Urteil
8 K 3732/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1117.8K3732.16.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Löschung einer eingetragenen Zuwegungsbaulast für die Feuerwehr. Der Kläger erwarb im Jahr 2000 das Grundstück X.----straße 000, 00000 B1. (Gemarkung B1. , Flur 0, Flurstück 000/0) und 2001 das Grundstück C. -C1. - Straße 000 (Gemarkung B1. , Flur 0, Flurstück 000/0). Am 9. April 2014 beantragte der Kläger eine Grundstücksteilung für das Flurstück 000/0. Hintergrund war der Umstand, dass das hauptsächlich auf dem Flurstück 000/0 befindliche Wohnhaus C. -C1. -Straße 000 zum Teil mit dem Hinterhaus auch auf dem Flurstück 000/0 errichtet war und der Kläger das Wohnhaus verkaufen wollte. Ergebnis dieser Teilung war, dass aus dem Flurstück 000/00 zwei Flurstücke entstanden (0000 und 0000). Das Flurstück 000/0 blieb bestehen. Das Gebäude C. -C1. -Straße 000 befindet sich heute zum größten Teil auf dem Flurstück 000/0, der hintere Anbau auf dem neu entstandenen Flurstück 0000. Die Teilung ist im Kataster eingetragen. Im Zuge der Teilung wurden verschiedene Baulasten eingetragen. Unter anderem eine Vereinigungsbaulast betreffend das heutige Flurstück 0000 und das Flurstück 000/0 und eine Zuwegungsbaulast zu Gunsten des neu entstehenden Flurstücks 0000 und zu Lasten des Flurstück 0000. Nach der vom Kläger abgegeben Baulasterklärung begründet die Baulast zugunsten des Flurstücks 0000 die Verpflichtung, die im Lageplan grün dargestellte Fläche - 3 m breit - dauernd von baulichen Anlagen freizuhalten, so dass über diese Zuwegung der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit möglich ist. Mit Bescheid vom 20. Mai 2014 wurde die beantragte Teilungsgenehmigung erteilt. Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zur nachträglichen Legalisierung von Umbaumaßnahmen im Wohnhaus C. -C1. -Straße 000 reichte der Kläger einen Lageplan ein. In diesem Plan war im Bereich der durch Baulast gesicherten Zufahrt ein Stellplatz für eine Wohneinheit auf dem Flurstück 000/0 nachgewiesen. In der Folge wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass dort eine Zuwegungsbaulast eingetragen sei, grundsätzlich aber die Möglichkeit bestehe, den Stellplatz dort zu sichern, wenn ein mindestens 1,25 m breiter Zugang für Rettungskräfte frei bleiben würde. Am 5. Juni 2016 beantragte der Kläger die Löschung der Baulast. Dies begründete er damit, auf Nachfrage sei ihm von der Feuerwehr mitgeteilt worden, dass diese bei einem Brand im Gebäude C. -C1. -Straße 000 dieses Gebäude über die C. -C1. -Straße und nicht über die X.----straße anfahren würde. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 lehnte der Beklagte die Löschung der Baulast ab. Er teilte dem Kläger mit, dass lediglich eine Zuwegung von 1,25 m erforderlich sei. Der Zugang für die Feuerwehr über das Flurstück 0000 sei aber nicht gänzlich entbehrlich. Denn die Rettungskräfte müssten die Fenster und den Zugang der rückwärtigen Einheit auch mit Steckleitern und Schläuchen zu Fuß von der Weberstrasse her erreichen können. Bei der rückwärtigen Wohneinheit verhalte es sich so, dass der Wohnungseingang nicht unmittelbar vom vorderen Treppenhaus, sondern nur vom rückwärtigen Hof, der keinen offenen Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche besitze, erreichbar sei. Da denkbar sei, dass die Feuerwehr in die Situation komme, nicht mehr durch das Vorderhaus nach hinten zu gelangen, müsse eine Zugangsmöglichkeit über die X.----straße vorhanden sein. Einer Aufstellfläche für die Feuerwehr bedürfe es nicht, da die Entfernung zur X.----straße weniger als 50 m betrage. Der Kläger hat am 26. April 2016 Klage erhoben. Er trägt vor, die Baulast sei nicht erforderlich. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die in Blatt 00000/0000 des Baulastverzeichnisses eingetragene Baulast zu löschen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass er bereit sei, eine Löschung der Baulast vorzunehmen, sofern der Kläger im Gegenzug zur Bestellung einer Baulast in einer Breite von 1,25 m bereit sei. Die Notwendigkeit der Sicherung eines Feuerwehrzugangs in dieser Breite ergebe sich daraus, dass der hintere Anbau über keine Fenster zur C. -C1. -Straße verfüge. Darüber hinaus gebe es keinen ungehinderten Zugang von der C. -C1. -Straße zum rückwärtigen Bereich, eine früher vorhandene Durchfahrt sei geschlossen. Der Hinterhof sei nur durch zwei Hauseingangstüren und über das Treppenhaus des Vorderhauses zu erreichen. Da ein ungehinderter Zugang nur über das Grundstück X.----straße 000 möglich sei, sei die Eintragung einer Zuwegungsbaulast in einer Breite von 1,25 m für die Feuerwehr notwendig. Der zweite Rettungsweg der oberen Geschosse sei nur über die Dachterrasse bzw. notwendige Fenster gegeben. Aufgrund des Grundstückszuschnitts ergebe sich, dass sowohl die Dachterrasse im ersten Obergeschoss als auch die Rettungsfenster im obersten Geschoss für die Feuerwehr nur von der Parzelle 0000 aus erreicht werden könnten.Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) entscheiden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Weigerung des Beklagten, die Baulast zu löschen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der Baulast ohne Eintragung einer Baulast mit geringerer Fläche.Nach § 83 Abs. 3 BauO NRW geht eine Baulast nur durch schriftlichen, im Baulastverzeichnis zu vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist auf Antrag des Grundstückeigentümers zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Das ist der Fall, wenn die bauaufsichtlichen Belange, wegen derer die Baulast bestellt wurde, nicht mehr sicherungsbedürftig oder sicherungsfähig sind; baurechtswidrige Zustände dürfen durch den Verzicht aber nicht geschaffen werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris. Vorliegend dient die Baulast dazu, der Feuerwehr einen notwendigen Zugang zu verschaffen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW müssen für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW kann der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein kann. Dabei ist von Belang, wo diese anleiterbare Stelle liegt. In der Regel werden Gebäude von ihrer Grundrissaufteilung her so entworfen, dass es ausreicht, die zur öffentlichen Verkehrsfläche ausgerichtete Vorderfront anzuleitern. Gelingt diese Grundrissgestaltung nicht, z.B. weil das Gebäude aufgrund seiner großen Tiefe zum Garten oder zum Hof hin ausgerichtete (gefangene oder schwer erreichbare) Nutzungseinheiten aufweist, werden Zugänge oder Zufahrten zu der von der öffentlichen Verkehrsfläche abgewandten anzuleiternden Stelle hin erforderlich. Nach § 5 Abs. 1 BauO NRW ist von öffentlichen Verkehrsflächen ein geradliniger Zu- oder Durchgang für die Feuerwehr zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude sowie zur Rückseite von Gebäuden zu schaffen, wenn eine Rettung von Menschen von der Gebäuderückseite aus erforderlich ist. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Sicherung eines Feuerwehrzugangs jedenfalls in einer Breite von 1,25 m erforderlich ist, weil der hintere Anbau über keine Fenster zur C. -C1. -Straße verfüge. Darüber hinaus gebe es keinen ungehinderten Zugang von der C. -C1. -Straße zum rückwärtigen Bereich, eine früher vorhandene Durchfahrt sei geschlossen. Der Hinterhof sei nur durch zwei Hauseingangstüren und über das Treppenhaus des Vorderhauses zu erreichen. Ein ungehinderter Zugang sei nur über das Grundstück X.----straße 000 möglich. Der zweite Rettungsweg der oberen Geschosse sei nur über die Dachterrasse bzw. notwendige Fenster möglich. Aufgrund des Grundstückszuschnitts ergebe sich, dass sowohl die Dachterrasse im ersten Obergeschoss als auch die Rettungsfenster im obersten Geschoss für die Feuerwehr nur von der Parzelle 1328 aus erreicht werden könnten. Vor diesem Hintergrund steht dem Kläger jedenfalls solange kein Anspruch auf Löschung der Baulast zu, wie er nicht bereit ist, eine Baulast in einer Breite von 1,25 m eintragen zu lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.