Beschluss
17 L 1711/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1107.17L1711.17.00
1mal zitiert
24Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.520,66 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.520,66 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Dabei war der wörtlich gestellte Antrag, „die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 02.12.2016 anzuordnen“, im Hinblick auf die bereits vorliegenden Widerspruchsentscheidungen nach § 88 VwGO unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens auszulegen. Danach begehrt der Antragsteller zunächst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 17 K 4087/17 gegen die Festsetzung von Straßenbaubeiträgen für die jeweiligen WEG-Anteile des Antragstellers an dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 0, Flurstück 0000, Geschäftszeichen 00-00-0000-00.00, 00-00-0000-00.00 und 00-00-0000-00.00 in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 02.12.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.02.2017 (dazu I.). Darüber hinaus beantragt er auch insoweit einstweiligen Rechtsschutz, als er in der Hauptsache mit der Klage 17 K 6698/17 geltend macht, über die in den Bescheiden vom 02.12.2016 gewährten Teilerlasse hinaus einen weitergehenden Erlassanspruch zu haben, und sich gegen die Ablehnung eines weiteren Erlasses mit den diesbezüglichen Widerspruchsbescheiden vom 21.02.2017 wehrt (dazu II.). I. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 4087/17 gegen die Festsetzung von Straßenbaubeiträgen mit Bescheiden der Antragsgegnerin vom 02.12.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.02.2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der Veranlagungen betreffend zwei WEG-Anteile von 100/100.000 zu den Geschäftszeichen 00-00-0000-00.00 und 00-00-0000-00.00 in Höhe von jeweils 109,30 Euro ist der Antrag bereits unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn eine behördliche Maßnahme – wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag – kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist der Antrag allerdings nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese – nicht nachholbare – Zugangsvoraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da der Antragsteller eine solche behördliche Entscheidung vor der Antragstellung bei Gericht hinsichtlich der genannten Veranlagungen nicht beantragt hat. Ein solcher Antrag ist aus der Heranziehungsakte ausschließlich hinsichtlich der Veranlagung zu dem Geschäftszeichen 00-00-0000-00.00 in Höhe von 5.864,03 Euro ersichtlich. Die in § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO vorgesehene Ausnahme greift ebenfalls nicht ein. Bei Stellung des vorliegenden Antrags drohte noch keine Vollstreckung; allein der Eintritt der Fälligkeit der Forderung und eine entsprechende Mahnung reichen insoweit nicht aus, konkrete Vollstreckungsmaßnahmen waren nicht eingeleitet. Im Übrigen ist der Antrag insgesamt unbegründet. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbar ist, soll bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung des geforderten Gesamtbetrages für den Antragsteller aufgrund seiner Vermögenssituation eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeuten würde, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu den Straßenbaubeiträgen. Solche Zweifel sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nur dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Im Verfahren auf Gewährung von Eilrechtsschutz können dabei grundsätzlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die die Rechtsschutzsuchenden selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung vorbringen, es sei denn, es drängen sich andere, offensichtliche Fehler auf. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. OVG NRW, Beschluss vom 17.03.1994 - 15 B 3022/93 -, juris; Beschluss vom 30.06.2004 - 15 B 576/04 -, juris. In Anwendung dieser Maßstäbe ist ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache bisher nicht überwiegend wahrscheinlich. 1. Rechtsgrundlage für die angegriffenen Bescheide ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22.11.1977 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 10.02.2003 (im Folgenden: SBS). Diese wird ergänzt durch die Einzelsatzung der Bundesstadt C. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Umgestaltung der L. Straße zwischen B.-------platz und B1. L1. zur Fußgängerzone sowie die Erneuerung der Straßenentwässerung zwischen 00. L1. und P.--straße vom 06.06.2012 (im Folgenden: ES). 2. Die abgerechnete Erneuerung der Teileinrichtung Oberflächenentwässerung sowie die Umgestaltung als Fußgängerzone sind – soweit dies im Rahmen des Eilverfahrens beurteilt werden kann – dem Grunde nach beitragsfähig. Insbesondere sind hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der Anlagenabgrenzung, des Beitragstatbestandes und des wirtschaftlichen Vorteils keine durchgreifenden Einwendungen gegeben oder offensichtlichen Fehler ersichtlich. a) Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Anlagenabgrenzung nach Maßgabe des (engen) Erschließungsanlagenbegriffs (§ 1 SBS) gibt derzeit keinen Anlass zu Beanstandungen. Die abgerechnete Teilstrecke der L. Straße ist westlich an ihrem Ende mit Querung der Straße B.-------platz und östlich durch die Einmündung der Straße B1. L1. und die anschließend deutlich breitere Weiterführung mit anderer Verkehrsfunktion bei natürlicher Betrachtungsweise als augenfällig abgegrenztes Element des öffentlichen Straßennetzes erkennbar. b) Die Baumaßnahmen an Kanal und Verkehrsfläche dürften beitragsfähige Maßnahmen darstellen. aa) Der in den Jahren 2011 bis 2012 erfolgte Austausch des bereits vor 1902 verlegten Kanals erfüllt den Tatbestand der nachmaligen Herstellung (Erneuerung) der Straßenentwässerungsanlage. Die nachmalige Herstellung einer Teileinrichtung einer Straße liegt vor, wenn die Teileinrichtung, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.01.2002 ‑ 15 A 2128/00 ‑, juris, Rn. 11 f. m.w.N., und Beschluss vom 16.06.2014 ‑ 15 B 384/14 ‑; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 72 ff. m.w.N. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen beträgt die technische Lebensdauer von Abwasserkanälen bei Haltungen aus Betonrohren 30-50 Jahre (Schmutzwasserkanäle) bzw. 40-60 Jahre (Regenwasserkanäle). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.08.2017 - 15 B 722/17 -, juris, Rn. 21 f. und vom 02.04.2014 - 15 A 571/11 -, juris, Rn. 53 f. Bei Steinzeugrohren mag im Allgemeinen eine längere Nutzungsdauer anzunehmen sein als bei Betonrohren. Voraussetzung für eine Verschlissenheit ist, dass der Kanal aufgrund der Abnutzung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder in absehbarer Zeit verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind, die die unschädliche Abwasserbeseitigung gefährden. Wenn die übliche Nutzungszeit schon lange abgelaufen ist, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Dann indiziert in der Regel bereits das Alter der Anlage deren Abgenutztheit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2014 - 15 A 571/11 -, juris, Rn. 47 ff.; vgl. auch Beschluss vom 29.11.2016 - 15 A 2693/15 -, juris, Rn. 15 ff. - jeweils m.w.N. Ausgehend hiervon war die übliche Nutzungszeit des in der L. Straße liegenden Mischwasserkanals zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Baumaßnahmen nach über 100 Jahren lange abgelaufen und an dem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand bezüglich der abgerechneten Teilstrecke bestehen keine Zweifel. Die Feststellung der Antragsgegnerin, dass der Kanal aufgrund von Abtragungen der Feinteile sowie Rissbildung einen sehr schlechten baulichen Zustand aufgewiesen habe (vgl. Bl 14, Beiakte 2), hat der Antragsteller auch nicht in Frage gestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheiden (Seite 2 f.) Bezug genommen. Dass die Antragsgegnerin sich bezogen auf die Teileinrichtung der Oberflächenentwässerung lediglich für einen Teilausbau auf der Strecke von der Einmündung der P.--straße bis B1. L1. entschieden hat, spricht bei summarischer Prüfung angesichts der untergeordneten Länge der insofern nicht ausgebauten Teilstrecke von B.-------platz bis P.--straße (ca. 50 m von insgesamt ca. 328 m) nicht gegen die Beitragsfähigkeit der Maßnahme. Anhaltspunkte dafür, dass der Beitragsfähigkeit des Teilausbaus eine Erneuerungsbedürftigkeit auch auf dem Teilstück B.-------platz bis P.--straße entgegenstünden, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Vgl. zur Beitragsfähigkeit eines Teilausbaus OVG NRW, Beschluss vom 17.08.2017 – 15 B 722/17 -, juris, Rn. 29 (Kanalerneuerung); Urteil vom 25.07.2006 - 15 A 2831/04 -, juris, Rn. 27 ff. (Erneuerung); Urteil vom 08.12.1995 - 15 A 2402/93 -, juris, Rn. 16 ff. (Verbesserung). bb) Bei der Umgestaltung der Verkehrsfläche der in Rede stehenden Anlage dürfte es sich um eine beitragsfähige nachmalige (andersartige) Herstellung handeln. Als nachmalige, andersartige Herstellung sind solche Maßnahmen zu qualifizieren, durch die eine Verkehrsanlage gegenüber ihrem ursprünglichen Ausbauzustand erheblich umgestaltet wird und dies im Zusammenhang mit einer anderen oder zumindest teilweise anderen verkehrstechnischen Zweckbestimmung geschieht. Dies ist der Fall, wenn – wie hier – eine vormals im Trennsystem (mit Fahrbahn und erhöhten Gehwegen) ausgebaute Straße in eine barrierefreie Fußgängerzone bzw. Fußgängergeschäftsstraße umgebaut wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2015 – 15 A 2299/14 – n.v., S. 4 f. des amtlichen Umdrucks; OVG NRW, Urteil vom 03.09.1980 – 2 A 698/79 -, juris, Rn. 2; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 102 m.w.N. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs wurde die zuvor bituminös befestigte Fahrbahn mit frostsicherem Unterbau und beidseitigen Schrittwegen in eine niveaugleiche Mischfläche (Fußgängerzone) mit frostsicherem Unterbau umgebaut (vgl. Bl. 4, Beiakte 2 sowie Lichtbilder Bl. 857 ff. Beiakte 5). b) Den Beitragspflichtigen dürften durch die Straßenbaumaßnahme auch wirtschaftliche Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW entstanden sein. Der wirtschaftliche Vorteil ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Anlage verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke, die eine bessere Grundstücksnutzung erlaubt und damit deren Gebrauchswert erhöht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.08.2016 ‑ 15 B 652/16 ‑, juris, Rn. 24; Beschluss vom 08.07.2016 ‑ 15 B 643/16 ‑, juris, Rn. 12; Beschluss vom 16.03.2016 ‑ 15 B 1415/15 ‑, juris, Rn. 15 f. m.w.N. und Beschluss vom 08.06.2015 ‑ 15 A 718/14 ‑, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. aa) Die Erneuerung des Kanals hat einen beitragsrelevanten Vorteil zur Folge, weil den Anliegern anstelle des verschlissenen Kanals auf Jahre hinaus eine intakte, sichere Straßenentwässerungsanlage zur Verfügung gestellt wird. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es hierfür nicht darauf an, ob das streitgegenständliche Grundstück an den Kanal in der L. Straße angeschlossen ist, da Gegenstand der Beitragserhebung die Entwässerung des auf der Straßenoberfläche anfallenden Niederschlagswassers, nicht des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlags- und Schmutzwassers ist. Von dem erneuerten Zustand der Straßenentwässerungsanlage profitieren alle von der Verkehrsanlage erschlossenen Grundstücke. bb) Bei der Umgestaltung einer „normalen“ Straße in eine Fußgängerzone bedarf es zur Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils des Vergleichs der Gesamtsituation der erschlossenen Grundstücke vor dem Ausbau mit der aufgrund des Ausbaus eingetretenen veränderten Lage. Es kommt dafür in jedem Einzelfall insbesondere darauf an, welche Möglichkeiten für den Fußgängerverkehr vor dem Umbau bestanden und wie sich der Fahrzeugverkehr ausgewirkt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2015 – 15 A 2299/14 – n.v., S. 4 des amtlichen Umdrucks. Ob die Anlegung der Fußgängerzone in der L. Straße danach gerade durch die Umgestaltung einen wirtschaftlichen Vorteil nach sich gezogen hat, ist bei summarischer Prüfung offen. Zwar wurde die verkehrstechnische Zweckbestimmung als Fußgängerzone mittels Teileinziehung vom 15.09.2014 insofern rechtlich abgesichert, als der öffentliche Personennahverkehr, Taxi-, Fußgänger- und Radverkehr sowie die Zufahrt zu privaten Stellplatzanlagen uneingeschränkt zulässig, Lieferverkehr nur werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr gestattet und allgemeiner Kraftfahrzeugverkehr ausgeschlossen ist. Allerdings war nach den verfügbaren Bildern des google-Dienstes „streetview“ aus der Zeit vor dem Umbau ausweislich der erkennbaren Verkehrsschilder bereits zuvor der allgemeine Verkehr ausgeschlossen sowie unverändert Taxi- und Fahrradverkehr zulässig und Lieferverkehr auf werktags von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr beschränkt. Zudem ist nach dem Umbau die Frequentierung durch ca. 100 Busse in 3 Stunden nicht eingeschränkt (vgl. Beiakte 2, Bl. 62). Dies kann hier indes dahinstehen, da nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens jedenfalls ein Erneuerungsvorteil gegeben sein dürfte. Bei der Herstellung einer verkehrstechnisch andersartigen Anlage ist die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils nicht auf solche Vorteile beschränkt, die gerade aus der Andersartigkeit der Anlage folgen; vielmehr können beitragsrechtlich relevante Vorteile auch unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung einer abgenutzten Straße oder unter sonstigen Umständen wie etwa einer Verbesserung geboten werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.08.2017 – 15 B 722/17 -, juris, Rn. 38 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2016 - 15 B 1415/15 -, juris, Rn. 19 f.; Urteil vom 25.10.1990 - 2 A 1623/86 -, S. 11 ff. des amtlichen Umdrucks; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 105 f. und 209 f. Vorliegend dürften den Beitragspflichtigen bereits deshalb Vorteile geboten werden, weil die bisherige Fahrbahn nebst Gehweg in der L. Straße in gleichwertiger Weise erneuert worden ist. Die Antragsgegnerin begründete die Umgestaltungsmaßnahmen u.a. auch mit einer Erneuerungsbedürftigkeit der Straßenoberfläche (vgl. Beschluss des Bauausschusses vom 28.07.2011, Beiakte 2, Bl. 22). Vorbehaltlich etwaiger weiterer Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der abgelaufenen Nutzungsdauer bestehen jedenfalls nach den bisher vorliegenden Unterlagen keine durchgreifenden Zweifel an dieser Einschätzung. Wie auf den von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbildern (Beiakte 3, Bl. 507 ff.) und bei der Ansicht des früheren Zustandes bei google-streetview ersichtlich, wies die L. Straße im abgerechneten Bereich vor der Umgestaltung erhebliche Schäden (Rissbildung, Höhenunterschiede infolge von stellenweisen Ausbesserungen, Unebenheiten des Gehweges) auf. Diese abgenutzte Anlage wurde durch die Mischfläche ersetzt. Sie bietet den Grundstücken den gleichen Erschließungsvorteil wie die frühere Anlage, da die Grundstücke im Rahmen der Widmung sowohl mit Fahrzeugen als auch zu Fuß erreicht werden können. Eine Steigerung des Gebrauchswerts der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke liegt darin, dass diese nunmehr auf längere Zeit leicht und sicher erreichbar sind. Der Antragsteller erhebt insoweit auch keine Einwände gegen den vorteilhaften, neuen Ausbauzustand der L. Straße selbst. Der bauliche Zustand der auf dem streitgegenständlichen Grundstück gelegenen B2. -Passage einschließlich der behaupteten schlechten Beleuchtungsverhältnisse und Sicherheitslage („Angstraum“) sowie etwaiger Reinigungsversäumnisse durch die Antragsgegnerin betrifft nicht die erneuerte Anlage und ist daher beitragsrechtlich nicht von Belang. 3. Die Höhe des abgerechneten Aufwandes begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den beitragsfähigen Aufwand für die Kanalerneuerung zutreffend bestimmt. Wie bereits unter 2. b) aa) ausgeführt, sind die Kosten für die Kanalerneuerung nicht – wie von dem Antragsteller gefordert – bei solchen Grundstücken herauszurechnen, die nicht über den Kanal der L. Straße entwässert werden. Denn hinsichtlich der Entwässerungseinrichtungen kann im Rahmen des durch Straßenbaubeiträge zu deckenden Aufwandes ohnehin nur der Anteil der Kosten umgelegt werden, der für die Erneuerung der Straßenoberflächenentwässerung anfällt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.09.1998 – 15 A 7653/95 –, juris, Rn. 62 ff.; s. im Einzelnen Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 419 f. m.w.N. Dies hat die Antragsgegnerin bzgl. des in der L. Straße im Abschnitt P.--straße bis B1. L1. sanierten Mischwasserkanals bei summarischer Prüfung der Aufwandsermittlungsunterlagen im Grundsatz berücksichtigt. Ausweislich der in Beiakte 3 enthaltenen Berechnungen, insbesondere Bl. 89, hat sie die gesamten beitragsfähigen Haupt- und Nebenkosten für den Bau eines zur Regenwasserentwässerung der L. Straße erforderlichen Mischwasserkanals (679.377,02 Euro) auf einen Straßenentwässerungsanteil von 40 % reduziert (271.750,81 Euro). Die zugrundeliegende Kalkulation des Straßenentwässerungsanteils von 40 % ist nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.09.1998 – 15 A 7653/95 –, juris, Rn. 62 ff. 4. Schließlich greifen die Einwände des Antragstellers gegen die Veranlagung des Flurstückes 1348 nicht durch. Das Grundstück war in die Aufwandsverteilung bzgl. der ausgebauten, unmittelbar angrenzenden L. Straße einzubeziehen. Beitragsrechtlich unerheblich sind die hiergegen sinngemäß erhobenen Einwände des Antragstellers, der Zugang für Fußgänger zu der „B2. -Passage“ an der L. Straße werde aufgrund schlechter Lichtverhältnisse und Sicherheitsbedenken vieler Passanten wenig frequentiert. Diese nutzten ohnehin eher die Zugänge an der W. - und T.---------gasse , sodass bereits Pläne bestünden, den Zugang zur L. Straße zu verschließen. Denn nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW kommt es lediglich auf die im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme, nicht die konkrete Nutzung an. Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Antragsteller darüber hinaus eingewendeten Umstand, dass das Grundstück nur auf einer Länge von 7,25 m an die L. Straße grenze. Zwar muss mit Blick auf die Beziehung zwischen Straße und Grundstück als Mindesterfordernis erfüllt sein, dass ein solches - insbesondere aus Gründen des Brandschutzes (vgl. § 5 Abs. 1 BauO NRW) - in angemessener Breite an die Straße grenzt, was etwa bei einer Frontlänge von unter einem Meter zu verneinen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.05.2000 – 3 A 3132/99 –, juris. Bei einer Frontlänge von ca. 7 m erscheinen derartige Überlegungen indes abwegig. Der Veranlagung kann der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das vierfach erschlossene Grundstück mit einer wesentlich längeren Frontlänge an die W1.------gasse , T.---------gasse sowie die Fußgängerzone zwischen W1.------gasse und P.--straße grenze und das Grundstück ganz überwiegend von dort erschlossen werde, insbesondere, da die Tiefgaragenzufahrt an der W1.------gasse liege. Bei der Bestimmung der maßgeblichen Fläche hat die Antragsgegnerin die Mehr-facherschließung des Grundstücks satzungsgemäß berücksichtigt, indem sie von der Grundstücksfläche eine Eckermäßigung von 200 qm in Abzug gebracht hat, § 5 Abs. 8 SBS. Eine darüber hinausgehende Reduzierungsmöglichkeit war ausschließlich Gegenstand des selbständigen Erlassverfahrens (s. die Ausführungen dazu sogleich unter II.). Ein möglicher Anspruch auf (Teil-)erlass der Beitragsschuld aus abgabenrechtlichen Billigkeitsgründen hätte indes nicht die Rechtswidrigkeit der Festsetzung zur Folge. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 24.06.2008 – 15 A 4328/05 –, juris, Rn. 43. II. Soweit der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Erlassentscheidungen der Antragsgegnerin begehrt, ist hierin ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu sehen. Die Antragsgegnerin hat in den angegriffenen Bescheiden vom 02.12.2016 von Amts wegen jeweils einen Teilerlass in Höhe von 1/3 der ursprünglichen Forderungen gewährt und die (auch) auf diese Erlassentscheidungen bezogenen Widersprüche des Antragstellers vom 26.12.2016 in gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 21.02.2017 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage in der Hauptsache (17 K 6698/17) richtet sich darauf, die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung der Teilerlassentscheidungen in den Bescheiden vom 02.12.2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide bzgl. der Erlassentscheidung vom 21.02.2017 einen (weiteren) Erlass um insgesamt 3/4 der ursprünglichen Forderungen zu gewähren. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage kommt mangels sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes insoweit nicht in Betracht. Im Falle einer Verpflichtungssituation in der Hauptsache ist der statthafte Rechtsbehelf im Eilverfahren gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vielmehr ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.1992 – BS VI 10/92 –, juris, Rn. 5 zum Erschließungsbeitragsrecht; vgl. auch VG München, Beschluss vom 05.10.2015 – M 10 E 15.2231 –, juris, Rn. 17. Der so verstandene Antrag auf Zuerkennung eines vorläufigen (weitergehenden) Erlassanspruchs hat im vorliegenden Eilverfahren bereits deshalb keinen Erfolg, da dies eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Der Erlass der hier – sinngemäß – begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) setzt voraus, dass die Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Hier gelten in Bezug auf den Anordnungsgrund darüber hinausgehend strengere Anforderungen, da der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem in der Hauptsache zu verfolgenden Verpflichtungsantrag auf einen Teilerlass in Höhe von insgesamt 3/4 der ursprünglichen Gesamtforderung schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen, da ein nur vorläufiger Forderungserlass dem Abgabenrecht fremd ist. Vgl. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand 10.2015, § 227 Rn. 112; VG München, Beschluss vom 05. Oktober 2015 – M 10 E 15.2231 –, juris, Rn. 23. In diesem Fall ist ein Anordnungsgrund nur gegeben, wenn wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt voraussichtlich im Klageverfahren obsiegen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2008 – 6 B 560/08 –, juris, Rn. 5. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller bereits keine Umstände vorgebracht, aufgrund derer ohne den „vorläufigen“ Erlass unzumutbare Nachteile drohten. Diesbezüglich ist es dem Antragsteller etwa zuzumuten, bei der Antragsgegnerin einen (erneuten) Antrag auf (vorläufige) Stundung der Beiträge bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu stellen. Den im Verwaltungsverfahren gestellten Stundungsantrag hinsichtlich der Veranlagung zu dem Aktenzeichen 00-00-0000-00.00 bzgl. des WEG-Anteils von 5365/100.000 in Höhe von 5.864,03 Euro hatte der Antragsteller nicht weiter verfolgt, nachdem er von der Antragsgegnerin mehrmals zur Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen aufgefordert worden war. Die Prüfung, ob dem Antragsteller der geltend gemachte, weitere Erlassanspruch zusteht, muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.