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Urteil

6 K 6842/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0125.6K6842.15.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Zeugnisses vom 26.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2015

verpflichtet, dem Kläger einen weiteren Prüfungsversuch in der Teil-

klausur 1 der Modulprüfung Advanced Macroeconomics I: Growth

einzuräumen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Zeugnisses vom 26.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2015 verpflichtet, dem Kläger einen weiteren Prüfungsversuch in der Teil- klausur 1 der Modulprüfung Advanced Macroeconomics I: Growth einzuräumen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2011/2012 bis einschließlich Sommersemester 2014 bei der Beklagten im Masterstudiengang „Economics“. Er wendet sich gegen die Bewertung verschiedener bei der Beklagten im Rahmen dieses Studiums absolvierter Prüfungen. Im Einzelnen handelt es sich um folgenden Prüfungsleistungen: Prüfung Prüfungsdatum erzielte Note Risikomanagement in Banken 01.02.2012 3,0 Investmentbanking 23.01.2012 4,0 Asset Management 10.11.2012 2,3 Corporate Finance Theory 11.10.2013 3,7 Advanced Macroeconomics II: Monetary Dynamic Macroeconomics 19.07.2012 2,3 Spezielle Wirtschaftspolitik (mündliche Prüfung) 02.10.2012 3,3 Mikroökonomik für Fortgeschrittene II: Vertragstheorie 14.07.2012 2,7 International Macroeconomics 19.07.2013 2,7 Advanced Monetary Theory and Policy 03.02.2014 3,3 Advanced Macroeconomics I: Growth 20.11.2012 3,3 Die Klausur „Advanced Macroeconomics I: Growth“ bestand aus der Teilklausur 1, die 10 % der Gesamtnote ausmachte und der Teilklausur 2, auf die 90 % der Gesamtnote entfielen. Unter dem 26.05.2014 wurde dem Kläger ein Zeugnis und unter dem 27.06.2014 eine vorläufige Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs ausgestellt. Diesen schloss er mit dem Gesamtergebnis „befriedigend (2,6)“ ab. Auf Anfrage des Klägers vom 05.09.2014 wurde ihm zudem eine Notenübersicht zugesandt. Daraus ergibt sich, dass die Prüfungen „Corporate Finance Theory“ und „Advanced Monetary Theory and Policy” Zusatzleistungen waren und nicht in die Gesamtnote mit eingeflossen sind. Am 11.08.2015 legte der Kläger durch seinen damaligen Bevollmächtigten gegen die Bewertung der o.g. streitgegenständlichen Prüfungsleistungen Widerspruch ein. Die Bewertung der Prüfungsleistungen sei fehlerhaft. Auf die entsprechenden umfangreichen Einwendungen des Klägers zu den einzelnen Prüfungen, die der Widerspruchsbegründung beigefügt waren, wird Bezug genommen (Bl. 103-117 Beiakte 1). Mit Schreiben vom 06.10.2015 übersandte die Beklagte dem Kläger die Stellungnahmen der Prüfer. Auf diese wird ebenfalls Bezug genommen (Bl. 123-145 Beiakte 1). Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss habe in seiner Sitzung vom 19.10.2015 eingehend darüber beraten. Dagegen hat der Kläger am 27.11.2015 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft und ergänzt er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Der Kläger beantragt, das Zeugnis der Beklagten über die Prüfungsleistungen im Master-Studiengang Economics vom 26.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2015 bezüglich der Bereiche „Major Economics" und „Minor Finance" aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Fachprüfungen a) 160 02 Risikomanagement in Banken, b) 160 04 Investmentbanking, c) 180 04 Asset Management, d) 213 02 Corporate Finance Theory, e) 150 69 Advanced Macroeconomics II: Monetary Dynamic Macroeconomics, f) 150 40 Spezielle Wirtschaftspolitik, g) 150 30 Mikroökonomik für Fortgeschrittene II: Vertragstheorie, h) 150 01 International Macroeconomics, i) 150 08 Advanced Monetary Theory & Policy sowie j) 150 14 Advanced Macroeconomics I: Growth unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm hinsichtlich der unter a), c), g) und j) genannten Klausuren einen weiteren Prüfungsversuch einzuräumen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Klage, unabhängig davon, ob der Widerspruch rechtzeitig erhoben worden sei, jedenfalls unbegründet sei. In der Sache tritt sie dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen und macht sich dazu im Wesentlichen die Stellungnahmen der Prüfer zu eigen. Die Einwendungen des Klägers seien insgesamt nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Begründungen der Prüfer zu erschüttern. Auf Nachfrage des Gerichts vom 05.04.2017 hat der Prüfer Prof. Dr. G. seine Stellungnahme zur Klausur „Advanced Macroeconomics I“ unter dem 07.04.2017 ergänzt. Die Prüfer Prof. Dr. T. und Dr. Q. haben auf Nachfrage des Gerichts vom 09.11.2017 mit Schreiben vom 11.12.2017 ergänzend Stellung genommen. Auf diese ergänzenden Stellungnahmen wird Bezug genommen (Bl. 140, 181 f. Gerichtsakte). Das Gericht hat zur Bewertung der von ihm korrigierten Klausur „International Macroeconomics“ Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung des Prüfers Dr. C. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2018 (Bl. 199 ff. Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte (Beiakte 1) der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist mit dem zulässigen Hilfsantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II. 1.). Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg. Im Hauptantrag ist sie bereits teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet (I.). Der Hilfsantrag im Übrigen ist unbegründet (II. 2. - 5.). I. Hauptantrag Die Klage ist im Hauptantrag teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Soweit der Kläger im Hauptantrag eine Neubewertung der Klausuren „Corporate Finance Theory“ und „Advanced Monetary Theory and Policy“ begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt insoweit das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Das grundsätzlich anzunehmende Rechtsschutzinteresse fehlt zwar nur, wenn der Rechtsbehelf dem Rechtschutzsuchenden offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und damit für ihn nutzlos ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 – 3 C 25.03 –, juris Rn. 19. Für das Prüfungsrecht bedeutet dies, dass der klagende Prüfling durch die angefochtene Prüfungsentscheidung reale Nachteile haben muss. Bei einer – wie hier vorliegenden – Verbesserungsklage, in der es allein darum geht, das Prüfungsergebnis zu verbessern, ist das Rechtschutzbedürfnis nur dann anzunehmen, wenn die im Einzelnen angestrebte Verbesserung reale positive Folgen hat. Fischer, in: Niehues/ders./Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rnrn. 846 f. Das ist vorliegend nicht der Fall. Durch ein besseres Ergebnis in den oben genannten Prüfungen kann eine Verbesserung der Note des Masterzeugnisses nicht erreicht werden, denn sie sind Zusatzleistungen, die nicht in die Gesamtnote miteingehen. Sie werden auch nicht im Masterzeugnis aufgeführt. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, wieso das Prüfungsergebnis dieser beiden als Zusatzleistungen abgelegten Prüfungen für sein berufliches Weiterkommen dennoch konkret relevant sein soll. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfrage dazu lediglich ausgeführt, dass die Prüfungsergebnisse für seine Arbeitssuche bzw. seine spätere Arbeit wichtig seien. Er sei mit den Bewertungen nicht einverstanden. Dieser pauschale Vortrag ist nicht geeignet, ein Rechtsschutzbedürfnis zu begründen. Im Übrigen ist die Klage im Hauptantrag zulässig. Da die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2015 als unbegründet zurückgewiesen hat, kommt es auf die Zulässigkeit des Widerspruchs im Rahmen des Vorverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung nicht an. Es steht im Ermessen der Behörde als Herrin des Vorverfahrens, durch eine Sachentscheidung den Rechtsweg neu zu eröffnen, a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 70 Rn. 9, m.w.N auch zur gegenteiligen st. Rspr. 2. Soweit die Klage im Hauptantrag zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet. Das Zeugnis vom 26.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2015 ist, soweit die Teilklausur 1 der Modulprüfung „Advanced Macroeconomics I: Growth“ betroffen ist, zwar rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (s. dazu II. 1.). Der Kläger hat dennoch keinen Anspruch auf Neubewertung der Modulprüfungen „Risikomanagement in Banken“, „Investmentbanking“, „Asset Management“, “Advanced Macroeconomics II: Monetary Dynamic Macroeconomics“, „Spezielle Wirtschaftspolitik“, „Mikroökonomik für Fortgeschrittene II: Vertragstheorie“, „International Macroeconomics“ sowie „Advanced Macroeconomics I: Growth“, § 113 Abs. 5 VwGO. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Art. 12 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG verpflichten die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83 –, NJW 1991, 2005 ff. sowie – 1 BvR 1529/84 und 138/87 –, NJW 1991, 2008 f., der die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemein gültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht allerdings voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht „wirkungsvolle Hinweise" gibt. OVG NRW, Urteil vom 23.01.1995 – 22 A 1834/90 –, juris Rn. 13. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) – notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17.12.1997 – 6 B 55.97 –, juris Rnrn. 3 ff., alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei unter anderem, wenn bei einer Beurteilung von Prüfungsleistungen etwa die Methodik der Darstellung in Rede steht. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. Macht der Prüfling geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen, VG Bremen, Urteil vom 06.05.2015 – 1 K 506/12 –, juris Rn. 39, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 –; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 – 6 C 35.92 –. Diese Darlegungslast ist die Kehrseite des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Anspruchs des Prüflings, auf vermeintliche Bewertungsfehler wirkungsvoll hinweisen zu können, so OVG NRW, Beschluss vom 12.07.2007 – 14 A 2182/06 –, juris Rn. 13. Der Prüfling hat den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen. Der Darlegungslast ist nicht etwa schon dann Genüge getan, wenn der Prüfling dem Gericht die Vorzüge seiner Auffassung nahezubringen versucht. Die Rüge eines vermeintlichen Bewertungsfehlers ist unschlüssig, wenn sie sich nicht mit dem Inhalt der angegriffenen Prüferbewertung auseinander setzt, diese also verfehlt. Die Rüge einer fachlichen Beurteilung durch die Prüfer ist unsubstantiiert, wenn sie nicht mit konkreten fachlichen Hinweisen plausibel belegt und mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig gemacht wird. Dies erreicht der Prüfling in erster Linie durch Bezugnahme auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum einschließlich des fremdsprachigen Fachschrifttums, Fischer, in: Niehues/ders./Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 856. Die vorgebrachten Prüfungsrügen des Klägers begründen größtenteils bereits keine Verfahrens- oder Bewertungsfehler. Teilweise kann eine Fehlerbeseitigung nur durch einen neuen Prüfungsversuch und nicht durch eine bloße Neubewertung erfolgen. a) Es besteht kein Anspruch auf Neubewertung der Modulprüfung „Risikomanagement in Banken“ vom 01.02.2012. Unter Zugrundelegung der oben genannten Grundsätze ist die Bewertung der Klausur fehlerfrei. Der Kläger rügt zu Aufgabe 1 a) erfolglos, dass seine vom Prüfer als falsch bewertete Darstellung, die Liquiditätskennziffer habe „bei der Berichterstattung nur nachrichtlichen Charakter“, „eigentlich richtig“ sei. Diese Rüge der fachspezifischen Wertung ist bereits nicht hinreichend substantiiert. Der übrige Vortrag des Klägers zu dieser Aufgabe bezieht sich auf prüfungsspezifische Wertungen des Prüfers, für die keine Bewertungsfehler vorgetragen oder ersichtlich sind. Mit seinem Vortrag zu Aufgabe 1 b) rügt der Kläger in der Sache, dass darin unzulässiger Prüfungsstoff abgefragt worden sei. Die Fristentransformation sei in der Vorlesung und im Skript/der Übung nicht genauer präzisiert worden, sondern sei nur einmal in der Übung in anderem Zusammenhang genannt worden. Diese Rüge führt nicht zum Erfolg, da sie schon deswegen keinen Anspruch auf Neubewertung begründen kann, weil sie einen Verfahrensfehler betrifft, der in der Regel nur durch einen neuen Prüfungsversuch beseitigt werden kann. Da der Prüfer angegeben hat, dass der Begriff der Fristentransformation und die mit dieser verbundenen Risiken in der Vorlesung und Übung ausführlich erklärt worden seien, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie kein prägender Bestandteil der Leistungsbewertung ist und eine Neubewertung durch Extrahierung dieser Aufgabe möglich wäre. Die Bewertung der Aufgabe 2 a) ist ebenfalls fehlerfrei. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass die Aufgabe – in Ermangelung einer „verbindlichen Antwort“ im Skript – sowohl richtig als auch vollständig beantwortet wurde. Seine Antwort ziele auch auf seltene Ereignisse ab, sodass diese durch ihn als „inkludiert betrachtet“ worden seien. Diese Rüge greift in Anbetracht der Stellungnahme des Prüfers, dass der Punkteabzug erfolgt sei, da das entscheidende Motiv für das Datenpooling (nämlich eine ausreichende Datenbasis für seltene, aber in der Höhe gravierende Ereignisse zu schaffen) nicht genannt worden sei, nicht durch. Die Würdigung der Qualität der Darstellung der Antwort stellt eine prüfungsspezifische Bewertung dar. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 – 6 B 25.04 –, juris Rn. 11; OVG Nds., Urteil vom 24.05.2011 – 2 LB 158/10 –, juris Rn. 46. Es unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung, wie der Prüfer die Qualität der Argumentation bewertet hat. Dazu gehört auch die Bewertung der Vollständigkeit einer Antwort, also welche Gesichtspunkte im Rahmen einer bestimmten Prüfungsleistung in welchem Umfang zu erwarten sind, vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 18.02.2004 – 13 K 2/04 –, juris Rn. 41. Beurteilungsfehler sind dazu nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auch die fachspezifische Bewertung seine Antwort rügt („völlig korrekt“), ist dies jedenfalls nicht hinreichend substantiiert. Auch die Rügen zu Aufgabe 2 c) verhelfen der Klage nicht zum Erfolg. Soweit der Kläger den doppelten Abzug von zwei Minuspunkten bemängelt, verkennt er, dass nicht zweimal Punkte für dieselben Fehler, sondern insgesamt vier Punkte für verschiedene Fehler abgezogen worden sind. Dies ergibt sich bereits aus den Randbemerkungen der Klausur, wo die einzelnen Punktabzüge stichwortartig den einzelnen Kritikpunkten zugeordnet wurden, und wird durch die Stellungnahme des Prüfers bestätigt.Die in der Bearbeitung gesetzten „Haken“ sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht verbindlich für die erreichte Punktzahl. Der Prüfer hat dies in seiner Stellungnahme bestätigt. Anlass, daran zu zweifeln, besteht nicht.Warum der Kläger vorträgt, dass die Aufgabenstellung keine Elemente zur Frage der Höhe des Fehlers einer Duration enthalte, ist in Anbetracht der aus dem Klausurblatt ersichtlichen Aufgabenstellung bereits nicht nachvollziehbar. Die letzte Frage der Aufgabenstellung lautet: „Wovon hängt die Höhe des Fehlers ab, der bei der Schätzung gemacht wird?“.Soweit der Kläger in der Sache vorträgt, dass seine Lösung richtig sei, da keine Musterlösung existiere, greift dieser Vortrag nicht durch. Eine Musterlösung ist nicht erforderlich. Die Bewertung der Qualität der Antwort unterfällt vielmehr dem Beurteilungsspielraum des Prüfers. b) Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf Neubewertung der Modulprüfung „Investmentbanking“ vom 23.01.2012. Bewertungsfehler sind nicht gegeben. Die Bewertung der Aufgabe 1 a) ist nicht fehlerhaft. Der Vortrag des Klägers, er habe durch das „Vorwort“ eine genauere und ausführlichere Erklärung verfasst, stellt eine Eigenbewertung dar. Der Prüfer hat bemängelt, dass der Kläger seine Ausführungen aus Verkäufersicht beginnt, obwohl die Aufgabenstellung nach der Käufersicht fragt. Diese Bewertung der Qualität der Darstellung in der Klausurlösung unterfällt ebenso dem Beurteilungsspielraum des Prüfers wie die Bemessung der darauf zu vergebenden Punktzahl. Beurteilungsfehler sind angesichts der Ausführungen des Prüfers in seiner Stellungnahme nicht ersichtlich. Um eine solche erfolglose Eigenbewertung handelt es sich auch bei den vorgebrachten Rügen zu Aufgabe 1 b) und 2 a), wenn der Kläger in der Sache vorträgt, dass seine Lösung die Aufgabenstellung vollständig und umfassend beantworte. Aus der Stellungnahme des Prüfers ergibt sich, dass der Punktabzug für die aus Prüfersicht oberflächliche und unvollständige bzw. unverständliche Beantwortung der Aufgaben erfolgt ist. Für diese prüfungsspezifische Wertungen sind keine Beurteilungsfehler ersichtlich. Soweit der Kläger sich mit der Behauptung, seine Lösung sei richtig, auch gegen die fachspezifische Bewertung wendet, bleibt seine Rüge im Hinblick auf die Ausführungen des Prüfers jedenfalls unsubstantiiert. Dies gilt ebenfalls für die erstmalig mit der Klagebegründung erhobene Rüge zu Aufgabe 2 b). c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung der Klausur „Asset Management“ vom 10.11.2012. Fehler bei den vorgenommenen prüfungsspezifischen Wertungen hat der Kläger mit seinen Rügen nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger sich mit seinen Rügen zu den Aufgaben 1 c), 3 c), 4 a) und 5 a) gegen die fachspezifische Bewertung seiner Bearbeitung wendet, ist sein Vortrag erneut unsubstantiiert. So hat der Kläger zu Aufgabe 1 c) weder Fachliteratur noch sonstige Belege oder gar eine eigene Begründung für die Behauptung vorgelegt, dass Liquidität „hier fast gleichbedeutend“ sei. Ebenso hat er zu Aufgabe 4 a) seinen Vortrag, seine Lösung der Aufgabe sei in der Übung/Vorlesung als richtige Methode vorgestellt worden, nicht durch etwaige Unterlagen aus der Übung oder Vorlesung belegt, obwohl ihm dies ohne weiteres hätte möglich sein sollen. Hinsichtlich der Aufgabe 3 c) hat der Prüfer auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt, dass die Angabe der Ausprägung Teil der Nennung der Kennzahlen war. Auch dem ist der Kläger, dessen Vortrag sich bisher darauf beschränkte, dass die Ausprägung irrelevant sei, nicht mehr entgegengetreten. Schließlich substantiiert der Kläger nicht, warum er entgegen der Behauptung des Prüfers in Aufgabe 5 a) doch den richtigen Lösungsansatz gewählt haben soll. Soweit in Ermangelung einer Reaktion auf die Stellungnahme des Prüfers überhaupt noch davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger die Rüge zu Aufgabe 3 b) weiterhin aufrecht erhält, ist sein Vortrag („kann ich mir bisher nicht erklären“) bereits im Ansatz nicht geeignet, einen Bewertungsfehler des Prüfers aufzuzeigen. Auch die zu Aufgabe 5 a) erhobene Rüge bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich des Vorbringens, dass das Cornell-Maß in der Übung und Vorlesung nicht näher vorgestellt worden sei, gilt das zu Aufgabe 1 b) der Klausur „Risikomanagement in Banken“ Gesagte. Auch hier wird in der Sache das Abfragen unzulässigen Prüfungsstoffes gerügt, das grundsätzlich nur zu einem neuen Prüfungsversuch führen kann. d) Eine Neubewertung der Klausur „Advanced Macroeconomics II: Monetary Dynamic Macroeconomics“ vom 19.07.2012 steht dem Kläger ebenso wenig zu. Bewertungsfehler wurden vom Kläger nicht hinreichend dargelegt.Entgegen seiner Auffassung sind die Hausaufgaben positiv in die Bewertung miteingeflossen. Die Berechnung der Gesamtnote hat der Prüfer nachvollziehbar erläutert. Auch mussten nach Angaben des Prüfers alle und nicht nur drei von vier Aufgaben bearbeitet werden. Ein weiterer Vortrag des Klägers ist daraufhin nicht weiter erfolgt. e) Entsprechend hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Neubewertung seiner mündlichen Prüfung im Fach „Spezielle Wirtschaftspolitik“ vom 02.10.2012. Auch hier wendet sich der Kläger mit seinem Vortrag gegen die Berechnung der Gesamtnote. Diese wurde ebenfalls vom Prüfer nachvollziehbar und konsistent in seiner Stellungnahme erläutert und vom auch Kläger nicht weiter in Frage gestellt. f) Ferner besteht kein Anspruch auf Neubewertung der Modulprüfung „Mikroökonomik für Fortgeschrittene II: Vertragstheorie“ vom 14.07.2012. Die Bewertung erfolgte fehlerfrei. In Bezug auf die Aufgaben 1 b) und c) trägt der Kläger im Hinblick auf die vom Prüfer vorgenommenen Randbemerkungen „nicht gezeigt“ und „zeigen!“ vor, dass laut Aufgabenstellung nichts zu zeigen gewesen sei. In der knappen Zeit sei es auch nicht möglich gewesen, die Aufgabe mit der Zusatzaufgabe „zu zeigen“ zu lösen. Der Kläger macht damit die Fehlerhaftigkeit der Aufgabenstellung geltend. Dieser Vortrag kann dem Kläger im Hauptantrag nicht zum Erfolg verhelfen, denn auch hier gilt, dass selbst wenn der Vortrag zuträfe, er grundsätzlich nur einen neuen Prüfungsversuch und keine Neubewertung begründen könnte, da sich eine fehlerhafte Aufgabenstellung auf das Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings auswirkt.Soweit der Kläger zu diesen Aufgaben im Übrigen vorträgt, dass sein Rechenweg konsistent und richtig sei, bleibt sein Vortrag in Anbetracht der Stellungnahme des Prüfers unsubstantiiert. Der Vortrag des Klägers, lediglich für einen Folgefehler habe man ihm einen Punkt abziehen dürfen, ist eine Eigenbewertung, die Bewertungsfehler nicht aufzeigt. Die Rügen zur Bewertung der Aufgabe 2 b) gehen ins Leere. Soweit sie die fachwissenschaftliche Wertungen betreffen, sind sie erneut unsubstantiiert. Der Kläger hat seine Behauptung, die Fragen richtig beantwortet zu haben, nicht durch einschlägige fachwissenschaftliche Literatur belegt, noch ist er der Stellungnahme des Prüfers entgegengetreten. Insbesondere zu Frage 5 hat der Kläger das Lösungsbeispiel, aus dem sich seine Lösung ergeben und das einmal angegeben worden sein soll, nicht vorgelegt. Dies wäre zum Beleg der Richtigkeit seiner Lösung jedoch sowohl naheliegend als auch ohne weiteres möglich gewesen.Soweit der Kläger erneut die konkrete Punktevergabe angreift und der Ansicht ist, dass ihm weitere Punkte zustehen, greift er eine prüfungsspezifische Wertung des Prüfers an, für die Beurteilungsfehler weder vorgetragen noch ersichtlich sind. g) Ein Anspruch auf Neubewertung des Klausur „International Macroeconomics“ vom 19.07.2013 steht dem Kläger nicht zu. Ein Bewertungsdefizit ist nicht gegeben. Zwar erfüllte die vorgenommene Korrektur zunächst überwiegend nicht die Voraussetzungen, die an eine prüfungsrechtlich ausreichende Begründung zu stellen sind. Doch wurde dieser Fehler jedenfalls in der mündlichen Verhandlung geheilt. Eine Begründungspflicht ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Der Prüfling hat einen Informationsanspruch, der sich auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung richtet, d.h. auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfer zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist. Fischer, in: Niehues/ders./Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 705 m.w.N. Diese Begründung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlussnote wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Es muss daraus zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 – 6 C 3.92 –, juris Rn. 28. Bei schriftlichen Prüfungen ist deren Bewertung auch schriftlich zu begründen. BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 – 6 C 3.92 –, juris Rn. 27. Die vom Prüfer auf dem Klausurbogen vorgenommene Begründung erfüllt die oben genannten Voraussetzungen nicht. Sie erlaubt dem Kläger nicht, nachzuvollziehen, wofür im Einzelnen der Punktabzug erfolgt ist. Auf dem Aufgabenblatt der streitgegenständlichen Klausur ist zwar jeweils die maximal zu erreichende Punktzahl für jede Aufgabe angegeben. Die erreichte Punktzahl wurde dann auf dem Deckblatt der Klausur vermerkt. Eine Aufschlüsselung nach Teilaufgaben ist aber nicht erfolgt. Am Rand der Bearbeitung wurden vereinzelt Punkteabzüge sowie ein Minus vermerkt. An nur wenigen Stellen finden sich Korrekturen in der Bearbeitung selbst. Bei den Aufgaben 3 und 4 sind bei den einzelnen Teilaufgaben überwiegend keinerlei Anmerkungen durch den Prüfer vorgenommen worden. In seiner Stellungnahme hat der Prüfer sich überwiegend darauf beschränkt, den klägerischen Widerspruch als „falsch“ zu bezeichnen. Diese Korrektur ist in Anbetracht der Tatsache, dass teilweise bis zur Hälfte der Punkte abgezogen wurden, defizitär. Dieser Fehler wurde jedoch geheilt. Ein derartiger Bewertungsmangel kann auch in der mündlichen Verhandlung noch geheilt werden, wenn dies durch den Prüfer selbst erfolgt. Vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14.09.2000 – 7 B 99.3753 –, juris Rnrn. 24 ff. Der Prüfer Dr. C. wurde in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen. Er hat nachvollziehbar und ausführlich erläutert, wofür im Einzelnen der Punktabzug erfolgt ist und hat missverständliche Formulierungen aufgeklärt (vgl. das Sitzungsprotokoll vom 25.01.2018, Bl. 199 ff. Gerichtsakte). Angesichts dessen greifen die Bewertungsrügen des Klägers nicht durch. Zwar mindert eine nicht hinreichende Begründung zunächst die Anforderungen an die Qualität der Einwendungen des Prüflings, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04.12.2000 – 7 B 99.3195 –, juris Rn. 27; Fischer, in: Niehues/ders./Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 709. Der in der mündlichen Verhandlung ebenfalls anwesende Kläger ist den ausführlichen Ausführungen des Prüfers aber nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aufgabe 1 a) i) und ii) hat der Prüfer den bereits in der Stellungnahme mit einer falschen Achsenbeschriftung erklärten Punkteabzug in der mündlichen Verhandlung weiter begründet. Anstelle des Buchstabens s hätte der Buchstabe i angegeben werden müssen, da nur dann die grafische Darstellung Sinne ergebe. Die Behauptung des Klägers, dass die Darstellungen im Graph korrekt seien und man sich die Benennung frei habe aussuchen dürfe, hat dieser nicht weiter belegt. Die von ihm in diesem Zusammenhang erwähnten Skripten, wo die gleichen Graphiken und Verschiebungen der Kurven mit s oder ersatzweise mit i angegeben worden sein sollen, hat der der Kläger zur Substantiierung seines Vortrags ebenfalls nicht vorgelegt. In seinem Widerspruch hat der Kläger behauptet, dass Zins und Wechselkurs in negativem Zusammenhang zueinander stünden und desto höher der Zins wäre, desto wertloser wäre die Währung. Dies habe also einen höheren Wechselkurs s zur Folge, wodurch die Kurvenverschiebungen in beiden Graphiken, egal ob s oder i, identisch blieben. Dazu hat der Prüfer auf Nachfrage erklärt, dass die Darstellung nicht korrekt sei, da die Kurvenverschiebung nur dann Sinn ergebe, wenn es sich um eine Parameterveränderung handele, die auf den Achsen erscheine. Darauf ist der Kläger erneut nicht mehr weiter eingegangen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass sich sein Vortrag zu Aufgabe 1 b) ii) auf die Aufgabe 1) b) i) beziehe. Auch dieser Vortrag ist angesichts der Ausführungen des Prüfers unschlüssig und unsubstantiiert. Fachwissenschaftliche Belege für seine Auffassung oder andere geeignete Unterlagen hat der Kläger nicht vorgelegt. Auf die weiteren durch den Prüfer angeführten Mängel der Bearbeitung ist der Kläger nicht eingegangen. Auch die klägerische Rüge zu Aufgabe 2 greift nicht durch. Diese beschränkt sich darauf, dass die Begründung zum Sachverhalt Peso-Problem korrekt dargestellt worden sei. Auch wenn der Kläger zur Substantiierung seines Vortrags einen Lehrbuchauszug vorgelegt hat, führt dies im Ergebnis nicht zum Erfolg. Der Prüfer hat zwar bestätigt, dass dieser Lehrbuchauszug sich auf einen richtigen Teil der Antwort bezieht. Der Punktabzug sei jedoch deswegen erfolgt, da die Lösung des Klägers einen weiteren Teil enthalte, der zu diesem (richtigen) Teil im Widerspruch stehe und daher zwei Möglichkeiten zulasse. Dies habe er als falsch bewertet. Die Wertung, widersprüchliche Darstellungen genau wie nicht zutreffende als falsch zu verstehen, unterfällt dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Prüfers. Beurteilungsfehler sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Die in seinem Widerspruch zu Aufgabe 3 a) und b) vorgebrachten Rügen gehen ins Leere, denn der Kläger ist insoweit nicht beschwert. Der Prüfer hat erklärt, für die Bearbeitung dieser Aufgaben keine Punkte abgezogen zu haben. Die nicht gegebenen sieben Punkte entfielen auf Aufgabe 3 c). Hinsichtlich der letztgenannten Aufgabe sind aber ebenfalls keine Bewertungsfehler ersichtlich. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich erneut im Wesentlichen darauf, dass seine Lösung richtig sei. Der Erklärung des Prüfers, dass die angegebene Intuition nicht richtig, unvollständig und fehlerhaft sei, hält der Kläger nichts Substantiiertes entgegen. Auf Nachfrage des Gerichts hat er dazu zwar erklärt, dass sich der vorgelegte Lehrbuchauszug insoweit darauf beziehe, als bei der Übersicht „Overshooting“ Stellen mit Ausrufezeichen markiert seien. Eine Erklärung, warum dies seinen Vortrag belegt, hat er aber weiter nicht gegeben. Zudem hat der Prüfer auf Vorhalt dazu angegeben, dass sich diese Ausführungen auf die Frage beziehen, welche Annahmen des Modells für den ökonomischen Mechanismus verantwortlich seien. In der Antwort des Klägers zu Aufgabe 3 c) fehlten aber vollständig die Erklärung und der ökonomische Mechanismus in dem Modell. Dazu hat der Kläger erneut nichts erwidert. Auch die Bewertung der Aufgabe 4 a) ist fehlerfrei erfolgt. Der wesentlichen Behauptung, die Aufgabe richtig beantwortet zu haben, fehlt erneut die Substantiierung. Auf die weiteren Ausführungen des Prüfers in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nichts erwidert. Das im Widerspruch angesprochene Skript, das die gegebene Antwort hinsichtlich des Konsums belegen soll, hat er nicht vorgelegt. Sofern es sich bei seiner Bearbeitung teilweise wirklich wie behauptet um die „Standardantwort“ handeln sollte, hätte der Kläger dies ohne Probleme belegen können müssen. Dies hat er nicht getan. Der weiteren Behauptung, Konsum könne auch alternativ als Kapital ausgedrückt werden, ist der Prüfer entgegengetreten. Eine schlüssige Auseinandersetzung des Klägers damit ist wiederum nicht erfolgt. Seine Rüge zur Aufgabe 4 b) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Zu Aufgabe 4 c) i) gilt das zu Aufgabe 3 a) und b) Gesagte. Mangels Punktabzugs ist der Kläger nicht beschwert. Auch hinsichtlich der Aufgaben 4 c) ii) und iii) sind Bewertungsfehler nicht ersichtlich. Der Kläger hat sich nicht weiter mit den Erklärungen des Prüfers, wofür der Punktabzug erfolgt ist, auseinandergesetzt oder jedenfalls einen Erklärungsversuch unternommen, warum seine Lösung richtig sein soll. Bei Aufgabe 4 c) iii) hat der Kläger zwar ausgeführt, dass bei der Linearisierung eine Vereinfachung durch die Substitution für A*k mit y getroffen wurde. Der Prüfer hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Substitution als Rechenhilfe zwar durchaus genutzt werden dürfe, die Aufgabenstellung eine solche Darstellung aber dadurch ausschloss, dass sie explizit nach c in Abhängigkeit von k und a fragte. Darauf hat der Kläger nichts erwidert. Im Gegenteil konnte er auf Nachfrage des Gerichts zur Bedeutung seiner dazu in der Klagebegründung erfolgten Ausführungen (Bl. 95 der Gerichtsakte) nur seine Auffassung wiederholen, dass dies so zu verstehen sei, dass man y habe verwenden dürfen. Unterlagen zu der in diesem Zusammenhang vom Kläger angeführten Vorlesung, in der das Problem mit selbigen Umformungen gelöst worden sei, etwa eine Mitschrift, hat der Kläger nicht vorgelegt. h) Der auf Neubewertung gerichtete Hauptantrag des Klägers hinsichtlich der Klausur „Advanced Macroeconomics I: Growth“ war auszulegen, § 88 VwGO. Hinsichtlich der Teilklausur 1 hat der Kläger gerügt, dass nachträglich die Aufgaben 3 und 4 nicht in die Bewertung miteinbezogen wurden, weil die Klausur sonst wohl zu schlecht ausgefallen wäre. Er sei innerhalb der Bearbeitungszeit aber stark mit diesen beiden Aufgaben beschäftigt gewesen. Der Klageantrag kann nicht so verstanden werden, dass der Kläger eine Neubewertung der Teilklausur 1 unter Einbeziehung der Aufgaben 3 und 4 beantragt, denn der Prüfer hat ausgeführt, dass der Kläger bei einer Einbeziehung dieser Aufgaben durchgefallen wäre. Er ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass der Kläger eine Neubewertung der Teilklausur lediglich unter Einbeziehungen der Aufgaben 1 und 2 begehrt. Der so verstandene Antrag führt jedoch nicht zum Erfolg. Soweit der Kläger ihn damit begründet, dass er seine Zeiteinteilung auch auf die Aufgaben 3 und 4 ausgerichtet hat, steht dem bereits entgegen, dass der geltend gemachte Fehler nicht durch eine Neubewertung, sondern nur durch einen neuen Prüfungsversuch behoben werden könnte. Er stellt nämlich einen Verfahrensfehler dar, da er das Verfahren bei der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings betrifft. Bei einer bloßen Neubewertung könnte die verlorene bzw. falsch eingeteilte Zeit nachträglich nicht in einer Art und Weise berücksichtigt werden, die mit dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu vereinbaren wäre. Es kann nicht nachvollzogen werden, wieviel Zeit der Kläger tatsächlich auf die Bearbeitung dieser Aufgaben verwendet hat und wie seine Leistung damit tatsächlich in das Leistungsbild aller Prüflinge einzuordnen wäre. Gleiches gilt für die Rügen zu Teilklausur 1, Aufgabe 2 b) und Teilklausur 2, Aufgabe 1 mit der der Kläger in der Sache eine fehlerhafte Aufgabenstellung vorträgt. Auch die übrigen hinsichtlich der Teilklausuren geltend gemachten Rügen verhelfen dem Kläger nicht zum Erfolg. Hinsichtlich der Aufgaben 1 a) und b) der Teilklausur 1 sind die Rügen in Bezug auf die fachwissenschaftlichen Bewertungen des Prüfers erneut nicht hinreichend substantiiert. Das in seinem Widerspruch erwähnte Skript, hat der der Kläger zum Beleg seiner Auffassung erneut nicht vorgelegt. Auf die Stellungnahme des Prüfers ist er nicht mehr eingegangen. Soweit der Kläger mit der Forderung nach mehr Punkten auch prüfungsspezifische Wertungen des Prüfers angreift, sind dazu keine Bewertungsfehler vorgebracht oder ersichtlich. Auch die Teilklausur 2 ist bewertungsfehlerfrei. Die klägerische Rüge zu Aufgabe 1 ist unsubstantiiert. Aus der Stellungnahme des Prüfers ergibt sich, dass er auf die Aufgabe nicht die volle Punktzahl vergeben hat, da der Kläger das Maximierungsproblem weder aufgestellt noch gelöst haben soll. Seine Behauptung, das Problem von Beginn an richtig angegeben zu haben, belegt der Kläger nicht. Das dazu angeführte Skript wurde ebenfalls nicht vorgelegt. Auch die Rüge zu Aufgabe 3 geht ins Leere. Der Kläger hat sich zu der Begründung des Prüfers, dass er nur vier der geforderten sechs notwendigen Bedingungen für ein inneres Optimum gegeben habe, nicht mehr eingelassen. Im Übrigen sind Bewertungsfehler angesichts der Angabe des Prüfers, dass er in diesen Fällen immer 13 von 15 Punkten vergeben habe, nicht ersichtlich. Auch bei den Aufgaben 4, 5 und 6 sind Bewertungsfehler nicht gegeben. Der klägerische Vortrag zu den fachwissenschaftlichen Wertungen des Prüfers beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass seine Lösung richtig sei. Substantiiert wird dies jedoch nicht.Den Rügen des Klägers liegt zudem zugrunde, dass er seine Leistung besser als der Prüfer bewertet. Daraus kann kein Anspruch auf Neubewertung begründet werden, da Bewertungsfehler nicht gegeben sind. Insbesondere die vom Kläger als „fine“ gelesene handschriftliche Randbemerkung bei Aufgabe 5 muss wohl „(K, L) given“ heißen. Ein Bewertungsfehler kann daraus nicht hergeleitet werden. II. Hilfsantrag Der Hilfsantrag ist zulässig und teilweise begründet. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs hinsichtlich der Teilklausur 1 der Klausur „Advanced Macroeconomics I: Growth“. Dies ist als Minus in dem klägerischen Antrag auf einen neuen Prüfungsversuch in Bezug auf die gesamte Klausur enthalten. Die Prüfungsentscheidung zur Teilklausur 1 ist fehlerhaft und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Es ist ein Verfahrensfehler in Form der nachträglichen Nichtberücksichtigung der Aufgaben 3 und 4 der Teilklausur 1 gegeben. Die Teilklausur 1 besteht aus 4 Aufgaben. Der Prüfer hat in seiner Stellungnahme und auf weitere Nachfrage des Gerichts erklärt, dass die Teilaufgaben 3 und 4 bei allen Prüflingen bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden seien. Kein Prüfling hätte im Falle einer Berücksichtigung ein besseres Ergebnis erzielt. Der Kläger wäre bei einer Einbeziehung dieser Aufgaben durchgefallen und habe somit in besonderem Maße von der Nichtberücksichtigung profitiert. Das gewählte Bewertungsschema habe dem Kläger eine bessere Absolutnote verschafft, ohne ihn im relativen Ranking zu verschlechtern. Dieses Vorgehen verletzt jedoch den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG und begründet einen Verfahrensfehler. Zwar wurden die Aufgaben bei keinem der Prüflinge berücksichtigt und kein Prüfling hat aufgrund dessen ein schlechteres Ergebnis erreicht. Eine Verzerrung der Chancengleichheit ergibt sich jedoch daraus, dass nachträglich der Bewertungsmaßstab geändert wurde. Bei der Klausurbearbeitung mussten die Prüflinge davon ausgehen, dass sie auch Punkte durch die Bearbeitung der Aufgaben 3 und 4 erreichen konnten. Diese Erwartung hinsichtlich des Bewertungsmaßstabes hatte potentiellen Einfluss auf ihr Prüfungsverhalten, insbesondere auf die Zeiteinteilung bei der Bearbeitung der Aufgaben. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 25.08.2011 – 14 A 2189/09 –, juris Rn. 40. Ihre Erfolgschancen hingen nachträglich entscheidend davon ab, wie sie sich hinsichtlich der Zeiteinteilung bei der Bearbeitung verhielten. Prüflinge, die die überwiegende Zeit auf die Aufgaben 1 und 2 verwendet und dann kaum noch Zeit für die Bearbeitung von 3 und 4 hatten, hatten dadurch, dass letztlich nur die beiden ersten Aufgaben in die Bewertung eingingen, nachträglich potentiell bessere Chancen auf eine gute Note. Jene, die sich erst bzw. zeitaufwändig – wie auch der Kläger vorgetragen hat – der Bearbeitung der Aufgaben 3 und 4 widmeten und dort Zeit verloren, die ihnen bei der Bearbeitung von Aufgaben 1 und 2 fehlte, hatten hingegen schlechtere Chancen. Auch wenn generell die Zeiteinteilung zu klausurtaktischen Erwägungen gehört, die die Leistung des Prüflings mitbestimmen, liegt der entscheidende Unterschied darin, dass vorliegend die berechtige Erwartung der Prüflinge, auch hinsichtlich ihrer Leistung zu Aufgaben 3 und 4 bewertet zu werden, enttäuscht wurde. Ihre Bemühungen gingen damit ins Leere, obwohl die Aufgabenstellung ihnen Anlass zur gegenteiligen Annahme gab. Da dem Kläger damit bereits aufgrund dieses Fehlers ein neuer Prüfungsversuch hinsichtlich der Teilklausur 1 dieser Modulprüfung einzuräumen ist, kommt es auf die Frage der vorgetragenen Fehlerhaftigkeit der Aufgabenstellung zu Aufgabe 2 b) nicht mehr entscheidungserheblich an. Soweit der klägerische Vortrag überhaupt so zu verstehen ist, ist eine Fehlerhaftigkeit der Aufgabe 1 der Teilklausur 2 jedenfalls nicht gegeben. Der Kläger moniert anlässlich der Randbemerkung „why“, dass die Aufgabenstellung nicht nach einer Begründung fragen würde. Die Aufgabenstellung mit „solve“ (Englisch: lösen) erfasst jedoch auch Ausführungen zum Lösungsweg. Dass nach der mathematischen Lösung gefragt war, hat im Übrigen auch der Kläger so verstanden. Die Randbemerkung „why“ erfolgte ausweislich der Stellungnahme des Prüfers nicht wegen etwas, was der Kläger selbst nicht als Teil der Aufgabenstellung verstanden hat, sondern anlässlich einer mathematischen Ausführung des Klägers, weil er die Begründung dafür nicht angegeben hat. 2. Es besteht kein Anspruch auf einen neuen Prüfungsversuch in der Modulprüfung „Risikomanagement in Banken“. Es wurde kein unzulässiger Prüfungsstoff in Aufgabe 1 b) abgefragt. Selbst unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags reichte die Nennung in der Übung aus, um die Fristentransformation zum Gegenstand des Lehr- und Prüfungsstoffes zu machen. Im Rahmen eines Hochschulstudiums kann erwartet werden, dass sich die Prüflinge eigenständig und eigeninitiativ mit dem in der Vorlesung angesprochenen Themen beschäftigen und bestimmte Aspekte auch im Selbststudium erarbeitet. Eine zulässige Aufgabenstellung muss sich nicht auf die reine Wiedergabe des in der Vorlesung bzw. der Übung Besprochenen beschränken. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zudem ausgeführt, dass er sich bei der Klausurvorbereitung anlässlich der Nennung der Fristentransformation auf einer Vorlesungsfolie erneut mit seinen Bachelorstudienunterlagen zu diesem Thema beschäftigt habe. Dies zeigt, dass die prüfungsrelevante Bedeutung für den Kläger durchaus erkennbar war. Aus dem weiter vorgetragenen Missverständnis zwischen Prüfer und Übungsleiter kann der Kläger nichts herleiten. Da die Fristentransformation offensichtlich in der Übung erwähnt und in der Prüfung abgefragt wurde, ist bereits nicht ersichtlich, worin ein Missverständnis bestehen soll. Letztlich stellt sich ein Berufen auf unzulässigen Prüfungsstoff auch als Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) dar. Dem Kläger steht insoweit der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Zwar kann in dem Einlassen des Prüflings auf fehlerhafte Fragen grundsätzlich kein Verzicht auf entsprechende Rügen gesehen werden, Jeremias, in: Niehues/Fischer/ders., Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 401. Der Fall liegt wie hier jedoch anders, wenn der Prüfling zunächst das Ergebnis der Prüfung abwartet und sich dann bei einem missliebigen Ergebnis auf einen seiner Ansicht nach vorliegenden Verfahrensmangel beruft. Es wäre dem Kläger auch durchaus möglich gewesen, nach Ablegung der Prüfungsleistung und etwaiger Überprüfung der Vorlesungsmaterialien, die entsprechende Rüge vor Bekanntgabe des Ergebnisses vorzubringen. 3. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf einen neuen Prüfungsversuch in der Klausur „Asset Management“. Die zu Aufgabe 5 a) erhobene Rüge des unzulässigen Prüfungsstoffes greift im Ergebnis nicht durch, da der Kläger selbst angibt, dass das Cornell-Maß jedenfalls angesprochen wurde und im Skript angegeben worden war. Damit war es Teil des Lehrstoffes und durfte in der Prüfung abgefragt werden. Der Stellungnahme des Prüfers, dass das Thema auf den Vorlesungsfolien 452-454 ausführlich dargestellt und auch in der Vorlesung ohne Einschränkung behandelt wurde, ist der Kläger auch nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Entsprechend den Ausführungen zu II. 2. muss sich der Kläger zudem auch hier den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten lassen. 4. Letztlich scheidet auch ein Anspruch auf einen neuen Prüfungsversuch in der Klausur „Mikroökonomik für Fortgeschrittene II: Vertragstheorie“ aus. Von einer fehlerhaften Aufgabenstellung ist nicht auszugehen. Prüfungsaufgaben müssen widerspruchsfrei, verständlich und eindeutig formuliert sein. Der Prüfungsstoff muss für den Prüfling in seiner prüfungsrelevanten Bedeutung erkennbar sein. Das Gericht schließt sich hier der Stellungnahme des Prüfers an, dass bei der Bearbeitung einer Klausur auch Angaben dazu gefordert werden, wie der Bearbeiter zu dem angegebenen Ergebnis gelangt. Auch wenn die Aufgabenstellung nach bestimmten Aussagen und Ergebnissen fragt oder Fragen verwendet, die mit Ja oder Nein beantwortet werden können, bedarf es im Rahmen der Aufgabenstellung einer universitären Prüfung nicht der gesonderten Aufforderung an den Prüfling, den jeweiligen Lösungsweg zu begründen. Dies versteht sich bereits aus dem wissenschaftlichen Anspruch eines Hochschulstudiums. Die Vermittlung der Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten, zu dem ohne Zweifel auch gehört, dass Behauptungen und Thesen zu begründen sind, ist Aufgabe und Anspruch eines jeden Hochschulstudiums. Dass ein solches Arbeiten von ihm gefordert ist, muss einem Prüfling daher auch ohne explizite Aufforderung bewusst sein. Eine missverständliche Aufgabenstellung ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Dies gilt wie vorliegend auch für eine Begründung der Annahmen, die man zur Berechnung eines bestimmten Ergebnisses verwendet. Das Vorbringen des Klägers, dass das Aufzeigen des Lösungsweges nicht erforderlich sei, da auch der spätere Verlauf des Rechenweges dies nicht rechtfertige, da davon nichts zur Rechnung benötigt werde, ist nicht nachvollziehbar. Ausweislich der Klausurbearbeitung hat er aus den entsprechend mit „zeigen“ gekennzeichneten Stellen Schlussfolgerungen für den weiteren Rechenweg gezogen, was sich aus der anschließenden Verwendung des „Folgepfeils“, des mathematischen Symbols für „daraus folgt“, ergibt. 5. Die übrigen Rügen zu den angegriffenen Prüfungsleistungen können bereits ihrer Natur nach keinen neuen Prüfungsversuch, sondern nur eine Neubewertung begründen und gehen ohnehin ins Leere (s. I.). III. Das Gericht hat dem Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO ganz auferlegt, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Klausur „Advanced Macroeconomics I: Growth“ ist nur eine von zehn angegriffenen Klausuren. Die Teilklausur 1 dieser Prüfung zählt zudem für die Modulprüfung nur mit 10 %. Eine Verbesserung der Gesamtnote der Masterprüfung ist damit allenfalls nur in minimalem Umfang zu erwarten. IV. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.