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Urteil

7 K 9518/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0108.7K9518.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger zu 1) ist am 00.00.1948 in Kasachstan geboren. Der Kläger zu 2) ist sein am 00.00.1978 geborener Sohn, die Klägerin zu 3) seine am 00.00.1980 geborene Tochter. Der Kläger zu 1) beantragte mit Datum vom 08.03.2001 durch eine Bevollmächtigte beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Gleichzeitig stellten der Sohn und die Tochter eigene Aufnahmeanträge. Im Antragsformular ist für den Kläger zu 1) angegeben, er sei deutscher Volkszugehöriger. In seinem Inlandspass sei die deutsche Nationalität angegeben. Im Elternhaus habe er als Kind sowohl Deutsch als auch Russischgesprochen. Die deutsche Sprache sei ihm vom Vater vermittelt worden. Heute benutze er sie im engsten Familienkreis häufig. Er verstehe auf Deutsch fast alles und seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Als Vater des Klägers zu 1) ist im Antragsformular der am 00.00.1901 in Kamyschin (Russland) geborene und 1964 verstorbene Herr B. X. , als Mutter die am 00.00.1912 geborene Frau B1. T. angegeben. Der Vater sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Zum Beleg seiner Abstammung legte der Kläger die Kopie eine Geburtsurkunde vom 04.08.1998, die als Vater Herrn B2. B3. X. mit deutschem Nationalitätsvermerk ausweist. Der Kläger zu 1) unterzog sich am 22.10.2002 in Kraganda einem Sprachtest. Hierbei erklärte der Kläger ausweislich des Protokolls, Mutter- und Umgangssprache im Elternhaus sei Russisch gewesen. Mit dem Vater habe er nur vereinzelt deutsche Wörter gesprochen. Die Geburtsurkunde aus dem Geburtsjahr sei ihm gestohlen worden. Eine Verständigung auf Deutsch war nach der Bewertung des Sprachtesters nicht möglich. Mit Bescheid vom 03.05.2004 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers zu 1) unter Hinweis auf fehlende familiär vermittelte Sprachkenntnisse ab. Die Aufnahmeanträge der Kläger zu 2) und 3) lehnte es mit Bescheiden gleichen Datums wegen fehlender Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Widerspruch wurde nicht erhoben. Mit Datum vom 06.06.2014 stellten die Kläger erneut beim BVA Anträge auf Erteilung von Aufnahmebescheiden. Der Kläger zu 1) gab hierbei nunmehr an, in seinem ersten Inlandspass sei die russische Nationalität eingetragen gewesen. 1998 sei der Eintrag geändert worden. Als Kind im Elternhaus habe er sowohl Deutsch als auch Russisch gesprochen. Er habe die deutsche Sprache vom Vater und von der Mutter sowie von anderen Verwandten erlernt. Er verstehe auf Deutsch fast alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Dem Antrag war wiederum eine Kopie der am 04.08.1998 ausgestellten Geburtsurkunde beigefügt. Außerdem war die Kopie einer Feststellung der Vaterschaft des Herr B4. W. hinsichtlich des Klägers zu 1) beigefügt. Mit Bescheid vom 14.11.2016 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers zu 1) erneut ab. Die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen sei weiterhin nicht nachgewiesen. Der Kläger zu 1) habe wiederum die Geburtsurkunde vom 04.08.1998 vorgelegt. Grund für die Neuausstellung sei die Vaterschaftsfeststellung vom 31.07.1998 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger zu 1) bereits 50 Jahre alt gewesen. Vaterschaftsanerkennungen bei Volljährigen könnten grundsätzlich nicht anerkannt werden, da es naheliegend sei, dass sie nur mit Blick auf das Aufnahmeverfahren durchgeführt würden. Zudem sei der angebliche Vater 1998 schon über 30 Jahre tot gewesen. Die Anträge der Kläger zu 2) und 3) auf ein Wiederaufgreifen der sie betreffenden Verfahren wurden mit Bescheiden gleichen Datums abgelehnt. Die Kläger erhoben hiergegen Widerspruch. Der Kläger zu 1) sei nichtehelich geboren. Seine Eltern hätten erst 1957 geheiratet. Die Änderung der Geburtsurkunde des Klägers zu 1) sei nicht aufgrund Adoption oder Vaterschaftsanerkennung, sondern allein deshalb erfolgt, weil es seinerzeit bei der Eintragung in das Archivbuch der Kleinstadt Stepnjak (Kasachstan) zu einem Fehler gekommen sei. Dort sei seinerzeit nur der Vorname des Vaters eingetragen gewesen. Zu Beleg dessen übersandten die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Kopie eines Auszuges aus dem Archivbuch. Dort sei deutlich zu erkennen, dass der Vorname des Vaters bereits 1948 eingetragen sei. Auch sei vermerkt, dass die Ergänzung aufgrund gerichtlicher Entscheidung erfolgt sei. Mit Widerspruchsbescheiden vom 17.05.2017 (Kläger zu1) und vom 22.05.2017 (Kläger zu 2) und 3)) wies das BVA die Widersprüche der Kläger als unbegründet zurück. Dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei zwar in Bezug auf den Kläger zu 1) entsprochen worden; der Antrag auf Erteilung von Aufnahmebescheiden habe aber erneut ablehnt werden müssen, weil die Abstammung weiterhin nicht glaubhaft gemacht sei. Das BVA wiederholte und vertiefte die Begründung des Ablehnungsbescheides. Die nunmehr vorgetragene Begründung für die Neuausstellung der Geburtsurkunde stehe in unauflösbarem Widerspruch zu der 2002 abgegebenen Erklärung, die ursprüngliche Geburtsurkunde sei gestohlen worden. Auch habe der Kläger zu 1) kein beweisgeeignetes Dokument zum Beleg der deutschen Volkszugehörigkeit des angeblichen Vaters beigebracht. In Bezug auf die Kläger zu 2) und 3) fehle es an den Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens. Die Zustellung der Widerspruchsbescheide erfolgte am 29.05.2017. Die Kläger haben am 27.06.2017 Klage erhoben. Sie wiederholen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 14.11.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.05.2017 und 22.05.2017 zu verpflichten, ihnen Aufnahmebescheide zu erteilen und Frau W1. W. in den Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) und des Klägers zu 2) sowie die minderjährigen Kinder L. D. und N. Z. in den Aufnahmebescheid der Klägerin zu 3) einzubeziehen. Die Beklagte beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bekräftigt die Begründung der Widerspruchsbescheide und weist ergänzend darauf hin, dass den Klägern zu 2) bis 3) schon kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens zustehe, weil sich die Rechtslage in Bezug auf das Merkmal „Abstammung“ nicht geändert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (6 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Die Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 14.11.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17.05.2017 und 22.05.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Hiernach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist nach § 4 Abs. 1 BVFG, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen hat der Kläger zu 1) auch in dem nunmehr durch das BVA wiederaufgegriffenen Verfahren nicht dargetan. Es ist nach wie vor nicht belegt, dass der Kläger zu 1) von dem am 00.00.1901 in Kamyschin (Russland) geborene und 1964 verstorbenen Herr B. X. (B. B3. X1. ) abstammt und dieser deutscher Volkszugehöriger war. Das Vorbringen des Klägers zu 1) ist unglaubhaft. Bei seinem Sprachtest in Karaganda am 22.10.2002 erklärte der Kläger zu 1), seine Geburtsurkunde aus dem Jahr 1948 sei ihm gestohlen worden. Daher sei eine Neuausstellung 1998 erforderlich gewesen. Nunmehr soll eine Neuausstellung notwendig gewesen sein, weil seinerzeit fehlerhaft nur der Vornahme des Vaters eingetragen worden sei. Diese Darstellungen sind nicht in Einklang zu bringen. Auch sind die eingereichten Urkunden einschließlich des Beschlusses des Volksgerichts der Stadt Schachtinsk vom 16.07.1998 nicht geeignet, die Vaterschaft des B. X. zu belegen. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person erstellt wurde, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Ausländischen öffentlichen Urkunden kommt im Falle ihrer Echtheit dieselbe Beweiskraft (vgl. §§ 415, 418 ZPO) wie deutschen öffentlichen Urkunden zu. Vorgelegte Urkunden sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 -. Allerdings ist in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 - Ob das Dokument „echt“ ist, also tatsächlich von der ausstellenden Stelle stammt, bedarf hier keiner Klärung. Denn es ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage ein Gericht ohne Zuhilfenahme naturwissenschaftlicher Erkenntnismittel die Vaterschaft einer Person 34 Jahre nach ihrem Tod mit einer hinreichenden Gewissheit feststellen kann, solange nicht gesetzliche Vermutungen für eine Vaterschaft streiten. Auch ist es nicht nachvollziehbar, weshalb selbst anlässlich der späteren Heirat der Eltern eine Vaterschaftsanerkennung und eine entsprechende Bereinigung der Papiere unterblieben, dann aber vor der ersten Antragstellung beim BVA, aber lange nach dem Tod des Vaters doch erfolgten. Zudem liegt kein tragfähiger Beleg dafür vor, dass Herr B. X. tatsächlich deutscher Volkszugehöriger war. Eines solchen Belegs bedarf es vorliegend umso mehr, als Herr B. X. die deutsche Sprache nach den Angaben beim Sprachtest und dem Sprachtestergebnis offensichtlich nicht an den Kläger zu 1) weitergegeben hat. Im Übrigen schließt sich das erkennende Gericht der Begründung des den Kläger zu 1) betreffenden Bescheides vom 14.11.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2017 an und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kläger zu 2) und 3) haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden aus eigenem Recht unter Wiederaufgreifen der bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann die Kläger zu 2) und 3) nicht geltend machen. Denn gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes nur zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25 m.w.N. Dies ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG durchaus der Fall, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen im wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten der Kläger zu 2) und 3). Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs im Fall der Verpflichtungsklage nämlich von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder dies zumindest möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch stets eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiterer Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber – wie vorliegend – bei einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. Ein Anspruch der Kläger zu 2) und 3) auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat, anders OVG NRW, Urteil vom 14.07.2017 - 11 A 155/17 -. Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall. Diese Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. Da die Bescheide vom 03.05.2004 maßgeblich auf die fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen gestützt waren, sprachen sie ein Tatbestandmerkmal an, das durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt blieb. Geändert hat sich nur die Auslegung dieses Tatbestandmerkmals. Dieses Ergebnis kann auch nicht dadurch relativiert werden, dass die Voraussetzungen deutscher Abstammung und deutscher Volkszugehörigkeit in Bezug auf die Sprache miteinander verwoben sind und die Anforderungen in sprachlicher Hinsicht geändert wurden. Denn die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber und dessen Volkszugehörigkeit. Dieser soll in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache besser gestellt werden. Dieses wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, das gesetzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Dieses Problem stellte sich jedoch nur in deren Person, nicht in Person desjenigen, von dem die Abstammung hergeleitet wurde. Vor diesem Hintergrund fehlen fassbare Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz auch das Abstammungserfordernis einer generellen Revision unterziehen wollen. Vielmehr galt es, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Das Merkmal „Abstammung“ war hiervon nicht betroffen. Es zielt auf stets mit Geburt abgeschlossene Sachverhalte, die im Gegensatz zu den mit der Sprachvermittlung zusammenhängenden Umständen an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhaben. Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG haben die Kläger zu 2) und 3) nicht dargetan. Die Kläger zu 2) und 3) haben auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen der Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung nicht nur in Bezug auf die Abstammung, sondern auch in Bezug auf das Volkstumsbekenntnis durchaus seinerzeitiger und heutiger Rechtslage und Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Zudem wären die erneuten Anträge auch bei einem Wiederaufgreifen der Verfahren abzulehnen, da die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen weiterhin nicht belegt ist. Eine Einbeziehung der Frau W1. W. und der beiden minderjährigen Kinder in zu erteilende Aufnahmebescheide nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG kommt folglich ebenfalls nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.