Leitsatz: Ein Ausländer kann auch dann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gern. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG haben, wenn die Taliban ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer gegen die Taliban eingestellten Familie eine oppositionelle Grundhaltung im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG zuschreiben. Bei den Taliban handelt es sich nach § 3c AsylG um Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann. Die Taliban sind nichtstaatliche Akteure, gegen die der afghanische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Die Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist im Rahmen der Frage nach internem Schutz gemäß § 3e Abs. 1 AsylG anzuwenden. Danach stellt Kabul für den vorverfolgten Kläger keine inländische Fluchtalternative dar. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00. September 0000 in Herat / Afghanistan geboren und afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste im August 2014 über den Landweg in das Bundesgebiet ein und wohnt in einem Jugendwohnheim in Köln. Die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie T. I. -L. attestierte dem Kläger mit Gutachten vom 6. Juni 2015 eine chronische Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1). Ohne Behandlung bestehe perspektivisch ein Risiko akuter Suizidalität. Aufgrund der Schwere der Symptomatik müsse davon ausgegangen werden, dass eine störungsspezifische Therapie mindestens zwei Jahre umfassen müsse. Ausweislich einer Bescheinigung der Fachärztin I. -L. vom 22. Dezember 2016 befand sich der Kläger von April 2015 bis Dezember 2016 in regelmäßiger jugendpsychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Ausweislich des oben genannten Gutachtens vom 6. Juni 2015 erklärte der Kläger gegenüber der Fachärztin I. -L. u.a., dass er als junges Kind mit seinen afghanischen Eltern und drei älteren Schwestern im Iran gelebt habe. Als er acht oder neun Jahre alt gewesen sei, sei die Familie nach der Wahl eines neuen Präsidenten nach Afghanistan gegangen. Der Vater habe im Dorf einen kleinen Laden gehabt. Sein Vater sei gegen die Taliban gewesen; das habe sich herumgesprochen. Die Taliban hätten Dinge aus dem Laden seines Vaters genommen, ohne zu zahlen, und Schutzgeld erpresst. Daraufhin sei die Familie in ein anderes Dorf, in dem der Onkel gewohnt habe, geflüchtet. Der Kläger stellte am 14. Juni 2016 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 5. Januar 2017 erklärte der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen, dass die Familie, als er ca. 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei, von dem Dorf in der Provinz Herat, in dem der Vater den Laden betrieben habe, in das Dorf Dandokai in die Provinz Wardak gezogen sei. Dort hätten seine Schwestern in dem Haus der Familie den Dorfkindern Unterricht erteilt. Die Taliban hätten in der Gegend eine Koranschule betrieben. Bei der Feldarbeit sei er von einem Koranlehrer der Schule angesprochen worden, der erklärt habe, der Unterricht der Schwestern sei überflüssig und er solle mit in die Koranschule kommen. Aus Angst sei er an zwei Tagen mitgegangen. Nachdem er seinen Eltern davon erzählt habe, hätten diese ihm gesagt, dass er dort nicht mehr hingehen solle, da die Koranschule keine guten Absichten hege. Einige Tage später habe ein Taliban-Kommandant seinem Vater mitgeteilt, dass er eine der Schwestern des Klägers heiraten wolle und seinem Vater das Brautgeld ausgehändigt. Nachdem seine Schwester sich geweigert habe, den Taliban-Kommandanten zu heiraten, habe der Familienrat beschlossen, die Hochzeit zu verweigern und das Geld zurückzugeben. Bei dem Treffen zur Rückübergabe des Geldes, zu dem der Taliban-Kommandant in Begleitung von 14 Männern erschienen sei, seien er und sein Vater von den Taliban verprügelt worden. Nach Einmischung der anwesenden Dorfältesten hätten die Taliban der Familie ein Woche Zeit gegeben, um die Entscheidung zu überdenken. Sie hätten gedroht, seinen Vater zu töten und ihn mitzunehmen, sollte die Familie die Hochzeit weiterhin verweigern. Daraufhin sei die Familie mit Hilfe eines Schleppers in den Iran geflohen, von wo aus er schließlich nach Europa gereist sei. Mit Schreiben an das Bundesamt vom 10. Januar 2017 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der Dolmetscher habe den Kläger in der Anhörung beim Bundesamt mehrfach ermahnt, nicht zu viele Details zu nennen. Präzisierend trug er unter Nennung genauer Daten vor, dass sich das vom Kläger in der Anhörung beschriebene Geschehen in der Provinz Wardak Ende November / Anfang Dezember 2013 zugetragen habe. Mit Bescheid vom 27. Februar 2017, dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 28. Februar 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) sowie Abschiebungsverbote (Ziffer 4) nicht vorliegen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Im Hinblick auf die von dem Kläger geschilderten Probleme mit den Taliban stehe nicht der Kläger, sondern sein Vater im Mittelpunkt der Bedrohung. Zudem beruhten die Probleme nicht auf einer dem Kläger oder seinem Vater von den Taliban unterstellten politischen Meinung. Darüber hinaus habe der Kläger eine inländische Fluchtalternative. Auch drohten dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. An der Sachkunde der Fachärztin I. -L. und ihrer Diagnose bestünden keine Bedenken; eine fachkompetente, ggf. medikamentöse psychiatrische Behandlung könne aber auch in Afghanistan fortgesetzt werden. Der Kläger hat am 7. März 2017 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, er müsse im Hinblick auf die Mitwirkung bei der Flucht seiner Schwester bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einem Ehrenmord durch den Taliban-Kommandanten rechnen. Bestenfalls drohe ihm die Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Aufgrund der die Flucht auslösenden Geschehnisse sei er psychisch schwer erkrankt, so dass auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis bestehe. Er befinde sich weiterhin bei der Fachärztin I. -L. in Behandlung. In Kabul oder Mazar-e Sharif sei er niemals gewesen und habe dort auch keine Familienangehörigen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 27. Februar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG i.V.m. Art. 13 der Richtlinie 2011/95/EU zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach § 60 Abs. 2, 3 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG i.V.m. den Voraussetzungen von Art. 15 Buchstabe a), b) oder c) der Richtlinie 2011/95/EU hinsichtlich Afghanistan vorliegen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den streitgegenständlichen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein weiteres Attest der Fachärztin I. -L. vom 10. November 2017 vorgelegt, nach dem sich der Kläger seit April 2015 bis heute wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in regelmäßiger jugendpsychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bei fortschreitender Indikation befinde. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage eines entsprechenden Schriftsatzes bedingte Beweisanträge gestellt. Zu den Einzelheiten wird auf die Anlage zum Terminsprotokoll verwiesen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Darüber hinaus wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2017 verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Der Kläger ist Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dies setzt eine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 1, 2 AsylG voraus, die an einen Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG anknüpft und von einem Akteur i.S.v. § 3c AsylG ausgeht. Weiter muss es an einem effektiven Schutz vor Verfolgung im Herkunftsstaat fehlen (§§ 3d, 3e AsylG) und es dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19, 32 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 05.01.2016 – 11 A 324/14.A –, juris Rn. 16. Dabei greift nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugunsten eines vorverfolgt ausgereisten Schutzsuchenden die tatsächliche Vermutung, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut Verfolgung droht. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen. Vgl. zur Vorgängerregelung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG auch BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 19 ff. Abzustellen ist bei der Gefahrenprognose auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 13 m.w.N. Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Aufgrund des glaubhaft geschilderten Geschehens, das sich Ende 2013 in seiner Heimatprovinz Wardak zugetragen hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist ist. Es liegt eine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor. Danach gelten als Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Als Verfolgung kann insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG). Hier ist der Kläger durch die Anwendung physischer Gewalt und die Androhung der Verschleppung durch die Taliban in seinen grundlegenden Menschenrechten auf körperliche Unversehrtheit und physische Freiheit schwerwiegend verletzt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zusammenhängend, anschaulich und nachvollziehbar sowie im Wesentlichen konsistent mit seinem Vortrag beim Bundesamt geschildert, dass er Ende 2013 in seiner Heimatprovinz Wardak als damals 15-jähriger gemeinsam mit seinem Vater von einer Gruppe Taliban geschlagen worden sei, da die Familie sich geweigert habe, die Schwester des Klägers mit einem Taliban-Kommandanten zu verheiraten. Er habe Verletzungen am Bein, Knie und Fuß davongetragen; sein Vater sei am Kopf verletzt worden. Zudem hätten die Taliban gedroht, seinen Vater zu töten und ihn mitzunehmen, sollte sich die Familie weiterhin weigern, in die Eheschließung zwischen der Schwester des Klägers und dem Taliban-Kommandanten einzuwilligen. Bezüglich seines Vortrags beim Bundesamt bestehende Unklarheiten im Hinblick auf die Höhe des von der Familie des Klägers zunächst erhaltenen und später an die Taliban zurückgegebenen Brautgelds hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auszuräumen gewusst. Die Verfolgungshandlung knüpft gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich das zur Verfolgung führende Merkmal der politischen Überzeugung aufweist, sofern ihm dieses Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird. Aus der Gesamtschau der vom Kläger glaubhaft geschilderten Umstände des Umzugs der Familie von der Provinz Herat in die Provinz Wardak, der Lebensführung der Familie in der Provinz Wardak sowie der Geschehnisse um die verweigerte Verheiratung seiner Schwester mit einem Taliban-Kommandanten ergibt sich, dass dem Kläger jedenfalls in seiner Eigenschaft als Mitglied einer gegen die Taliban eingestellten Familie von den Taliban als Akteur im Sinne von § 3c AslyG eine oppositionelle Grundhaltung zugeschrieben wird. Nach Angaben der u.a. für britische Gerichte als Gutachterin tätigen Friederike Stahlmann werden Familien in der afghanischen Gesellschaft traditionell als Handlungs- und damit auch Haftungsgemeinschaft gewertet. Verweigerte Kooperation betreffe damit stets die Familie als Ganzes. In diesem Sinne stelle etwa der Vater, der sich weigert, mit den Taliban zu kooperieren, eine Gefahr auch für die anderen Familienmitglieder dar. Vgl. Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 3/2017, S. 82 (88) m.w.N.; vgl. zur Sippenhaft durch Taliban auch: ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Sippenhaft durch Taliban von Familienmitgliedern von (angeblichen) Unterstützern der Regierungstruppen [...], 30. August 2017, S. 5 ff. (unter Berufung auf Angaben des Institute for War and Peace Reporting, eines in London ansässigen internationalen Netzwerks zur Förderung freier Medien). Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass seine Familie gegen die Taliban eingestellt ist und dies auch durch ihre Lebensweise zum Ausdruck gebracht hat. So hat der Kläger anschaulich und nachvollziehbar geschildert, dass sein Vater, der vor dem Umzug der Familie in die Provinz Wardak in der Provinz Herat einen Mineralölhandel betrieben habe, dort von den Taliban aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Als er sich geweigert habe, hätten die Taliban gedroht, den Laden anzuzünden. In der Provinz Wardak hätten die drei älteren Schwestern des Klägers mit Billigung des Vaters den Dorfkindern Unterricht erteilt; dies zum Missfallen der Taliban, die in der Region eine Koranschule betrieben hätten. Nachdem er von einem Koranlehrer bei der Feldarbeit angesprochen worden sei, sei der Kläger aus Angst für zwei Tage mit in die Koranschule gegangen. Als er seinem Vater davon berichtet habe, habe dieser ihm verboten, die Koranschule weiter aufzusuchen und erklärt: „Du weißt doch, dass ich Anti-Taliban bin.“ Auch durch die Verweigerung der Eheschließung hat die Familie aus Sicht der Taliban zum Ausdruck gebracht, dass sie sich ihrem Herrschaftsanspruch nicht unterwerfen will. Bei den Taliban handelt es sich nach § 3c AsylG um Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann. Die Taliban sind nichtstaatliche Akteure, gegen die der afghanische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Das Justizsystem funktioniert in Afghanistan nur sehr eingeschränkt; es herrscht ein Klima der Straflosigkeit. Auch innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung ortstypisch. Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter nur selten zur Rechenschaft gezogen. Vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 28 f; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Oktober 2016, S. 5. Die Zentralregierung hat auf viele lokale Machthaber und Kommandeure, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber faktischer Macht ausgestattet sind, kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren bzw. ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher oft ohne Sanktionen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Oktober 2016, S. 17; Lagebericht vom 28. Juli 2017, Rn. 40. Stichhaltige Gründe i.S.v. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, die die aufgrund der Vorverfolgung bestehende Vermutung einer erneuten Verfolgung bei Rückkehr des Klägers in seine Heimatprovinz Wardak widerlegen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Taliban sind in der Provinz Wardak weiterhin als führende bewaffnete Gruppe präsent. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Wardak, Distrikt Day Mirdad: Aktuelle Sicherheitslage, Einfluss der Taliban und anderer Aufständischer vom 21. September 2017, S. 5. Die US-amerikanische Denkfabrik Institute for the Study of War, die Analysen zu außen- und verteidigungspolitischen Themen erstellt, hat im November 2016 eine Karte Afghanistans veröffentlicht, auf der die jeweiligen Einflusszonen aufständischer Gruppen eingezeichnet sind. Auch dieser Karte lässt sich entnehmen, dass die Taliban in der Provinz Wardak Kontrolle ausüben. Vgl. Institute for the Study of War: Afghanistan Partial Threat Assessment as of November 22, 2016; abrufbar unter: http://understandingwar.org/sites/default/files/ISW%20November%20Afghanistan%20Partial%20Threat%20Assessment_1_0.pdf. Interner Schutz bzw. eine inländische Fluchtalternative nach § 3e AsylG ist für den Kläger landesweit nicht gegeben. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen (§ 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG). Auch im Hinblick auf die begründete Furcht vor Verfolgung in einem anderen Teil des Herkunftslandes greift für vorverfolgt ausgereiste Schutzsuchende wie den Kläger die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2009 – 10 C 21.08 –, juris Rn. 24 f.; VG Bremen, Urteil vom 10.10.2017 – 3 K 2905/16 –, juris Rn. 37; Bergmann , in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 3e AsylG Rn. 3. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des internen Schutzes nach § 3e Abs. 1 AsylG im Fall des Klägers nicht vor. Insbesondere stellt Kabul keine inländische Fluchtalternative dar. Zwar könnte der Kläger gegenwärtig wohl von Deutschland aus sicher nach Kabul verbracht werden. Jedoch ist unter Beachtung der Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Kabul keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban haben muss. Stichhaltige Gründe, die die dahingehende gesetzliche Vermutung widerlegen könnten, sind nicht gegeben. Nach Angaben der unabhängigen gemeinnützigen Forschungseinrichtung Afghanistan Analysts Network gegenüber der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verfügen die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeit, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, Auskunft vom 22. Juli 2014, S. 4. Nach Einschätzung des Gutachters Dr. N. E. für das OVG Niedersachsen ist es für die Taliban ein Leichtes, aus den umliegenden Provinzen unkontrolliert in die Hauptstadt Kabul einzusickern. Es könne zwar nicht beurteilt werden, ob es in Kabul Netzwerke der Taliban gebe, die gezielt nach Personen suchten. Jedenfalls seien die Taliban in Kabul aber zumindest in der Lage, viele der Personen zu finden, die sich einer Zwangsrekrutierung entzogen hätten. Zudem sei unbestreitbar, dass die Taliban in Kabul ihre eigenen Informationsnetzwerke besäßen. Vgl. Danesch, Gutachten für das OVG Niedersachsen vom 30. April 2013, S. 6; auf diese Einschätzung gestützt hat das OVG Niedersachsen angenommen, dass für den dortigen Kläger zumindest das tatsächliche Risiko bestehe, durch Zufall in Kabul von den Taliban entdeckt und identifiziert zu werden: OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.07.2014 – 9 LB 2/13 –, juris Rn. 29 f. Diese Einschätzungen werden bestätigt durch neuere Erkenntnisse. Nach Angaben von Friederike Stahlmann verfügen die Taliban über ein enorm effizientes landesweites Spitzelnetzwerk. Vgl. Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 3/2017, S. 82 (88). Nach einem Bericht des UK Home Office, der sich insoweit auf Angaben des kanadischen Immigration and Refugee Board bezieht, sind die Taliban grundsätzlich in der Lage, Individuen durch formelle und informelle Kommunikationsnetzwerke ausfindig zu machen. Die Taliban hätten Schattengouverneure und Militärkommandanten in fast jeder Provinz, und es sei wahrscheinlich, dass diese kommunizierten und Informationen austauschten. In städtischen Gegenden sei es zwar schwieriger, Personen aufzuspüren, aber auch dort hätten die Taliban Spitzel und Mitglieder, die relevante Informationen sammeln könnten. So nutzten die Taliban die auch in städtischen Gegenden bestehenden Stammesnetzwerke, um etwa in den großen Flüchtlingscamps nahe Kabul Informationen zu sammeln. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Afghanistan: Fear of anti-government elements (AGEs), Version 2.0, December 2016, S. 11 ff.: „[...] the Taliban generally has the capability to track individuals, through the use of ‘formal and informal communication’ networks to obtain information about a person’s whereabouts . […] the Taliban has shadow governors and military commanders in almost all provinces; communication and information-sharing between the command structure is likely, including in efforts to obtain information about a person’s background . […] it is more difficult to track people [who] have moved into urban environments, but even there the Taliban have spies and members who can gather considerable information . […] The same source explained that tribal networks still operate in urban areas, and gave the example of the Taliban infiltrating and obtaining information from large refugee camps near Kabul .” Nach Angaben der bei der norwegischen Immigrationsbehörde angesiedelten unabhängigen Forschungseinrichtung Landinfo sind in Kabul mindestens drei verschiedene „Geheimdienste“ der Taliban mit insgesamt ca. 1,500 Spitzeln aktiv. Diese seien in allen Stadtbezirken Kabuls zumindest durch die Sammlung von Informationen präsent. Vgl. Landinfo, Afghanistan: Taliban’s Intelligence and the intimidation campaign, 23. August 2017, S. 10: „ Kabul city is a special case as at least three different Taliban intelligence organisations overlap there; […].In total the different intelligent departments of the Taliban are reported to count 1,500 spies in Kabul, distributed in all 17 districts […]. According to Abdul Haq Haqqani, Taliban are present in all districts of Kabul, at least with intelligence gathering, […]. ” Das Gericht verkennt nicht, dass es sich bei dem Kläger nicht um eine Person handeln dürfte, die im Fokus von gezielten Such- bzw. Racheaktionen der Taliban steht. Auf Grundlage der oben dargestellten Erkenntnisse erscheint es jedoch nicht unwahrscheinlich, dass der vorverfolgte Kläger in Kabul quasi als „Beifang“ von den Taliban aufgespürt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er zur Sicherung des Überlebens in Kabul wohl gezwungen wäre, seine Identität und Herkunft zu offenbaren, da sich (Orts-) Fremde in der afghanischen Gesellschaft in einem neuen sozialen Umfeld glaubwürdig identifizieren müssen, um das Vertrauen ihre Gegenübers zu gewinnen. Vgl. Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 3/2017, S. 82 (88). Dies gilt umso mehr, als der Kläger in Kabul nicht über ein familiäres Netzwerk verfügt, das ihn unterstützen könnte. Er wäre daher darauf angewiesen, seinen Lebensunterhalt vollständig durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern und sich eine eigene Unterkunft zu suchen. Aufgrund der insbesondere im Hinblick auf den Zustrom von Rückkehrern aus Pakistan und Binnenvertriebenen äußerst prekären Lage des Arbeits- und Wohnungsmarkts in Kabul, vgl. dazu etwa Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 21 ff., 61 ff.; UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 7 f., kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Flexibilität hätte, seine Anonymität im Alltag zu wahren und Orte zu meiden, an denen sich Taliban oder andere Personen aus seiner Heimatprovinz Wardak aufhalten könnten, die in der Lage wären, ihn zu identifizieren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Taliban bereit sind, Denunzianten zu entlohnen, um ihre Durchsetzungsfähigkeit zu demonstrieren. Vgl. Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 3/2017, S. 82 (88); dazu auch: Landinfo, Afghanistan: Taliban’s Intelligence and the intimidation campaign, 23. August 2017, S. 7 („[...], the Taliban also rely on mercenary informers paid ad hoc for the information they provide .“) Hinzu kommt, dass von dem Kläger aus den oben genannten Gründen auch nicht im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Kabul niederlässt. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative gilt ein gegenüber der im Rahmen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG zu prüfenden Frage, ob sich der Betroffene in dem entsprechenden Landesteil ein Existenzminimum sichern kann, erhöhter Maßstab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 –10 C 15.12 –, juris Rn. 20; Urteil vom 29.05.2008 – 10 C 11.07 – juris, Rn. 35; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.09.2016 – 9 LB 100/15 –, juris Rn. 75; OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2016 – 13 A 1882/15.A –, juris Rn. 14. Das Bundesverwaltungsgericht hat offengelassen, welche über das Fehlen einer existenziellen Notlage hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen, um von einer Zumutbarkeit der inländischen Fluchtalternative ausgehen zu können. Jedenfalls ist mehr zu fordern als die Aussicht eines kümmerlichen Einkommens zur Finanzierung eines Lebens am Rande des Existenzminimums, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2016 – 13 A 1882/15.A –, juris Rn. 14. Erforderlich ist stets eine Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Schutzsuchenden wie bspw. Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte in dem betreffenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter und Lebenserfahrung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2017 – 13 A 1182/17.A, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 25.01.2017 – 13a ZB 16.30374 –, juris Rn. 8; VG Augsburg, Urteil vom 7.11. 2016 – Au 5 K 16.31853 –, juris Rn. 37. Wie bereits erläutert, verfügt der Kläger in Kabul nicht über ein familiäres Netzwerk. Aufgrund seiner Vorverfolgung und der Möglichkeit, von den in Kabul präsenten Taliban aufgespürt zu werden, wäre er zudem gezwungen, sich in der Stadt äußerst vorsichtig zu bewegen. Ihm dürfte daher die nötige Flexibilität fehlen, um auf dem prekären Arbeitsmarkt ein Auskommen zu finden, das ihm mehr als ein kümmerliches Überleben am Rande des Existenzminimums sichert. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Kläger glaubhaft vorgetragen und durch entsprechende Atteste nachgewiesen hat, dass er sich gegenwärtig noch in jugendpsychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung befindet. Die psychische Belastungssituation stellt einen weiteren Grund dar, aus dem ihm die Erwirtschaftung eines zumutbaren Auskommens deutlich erschwert wäre. In diesem Sinne verweist auch das UNHCR im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative darauf, dass sich psychologische Traumata oder während der Flucht erfahrene Gewalt negativ auf die Möglichkeit auswirken können, sich wieder ein Leben in Afghanistan aufzubauen. Vgl. UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 2 f. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des äußerst begrenzten Zugangs zu Behandlungsmöglichkeiten psychischer Krankheiten in Kabul. Vgl. dazu etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. April 2017. Auch an anderen Orten als Kabul gibt es für den Kläger keinen internen Schutz im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger einen anderen Landesteil Afghanistans von Kabul als dem voraussichtlichen Zielort einer Abschiebung aus überhaupt sicher erreichen könnte. Vgl. zu Sicherheitsrisiken bei Reisen innerhalb Afghanistans: United States Department of State – Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Afghanistan 2016 Human Rights Report, S. 25. Denn jedenfalls ist in größeren Städten wie Herat oder Mazar-e Sharif ebenfalls davon auszugehen, dass Netzwerke der Taliban bestehen, so dass der Kläger Gefahr liefe, dort aufgespürt zu werden. Vgl. zur Einschätzung, dass ein landesweit effizientes und auch in urbanen Gegenden vorhandenes Spitzelnetzwerk der Taliban existiert: Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 3/2017, S. 82 (88); UK Home Office, Country Policy and Information Note – Afghanistan: Fear of anti-government elements (AGEs), Version 2.0, December 2016, S. 11 ff. Gegen Herat als inländische Fluchtalternative spricht im Falle der Klägers zudem, dass sein Vater in der Vergangenheit in der Provinz Herat bereits mit den Taliban aneinandergeraten ist. Zudem gestaltet sich die Arbeits- und Wohnungsmarktsituation in Mazar-e Sharif und Herat für Rückkehrer ähnlich schwierig wie in Kabul, vgl. EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 28 ff., 63 ff., so dass der Kläger auch dort wohl nicht in der Lage wäre, sein Anonymität zu wahren und Orte zu meiden, an denen er möglicherweise von den Taliban aufgespürt werden könnte. In ländlichen Gebieten, in denen die Taliban möglicherweise weniger präsent sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ohne familiäres Netzwerk in der Lage wäre, sein Existenzminimum zu sichern, geschweige denn ein im Rahmen der inländischen Fluchtalternative gefordertes darüber hinausgehendes zumutbares Auskommen zu erwirtschaften. Vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 28.07.2014 – 9 LB 2/13 –, juris Rn. 36 ff. Zudem spricht im Falle des Klägers gegen die Zumutbarkeit einer ländlichen Provinz als inländische Fluchtalternative, dass es dort keine Möglichkeit der Behandlung psychischer Krankheiten geben dürfte. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen sind psychiatrische Einrichtungen in sehr begrenztem Umfang nur in Kabul, Jalalabad, Herat und Mazar-e Sharif vorhanden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Oktober 2016, S. 23 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. April 2017, S. 3, 8 f. Ausschlussgründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG oder § 3 Abs. 4 i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 bzw. Satz 3 AufenthG liegen nicht vor. Den in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisanträgen war mangels Bedingungseintritts nicht weiter nachzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.