Beschluss
14 A 2182/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0712.14A2182.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist gemäß § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil das Zulassungsbegehren - wie sich aus nachstehenden Gründen ergibt - keine Aussicht auf Erfolg bietet. 3 II. Der Zulassungsantrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in zulässiger Weise dargelegt oder liegen nicht vor. 4 1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. 5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000,1163 = DVBl 2000, 1458. 6 Das lässt sich dem Klägervorbringen nicht entnehmen. 7 a. Die Hausarbeit des Klägers ist von zwei Mitgliedern desjenigen Prüfungsausschusses, der die mündliche Prüfung des Klägers abgenommen hat, erst nachträglich bewertet worden. Damit hat der Beklagte dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 14.4.2004 - 2 K 658/04 - Folge geleistet, in Bezug auf den der Senat die Berufung nicht zugelassen hatte, Beschluss vom 14. 9. 2004 - 14 A 2165/04 -. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Beklagte dem verfassungsrechtlichen Grundsatz chancengleicher Prüfungsbedingungen 8 vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. 4. 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34ff (B II 2 b), 9 ohne Rechtsfehler Vorrang vor dem Anonymitätsprinzip einräumen durfte. Der Kläger tritt dem lediglich mit der Rechtsbehauptung entgegen, dass der Beklagte unberechtigt von der vom Gesetzgeber geregelten Reihenfolge abgewichen sei, in der die Prüfer die schriftlichen Arbeiten korrigieren müssen und die Identität des Prüflings erfahren dürfen. Mit dem vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen verfassungsrechtlichen Grundsatz setzt sich der Kläger nicht auseinander. Im übrigen ist in dem auf der Verordnungsermächtigung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 JAG beruhenden § 8a Abs. 3 JAO ausdrücklich geregelt, dass Kenntnisse über die Person des Prüflings, die ein Prüfer als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, seiner Mitwirkung an der Bewertung der schriftlichen Arbeiten nicht entgegen stehen. 10 Vgl. dazu Rehborn/Schulz/Tettinger, Die Juristenausbildung in Nordrhein- Westfalen, Kommentar, 7. Auflage, § 8a JAO, Rdnr. 5. 11 b. Das Verwaltungsgericht ist des weiteren davon ausgegangen, dass Prof. Dr. H. bei der Bewertung der Hausarbeit mitwirken durfte, obwohl seine Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt inzwischen - nach dem Termin der mündlichen Prüfung - gemäß § 5 Abs. 3 Buchst. b JAG beendet war. Dessen Mitwirkung sei nicht rechtlich unmöglich gewesen, wie sich aus § 4 Abs. 4 JAG ergebe. Es sei verfassungsrechtlich geboten, die Bedingungen für eine nachträgliche Korrektur so zu gestalten, dass sie mit denjenigen bei normalem Prüfungsablauf vergleichbar seien. Deshalb habe der Beklagte die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 JAG ("vermehrter Geschäftsanfall") auf den Einzelfall beziehen dürfen und müssen. Der Kläger tritt dieser Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 JAG zwar entgegen und wendet außerdem ein, dass der Beklagte es versäumt habe, Prof. Dr. H. nach dessen Ausscheiden aus dem Prüfungsamt als Prüfer zu bestellen. § 5 Abs. 2 Satz 1 JAG sieht jedoch die Heranziehung als Prüfer gerade ohne förmliche Bestellung vor. Im übrigen setzt sich der Kläger nicht mit den vom Verwaltungsgericht als zwingend bewerteten verfassungsrechtlichen Erwägungen auseinander. Die vom Kläger gezogenen Parallelen zum Strafprozess, mit denen er die Notwendigkeit begründen will, der Gefahr behördlicher Willkür im Justizprüfungswesen entgegen zu wirken, sind abwegig. 12 c. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht eine Vielzahl seiner Einwendungen als unschlüssig oder unsubstantiiert zurück gewiesen hat, begründet dies keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass konkret und substantiiert dargelegt wird, in welchen Punkten die Bewertung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist. 13 Vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 828f. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG. 14 Die Rüge eines vermeintlichen Bewertungsfehlers ist unschlüssig, wenn sie sich nicht mit dem Inhalt der angegriffenen Prüferbewertung auseinander setzt, diese also verfehlt. Die Rüge einer fachlichen Beurteilung durch die Prüfer ist unsubstantiiert, wenn sie nicht mit konkreten fachlichen Hinweisen plausibel belegt und mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig gemacht wird. Diese Darlegungslast ist die Kehrseite des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Anspruchs des Prüflings, auf vermeintliche Bewertungsfehler wirkungsvoll hinweisen zu können. 15 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. 4. 1991, a.a.O. (B I 2); Niehues, a. a. O., Rdnr. 762 mwN. 16 Entgegen der Annahme des Klägers hat das nichts mit der Struktur eines Parteiprozesses zu tun, sondern folgt aus der Eigenart des Verfahrensgegenstandes und den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein wirksames Kontrollverfahren und die verwaltungsgerichtliche Überprüfung. 17 Der Kläger hätte deshalb im Einzelnen darlegen müssen, in Bezug auf welche Prüflingsrüge das Verwaltungsgericht zu hohe Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Prüflings gestellt hat. Das ist nicht geschehen. Vielmehr verweist der Kläger insoweit pauschal und unter Beifügung des größten Teils des Textes seiner Klagebegründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Konkret greift er allein die Urteilsausführungen zu seinen Einwänden gegen die Randbemerkung S. 1 der Hausarbeit "gefragt ist nach der Strafbarkeit" an und rügt, dass das Verwaltungsgericht sein mit Zitaten belegtes Klagevorbringen nicht hinreichend gewürdigt habe, nämlich dass die Gleichsetzung von "schuldig" und "strafbar" den Empfehlungen gängiger Ausbildungsliteratur entspreche. Damit kann schon deshalb kein Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet werden, weil das Verwaltungsgericht selbstständig tragend und vom Kläger nicht angegriffen davon ausgegangen ist, dass der Prüfer lediglich die terminologische Abweichung von der Aufgabenstellung moniert habe. Deshalb ist dieser Prüflingseinwand zu Recht als unschlüssig qualifiziert worden. Es ist ohne Belang, ob die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts ebenfalls zutrifft, nämlich dass die Prüferrüge berechtigt sei, weil der Prüfer auf diese Terminologie Wert legen durfte. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass sich im StGB-Kommentarzitat des Verwaltungsgerichts in der Tat ein - allerdings beim Nachlesen offensichtlich werdender - Schreibfehler findet, weil ersichtlich auf die Kommentierung "vor § 32" und nicht "vor § 30" hingewiesen werden sollte. 18 2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Anforderungen an die Darlegungslast des Prüflings im gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung einer berufsbezogenen Prüfungsentscheidung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, geklärt sind. Der Kläger hat nichts dargelegt, aus dem sich ergeben könnte, dass in einem Berufungsverfahren insoweit weitere grundsätzliche Klärungen im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu erwarten sind. Auch der Grundsatz der Anonymität sowie die Heranziehung von Prof. Dr. H. als Prüfer nach Beendigung seiner nebenamtlichen Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt weisen weder besondere rechtliche Schwierigkeiten auf noch werfen sie Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf, § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO. Die Zulässigkeit der hier erfolgten Durchbrechung des Anonymitätsgrundsatzes ist in § 8a Abs. 3 Satz 2 JAO positiv geregelt. Die Heranziehung von Prof. Dr. H. als Prüfer bedurfte keiner besonderen Bestellung und war geboten, weil so dem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz entsprochen werden konnte, Prüfungsbedingungen weitestgehend chancengleich zu gestalten. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 21