht zu verwechseln mit dessen „Eignung“ zum Güterkraftverkehr. Während die Eignung eine objektive Eigenschaft bezeichne, sei eine Bestimmung nicht ohne einen individuellen bzw. subjektiven Willensakt denkbar. Auch wenn in der Rechtsprechung objektive Merkmale des Fahrzeuges als entscheidend angesehen worden seien, müsse daneben eine Bestimmung des Fahrzeugs zum Güterkraftverkehr hinzutreten. Aus der bisher ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW und des Europäischen Gerichtshofs ergebe sich nichts anderes. Das Gesetz lasse offen, wer diese Bestimmung zu treffen habe. § 2 Satz 1 Nr. 2 BFStrMG lege nahe, dass die Bestimmung von der Person zu treffen sei, die auch über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimme. Vor dem Hintergrund von Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 1999/62/EG, deren Zielsetzung mit dem BFStrMG umgesetzt werde, gebe es keinen Grund, dass er sein Fahrzeug nicht ausschließlich zur Nutzung für private und damit für außerhalb des Güterkraftverkehrs liegende Zwecke bestimmen dürfe. Aus Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 1999/62/EG folge auch, dass die durch das BFStrMG umgesetzte Mautpflicht Verkehrsunternehmen betreffe und Wettbewerbsverzerrungen entgegen wirken solle. Sollte man ihn für mautpflichtig halten, so seien § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 BFStrMG nicht hinreichend bestimmt, da der Gesetzgeber nicht geregelt habe, wer die Bestimmung eines Fahrzeuges für den Güterkraftverkehr treffe und wie Gewissheit über diese Bestimmung erlangt werden könne. Der Kläger beantragt nach dem Wechsel der Zugmaschine nunmehr, festzustellen, dass er für die außerhalb der geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern liegende Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug, amtliches Kennzeichen 00-00 00, in Kombination mit dem Anhänger, amtliches Kennzeichen 00-00 000, keine Maut zu entrichten hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzulehnen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Der Klageantrag sei schon nicht auf die Feststellung eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet. Der Kläger könne sein Recht dadurch verfolgen, dass er die Maut entrichte und anschließend eine Erstattung beantrage. Nach Durchlaufen des Vorverfahrens könne er dann Verpflichtungsklage erheben. Die Klage sei im Übrigen unbegründet, weil die vom Kläger benutzte Fahrzeugkombination nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. BFStrMG der Mautpflicht unterliege. Die Fahrzeugkombination sei für den Güterkraftverkehr bestimmt, da diese nach den objektiven Konstruktionsmerkmalen generell dazu dienen soll, Güter auf Straßen zu transportieren. Ein gesetzliches Merkmal einer subjektiven Widmung gebe es nicht. Diese Frage sei in der bisherigen Rechtsprechung bereits geklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig und wäre darüber hinaus auch unbegründet. I. Die im Hinblick auf den Austausch der Zugmaschine erfolgte Klageänderung ist jedenfalls wegen der ausdrücklichen Einwilligung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zulässig ist. II. Die Feststellungsklage ist unzulässig. Nach § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Vorliegend fehlt es bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d. h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein. Keine Rechtsverhältnisse im oben genannten Sinn sind bloße Vorfragen oder einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen, soweit sie nicht selbst den Charakter von Rechten und Pflichten haben. Zu diesen Vorfragen oder Elementen gehört etwa die Frage, ob einzelne Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind oder nicht. Auch die Auslegung einer Rechtsnorm ist kein feststellungfähiges Rechtsverhältnis, weil sie auf eine abstrakte und gutachterliche Klärung einer unselbständigen Vorfrage eines Rechtsverhältnisses hinausliefe, für die im Rahmen von § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO kein Raum ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.2010 – 8 C 19.09 –, juris, Rn. 24, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 29.1.2014 – 13 A 1901/11 –, juris, Rn. 28 und 25.11.2009 – 13 A 1536/09 –, juris, Rn. 99. Ausgehend hiervon ist die Klage unzulässig, weil der Klageantrag, worauf die Kammer hingewiesen hat, nicht auf ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet ist. Die Bezugnahme auf „die außerhalb der geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern liegende Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen“ betrifft eine unüberschaubare Vielzahl möglicher Sachverhaltsgestaltungen. Als konkretes in Streit stehendes Rechtsverhältnis kommt hier allenfalls die Mautpflicht des Klägers für einzelne oder mehrere gleichgelagerte Fahrten auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Betracht. Das BFStrMG knüpft die Entstehung der Maut an die Benutzung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt. Schon wegen der 2. Tatbestandsalternative des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG, die an die „Verwendung für den Güterkraftverkehr“ anknüpft, bedarf es dementsprechend für den geforderten überschaubaren Sachverhalt einer konkreten Beschreibung, wie die Fahrzeugkombination für die einzelne Fahrt verwendet werden soll. Indem der Kläger mit der negativen Formulierung „außerhalb der geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern liegende Benutzung“ offenbar versucht, die 2. Tatbestandsalternative des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG außen vor zu lassen, will er letztlich die Frage beantwortet haben, ob die im Klageantrag genannte Fahrzeugkombination i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. BFStrMG für den Güterkraftverkehr bestimmt ist. Dabei handelt es sich jedoch um eine bloße Vorfrage eines Rechtsverhältnisses. III. Die Klage wäre darüber hinaus aber auch nicht begründet. Die Fahrzeugkombination des Klägers unterliegt (unabhängig vom Verwendungszweck) der Mautpflicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG ist für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 eine Gebühr im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge zu entrichten (Maut). Nach Satz 2 der Vorschrift sind Fahrzeuge Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die im Klageantrag genannte Fahrzeugkombination des Klägers ist i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. BFStrMG für den Güterkraftverkehr bestimmt und ihr zulässiges Gesamtgewicht beträgt auch mindestens 7,5 t. 1. Bereits Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 1999/62/EG vom 17.6.1999 erfasste Fahrzeuge, die „ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind“. Die Richtlinie 2006/38/EG vom 17.5.2006 erweiterte die erfassten Fahrzeuge dann auf „ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden“. Der deutsche Gesetzgeber übernahm dies in dem damaligen § 1 Abs. 1 Autobahnmautgesetz (ABMG) und später in (dem zwischenzeitlich geänderten) § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG in der Fassung vom 12.7.2011. Die Richtlinie 2011/76/EU änderte die Begriffsdefinition des Fahrzeugs erneut. So wurde unter anderem das Wort „ausschließlich“ gestrichen. Der Bundesgesetzgeber passte § 1 BFStrMG hieran unter Übernahme des Wortlauts der Richtlinie durch das vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 27.3.2017 (BGBl. I S. 564) mit Wirkung zum 31.3.2017 an. 2. Der deutsche Gesetzgeber hat den Begriff des Güterkraftverkehrs nicht an das national-, sondern an das unionsrechtliche Begriffsverständnis angeknüpft. Für die Auslegung des Begriffs ist deshalb in erster Linie das Verständnis des Unionsrechts maßgeblich. Die unionsrechtliche Verwurzelung des Tatbestandsmerkmals "Güterkraftverkehr" schließt allerdings nicht aus, dass zu seiner Auslegung auf die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 GüKG zurückgegriffen werden kann. Güterkraftverkehr ist danach (jedenfalls) die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 550/16 –, juris, Rn. 8 – 14; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 3.12.2020 – 9 A 431/17 –, juris, Rn. 10. Eine geschäftsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne des § 1 Abs. 1 GüKG liegt dabei auch dann vor, wenn die Beförderung ohne Einnahmeerzielungsabsicht erfolgt. Ausreichend ist, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, vielmehr, dass es sich um eine auf Dauer gerichtete und in Wiederholungsabsicht vorgenommene Beförderung handelt. Vgl. BT-Drs. 13/9314, S. 16. Dies folgt auch aus der Ausnahmevorschrift in § 2 Abs. 1 Nr. 1 GüKG, der die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke vom Anwendungsbereich des GüKG ausnimmt, dementsprechend aber voraussetzt, dass (auch) eine derartige Beförderung grundsätzlich Güterkraftverkehr i. S. d. § 1 Abs. 1 GüKG darstellt. 3. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. BFStrMG zum Güterkraftverkehr bestimmt ist, ist, ob das Kraftfahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination generell nach seinen bzw. ihren objektiven Merkmalen dazu bestimmt ist, Güter auf Straßen zu transportieren. Die „objektiven Merkmale“ müssen dem Fahrzeug selbst anhaften; ein anstelle den des Güterkraftverkehrs tretender Zweck muss sich mithin in der Konstruktion bzw. in der technischen oder sonstigen Ausstattung des Fahrzeugs objektiv manifestieren. Dabei ist es zwar nicht erforderlich, dass die besonderen Ausstattungsmerkmale wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs im Sinne des § 93 BGB sind. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass eine ggf. auch trennbare körperliche Verbindung zu dem Fahrzeug besteht, durch die das Ausstattungsmerkmal seine Eigenständigkeit verloren und dem Fahrzeug untergeordnet hat. St. Rspr. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.1.2002 – 9 A 5298/00 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 23.6.2009 – 9 A 3082/08 –, juris, Rn. 56 - 60; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.3.2009 – OVG 1 B 16.08 –, juris, Rn. 22 ff.; VG Köln, Urteil vom 24.10.2017 – 14 K 6666/16 – juris, Rn. 23; VG Köln, Urteil vom 4.4.2018 – 14 K 10146/16 –, juris, Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 9.12.2022 – 31 K 28/22 –, juris, Rn. 22ff. Entscheidend ist die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs unabhängig vom konkreten Verwendungszweck im Einzelfall. Vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 – C-193/98 –, juris, Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 30.1.2002 – 9 A 5298/00 –, juris, Rn. 7; VG Köln, Urteil vom 18.11.2014 – 14 K 2741/11 –, juris, Rn. 31. Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug und Anhänger sind bei der Frage, ob sie dem Güterkraftverkehr zu dienen bestimmt sind, als Einheit zu bewerten. Vgl. VG Köln, Urteil vom 4.4.2018 – 14 K 8239/16 –, juris, Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 9.12.2022 – 31 K 28/22 –, juris, Rn. 25. Dieses Verständnis ist an § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 BFStrMG anzulegen, auch wenn die Vorschrift nicht mehr vorsieht, dass ein Fahrzeug „ausschließlich“ für den Güterkraftverkehr bestimmt sein muss. Denn die Entfernung dieses Merkmals ändert nichts daran, dass es bei § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 BFStrMG auf eine objektive Betrachtung der generellen Zweckbestimmung anhand der Gestaltungsmerkmale ankommt. Die Einwände des Klägers gegen dieses – schon lange höchstrichterlich geklärte – Verständnis der Vorschrift greifen nicht durch. Die vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts NRW und des Europäischen Gerichtshofs enthalten nicht die Aussage, dass es auf einen Bestimmungsakt des Fahrzeugnutzers ankommt. In den von dem Kläger genannten Urteilen der Kammer hat diese explizit entschieden, dass subjektive Zweckbestimmungen des Nutzers, seien sie nur in Bezug auf die konkrete Fahrt oder gar im Allgemeinen belegbar, für die Klassifizierung des Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination ohne Belang sind. Vgl. VG Köln, Urteil vom 18.11.2014 – 14 K 2741/11 –, juris, Rn. 35, juris und vom 9.12.2014 – 14 K 24/11 –, juris, Rn. 29. Die vom Kläger herangezogene Formulierung des OVG NRW, „Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Senats zur Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993, vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - C-193/98 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 9 A 5298/00 -, DAR 2002, 235, die wegen des identischen Wortlauts für die Definition des Begriffs „Kraftfahrzeug“ bzw. „Fahrzeug“ auf die nach der RL 1999/62/EG geltende Rechtslage übertragbar ist, ist maßgeblich, ob das Fahrzeug der Klägerin generell nach seinen objektiven, mit einer entsprechenden Bestimmung einhergehenden Merkmalen ausschließlich dazu dienen sollen, Güter auf Straßen zu transportieren.“, OVG NRW, Urteil vom 23.6.2009 – 9 A 3082/08 –, juris, Rn. 56 – 58, ist nicht so zu verstehen, dass es neben den objektiven Merkmalen eines subjektiven Bestimmungsaktes bedürfte. Vielmehr ist die Formulierung so zu verstehen, dass es gerade die objektiven Merkmale des Fahrzeuges sind, aus denen dessen Bestimmung folgt. Dies ergibt sich schon unmittelbar aus dem zitierten Abschnitt und darüber hinaus aus den auf den zugrunde liegenden Einzelfall bezogenen nachfolgenden Ausführungen. In diesen prüft das Gericht die Bestimmung des Fahrzeuges allein anhand von dessen objektiven Merkmalen. Soweit der Kläger des dortigen Verfahrens aus einer Eintragung in der Zulassungsbescheinigung eine Zweckbestimmung herleiten wollte, hat das Oberverwaltungsgericht NRW ausgeführt, dass einer solchen Eintragung nur insoweit Bedeutung zukomme, als es sich um ein Indiz handele, das (nur dann) einen Anhaltspunkt für eine weitere Zweckbestimmung als die des Gütertransports bieten könne, wenn es die objektiven Gegebenheiten des Fahrzeugs bestätige. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.6.2009 – 9 A 3082/08 –, juris, Rn. 73. Mit anderen Worten: Einer subjektiven Zweckbestimmung käme allenfalls dann Relevanz zu, wenn sie sich in den objektiven Merkmalen des Fahrzeuges niedergeschlagen hätte. Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs, vom 28.10.1999 – C-193/98 –, juris, folgt nichts anderes. Der Europäische Gerichtshof hat in dem genannten Urteil entschieden, dass es für die Frage, ob ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination „ausschließlich“ für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, auf die generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs unabhängig vom Verwendungszweck im Einzelfall ankommt (s. Wiedergabe bei juris Rn. 38). Es müsse sich um Fahrzeuge handeln, die aufgrund ihrer Merkmale dazu bestimmt seien, regelmäßig und auf Dauer und nicht nur gelegentlich am Wettbewerb im Güterkraftverkehr teilzunehmen (s. Wiedergabe bei juris Rn. 32). Auch der Europäische Gerichtshof stellt demnach auf die objektiven Merkmale des Fahrzeuges ab. Soweit der Kläger ausführt, der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei eine Definition des „Vorgangs der Bestimmung“ des Fahrzeuges nicht zu entnehmen, so liegt dies gerade darin begründet, dass es eines solchen expliziten wie auch immer gearteten subjektiven Bestimmungsaktes nicht bedarf. Die Bestimmung oder besser Bestimmtheit zum Güterkraftverkehr ist nicht anhand eines subjektiven Bestimmungsaktes, sondern allein anhand der objektiven Beschaffenheit, mithin der Merkmale des Fahrzeuges zu ermitteln. Aus diesem Grund ist das BFStrMG auch nicht unbestimmt, wenn es offen lässt, wer den aus Sicht des Klägers erforderlichen subjektiven Bestimmungsakt vorzunehmen hat. Einer solchen Regelung bedarf es nicht, weil sich die „Bestimmung“ des Fahrzeuges ohne subjektiven Bestimmungsakt aus dessen objektiven Merkmalen feststellen lässt. Von einer rein an objektive Merkmale anknüpfenden Ermittlung, ob ein Kraftfahrzeug bzw. eine Fahrzeugkombination für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, ist im Übrigen auch der Gesetzgeber bei Einfügung der zweiten Tatbestandsalternative der Fahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr „eingesetzt werden“ in § 1 Abs. 1 ABMG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967), der Vorgängervorschrift zu § 1 Abs. 1 BFStrMG, ausgegangen. So heißt es in der Gesetzesbegründung: „Der modifizierte Gebührentatbestand dient als Korrektiv in Fällen, in welchen Unternehmer Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen einsetzen, die zwar von ihrer Fahrzeug- und Aufbauart als nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt anzusehen sind, gleichwohl aber konkret im Güterkraftverkehr eingesetzt werden. In diesen Fällen kann nunmehr die Maut erhoben werden.“, BT-Drs. 16/10388, S. 9. Der Gesetzgeber ging damals demnach davon aus, dass es bei der Beurteilung der Bestimmung zum Güterkraftverkehr auf die Fahrzeug- und Aufbauart, mithin rein objektive Merkmale ankommt. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.3.2009 – OVG 1 B 16.08 –, juris, Rn. 24 f. Es handelt sich um eine zulässige Vereinfachung und Typisierung durch den Gesetzgeber. Vgl. zur Zulässigkeit dieser Typisierung: VG Berlin, Urteil vom 9.12.2022 – 31 K 28/22 –, juris, Rn. 43. Auch aus der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BFStrMG ergibt sich nichts anderes. Danach ist Mautschuldner die Person, die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt. Die Norm bestimmt allein den Mautschuldner, sagt folglich nichts über den Gebührentatbestand selbst aus. Auch ein Widerspruch in der Auslegung des Begriffs „bestimmt“ in § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 1. Alt. BFStrMG im Vergleich zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 BFStrMG ergibt sich dadurch nicht. Zwar erfasst § 2 Abs. 1 Nr. 2 BFStrMG nach der Rechtsprechung Rechtssubjekte, die über den Einsatz eines Fahrzeuges entscheiden, wobei ein auf den Einsatz des Fahrzeuges gerichteter Wille und daneben die Rechtsmacht maßgeblich ist, den fraglichen Einsatz veranlassen zu können. Vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.2.2016 – OVG 1 B 25.14 –, juris, Rn. 37. In diesem Zusammenhang wird auch auf den subjektiven Willen abgestellt. Jedoch haben die Begriffe des Bestimmtseins in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. BFStrMG und des Bestimmens in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BFStrMG unterschiedliche Bezugspunkte. Während sich § 2 Abs. 1 Nr. 2 BFStrMG auf eine bestimmte Person bezieht, die über den Gebrauch eines Fahrzeugs oder Fahrzeugkombination entscheidet, bezieht sich das Bestimmtsein in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. BFStrMG auf den Zustand eines Objekts. Es ist schließlich auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen geboten, für den Güterkraftverkehr objektiv bestimmte Fahrzeuge, die subjektiv zu nicht gewerblichen Zwecken verwendet werden, deshalb aus dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BFStrMG herauszunehmen, weil diese nicht Teil eines Verkehrsunternehmens sind und deshalb ihre Mautpflicht nicht zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich ist. Das Unionsrecht sieht in Art. 7 Abs. 9 Buchst. c) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Buchst. b) der RL 1999/62/EG in der Fassung der Richtlinie 2022/362/EU vom 4.3.2022 vor, dass auch Fahrzeuge, die unter anderem von natürlichen Personen, deren Hauptgewerbe nicht der Güterkraftverkehr ist und deren Fahrten keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen, der grundsätzlichen Mautpflicht unterliegen, es den Mitgliedsstaaten jedoch freisteht, für diese Fällen ermäßigte Maut- oder Benutzungsgebühren oder Befreiungen von der Verpflichtung zur Entrichtung von Maut- oder Benutzungsgebühren vorzusehen. Die Richtlinie geht demnach gerade davon aus, dass auch Fahrzeuge, die nicht zu einem Verkehrsunternehmen gehören und deren Verwendung die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung gerade nicht begründet, der Mautpflicht unterliegen können, wobei eine Befreiung zwar möglich aber nicht zwingend ist. Vgl. dazu in anderem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 550/16 –, juris, Rn. 18 – 20. 4. Die im Klageantrag genannte Fahrzeugkombination ist sogar ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt. Sie ist entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht durch das Fehlen einer objektiven „Bestimmung“ zum Güterkraftverkehr bzw. zu einem anderen Zweck gekennzeichnet. Der Anhänger als Sattelauflieger geschlossener Kasten dient mit seiner Ladefläche schon bauartbedingt dem geschäftsmäßigen Transport von Gütern von einem Ort zum anderen. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 9.12.2022 – 31 K 28/22 –, juris, Rn. 26. Er verfügt darüber hinaus über eine Ladeboardwand und Zurrösen jedenfalls zur Befestigung von Oldtimerfahrzeugen bei deren Transport. Sämtliche Ausstattungsmerkmale dienen allein dazu, bewegliche Sachen, mithin Güter, zu transportieren. In diesem Sinne wird die Fahrzeugkombination – ohne, dass es für § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. BFStrMG darauf ankäme – auch tatsächlich genutzt, wenn der Kläger mit ihr auf Dauer angelegt und wiederholt Oldtimer zu entsprechenden Veranstaltungen oder sein Motorboot zum Meer befördert. Daneben mag es zwar sein, dass ein Übernachten in dem Anhänger möglich ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Anhänger auch dazu bestimmt wäre. Denn diese Zweckbestimmung müsste sich dafür in der Konstruktion bzw. in der technischen oder sonstigen Ausstattung des Fahrzeugs objektiv manifestieren. Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1.1.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1.1.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.