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Urteil

23 K 9585/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1026.23K9585.16.00
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Tenor

Der Beschwerdebescheid der Beklagten vom 23. September 2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklate darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beschwerdebescheid der Beklagten vom 23. September 2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklate darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Trennungsgeld. Der Kläger ist Soldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants. Mit Versetzungsverfügung vom 20. Juni 2011 wurde er mit Wirkung zum 1. Juli 2011 von N. nach (00000) L. unter Zusage der Umzugskostenvergütung versetzt. Auf Grundlage dessen zog der Kläger in das Einzugsgebiet der neuen Dienststätte in L. nach (00000) O. und trat am 18. Juli 2011 seinen Dienst an. Es folgten verschiedene Versetzungen und Kommandierungen, anlässlich derer keine Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt wurde. Zuletzt wurde der Kläger mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 mit Wirkung vom 1. April 2016 unter vorangehender Kommandierung vom 21. März 2016 bis 31. März 2016 ohne Zusage der Umzugskostenvergütung von B. nach (00000) L. versetzt. Unter dem 2. April 2016 beantragte der Kläger aufgrund seiner täglichen Rückkehr an seinen Wohnort in O. Trennungsgeld. Hierzu trug der Kläger vor: Für den Bereich 00000 L. habe er noch nie die Zusage der Umzugskostenvergütung erhalten, jedoch habe er aufgrund der vorangegangenen Verwendung in der Zeit von 2011 bis 2014 bereits die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Verwendung in 00000 L. erhalten und sei in das Einzugsgebiet zur damaligen Dienststätte umgezogen. Unter dem 31. Mai 2016 hörte die Beklagte den Kläger zur Gewährung von Trennungsgeld an. Im Rahmen dessen führte der Kläger aus, seine Wohnung befinde sich nun nicht mehr im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte in L.. Probleme, die sich aus der Definition des Begriffes „Dienstort“ ergäben und zwangsläufig mit einer Flächen- oder Großstadt verbunden seien, dürften sich für den Betroffenen nicht negativ auswirken. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14. Juni 2016 den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus: Wenn in der Vergangenheit bereits einmal die Zusage der Umzugskostenvergütung für den aktuellen Dienstort erteilt worden sei und der Betroffene diese Zusage aus persönlichen Gründen nicht in Anspruch genommen und auf einen Umzug an den Dienstort verzichtet habe oder an einen anderen Ort als den Dienstort gezogen sei, entstehe durch eine erneute Versetzung an diesen Dienstort kein Anspruch auf Trennungsgeld. Er sei im Jahre 2011 nicht an den neuen Dienstort L., sondern nach O. gezogen. Der Dienstherr habe mit der damaligen Zusage der Umzugskostenvergütung bereits seiner Fürsorgepflicht Genüge getan. Hiergegen legte der Kläger am 7. Juli 2016 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus: Er sei im Jahre 2011 in das Einzugsgebiet der damaligen Dienststätte umgezogen und damit den Anforderungen für eine erneute Gewährung von Trennungsgeld nach § 6 TGV nachgekommen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei durch die Versetzung an eine andere Dienststätte in L. erneut gegeben. Mit Beschwerdebescheid vom 31. August 2016, zugestellt am 2. September 2016, gab die Beklagte der Beschwerde vollumfänglich statt und hob den Ausgangsbescheid vom 14. Juni 2016 auf. Zur Begründung führte sie aus: Maßgeblich sei nicht, dass der Kläger im Jahr 2011 nicht an den Dienstort L. an sich gezogen sei, sondern vielmehr, dass er in das Einzugsgebiet zur Dienststätte umgezogen sei und seitdem ununterbrochen dort lebe. Dem Kläger seien aus Anlass der letzten Personalmaßnahme, nämlich der erneuten Versetzung nach L., versetzungsbedingte Mehrkosten entstanden, die ihre Ursache in dem Beibehalten der Wohnung in O. hätten. Nach erneuter Prüfung des Sachverhalts hörte die Beklagte den Kläger unter dem 9. September 2016 zu einer beabsichtigten Aufhebung des letzten Bescheids und nunmehriger Versagung von Trennungsgeld an. Hierzu führte sie aus, dass der Dienstort L.maßgeblich sei und nicht die jeweilige Dienststätte am Dienstort. Am 23. September 2016, zugestellt am 28. September 2016, erging ein weiterer Beschwerdebescheid der Beklagten. In diesem hob sie den Beschwerdebescheid vom 31. August 2016 auf, wies die Beschwerde vom 7. Juli 2016 gegen den Bescheid vom 14. Juni 2016 als unbegründet zurück und setzte den ablehnenden Bescheid vom 14. Juni 2016 wieder in Kraft. Zur Begründung führte sie aus: Der Beschwerdebescheid vom 31. August 2016 sei auf Grundlage des § 48 VwVfG aufzuheben, da er rechtswidrig sei. Denn entgegen dieses Bescheids bestehe ein Anspruch auf Trennungsgeld nicht. Zwar sei der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort und die Wohnung in O. liege nicht im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte in L.. Allerdings sei ihm bereits die Zusage der Umzugskostenvergütung für den Dienstort L. erteilt worden. Ein Umzug in das Einzugsgebiet und nicht an den Dienstort, wie in der Personalverfügung vorgegeben, liege einzig in der freien, ausschließlich persönlich motivierten Entscheidung. In Ausübung ihres Aufhebungsermessens überwiege das öffentliche Interesse an der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands gegenüber dem individuellen Interesse an der Gewährung von Trennungsgeld. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Regelung sei nicht schutzwürdig, da der Bescheid vom 31. August 2016 noch nicht bestandskräftig sei und die begehrten Trennungsgeldzahlungen auch noch nicht geleistet worden seien. Am 28. Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er verweist auf sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren und trägt ergänzend dazu vor: Der aufgehobene Beschwerdebescheid vom 31. August 2016 sei rechtmäßig, da er einen Anspruch auf Trennungsgeld habe. Es liege nicht in seiner Sphäre, wenn sich seine Wohnung nach einer Rückversetzung an den Standort L.im Jahr 2016 nun nicht mehr innerhalb, sondern außerhalb des Einzugsbereichs mit einer Entfernung von ca. 50 km zwischen Wohn- und Dienstort befinde. Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts sowie des OVG NRW sei von ihm nur zu verlangen, dass er nach der ersten Umzugskostenvergütung in den Einzugsbereich des damaligen Dienstortes ziehe. Diesem Erfordernis sei er 2011 nachgekommen. Auch sei ihm Vertrauensschutz zu gewähren, da die Ausschlussgründe aus § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Der Kläger beantragt, den Beschwerdebescheid der Beklagten vom 23. September 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren und trägt ergänzend hierzu vor: Der Vertrauensschutz des § 48 VwVfG greife nicht, da kein Trennungsgeld gewährt worden sei. Wenn der Kläger im Jahr 2011 an die neue Dienststätte in L.versetzt worden sei, so hätte er bei einem gleichzeitig nach O. durchgeführten Umzug ebenfalls kein Trennungsgeld erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet, da der Aufhebungsbescheid vom 23. September 2016 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 23. September 2016 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Der mit dem angefochtenen Beschwerdebescheid vom 23. September 2016 aufgehobene Bescheid vom 31. August 2016 ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht rechtswidrig, da der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld hat. Der Anspruch des Klägers auf Trennungsgeld folgt aus § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BUKG in der bis 11. Januar 2017 geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV. Danach wird Trennungsgeld nur gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG) liegt. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG ist die Umzugskostenvergütung zuzusagen für Umzüge aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet). Ein Berechtigter, der täglich vom Dienstort an den Wohnort zurückkehrt, erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld insoweit unstreitig, als er ohne Zusage von Umzugskostenvergütung aus dienstlichen Gründen an einen anderen (00000 L.) als den bisherigen Dienstort (B. ) versetzt worden ist und sein Wohnort in O. mit einer Entfernung von mehr als 30 km außerhalb des Einzugsgebiets des neuen Dienstortes liegt. Die Gewährung des Trennungsgeldes setzt zusätzlich voraus, dass diese Aufwendungen „aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen“ entstanden sind (vgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV). Mit diesem Tatbestandsmerkmal knüpft die Regelung daran an, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es lediglich gebietet, dem Betroffenen nur die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, die die jeweilige Personalmaßnahme – hier die Versetzung an einen anderen Dienstort – für ihn mit sich bringt, die also durch die dienstliche Maßnahme verursacht werden. Das Trennungsgeld soll – wie andere Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Personalmaßnahme – ein billiger Ausgleich für die Mehrkosten sein, die dem Soldaten durch eine dienstliche Maßnahme entstehen. Die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit begrenzen diese Ausgleichspflicht auch zugleich. Sie beschränkt sich daher auf solche Aufwendungen, deren Ursache in der Personalmaßnahme und damit in der Sphäre des Dienstherrn liegt. Aufwendungen, die durch die allgemeine Lebensführung des Betroffenen verursacht werden und dem persönlichen Bereich des Soldaten zuzurechnen sind, also quasi nur bei Gelegenheit der Personalmaßnahme anfallen, hat der Dienstherr nicht auszugleichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1980 – 6 C 46.79 –, juris (LS); Urteil vom 20. Juni 2000 – 10 C 3.99 –, juris, Rn. 24. Es entspricht der obergerichtlichen und ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass Trennungsgeld nicht zu gewähren ist, wenn dem Anspruchssteller bereits zuvor die Zusage der Umzugskostenvergütung für diesen Dienstort erteilt wurde und er diese aus persönlichen Gründen nicht genutzt hat oder außerhalb des Einzugsbereichs des Dienstortes gezogen ist. Denn dann ist „Anlass“ für die Mehraufwendungen nicht die aktuelle Versetzung durch den Dienstherrn, sondern die persönliche Entscheidung, bei der ersten Versetzung an diesen Dienstort die Umzugskostenvergütung nicht oder nicht für einen Umzug an den Dienstort genutzt zu haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2016 – 1 A 1662/15 –; Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 – 23 K 1188/14 – und vom 25. Mai 2016 – 23 K 6356/14 – . „Anlass“ für die nunmehr entstehenden Mehraufwendungen des Klägers ist die Rückversetzung des Klägers an eine andere Dienststätte des damaligen Dienstortes und nicht die Entscheidung des Klägers, bei seiner ersten Versetzung unter Inanspruchnahme der Umzugskostenvergütung nicht an den Dienstort L., sondern in den Einzugsbereich seiner damaligen Dienststätte zu ziehen. Als Ursache ist die Personalmaßnahme anzusehen, deren Auswirkungen allein in die Risikosphäre des Dienstherrn fallen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsteht hierdurch von Neuem und Trennungsgeld ist zu gewähren. Der Dienstherr kann sich nicht darauf berufen, dass er bereits 2011 seiner Fürsorgepflicht Genüge getan hat, indem er dem Kläger Umzugskostenvergütung für den Umzug nach L.gewährt hat. Der Gesetzgeber hat es dem Berechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG, auf den § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV verweist, freigestellt, in den Einzugsbereich der Dienststätte oder in den Dienstort selbst zu ziehen. Dann aber fällt es in die Risikosphäre des Dienstherrn, dass bei einer erneuten Versetzung an denselben Dienstort, aber an eine andere Dienststätte in diesem Dienstort, die damals gewählte Wohnung nicht mehr im Einzugsbereich der neuen Dienststätte liegt. Der Kläger wäre ansonsten schon im Jahr 2011 gehalten gewesen, alle denkbaren, auch zukünftigen Dienststätten in L.zu berücksichtigen und in den gemeinsamen Schnittbereich aller Dienststätten, falls es einen solchen überhaupt gibt, zu ziehen. Dies würde jedoch die durch den Gesetzgeber eingeräumte Freiheit, auch in den Einzugsbereich der Dienststätte zu ziehen, konterkarieren. Auch der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG legt eine Differenzierung zwischen der jeweiligen Dienststätte und dem Dienstort nahe. Danach wird Umzugskostenvergütung gewährt, „...es sei denn, dass die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet)“. Hiermit wird deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Einzugsgebietes die Entfernung von der jeweiligen Dienststätte vor Augen hatte und nicht pauschal auf den Dienstort abstellen wollte. Für diese Unterscheidung spricht auch die Gesetzgebungsgeschichte zur Änderung des BUKG. Danach sind Dienstort und Wohnort im Sinne des Gesetzes die jeweiligen politischen Gemeinden. Dienststätte wird definiert als die Stelle, bei der der Berechtigte seinen regelmäßigen Dienst verrichtet. Nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BUKG a.F., der Vorgängernorm zu § 3 BUKG, wurde das Einzugsgebiet von der jeweiligen Gemeindegrenze des Dienstortes ausgehend gemessen. Diese Vorschrift wurde durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG dahingehend geändert, dass nunmehr die Entfernung der jeweiligen Wohnung von der Dienststätte entscheidend ist. Die Gesetzesbegründung hierzu lautet, dass dadurch das unbefriedigende Ergebnis vermieden werden solle, dass bei Versetzungen von einer großen zu einer kleinen, nahegelegenen Gemeinde die Zusage der Umzugskostenvergütung zu erteilen war, im umgekehrten Fall jedoch ausschied, weil die Fahrstrecke von der Wohnung innerhalb der flächengroßen Gemeinde größer ist und bis zur Gemeindegrenze des neuen Dienstortes nur eine kleine Strecke verbleibt. Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 11/6829 vom 28. März 1990, S.13, 14. Der Gesetzgeber wollte also auf die jeweilige Dienststätte abstellen und gerade nicht mehr pauschal auf die Gemeindegrenze, um der Benachteiligung bei der Bestimmung des Einzugsbereichs bei großflächigen Gemeinden entgegen zu treten. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, mit der Personalverfügung im Jahr 2011 die Umzugskostenvergütung nur für den Dienstort L. zugesagt zu haben. Zum einen ergibt sich aus der Personalverfügung keine Beschränkung auf den Dienstort L., da Nr. 1 der Anlage zum Bescheid auf § 3 Abs. 1 Nr.1 BUKG verweist. Zum anderen wäre eine Personalverfügung, die entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut eine Umzugskostenvergütung für einen Umzug in den Einzugsbereich der Dienststätte ausschließt, auch rechtswidrig. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.