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Urteil

5 K 12849/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1107.5K12849.17A.00
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Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 04.09.2017 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers zu 2) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bezüglich der Demokratischen Republik Kongo vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 04.09.2017 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers zu 2) ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bezüglich der Demokratischen Republik Kongo vorliegt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Tatbestand Die Klägerin zu 1) wurde nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in Ndjili, Kinshasa/Demokratische Republik Kongo geboren und ist nach eigenen Angaben kongolesische Staatsangehörige. Sie ist nach eigenen Angaben am 15.02.2016 in die Bundesrepublik eingereist und stellte am 09.09.2016 (förmlich) einen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für sich und den Kläger zu 2). Der Kläger zu 2) wurde am 12.07.2016 in Düren geboren. Er ist der Sohn der Klägerin zu 1). Im Geburtenregister ist T. H. als Vater eingetragen. Dieser lebt nach Angaben der Klägerin mit einer Aufenthaltserlaubnis in den Niederlanden. Bei ihrer Anhörung am 07.04.2017 zur Zulässigkeit ihres Asylantrages gab die Klägerin zu 1) unter anderem an, dass ihr Asylantrag in den Niederlanden abgelehnt worden sei. Ferner habe sie ein Visum für Italien gehabt. In diese Staaten könne sie nicht zurück, weil sie in den Niederlanden missbraucht worden sei und in Italien ein anderer Mann warte, für den sie als Prostituierte arbeiten solle. Die Klägerin hatte am 08.09.2014 in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt und war am selben Tag dort angehört worden. Auf die Niederschrift und die Übersetzung wird Bezug genommen. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 07.04.2017 gab die Klägerin im Wesentlichen an: Sie habe im Heimatland Personaldokumente besessen, die der Schlepper, mit dem sie nach Deutschland gereist sei, behalten habe. Sie sei in Kinshasa geboren und habe dort bis zum Jahr 2001 mit ihren Eltern gelebt, die dann verstorben seien. Von da an habe sie auf der Straße gelebt. Ihre Heimat habe sie am 02.12.2013 verlassen. Sie sei allein gereist mit einem Direktflug mit Visum (für Italien) nach Paris. Am Flughafen habe sie einen Mann, K. -D. , kennengelernt, der sie in die Niederlande gebracht habe. Eigentlich habe der Mann, der die Ausreise organisiert hatte (Mr. K1. ), in Italien auf sie gewartet, wo sie allerdings nicht hingewollt habe. In den Niederlanden sei sie bei einem Patrick gewesen, einem Bekannten von K. -D. . Dieser Mann habe sie ausgenutzt, zu seiner Frau machen wollen und sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Sie habe immer in der Wohnung bleiben müssen. K. -D. habe zuvor in Frankreich dasselbe mit ihr gemacht. Q. habe sie schließlich rausgelassen und sie habe im Juni 2014 einen Asylantrag stellen können, der im Oktober 2014 abgelehnt worden sein, weil sie ein Visum für Italien hatte. Sie habe sich schließlich an einen Onkel in Deutschland wenden können und hier Asyl beantragt. In den Niederlanden habe sie auch H1. T. , den Vater ihres Kindes, kennengelernt. Mr. K1. habe ihre Ausreise finanziert, wofür sie sich bereit erklärt habe, in Italien für ihn als Prostituierte zu arbeiten. Auf die weitere Nachfrage zu ihren Eltern gab die Klägerin an, diese seien seit 2001 verschwunden. Die Mutter sei mit den Söhnen weggegangen und der Vater habe eine neue Frau geheiratet, mit der sie nicht zurechtgekommen und daher ausgerissen sei und auf der Straße gelebt habe. Da sei sie ca. 13 Jahre alt gewesen. Ihre Brüder lebten wohl in Angola. Sie habe die Schule bis zur 4. Klasse besucht. Auf der Straße habe sie Geld von Freunden bekommen, geklaut oder in den Straßenküchen gebettelt. Im Oktober 2013 sei sie aufgrund eines Gesetzes gegen auf der Straße Lebende festgenommen und eingesperrt worden. Die Aktion habe „Operation Likofi“ geheißen. Die Polizisten hätten sich an den Frauen vergangen. Auch sie sei mehrfach in der Haft vergewaltigt worden. Sie habe fliehen können, als ein Polizist zum Rauchen rausgegangen war und die Tür aufgelassen hatte. Einen Monat später habe sie Mr. K1. kennengelernt, der dann ihre Ausreise organisiert hätte. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 04.09.2017 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik binnen 30 Tagen nach Bestandskraft des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Sachvortrag der Klägerin zu 1) sei nicht glaubhaft, denn ihre Schilderungen beschränkten sich im Wesentlichen auf oberflächliche pauschale Behauptungen und seien darüber hinaus durch erhebliche Widersprüche – insbesondere auch im Vergleich zu ihren Angaben bei den niederländischen Behörden – gekennzeichnet. Die Geschichte der Antragstellerin könne auch nicht mit den historischen Ereignissen in Einklang gebracht werden. Es lägen keine Abschiebungsverbote vor. Eine Gefahrenlage, die ausnahmsweise eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könne, bestünde im Heimatland der Kläger nicht. Die Kläger haben am 18.09.2017 Klage erhoben. Sie machen mit ihrer Klage – zuletzt – im Wesentlichen geltend, dass eine Rückkehr nach Kinshasa für sie ausscheide. Die Klägerin habe dort bereits als Straßenmädchen gelebt und keine Unterstützung von Verwandten erfahren. Sie habe sich vielmehr prostituieren müssen, um überleben zu können. Sie sei zudem traumatisiert. Der Kläger zu 2) sei in Europa geboren und habe entgegen der im Kongo selbst geborenen Kinder keine Abwehrstoffe gegenüber dort vorherrschenden Krankheiten. Die Klägerin zu 1) hat ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vollständig zurückgenommen. Der Kläger zu 2) hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen. Der Kläger zu 2) beantragt zuletzt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.09.2017 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in der Demokratischen Republik sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 04.09.2017 ist – soweit er noch angegriffen wird – rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 2) in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebehindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger zu 2) kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Demokratische Republik Kongo beanspruchen; ihm droht derzeit bei Ausreise in sein Heimatland eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – 9 C 9/95 –, juris, Rn. 16. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG werden Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt oder die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, befunden wird. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren des Ausländers "gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 – 1 C 5/01 –, juris, Rn. 11. Eine allgemeine Gefahr im Sinne des Satzes 3 liegt vor, wenn ein Missstand im Abschiebezielstaat die Bevölkerung insgesamt oder eine Bevölkerungsgruppe so trifft, dass grundsätzlich jedem, der der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe angehört, deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Ursache für schwierige Lebensbedingungen im Heimatland in der katastrophalen wirtschaftlichen Situation für die Bevölkerung insgesamt oder für bestimmte Bevölkerungsgruppen liegt. Soweit die mit einer solchen Situation typischerweise verbundenen Mangelerscheinungen wie etwa Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichende medizinische Versorgung zu erheblichen Gefahren führen, handelt es sich um allgemeine Gefahren. Besteht eine allgemeine Gefahr für die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, und fehlt es an einem Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, ist Abschiebungsschutz nur ausnahmsweise dann zu gewähren, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 38 (m.w.N.); BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 – 10 C 10/09 –, juris, Rn. 15. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem Kläger (derzeit) Abschiebungsschutz zu gewähren; für ihn besteht eine solche extreme Gefahrenlage. Die extreme Gefahrenlage in Gestalt einer konkreten ernsthaften Gesundheitsbeschädigung folgt vorliegend im Besonderen aus einer Gesamtbewertung der Situation, die sich aus dem Alter des im September 2016 geborenen Klägers und der Situation in seinem Heimatland bezüglich Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten ergibt. Die desolate wirtschaftliche Lage des Landes, die nicht vorhandene Gewähr der Grundversorgung der Bürger mit Lebensmitteln und Medikamenten sowie die extrem hohe Arbeitslosigkeit haben dazu geführt, dass es selbst in Großfamilien immer häufiger nicht gelingt, das Überleben durch wechselseitige Unterstützung sicherzustellen. Die im Kongo gegebene Mangelsituation trifft gerade Säuglinge und Kleinkinder – wie den Kläger – unter anderem wegen des Mangels an (bezahlbaren) Medikamenten und von Trinkwasser, welches diese Bezeichnung auch verdient. Die Gefahr von Infektkrankheiten, begleitet von mangelhaften Behandlungsmöglichkeiten, erscheint besonders groß. Vgl. VG Köln, Urteil vom 05.02.2009 – 5 K 7882/08.A –, juris. Es liegen auch keine Umstände vor, die im Einzelfall eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Der Kläger würde – die aktuelle familiäre Lebensgemeinschaft zugrunde gelegt – allein mit seiner Mutter ausreisen, die nicht über eine berufliche Ausbildung verfügt und für die kein familiärer Anschluss im Heimatland festgestellt werden konnte. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin über Ressourcen verfügt, der für den Kläger im Kleinkindalter bestehenden Gefahren zu begegnen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Situation sich für den Kläger mit zunehmendem Alter verbessert. So scheint es – bei der derzeitigen Erkenntnislage – gerechtfertigt, für ihn den Wegfall des Abschiebehindernisses jedenfalls dann anzunehmen, wenn er das 5. Lebensjahr vollendet hat. Damit ist für den Kläger zu 2) auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.