Urteil
3 K 7421/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0124.3K7421.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin steht in Diensten der Beklagten und ist im Kassen- und Steueramt tätig. Am 14.08.2014 suchte sie auf dessen Bitte ihren damaligen Vorgesetzten Herrn M. in seinem Dienstzimmer auf. Bei Eintreten der Klägerin war dieser mit dem Schälen und Verzehren einer Gurke beschäftigt. Mit Unfallanzeige vom 18.08.2014, eingegangen am 23.09.2014, meldete die Klägerin das Gespräch mit ihrem Vorgesetzten als Dienstunfall. Dieser habe während des Gesprächs weiter mit dem Messer die Gurke geschält, zerteilt und aufgespießt sowie mit dem Messer herumgefuchtelt. Beigefügt war der Unfallanzeige eine ärztliche Bescheinigung ihrer Hausärztin Frau T. -X. vom 28.08.2014, wonach die Klägerin sich in dem Gespräch angegriffen gefühlt und mit Herzrasen, Angst und Hyperventilieren reagiert habe, weshalb die Diagnose reaktive Erregung durch emotionalen Stress gestellt werden könne. Unter dem 13.10.2014 nahm Herr M. zur Unfallanzeige Stellung. Er bestätigte, dass er bei Eintritt der Klägerin in sein Dienstzimmer eine Gurke geschält und geschnitten habe. Dieses habe er sodann beendet und alles beiseitegelegt. Mit Schreiben vom 01.07.2015 reichte die Klägerin eine Ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin I. zur Akte, wonach die Klägerin sich am 19.08.2014 erstmals im Rahmen einer akuten hochgradigen emotionalen Belastungssituation vorstellte, die bis zum 19.12.2014 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Es habe wegen anhaltender psychischer Beschwerden einer psychologischen Betreuung durch die medizinische psychologische Gemeinschaftspraxis O. bedurft. Es bestehe der Verdacht einer durch den Arbeitsplatz hervorgerufenen posttraumatischen Belastungsstörung. Mit Bescheid vom 01.10.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls ab. Es liege kein Dienstunfall i. S. d. § 31 LBeamtVG NRW vor, da es an einem auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignis mangele, das einen Körperschaden verursacht habe. Herr M. habe die Klägerin nicht mit dem Messer bedroht, sondern es lediglich in ihrem Beisein gebrauchsmäßig benutzt. Sollte dadurch dennoch eine psychische Erkrankung ausgelöst worden sein, handele es sich allenfalls um eine sog. Gelegenheitsursache. Am 28.10.2015 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, die Voraussetzungen des § 31 LBeamtVG NRW seien gegeben. Ein Dienstunfall i. S. d. Regelung liege vor. Die äußere Einwirkung sei in dem Verhalten des Herrn M. zu sehen. Dieser habe entgegen seiner Aussage bei Eintreten der Klägerin das Schälen der Gurke nicht rasch beendet. Vielmehr habe er das Messer, bei dem es sich um ein Fleischmesser handele, stets in seiner Hand behalten, damit die Gurke grob zerhackt, geschält und aufgespießt sowie herumgefuchtelt. Dieses Verhalten stelle kein sozialadäquates Verhalten da. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen im Ausgangsbescheid und führt ergänzend aus, auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehe, dass Herr M. das Schälen der Gurke bei Gesprächsbeginn nicht eingestellt habe, vermöge das Schälen, Aufspießen und Verzehren einer Gurke eine objektive Gefährdungslage nicht zu begründen. Das Gespräch habe nicht den Rahmen der sozialen Adäquanz verlassen. Weder sei eine Drohkulisse aufgebaut noch sei die Klägerin beschimpft, bedroht oder beleidigt worden. Am 25.08.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, Herr M. habe während des Gesprächs mit einem Fleischmesser bei ihrem Eintreten die bereits geschälte halbe Salatgurke zerhackt, die abgehackten Scheiben mit dem Messer aufgespießt und diese zum Mund geführt. Dabei habe er mit der Hand, in der sich das Messer befunden habe, herumgestikuliert. Anschließend habe er die zweite Gurkenhälfte mit groben, von ihm weg gerichteten Hackbewegungen geschält, wobei sich die Schalen über den Schreibtisch, die Tastatur und das Mousepad verteilt hätten. Das Ganze habe wie ein Schlachtfeld gewirkt. Die Motorik sowie die Körperhaltung von Herrn M. mit nach vorn wie zum Angriff gebeugten Oberkörper sowie die schneidende und zischende Stimme hätten der Klägerin gezeigt, dass sich Herr M. nur noch mühsam habe beherrschen können. Durch den Anblick des Messers, das wilde Gehacke und Rumfuchteln sei die Klägerin extrem belastet worden. Es handele sich hierbei nicht um einen sozialadäquaten Vorgang, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses üblich und selbstverständlich sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2016 zu verpflichten, das Ereignis vom 14.08.2015 als Dienstunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Anwendungsbereich des § 31 BeamtVG NRW sei nicht eröffnet. Nach Aussage von Herrn M. habe das Gespräch in einer sachlich neutralen Atmosphäre stattgefunden, in der konstruktive Lösungsvorschläge erarbeitet worden und keine beleidigenden oder seelisch verletzenden Äußerungen gefallen seien. Herr M. habe das Messer, bei dem es sich um ein Gemüsemesser mit einer Klingenlänge von 16,5 cm handele, zudem bereits 30 Sekunden nach Gesprächsbeginn zur Seite gelegt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 01.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 14.08.2014 als Dienstunfall. Das Ereignis vom 14.08.2014 stellt keinen Dienstunfall dar. Gemäß des im entscheidungserheblichen Zeitpunktes der letzten Behördenentscheidung geltenden § 36 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW vom 14.06.2016 (LBeamtVG NRW) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Ursache im Rechtssinne sind dabei nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursache im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung wird jedenfalls auch immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis der „letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte“ bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war. Ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. BVerwG, Beschluss vom 29.12.1999 – 2 B 100.99 – m. w. N., juris. Die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt der anspruchstellende Beamte. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2015 – 1 A 857/12 –, Rdnr. 70, juris. Gemessen an diesen Vorgaben konnte das Gericht nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit erlangen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls vorliegen. Das streitgegenständliche Gespräch vom 14.08.2014 stellt bereits kein „auf äußerer Einwirkung beruhendes“ Ereignis im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW dar, so dass eine Anerkennung als Dienstunfall aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt. Das Merkmal der äußeren Einwirkung als Voraussetzung eines Dienstunfalls dient dazu, äußere - d. h. in der Außenwelt auftretende - Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers abzugrenzen. Es fehlt an einer äußeren Einwirkung, wenn Ereignisse eintreten, die auf der inneren Veranlagung des Beamten oder auf inneren Vorgängen in dem Beamten beruhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1963 - BVerwG 2 C 10.62 -, Urteil vom 9.4.1970 - BVerwG 2 C 49.68 -, juris. Die Dienstunfallvorschriften als Bestandteil der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge sind Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Sie gebietet es, dass der Dienstherr für die Folgen eines Unfalles einsteht, den der Beamte im inneren Zusammenhang mit seiner Dienstleistung erleidet. Für ein Eingreifen der Unfallfürsorge besteht jedoch kein Anlass bei Vorgängen, die im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich und selbstverständlich sind. Derartige Vorkommnisse, die sich im Rahmen der sozialen Adäquanz halten, vermögen den Dienstunfallbegriff von vornherein nicht zu erfüllen. Dienstliche Gespräche bzw. Informationen oder Mitteilungen zu dienstlich relevanten Fragestellungen gehören zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses und stellen deshalb grundsätzlich keine „äußeren Einwirkungen“ im Sinne des Dienstunfallrechts dar. Erkrankt ein Beamter im Zusammenhang mit dienstlichen Vorgängen der Personalverwaltung, stellen daher die zugrunde liegenden dienstlichen Vorgänge regelmäßig keine äußere Einwirkung im Sinne des Unfallrechts dar, da hier im Vordergrund die mangelnde persönliche Verarbeitungsfähigkeit des Beamten steht, die nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet werden kann. Ereignisse, mit denen während der Durchführung eines Dienstverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss, können deshalb keine äußere Einwirkung i. S. d. § 36 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW darstellen und damit auch keinen Unfall verursachen. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, nämlich dann, wenn ein dienstliches Gespräch von der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses wesentlich abweicht und sich damit nicht mehr im Rahmen der sozialen Adäquanz hält Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.11.1993 - 3 L 99/93 -; in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 10.8.2011 - 1 A 1455/09 -; VG Frankfurt, Urteil vom 31.8.2009 - 9 K 354/09.F -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.11.2010 - 12 K 5451/09 -; VG Stuttgart, Urteil vom 9.4.2014 - 12 K 998/13 -; VG Ansbach, Urteil vom 27.5.2014 - AN 1 K 13.01956 -; VG Aachen, Urteil vom 20.11.2014 - 1 K 2249/11 -; VG Bayreuth, Urteil vom 28.4.2015 - B 5 K 13.896 -; VG Kassel, Urteil vom 24.5.2016 - 1 K 1730/14.KS -, alle juris. Ob ein bestimmtes Personalgespräch unter Berücksichtigung der allgemeinen Zwecksetzung des Dienstunfallschutzes und des im Dienstunfallrecht anzuwendenden Kausalitätsbegriffs bei einem der teilnehmenden Beamten einen physischen oder psychischen Körperschaden ausgelöst hat, ist somit unter Betrachtung des Gesprächsverlaufs sowie der Gesprächsatmosphäre zu beurteilen. In zumindest einer dieser Beziehungen muss das Gespräch tatsächlich erkennbare Besonderheiten aufgewiesen haben, welche vom üblichen dienstlichen Umgang miteinander abgewichen sind, und zwar in einer Weise, die den Betroffenen nachvollziehbar erheblich belastet hat. Hierfür kommen etwa beleidigende, also seelisch verletzende Äußerungen in Betracht. Unter Umständen kann aber auch schon ein sonstiges deutliches Vergreifen im Ton bzw. eine im Ganzen unsachliche, etwa den Betroffenen völlig verängstigende und/oder unangemessen unter Druck setzende Gesprächsatmosphäre ein Dienstunfallereignis begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.08.2011 – 1 A 1455/09 –. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Kammer nicht die volle Überzeugungsgewissheit erlangen können, dass es sich bei dem in Rede stehenden Dienstgespräch um ein Ereignis handelt, dass - ausnahmsweise - als „äußere Einwirkung“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW angesehen werden kann. Nach Auswertung des Akteninhalts, des Vorbringens der Beteiligten sowie nach Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme lässt sich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass das am 14.08.2014 geführte Gespräch hinsichtlich seines Inhalts, seines Verlaufs oder seiner Atmosphäre erkennbar Besonderheiten aufgewiesen hätte, die vom üblichen/typischen dienstlichen Umgang abgewichen wären, so dass eine diesbezügliche erhebliche Belastung der Klägerin objektiv nicht nachvollziehbar ist. Das Gespräch hatte bereits nach dem Vortrag der Klägerin einen rein dienstlichen Inhalt, der nicht vom typischen Inhalt eines dienstlichen Gesprächs abgewichen ist. Auch die Gesprächsatmosphäre ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht wesentlich vom sozialadäquaten Maß abgewichen. Bereits aus dem Vortrag der Klägerin im Verwaltungs- und Klageverfahren ergibt sich nicht, dass diese im Laufe des Gesprächs beleidigt oder beschimpft worden ist. Ein Dienstgespräch verlässt den Rahmen der Sozialadäquanz nicht allein dadurch, dass hierbei ein Messer zum Schälen einer Gurke benutzt worden ist. Es ist durchaus sozialadäquat, während eines kurzfristig zustande gekommenen Gesprächs eine Kleinigkeit zu sich zu nehmen und diese zuzubereiten. Die Benutzung eines (kleinen) Messers mit einer Klingenlänge von 16,5 cm bei diesem Vorgang ist nicht als sozialinadäquat anzusehen. Soweit die Klägerin darauf abstellt, ihr Vorgesetzter Herr M. habe während des Gesprächs mit einem Fleischmesser eine Gurke geschält, auf dieser herumgehackt, diese aufgespießt und mit dem Messer herumgefuchtelt, steht dem die Aussage des Zeugen M. entgegen, er habe das (kleine Gemüse)Messer kurz nach dem Eintreten der Klägerin in sein Büro auf dem Schreibtisch abgelegt und sich dem Gespräch gewidmet. Dabei sei es um den Abbau von Altfällen gegangen. Es seien verschiedene Möglichkeiten erörtert worden und er habe die Klägerin um die Einreichung von Vorschlägen per Mail gebeten. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Diese war stimmig und widerspruchsfrei. Sie steht insbesondere auch in Einklang mit seiner durchgehenden Aussage im Verwaltungsverfahren, wonach er bei Eintreten der Klägerin mit dem Schälen der Gurke beschäftigt gewesen sei, dieses sodann rasch beendet und alles beiseitegelegt habe. Einen anderen nicht sozialadäquaten Gesprächsverlauf hat die die Beweislast für ein etwaiges Unfallgeschehen tragende Klägerin jedenfalls nicht belegen können. Es ist zudem selbst bei Unterstellung des Vortrags der Klägerin und Verneinung der Sozialadäquanz nicht objektiv nachvollziehbar, warum die Klägerin durch die Handlungen ihres Vorgesetzten während des Gesprächs im o. g. Sinne erheblich belastet sein soll. Auch nach dem Vortrag der Klägerin ist sie mit dem Messer nicht in irgendeiner Art bedroht worden, vielmehr habe sie sich durch den Gebrauch des Messers beim Schälen und Zerteilen der Gurke bedroht gefühlt. Darauf, wie die Klägerin das Gespräch empfunden hat, kommt es hierbei jedoch nicht an. Es muss eine tatsächliche bedrohliche Atmosphäre vorgelegen haben. Eine solche ist in der von der Klägerin beschriebenen Situation, ihre Richtigkeit unterstellt, nicht zu sehen. Die von der Klägerin beschriebenen Handlungen des Herrn M. waren auch nach ihrem Vortrag zu keinem Zeitpunkt gegen die Klägerin gerichtet. Auch das Gestikulieren mit dem Messer war nach dem Vortrag der Klägerin nicht gegen sie gerichtet, sondern geschah anlässlich des Gebrauchs des Messers während der Zubereitung. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum in dem – wenn auch etwaigen groben – Schälen und Zerteilen einer Gurke objektiv eine Bedrohung liegen soll. Mit einer besonderen Belastung durch das Gespräch steht zudem nicht in Einklang, dass die Klägerin dem Vortrag des Vorgesetzten nachgekommen ist und ihm am nächsten Tage eine E-Mail mit Entlastungsvorschlägen übersandt hat. Ist nach alledem in dem streitgegenständlichen Dienstgespräch kein Dienstunfall zu sehen, so braucht dem in der Verhandlung gestellten Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin durch das Gespräch eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, einzuholen, mangels Erheblichkeit nicht nachgegangen zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.