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Beschluss

7 K 7094/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1123.7K7094.15.00
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Tenor

1.Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf € 5.000,00 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1.Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf € 5.000,00 festgesetzt. Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Billig ist, was dem Einzelfall gerecht wird. Vgl. Aristoteles, Nikomachische Ethik, V, 14. Für die Entscheidung über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens hat der Gesetzgeber die Billigkeit zum Entscheidungsmaßstab des Richters gemacht und auf weitere abstrakt-generelle Präzisierungen, abgesehen von der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, verzichtet. Eine gerichtliche Entscheidung entspricht billigem Ermessen, wenn das natürliche Gerechtigkeitsempfinden sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls als die Richtige billigt. So wie es nur eine Gerechtigkeit – durchaus mit verschiedenen, u.a. sozialen Gesichtspunkten – gibt, vgl. Medicus, DZWIR 2007, 221 (224), so kann es erst recht auch nur eine , auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Billigkeit geben. Daher verbleibt beim Ermessen des Richters – anders als beim Verwaltungsermessen (§ 40 VwVfG) – keine Wahl zwischen mehreren möglichen Entscheidungen. Vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, 22. Aufl. 2017, 416 (417) Stichwort „Ermessen (Verwaltungsermessen)“, Ziff. 4; a. A. Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 161, Rz. 22 („weites Ermessen“). Der Richter hat nach bestem Wissen und Gewissen (§ 38 Abs. 1 DRiG) am Maßstab der Billigkeit zu messen, welche die allein richtige Entscheidung ist. Vgl. zur Rechtstheorie der einzig richtigen Entscheidung Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen, 1984, ( Taking Rights Seriously , 1977), S. 68 ff., 126 ff., 144 ff., 448 ff.; ders., A Matter of Principle , S. 119 ff.; ders., Law’s Empire , 1986, S. viii f., 80 ff. Er hat dabei abzuwägen, welches Billigkeitskriterium im zu entscheidenden Fall am schwersten wiegt. Zu verschiedenen Kriterien s. etwa Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 161, Rz. 74 - 102 m.w.N. aus d. Rspr. Denn Rechtsprechung ist die angewandte Kunst des Guten und Ausgewogenen (Billigen) im Sinne einer erkennenden Geistestätigkeit ( ius est ars boni et aequi , Dig. 1, 1, 1 pr.). Der in § 161 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 VwGO zum Ausdruck gebrachte Grundsatz der Prozessökonomie entbindet das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung lediglich davon, abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.02.2006 – 1 C 4.05 –, juris, Rz. 3. Um die Akzeptanz dieser gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbaren, gleichwohl zu begründenden (§ 122 Abs. 2 S. 2 VwGO) Entscheidung und damit Rechtsfrieden als Ziel auch des § 161 Abs. 2 VwGO anzustreben, kann der Richter weder annehmen noch ausdrücken, er hätte ebenso „vertretbar“ die Kosten dem anderen Beteiligten bzw. beiden in einem anderen Verhältnis auferlegen können. Er muss mit seiner Entscheidung vermitteln, dass diese so ausfallen musste, wie er sie getroffen hat. Vgl. Braun, Rechtsrelativismus und Rechtsabsolutismus – Oder: Was ist eigentlich aus dem Naturrecht geworden?, JZ 2013, 265 (266). Nach billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO musste das Gericht die Klägerin mit den Kosten des Verfahrens belasten. Auch diese Norm beruht auf dem Grundsatz, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der sie durch seine (erfolglose) Rechtsverfolgung oder -verteidigung verursacht hat. Indem die Vorschrift das Gericht verpflichtet, den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen, macht sie deutlich, dass die Kosten, soweit nicht andere Billigkeitskriterien schwerer wiegen, nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache verteilt werden sollen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte die Klage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, weil die Klägerin keinen Anspruch auf den beantragten Aufnahmebescheid hat. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach der gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dagegen, dass die Klägerin ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hat. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuches. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 – 9 C 6.89 –, juris, Rz. 10 f. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Das ist dort der Fall, wo sich jemand tatsächlich niederlässt mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Vgl. Ellenberger im immer noch so genannten „Palandt“, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017, § 7 Rz. 1 ff. m.w.N.; zum Namen dieses Gesetzeskommentars s. van de Loo, Den Palandt umbenennen – Ein Beitrag zu juristischer Erinnerungskultur in Deutschland, JZ 2017, 827 - 830; Initiative Palandt Umbenennen, http://palandtumbenennen.de. Dieser räumliche Schwerpunkt ist der Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung des gesamten Lebens eines Menschen vor allen anderen örtlichen Beziehungen. Die Niederlassung ist auch dann dauerhaft, wenn ungewiss ist, ob sie für immer beibehalten oder bei Gelegenheit zu unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss. Deshalb schließt ein ungewisser Aufenthaltsstatus in Deutschland einen Niederlassungswillen nicht aus, solange der Betroffene sich hier tatsächlich niedergelassen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 – 9 C 6.89 –, juris, Rz. 11. Ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird, ist unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1967 – VIII C 141.67 –, juris, Rz. 16 ff. Daher kann eine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in bestimmten Fällen wie Internat, Studium, Montagetätigkeit auch dann zu verneinen sein, wenn der damit verbundene Aufenthalt mehrere Jahre dauert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 – 11 A 2558/11 –, juris, Rz. 42 ff. Denn typischerweise bleibt in diesen Fällen der Schwerpunkt der bisherigen Lebensverhältnisse, zumeist in Gestalt der Kernfamilie, zurück und es entsteht nur eine zeitlich umrissene Trennung, die nach dem auswärtigen Aufenthalt beendet wird. Gemäß § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. In einer Gesamtbetrachtung sprechen die aus den Akten ersichtlichen Umstände dafür, dass die Klägerin ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben hat. Nach ihrem Tourismusstudium in Saporischschja arbeitete sie ihren eigenen Angaben zufolge bis 2012 als Tourismusmanagerin in der Ukraine. Seit 2012 hält sie sich im Bundesgebiet auf, zunächst war sie Au-Pair in Rheinland-Pfalz und leistete anschließend ein Freiwilliges Soziales Jahr in Hamburg. Ausweislich der Widerspruchsbegründung besuchte sie im Jahr 2015 einen studienvorbereitenden Sprachkurs. Seit 2016 studiert sie Sozialökonomie an der Universität Hamburg. Zwar könnten diese einzelnen Zeiträume aufgrund der damit jeweils verbundenen Tätigkeit für sich und abstrakt betrachtet mit einer Beibehaltung des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet einhergehen. Die Aneinanderreihung der verschiedenen Tätigkeiten von insgesamt erheblicher Dauer und ihre Art lassen jedoch darauf schließen, dass die Klägerin ihren Wohnsitz in der Ukraine aufgegeben hat. Eine Au-pair-Beschäftigung dient dazu, gegen Verpflegung, Unterkunft und Taschengeld bei einer Gastfamilie Sprache und Kultur des Gastlandes bzw. der Gastregion kennenzulernen. Im Fall der Klägerin ist nicht ersichtlich, was sie sich als bereits diplomierte Tourismusmanagerin von der Au-pair-Tätigkeit für ihre berufliche Zukunft bei einer Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet unter Beibehaltung des dortigen Wohnsitzes erhofft hätte. Gleiches gilt auch für das von ihr in Deutschland im Anschluss geleistete Freiwillige Soziale Jahr. Beide Tätigkeiten erwecken hier eher den Eindruck, dass mit ihnen ein möglichst langer Aufenthalt in Deutschland erreicht werden sollte. Dies wird durch das anschließende Studium der Sozialökonomie bestätigt, das nach Aussage der Klägerin nicht in Zusammenhang zu ihrer früheren beruflichen Tätigkeit in der Ukraine steht. Auch wenn sie sich demnach aufgrund der Schwierigkeiten der ukrainischen Tourismusbranche infolge des Krieges seit Februar 2014 beruflich neu orientiert und deshalb das Studium der Sozialökonomie nach vorbereitendem Sprachkurs aufgenommen haben sollte, so würde dies nicht für eine Aufrechterhaltung der Bindungen in die Ukraine, sondern vielmehr für eine Verfestigung der Bindungen in Deutschland sprechen. Diese scheinen jedenfalls bereits bei Antragstellung am 26.03.2014 auch in privater Hinsicht von erheblichem Gewicht gewesen zu sein. Nach den Angaben der Klägerin im Antragsformular lebte ihre Schwester „mit ihrer Familie in Hamburg, sodass bereits [damals] ein größeres soziales Netz“ bestanden habe. Es liegt daher nahe, dass die Klägerin schon damals mit immerhin 26 Jahren aufgrund ihrer familiären Beziehungen, sozialen Anbindungen und beruflichen Neuorientierung ihren räumlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in Hamburg hatte. Dass sie wahrscheinlich von vornherein einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland geplant hatte, wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass ihre Schwester schon seit 2002 im Bundesgebiet lebt und ihre Mutter bereits im Jahr 1995 und erneut im Jahr 2002 für sich und ihre Familie vergeblich einen Aufnahmeantrag und schließlich im Jahr 2015 erfolgreich einen Antrag auf Wiederaufgreifen unter Einbeziehung der Klägerin gestellt hat, was zur Erledigung des vorliegenden Klageverfahrens geführt hat. Vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 20.11.2017 – 7 L 3891/17 – zur Rücknahme einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Großvaters bei einem Abkömmling mit früherem vergeblichem Aufnahmeantrag eines Elternteils und späterem eigenen Aufenthalt in Deutschland zunächst als Au-pair mit anschließender Tätigkeit im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahren sowie darauf folgender Ausbildung. Andere Billigkeitskriterien sind hier nicht zu berücksichtigen. Insbesondere hat sich die Beklagte, indem sie der Mutter der Klägerin unter Wiederaufgreifen einen Aufnahmebescheid erteilt und die Klägerin in diesen einbezogen hat, nicht ohne Änderung der Sach- und Rechtslage oder nachträglichen Tatsachenvortrag in die Rolle der Unterlegenen begeben. Vgl. zu diesem Billigkeitskriterium: BVerwG, Beschlüsse vom 01.08.1991 – 7 C 27.90 –, juris, Rz. 3 und vom 26.11.1991 – 7 C 16.89 –, juris, Rz. 12. Sie hat die Klägerin nicht klaglos gestellt, denn Klagegenstand war deren eigene Aufnahme als Spätaussiedlerin. Die Beklagte hat vielmehr ausdrücklich an ihrer Rechtsauffassung festgehalten, dass die Voraussetzungen für einen Aufnahmebescheid mangels eines Bekenntnisses der Klägerin zum deutschen Volkstum nicht vorlägen. Auch hat die Beklagte erst auf eine nachträglich vorgelegte Immatrikulationsbescheinigung – entgegen der summarischen Beurteilung des Gerichts – die Beibehaltung des Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten angenommen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.