Urteil
14 K 2607/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1205.14K2607.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau, die am geborene Klägerin zu 2., und ihre in den Jahren , und geborenen gemeinsamen Kinder, die Kläger zu 3. bis 5., sind afghanische Staatsangehörige. Nach ihren Angaben sind sie Volksangehörige der Hazara und schiitischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach ihren Angaben am 16. Januar 2016 in das Bundesgebiet ein und stellten am 22. Dezember 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. In der Anhörung vor dem Bundesamt am 25. Januar 2017 machte der Kläger zu 1. im Wesentlichen geltend, dass sie aus Maidan Wardak stammten. Sie hätten in einem unruhigen und unsicheren Gebiet gelebt. Als Hazara sei man dort immer bedroht gewesen. Die Taliban hätten sie keine Minute in Ruhe gelassen. Im Frühjahr habe man sie immer attackiert, sodass sie sich im Gebirge hätten verstecken müssen. Er habe in Maidan Shar gearbeitet. Er habe nur Donnerstags seinen Arbeitsplatz verlassen und nach Hause gehen können. Die Strecke sei sehr gefährlich gewesen. Die Bedrohungen gäbe es seit über 25 Jahren. Die Klägerin zu 2. machte in ihrer Anhörung im Wesentlichen geltend, dass ihr Mann immer unterwegs von den Taliban bedroht worden sei. Sie hätten manchmal mitten in der Nacht in die Berge flüchten müssen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 1. Februar 2017, zugestellt am 9. Februar 2017, die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Zudem stellte es fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege (Ziffer 4). Die Kläger haben am 23. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass sie als Hazara und Schiiten verfolgt würden. Der Kläger zu 1. sei insbesondere auf dem Weg zur Arbeit bedroht worden. Dier Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 1. Februar 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Die Erkenntnismittel des Gerichts zum Herkunftsland des Klägers wurden in das Verfahren eingeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2017 entscheiden. Die Beklagte wurde fristgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Auf die förmliche Zu-stellung der Ladung hat die Beklagte durch ihre allgemeine Prozesserklärung gegen-über den Verwaltungsgerichten verzichtet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, 5 Satz 1 VwGO. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne der §§ 3 d, 3 e AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3 c Nr. 3 AsylG). Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3 b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 d) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32. Wenn der Asylsuchende frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 22. K. 2014 – 9 A 2564/10.A –, juris, Rn. 39; zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 17.12 –, juris, Rn. 5, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a., Abdulla u.a. –, juris, Rn. 93. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2013 – A 11 S 689/13 –, juris, Rn. 24; zu Art. 16 a GG BVerwG, Beschlüsse vom 26. P. 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8 und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2. Gemessen hieran haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Kläger haben schon in tatsächlicher Hinsicht eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Sie waren sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, auch auf mehrfache Aufforderung des Gerichts und ihres Prozessbevollmächtigten, konkrete Vorfälle näher zu beschreiben, bei denen sie in zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Ausreise unmittelbar bedroht worden sind. Soweit der Kläger zu 1. nach wiederholter Frage schilderte, dass die Taliban ihr Dorf überfallen und ihr Haus angezündet hätten, stehen dessen Angaben im Widerspruch zur Klägerin zu 2., die auf Frage mitteilte, dass das Haus noch stehen würde. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs machte sie dann geltend, dass das Haus noch stehen würde, aber zerstört und verbrannt sei. Auch unter Berücksichtigung der fehlenden Schulbildung der Klägerin zu 2. geht das Gericht davon aus, dass sie die ursprüngliche Frage des Gerichts verstehen konnte und es nicht erklärlich ist, dass sie nicht von sich aus erzählte, wie das Haus abgebrannt ist. Sie war dann auch nicht in der Lage, den Vorfall mit näheren Details zu schildern. Die Kläger sind keiner Gruppenverfolgung wegen ihrer Volksangehörigkeit der Hazara ausgesetzt. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen vom Fall eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Diese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie auf Grund der unionsrechtlichen Vorgaben durch § 3 c Nr. 3 AsylG (früher § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2010 - A 2 S 1134/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237. Gemessen hieran liegt keine Gruppenverfolgung der Kläger wegen der von ihnen geltend gemachten Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und schiitischen Religionszugehörigkeit vor. Die für die Annahme eine Gruppenverfolgung von Personen der vorstehend genannten ethnischen Zugehörigkeit erforderliche Verfolgungsdichte ist nicht gegeben. Vgl. so die einheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel: BayVGH, Beschluss vom 20. K. 2017 - 13a ZB 16.30996 -, juris, Rn. 11 f.; Beschluss vom 04. K. 2017 - 13a ZB 16.30600 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 13a ZB 16.30581 -, juris, Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. K. 2017 - 18 K 2043/15.A -, juris, Rn. 30 m.w.N.; VG Greifswald, Urteil vom 2. Dezember 2016 - 3 A 1400/16 -, juris, Rn. 26; VG Augsburg, Urteil vom 8. Mai 2017 - Au 5 K 17.31204 -, juris, Rn. 30,; VG Würzburg, Urteil vom 28. P. 2016 - W 1 K 16.31834 -, juris, Rn. 19). Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt auch die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i.S.d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3 c AsylG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen, §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3 d, 3 e AsylG, und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG) vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht werden und bei seiner Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Den Klägern droht im Fall der Rückkehr auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Aus den zu § 3 AsylG genannten Gründen sind die Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlich von einer unmenschlichen Behandlung durch die Taliban bedroht. Die Kläger können auch nicht im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG geltend machen, wegen etwaigen Problemen bei der Existenzsicherung in einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedroht zu sein. Probleme bei der Existenzsicherung können von vornherein nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führen, da es an dem erforderlichen Akteur im Sinne des § 3 c AsylG fehlt, der für die unzureichende Versorgungslage verantwortlich ist. Der EuGH geht davon aus, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, nicht ausreicht, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Dies werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Begriff des ernsthaften Schadens unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK auszulegen sei. Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des EGMR in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden könne, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeute deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden müsse, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufzuhalten. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014, – C-542/13 –, juris, Rn. 36 ff. Diese Rechtsprechung zur nicht ausreichenden medizinischen Versorgung ist auf die Situation, dass das Existenzminium nicht gesichert werden kann, übertragbar. Denn in beiden Konstellationen handelt es sich um eine allgemeine Notlage, die (abgesehen von einer bewussten Versorgungsverweigerung) nicht einem Akteur zugerechnet werden kann. Vgl. so wie hier wohl BVerwG, Urteil vom 31. K. 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 29; VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 – 16 K 207/17.A –, juris, Rn. 25; a.A.: wohl (implizit): OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. September 2016 – 9 LB100/15 –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 183: unklar: BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017 – 13a ZB 17.30231 –, juris, Rn. 10; der VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 3. Mai 2017 – A 11 S 941/17 –, juris, Rn. 1 und vom 24. Juli 2017 – A 11 S 1647/11 –, juris, Rn. 7 hat zu dieser Frage die Berufung zugelassen; die Berufungszulassung ablehnend hingegen OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2017 – 13 A 2535/17.A –, juris, Rn. 7 ff. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens wird in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet. Nur ausnahmsweise kommt die Annahme eines ernsthaften Schadens unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 35, 39; und vom 30. K. 2014 – C-285/12 (Diakit) –, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 19. Hierfür sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der sogenannten Gefahrendichte erforderlich, d.h. eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Hierzu gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 35; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 33; und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 –, juris, Rn. 28. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht ein Risiko von ca. 1/800 oder 0,12% verletzt oder getötet zu werden noch nicht als ausreichende Gefahrendichte angesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22. Kann der Schutzsuchende nachweisen, dass er aufgrund von Umständen, die seine persönliche Situation prägen, spezifisch betroffen ist, sinkt der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, um eine individuelle Bedrohung anzunehmen, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 39. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören solche persönlichen Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe an der Gefahrenquelle aufzuhalten. Es können aber auch persönliche Umstände sein, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zielperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 33; und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr ist. Dies ist regelmäßig die Herkunftsregion des Asylsuchenden ist, in die er typischerweise zurückkehren wird, selbst wenn er im konkreten Fall den personalen Bezug zu dieser verloren hat. Es kommt nur dann auf die ursprüngliche Herkunftsregion nicht mehr an, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise, unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen, von ihr gelöst und in einem anderen Landesteil niedergelassen hat, um dort dauerhaft zu leben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. K. 2013 – 10 C 15/12 – juris, Rn. 13 f.; und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 16. Für Afghanistan kann zur Bestimmung der Gefahrendichte in erster Linie auf die Angaben von UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) zurückgegriffen, die in regelmäßigen Abständen Berichte über Tote und Verletzte in Afghanistan verfasst. Dem Gericht ist dabei bewusst, dass sich bei den vorhandenen Daten nur um Näherungen handelt, da beispielsweise sowohl bei der Erfassung als auch in Bezug auf die einzelnen Erhebungszeitpunkte sowie die Zuordnung der Opfer zu den einzelnen Anschlägen notwendig Unschärfen bestehen. Diese sind bei dem – allerdings unumgänglichen – statistischen Abgleich unvermeidbar. Dass die Opferzahlen – bei anderer Zählweise – höher liegen können, wie teils eingewandt wird, vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 82, ändert diese Bewertung nicht, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt und auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen. Andere Auskunftsquellen, die methodisch belastbare Primärdaten hätten, existieren nicht. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 4. September 2017 – B 6 K 17.30678 –, juris, Rn. 51; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2017 – Au 5 K 15.33123 –, juris, Rn. 32. Zu berücksichtigen ist aber dennoch die Aussagekraft der Daten. Soweit der Einwohnerzahl Afghanistans alle Toten und Verletzten in Afghanistan gegenüber gestellt würden, kann dies zwar bezogen auf das gesamte Staatsgebiet das statistische Risiko einer Schädigung arithmetisch abbilden. Im Hinblick auf die unterschiedliche Sicherheitslage Afghanistan kann aber aus dem für das gesamte Staatsgebiet ermittelten Risiko keine valide Aussage abgeleitet werden für die Bestimmung der Gefahrendichte in einer bestimmten Region, in einer Provinz oder gar in einer Stadt bzw. in einem Dorf. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die bekannte Opferzahl in einem Gebiet so gering ist, dass auch bei Zugrundelegung einer kleineren örtlichen Bezugsgröße die Gefahrendichte zu gering wäre, um einen Anspruch auf subsidiären Schutz zu begründen. Gemessen hieran wird die notwendige Gefahrenschwelle für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht erreicht. Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist hier Maidan Wardak, da die Kläger dort vor ihrer Flucht gelebt haben. Die Provinz Maidan Wardak besitzt eine Fläche von 8.938,1 km 2 . Sie gehört zur Zentralregion und ist auf neun Distrikte aufgeteilt: Chak, Daymirdad, Hesae Awale Behsud, Jaghatu, Jalrez, Markaze Behsud, Maydan Shar, Nirkh Sayadabad. Vier Fünftel der Provinz ist bergiges oder halbbergiges Terrain, während nur etwas mehr als ein Zehntel Flachland ist. In der Provinz lebten nach Schätzungen im Jahr 2015 ca. 596.287 Bewohner. Die Hauptstadt der Provinz ist die Stadt Maydan Shar, die ungefähr 35 km von Kabul entfernt liegt. Die Autobahn von Kabul nach Kandahar verläuft durch die Distrikte Maydan Shar, Nirkh und Sayadabad. Durch die Nähe zu Kabul besitzt die Provinz politische und strategische Bedeutung, verfügt aber nur über wenige Ressourcen und erlangt wenig finanzielle und politische Unterstützung. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation (Stand: November 2016), S. 57. Für das Jahr 2017/2018 wird für die Provinz eine Einwohnerzahl von 615.992 Einwohnern prognostiziert, wovon die große Mehrheit 612.746 Einwohner in ländlichen Gebieten lebt. Diese Prognose dürfte aber auf Grund ihrer methodischen Herleitung unzuverlässig sein, da sie auf Basis der Einwohnerzahlen aus dem Jahr 2003-2005 rein arithmetisch unter Berücksichtigung der Geburtenrate errechnet wurde, damit aber andere Faktoren, wie z.B. Flucht und Vertreibung, nicht berücksichtigt. Vgl. zu den zitierten Zahlen Central Statistics Organization, Islamic Republic of Afghanistan, Estimated Settled Population by Civil Division, Urban, Rural and Sex-2017-18. UNAMA erfasste von K. bis Juni 2017 für die Provinz Maidan Wardak 43 geschädigte Zivilisten (20 Tote und 23 Verletzte). Vgl. UNAMA, Afghanistan Midyear Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2017, S. 5 und Annex III, S. 73. Damit liegt das Risiko von 0,0001%, auch wenn man die Opferzahlen verdoppelt, um eine Prognose für das gesamte Jahr 2017 zu erstellen, weit unter dem Risiko von 0,12%, das vom Bundesverwaltungsgericht noch als nicht ausreichend für die Annahme der notwendige Gefahrendichte erachtet wurde, sodass auch bei Berücksichtigung von gefahrerhöhenden Umständen die notwendige Gefahrenschwelle nicht erreicht wird. Vgl. eine Gefahrenlage in Maidan Wardak im Ergebnis ablehnend auch VG Bayreuth, Urteil vom 4. September 2017 – B 6 K 17.30678 –, juris, Rn. 56, 62. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.