Beschluss
6 K 2732/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0616.6K2732.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.12.2020 in der Fassung vom 15.04.2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. 1 G r ü n d e 2 Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß §§ 165, 151 Satz 1 VwGO entscheidet hier der Berichterstatter, weil durch diesen auch die dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde liegende Kostenlastentscheidung im Einstellungsbeschluss vom 17.09.2020 ergangen ist. 3 Die zulässige Erinnerung des Klägers ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin hat die beantragte Festsetzung einer Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren mit 1,8 zu Recht verweigert. Nach Nr. 2300 VV RVG ist für die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 Gebühren eröffnet, wobei nach dem Wortlaut der Gebührenziffer eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Ausweislich der Akte ist dies nicht ersichtlich. 4 In dem Antrag auf Festsetzung einer Geschäftsgebühr mit 1,8 war auch nicht als Minus ein Hilfsantrag auf Festsetzung einer Gebühr mit 1,3 zuzüglich eines Aufschlags von 20 % enthalten. 5 Vgl. zur sogenannten Toleranzgrenze von 20 %, innerhalb derer die Billigkeitsentscheidung nicht gerichtlich überprüft wird: BVerwG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 WDS-KSt 2.19 –, juris, Rn. 11 + 15. 6 Die Geschäftsgebühr für das vorgerichtliche Verfahren gemäß Nr. 2300 VV-RVG ist eine Rahmengebühr, bei der der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Billig ist, was dem Einzelfall gerecht wird. Da eine Billigkeitsentscheidung die für den konkreten Einzelfall allein richtige Entscheidung ist, 7 vgl. VG Köln, Beschluss vom 23.11.2017 – 7 K 7094/15 –, juris, Rn. 1 - 7, 8 obliegt es dem Rechtsanwalt, die nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Festsetzung eindeutig und unbedingt zu beantragen. Eine hilfsweise Abweichung von der Beantragung, die zudem erst im Erinnerungsverfahren vorgebracht wird, ist vom Begriff des billigen Ermessens im Sinne der Vorschrift nicht gedeckt. 9 Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Urkundsbeamtin die beantragte Erledigungsgebühr nicht festgesetzt hat. Insoweit wird Bezug genommen auf die zutreffende Begründung ihrer Entscheidung. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden für das Erinnerungsverfahren nicht erhoben. 11 Rechtsmittelbelehrung 12 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 13 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 14 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster eingeht. 15 In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 16 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 17 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 18 Die Beschwerde ist schriftlich zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 19 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 20 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.