Urteil
1 K 10191/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0110.1K10191.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand: Der am 0. Oktober 0000 in Damaskus geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach seinen eigenen Angaben reiste er am 28. Dezember 2015 in die Bundesrepublik ein. Am 1. Juli 2016 stellte er einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. Juli 2016 trug er u.a. vor, dass er vor seiner Ausreise in der Nähe von Damaskus (Al - Kuswa Ost) gelebt habe. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Er habe Abitur gemacht und dann zwei Jahre in Damaskus studiert. An dem Ort, an dem er gelebt habe, sei es ruhig gewesen. Es sei aber nur eine Frage der Zeit gewesen, bis es bei ihnen losgegangen wäre. Ausgereist sei er, weil er im wehrdienstfähigen Alter sei. Einen Einberufungsbescheid habe er nicht erhalten. Als Student habe er Aufschub für seinen Wehrdienst bekommen. Er habe aber nur den Aufschub - nicht aber einen Passierschein - bekommen sowie eine Mitteilung, dass er sich bei Ablauf des Aufschubs unverzüglich melden solle. Es hätte ihm aber jederzeit an einem Kontrollpunkt passieren können, dass man ihn verhafte und er eingezogen werde. Wenn er nach Syrien zurückkehre, werde er verhaftet und eingezogen werden. Man werde ihn dann zwingen, unschuldige Menschen zu töten, und das wolle er nicht. Mit Bundesamtsbescheid vom 25. Oktober 2016 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt. Am 14. November 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a. vorgetragen, dass er mit 23 Jahren immer noch im wehrdienstfähigen Alter sei. Vor der Einberufung zum Leisten des Militärdienstes erhielten zwar Studenten zunächst einmal einen Aufschub. In letzter Zeit gewährten die Militärämter in Syrien aber auch Studenten (inoffiziell) keinen Aufschub mehr. Da er sich durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe, drohe ihm nach Rückkehr Bestrafung. Die Rechtsprechung der syrischen Militärgerichte sehe die Flucht einer wehrfähigen Person als Schwächung der eigenen Armee an. Auch der UNHCR gehe davon aus, dass Wehrdienstentziehern bei Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung drohe. Das Nämliche ergebe sich aus Auskünften des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient Institutes. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte in diesem Verfahren und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Dabei ist es ohne Belang, ob die Verfolgungsgründe aus Ereignissen vor oder nach der Ausreise folgen. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27.07 -, BVerwGE 133, 31 (36) und vom 5. März 2009 - 10 C 51.07 -, BVerwGE 133, 221 (228). Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Eine Bestrafung allein wegen einer Wehrdienstentziehung stellt für sich genommen jedoch keine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG dar. Anderes gilt jedoch dann, wenn diese Bestrafung an einen Verfolgungsgrund anknüpft. Vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41 (42) und vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123 (124 f.). Eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung kann weiter dann einen Verfolgungsgrund darstellen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorliegen. Danach kann als Verfolgung auch die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen. Erfasst sind von dieser Vorschrift aber nur Personen, bei denen es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG beteiligen müssten. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 -, NVwZ 2015, 575 (577). So auch OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 90. Zwischen Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Verfolgte müssen also weder tatsächlich noch nach der Überzeugung des verfolgenden Staates selbst Träger eines verfolgungsverursachenden Merkmals sein. Verfolgung in dem genannten Sinne kann auch vorliegen, wenn der oder die Drittbetroffenen lediglich der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet werden, die ihrerseits Objekt der Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55 (60 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine besondere Intensität von real drohenden Verfolgungshandlungen die bestehende Gerichtetheit auf ein flüchtlingsrelevantes Merkmal hin indizieren kann. Vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1608/90 -, InfAuslR 1992, 215 (218), vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, NVwZ-RR 2008, 643 (644) und vom 29. April 2009 - 2 BvR 78/08 -, NVwZ 2009, 1035 (1036). Denkbar ist auch, dass ein Staat eine politisch motivierte Verfolgung ohne Rücksicht auf das Vorhandensein einer Überzeugung betreibt. Davon wird man auszugehen haben, wenn ein Staat an sich belanglose äußere Verhaltensweisen seiner Bürger, wie z.B. das illegale Verlassen des Heimatstaates oder einen im Ausland gestellten Asylantrag, pauschal zum Anlass einer Gesinnungsverfolgung nimmt. In diesem Fall ist dem Verfolgerstaat die wirkliche Gesinnung seines Opfers gleichgültig. Eine solche Verfolgungssituation kommt aber nur in Ausnahmefällen in Betracht. Sie setzt ein in besonderem Maße unduldsames Regime voraus, das aufgrund einer alle Lebensbereiche umfassenden ideologisch einseitig ausgerichteten totalitären Struktur zu Überreaktionen neigt. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 - 9 C 28.85 -, BVerwGE 75, 99 (107). Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (73). Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12 (zur Vorgängerrichtlinie) und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 (30 f.). Für den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Verfolgung besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Dabei wird ein verständiger Betrachter bei der Abwägung aller Umstände auch eine besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in seine Betrachtung einbeziehen. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, Buchholz 451.902 Europ Ausl- u Asylrecht Nr. 19, Rn. 37 und Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (80 f.). Im Rahmen der Ermittlung der Frage, ob eine in diesem Sinne beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalles, aber auch generelle Umstände bedeutsam. Zu solchen generellen Umständen gehören z.B. die allgemeine (politische) Lage im Herkunftsland, das allgemeine Verhalten der Staatsleitung und der dortigen Sicherheitsbehörden sowie das Vorhandensein von Referenzfällen für Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Vgl. zu alldem BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 1983 - 9 B 10542.83 - Buchholz 402 25 § 1 AsylVfG Nr. 10 und vom 31. Juli 1986 - 9 B 165.86 -, Buchholz 402 25 § 1 AsylVfG Nr. 53. Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung der tatsächlichen Lage sind dabei zum einen die Auskünfte der Bundesregierung bzw. des Auswärtigen Amtes, die regelmäßig in den sog. Lageberichten zu den Herkunftsländern enthalten sind. Zum anderen sind nach Art. 10 Abs. 3 lit b) der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 und nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 die Auffassungen des UNHCR regelmäßig in Betracht zu ziehen und zu berücksichtigen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. - 1 BvR 1019/82 -, BVerfGE 63, 215 (228) und 26. Februar 1983 - 1 BvR 990/82 -, BVerfGE 63, 197 (213 f.); VGH-B.-W. Beschluss vom 27. Februar 2017 - A 11 S 485/17 -, juris, Rn. 7. Der Schutzsuchende muss dabei das Vorliegen dieser Voraussetzungen grundsätzlich (nur) glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass der Schutzsuchende seine Gründe für eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG in schlüssiger Form vorzutragen hat. Er muss dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei braucht er allerdings nur in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben. Dazu gehört regelmäßig auch die Angabe von Umständen, aus denen sich zumindest Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den vom Asylsuchenden befürchteten Verfolgungsmaßnahmen Beweggründe im Sinne des § 3 AsylG zugrunde liegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1983 - 9 C 801.80 -, juris, Rn. 9 und vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135. Auf diese Glaubhaftmachung setzt dann die richterliche Überzeugungsbildung gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf. Daran gemessen, hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Vor seiner Ausreise wurde er - nach seinen eigenen Angaben - nicht im Sinne des § 3 AsylG verfolgt. Ihm droht aber auch bei seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Maßstab ist dabei eine legale Rückkehr nach Syrien. Eine illegale Rückkehr kann dem Kläger schon aus Rechtsgründen nicht angesonnen werden (vgl. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG), sie wäre im Übrigen auch viel zu gefährlich, da der syrische Staat ein dichtes System von Kontrollpunkten errichtet hat. Vgl. AA, Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017; SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28. MÄRZ 2015. Im Falle einer - legalen - Einreise nach Syrien würde der Kläger beim Grenzübertritt - sei es am Flughafen, sei es an einer anderen offiziellen Kontrollstelle - (streng) überprüft. Dies war schon seit jeher gängige Praxis der syrischen Sicherheitskräfte und es ist nicht ersichtlich, dass sich an dieser Praxis etwas geändert haben sollte. Auswärtiges Amt (AA), Ad-hoc Ergänzungsbericht zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, 28. Dezember 2009, S. 1 und Auskunft an das VG Trier vom 12. Oktober 2016, S. 1; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 5 f. Bei dieser Überprüfung würde zunächst einmal festgestellt werden, dass der Kläger (illegal) ausgereist ist, sich im Ausland aufgehalten hat und - dies wäre das Ergebnis einer etwaigen Befragung - dort auch einen Asylantrag gestellt hat. Diese Umstände führen für sich genommen jedoch noch nicht dazu, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Diesbezüglich wird auf das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren VG Köln 21 K 272/17.A Bezug genommen. VG Köln, Urteil vom 10. Januar 2018 - 21 K 272/17.A -. Bei der genannten Einreisebefragung würde allerdings auch festgestellt werden, dass sich der Kläger seiner Wehrpflicht entzogen hat. Der Wehrpflicht in Syrien unterliegen jedenfalls alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren (und zwar ungeachtet der religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit). Die Möglichkeit einer Wehrdienstverweigerung besteht nicht. Wenn der Dienst absolviert ist, bekommt man „Entlassungspapiere“. Syrische Behörden haben aber das Recht, im Kriegsfall oder im Falle der Erklärung des Ausnahmezustands alle männlichen Personen zwischen 18 und 42 Jahren, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, (erneut) als Reservisten wieder einzuberufen. Seit 2011, 2012 und insbesondere seit 2014 erfolgt dies in zunehmenden Maße. Tausende sollen 2012 einen Einberufungsbefehl erhalten haben, da Präsident Assad dringend auf den Einsatz von Reservisten angewiesen ist. Seit dem Herbst 2014 werden Reservisten im großen Stil eingezogen, dabei werden die Einsatzkräfte u.a. an „Checkpoints“ gewonnen. In jüngster Zeit sollen tausende Personen in Syrien zum Wehrdienst eingezogen worden seien. Die Vorgehensweise wird zunehmend als aggressiv bezeichnet. Laut Augenzeugenberichten habe sich die Anzahl junger Männer in den Straßen von Damaskus deutlich verringert. Auch habe es verlässliche Berichte darüber gegeben, dass Personen aus dem Gefängnis hinaus zum Wehrdienst eingezogen worden seien. Die Regierung hat 2012 auch allen Männern zwischen 18 und 42 Jahren offiziell verboten, außerhalb des Landes zu reisen bzw. nur mit Genehmigung außerhalb des Landes zu reisen und zwar auch dann, wenn sie bereits ihren Wehrdienst abgeleistet haben. Mit diesen neuen Restriktionen haben Männer in den Zwanzigern keine Möglichkeiten mehr, das Land legal zu verlassen. Vgl. zu alldem z.B. BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -, juris Rn. 60 ff.; VGH B.-W., Urteil vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rn. 37 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 73 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 134 ff.; HessVGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -, juris, Rn. 53 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 3 f. Richtig ist allerdings, dass Studenten - wie der Kläger - zunächst einmal von der Wehrpflicht befreit worden waren. Allerdings wurden ungeachtet des Vorliegens von Befreiungen jedenfalls seit 2014 Studenten verhaftet und eingezogen bzw. an Checkpoints - auch und gerade in der Nähe der Universität Damaskus - festgehalten und eingezogen. Teilweise werden dann die „Befreiungsdokumente“ an den Checkpoints sofort von den aufgreifenden Personen zerstört. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 26 f. mit Fn. 132. Durch seine Wehrdienstentziehung hat sich der Kläger - nach syrischem Recht - strafbar gemacht. Bereits die Entziehung von der Einberufung durch Verlassen des Landes ohne Hinterlassen einer Adresse wird in Syrien strafrechtlich mit Haft zwischen drei Monaten und zwei Jahren und Geldbuße verfolgt. Wehrdienstentziehung in Friedenszeiten ist mit Haft zwischen ein und sechs Monaten bedroht. In Kriegszeiten erhöht sich die Strafdrohung auf bis zu fünf Jahre Haft. Es bestehen auch keine Zweifel, dass diese Strafandrohungen - grundsätzlich - durchgesetzt werden. Siehe zu alldem z.B. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris Rn. 37 ff.; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -, juris Rn. 63 ff.; VGH B.-W., Urteil vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rn. 44 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 74 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 137 ff. Eine Bestrafung wegen dieser oder einer künftigen Wehrdienstentziehung stellt jedoch keine Verfolgung bzw. Verfolgung im Sinne der §§ 3, 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar (1). Auch die im Rahmen eine vorläufigen Festnahme bzw. Inhaftierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Folter bzw. menschenrechtwidrige Behandlung führt nicht dazu, dass dem Kläger der Status des § 3 AsylG zugebilligt werden könnte (2). 1.) Eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stellt - wie bereits dargestellt - grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG dar. Anderes gilt jedoch, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorliegen. Soweit es um die von dem Kläger bereits begangene Wehrdienstentziehung geht - und die damit verbundene Bestrafung - kann jedoch nicht bei vernünftiger Betrachtung plausibel festgestellt, dass er sich nach unterstellter erfolgter Einberufung in hinreichend unmittelbarer Weise an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG) hätte beteiligen müssen. Zwar gibt es Einheiten in der syrischen Armee, die Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen. Hinsichtlich aller Einheiten kann dies jedoch nicht festgestellt werden. Nachdem der Kläger vor seiner Ausreise noch keiner Einheit zugewiesen worden war, kann bei vernünftiger Betrachtung nicht plausibel festgestellt werden, dass er sich nach unterstellter erfolgter Einberufung in hinreichend unmittelbarer Weise an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit hätte beteiligen müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 90 ff. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger nach einer Wiedereinreise nach Syrien - nach der er jedenfalls zum Wehrdienst eingezogen werden würde - den Wehrdienst verweigern würde, weil ihm in hinreichend unmittelbarer Weise die Beteiligung an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit drohen würde - und er deswegen dann bestraft werden würde. Hier hat der Kläger schon nicht - etwa in einem Maße, das der Glaubhaftmachung nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG entspricht - glaubhaft gemacht, dass er nach einer Rückkehr nach Syrien den Wehrdienst verweigern würde. Allein der pauschale Vortrag vor dem Bundesamt, dass er keine unschuldigen Menschen töten wolle, reicht dafür nicht hin. Jedenfalls kann aber auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich nach Rückkehr nach Syrien in hinreichend unmittelbarer Weise an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen müsste. Das oben Gesagte gilt hier entsprechend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 90 ff., 98. 2.) Zwar würde es bei einer Rückkehr des Klägers nach Syrien zu einer vorläufigen Festnahme bzw. Inhaftierung kommen und jedenfalls während dieser Zeit wäre er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt (a). Gleichwohl kann dem Kläger der Status des § 3 AsylG nicht zugebilligt werden, da diese Folter bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht dadurch geprägt wird, dass sie gerade aufgrund von Motiven nach § 3 AsylG erfolgt (b). a) Bei einer Rückkehr des Klägers nach Syrien würde es zu einer vorläufigen Festnahme bzw. Inhaftierung kommen und jedenfalls während dieser Zeit wäre der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger im Rahmen einer Wiedereinreise - wie oben dargestellt - streng überprüft und deswegen festgehalten würde, da er sich eben dem Wehrdienst entzogen hat (siehe oben). Im Rahmen der vorläufigen Festnahme bzw. Inhaftierung wäre er dann auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt. Dies ergibt sich zum einen aus den allgemeinen Merkmalen des syrischen Regimes und aus der konkreten Auskunftslage. Allgemein ist das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten. Der syrische Staat setzt deshalb alles daran, seine Macht zu erhalten und geht in seinem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dabei nimmt er ohne weiteres eine Vielzahl von Verhafteten, Gefolterten und Toten syrischen Staatsangehörigen in Kauf. Es ist eine endemische Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwinden lassen der Betroffenen festzustellen. Es handelt sich um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon immer seit Jahrzehnten systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen. Je mehr das syrische Regime in Bedrängnis geriet und destabilisiert wurde, desto stärker und rücksichtloser wird jedoch gegenüber wirklichen und vermeintlichen Regimegegnern vorgegangen. Das massive Auftreten des syrischen Staats bei der Rekrutierung von Wehrpflichtigen tritt hinzu. Zu alldem vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A -, juris, Rn. 36; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris, Rn. 31 ff.; VGH B.-W., Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris, Rn. 44. Die Gefahr, Opfer menschenrechtwidriger Behandlung zu werden, steigt massiv an, wenn und soweit die Betroffenen inhaftiert werden. Bereits 2010 hielt das Auswärtige Amt fest, dass Polizei, Justizvollzugsorgane und Sicherheitsdienste systematisch Gewalt anwenden. Die Gefahr körperlicher oder seelischer Misshandlungen sei in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste, zu denen weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang hätten, als besonders hoch einzustufen. Die Verhältnisse haben sich seitdem weiter massiv verschlechtert (siehe oben). So wird in dem Bericht von Amnesty International „Human Slaughterhouse“ davon berichtet, dass allein in dem Militärgefängnis Saydnaya zwischen März 2011 und Oktober 2016 eine Vielzahl von Menschen getötet bzw. zu Tode gefoltert wurden. Die Anzahl der insgesamt in diesem Zeitraum in syrischen Gefängnissen zu Tode gekommenen Menschen wird (konservativ) auf ca. 10.000 geschätzt. Auch das Bureau auf Democracy, Human Rights and Labor des United States Departement of State kommt zu dem Ergebnis, dass in Syrien auch und gerade in Gefängnissen massiv gefoltert und ermordet wird. Von tausenden glaubwürdig berichteten Fällen ist dort die Rede. AA, Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, 29. September 2010, S. 16; Siehe dazu Amnesty International „Human Slaughterhouse”, 2016, 5 ff. und 40 und weiter z.B. Amnesty Report 2016, Syrien; Bureau auf Democracy, Human Rights and Labor, United States Departement of State, Syria 2016 (updated 29.3.2017) Human Rights Report, S. 4 ff. Dementsprechend wird in der Auskunftslage davon ausgegangen, dass Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, bei Rückkehr von Haft und sich daran an-schließender menschenrechtwidriger Behandlung bedroht sind. Siehe im Einzelnen AA, Information an VG Köln vom 13. September 2017, S. 1; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 23 f.; DOS, Auskunft an HessVGH, dort eingegangen am 1. Februar 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 10 f.; Immigration and Refugee Board of Canada, SYR105361.E, 19. Januar 2016, S. 4; Danish Refugee Council, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 18. b) Der Gefahr einer Folter bzw. einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist jedoch bereits dadurch Rechnung getragen worden, dass dem Kläger der Status nach § 4 AsylG zugebilligt worden ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Darüber hinausgehend kann dem Kläger der Status des § 3 AsylG nicht zugebilligt werden, da die Folter bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht dadurch geprägt wird, dass sie gerade aufgrund von Motiven nach § 3 AsylG erfolgt. Zwar indiziert nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die - hier gegebene - besondere Intensität von real drohenden Verfolgungshandlungen die bestehende Gerichtetheit auf ein flüchtlingsrelevantes Merkmal. Diese Kammerrechtsprechung ist jedoch ersichtlich auf solche Staaten zugeschnitten, bei denen Folter nicht „an der Tagesordnung“ ist, da nur dann die genannte Indizwirkung ein hinreichendes tatsächliches Substrat hat. Anders liegt es aber in Syrien. Dort sind Folter und unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung „an der Tagesordnung“ (siehe oben). Auch aus der Auskunftslage ergibt sich keine Gerichtetheit. Zwar ist der UNHCR der Ansicht, dass eine Wehrdienstentziehung in Syrien nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen terroristische Bedrohungen zu schützen, angesehen werde. Diese Einschätzung beruht jedoch nicht auf eigenen Erkenntnissen, sondern ihrerseits auf verschiedenen Quellen. Aus diesen Quellen - soweit sie sich überhaupt zur Frage verhalten, weshalb Wehrdienstentzieher in Syrien der Gefahr einer Folter oder unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind - ergibt sich jedoch keine hinreichende Gerichtetheit: Al Jazeraa berichtet von einer Foltergefahr für potentielle oder tatsächliche oppositionelle Wehrdienstentzieher. Nadim Houry berichtet lediglich davon, dass das Risiko, Misshandlungen ausgesetzt zu sein, von der Religion und dem Herkunftsort abhänge; von einer generellen Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG ist also gerade nicht die Rede. Christopher Kozak gibt zwar an, dass die Regierung Wehrdienstentziehung auch (nicht nur!) als politische oder regierungsfeindliche Aktivität ansehe. Dies begründet er jedoch nicht weiter. Vielmehr scheint er seine Folgerung nur daraus abzuleiten, dass Wehrdienstentzieher Folter oder anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt seien. Dies ist aber nicht hinreichend (siehe oben). Die Folgerung von Josuha Landis , dass syrische Beamte Wehrdienstentzieher und jene, die nicht bereit seien, im Militär zu dienen, oftmals als Oppositionelle und Subversive ansähen, wird nur ausschnittweise wiedergegeben und nicht weiter begründet; Entsprechendes gilt für die Stellungnahme von Lama Fakih . Die Stellungnahme von Rochelle Davis wird ebenfalls nur ausschnittsweise wiedergebeben, auch ihre Begründung bleibt letztlich unsubstantiiert („Interviews“ und „Zeugenaussagen“). Vgl. zu alledem UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 23 f. mit Fn. 113; UNHCR, Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 30. Mai 2017, S. 3 mit Fn. 14 und S. 6 f. Die anderen Stellungnahmen sind unergiebig: Nach dem Danish Refugee Council (DRC) hänge die Bestrafung vom Profil, von der Herkunftsregion oder vom Beziehungsnetz der betroffenen Person ab. Komme der Verdacht auf, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert. Auch in dieser Auskunft ist aber nicht davon die Rede, dass allein die Wehrdienstentziehung zu einer Verfolgung führe, die von den Motiven des § 3 AsylG getragen wird. Die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017 ist insoweit unergiebig, da sie sich allein auf die Informationen des DRC bezieht. Auch der Artikel des Handelsblattes vom 7. Juni 2012 bleibt unergiebig: Dort ist nur davon die Rede, dass diejenigen, die sich jetzt freiwillig zum Militär meldeten, loyal zu Assad stünden. Danish Refugee Council, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitement to the YPG, September 2015, S. 18; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 10 f.; http://www.handelsblatt.com/politik/international/flucht-vor-wehrdienst-werbung-mit-religioesen-appellen/6723022-2.html. Bei dieser Sachlage kann die Kammer nicht die Auffassung gewinnen, dass die dem Kläger drohende Folter bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Motive nach § 3 AsylG geprägt ist. Damit schließt sich die Kammer im Ergebnis und aus Gründen der Rechtseinheit der Rechtsprechung des zuständigen Obergerichtes an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 60 ff. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag war abzulehnen, da als wahr unterstellt werden kann, dass durch Folter der syrischen Regierung zuzurechnenden Streitkräfte überwiegend Angehörige des sunnitisch moslemischen Glaubens betroffen sind (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Angesichts eines sunnitischen Bevölkerungsanteils von 74 % ließe der Umstand, dass überwiegend Sunniten von Folter betroffen sind, keinen hinreichenden Rückschluss auf eine hinreichend politische oder religiöse Zielrichtung von Folter zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.