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Beschluss

20 L 4644/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0126.20L4644.17.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 15463/17 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Da es dem Antragsteller in der (Haupt-)Sache um die Herausgabe des sichergestellten Motorrads geht, kann er dieses Ziel grundsätzlich auch in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO verfolgen. Da hier jedoch die nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Einziehungsanordnung vom 06.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2017 ergangen ist und nicht auch ausdrücklich die (vorläufige) Herausgabe des Motorades begehrt wird, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in der gebotenen Schriftform dargelegt, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Verwendung des Motorrads für gesetzeswidrige Zwecke drohe. Ob diese Annahme zutreffend ist, bedarf keiner Entscheidung. Das Gericht prüft insoweit nur, ob die Behörde einen besonderen Grund für die Eilbedürftigkeit angenommen hat. Hat die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet, kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Vorliegend bestehen an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung im Rahmen der hier allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel. Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 S. 1, § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VereinsG. Demnach werden Sachen Dritter eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder – so die Bewertung der Antragsgegnerin - die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind. Voraussetzung ist demnach zunächst, dass der Gegenstand nicht zum Vereinsvermögen gehört, weil insoweit aufgrund der Verbotsverfügung nach §§ 10, 11 VereinsG vorzugehen wäre. Da das Motorrad nach dem Vorbringen des Antragstellers seiner Ehefrau gehören soll, nach Einschätzung der Antragsgegnerin jedoch dem Antragsteller, beide aber einhellig keinen Anhaltspunkt dafür sehen, dass es unmittelbar dem Vereinsvermögen zuzurechnen ist bzw. dem Vorstand des Vereins gehöre, handelt es sich um einen in dem Gewahrsam eines Dritten befindlichen Gegenstand. Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass es sich bei dem Motorrad des Antragstellers i.S.v. § 12 Abs. 2 S. 1 2. Alt. VereinsG um eine Sache im Gewahrsam eines Dritten handelt, welche der Förderung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen des verbotenen Vereins diente. Das Motorrad erfüllte die satzungsmäßigen Voraussetzungen, da es über einen Hubraum von mehr als 500 ccm verfügt und T. lackiert ist. Das Wunschkennzeichen weist Bezüge zu dem verbotenen Verein auf. Die Buchstabenkombination „XX“ steht für „H. G. “, die „0“ für den 0. Buchstaben des Alphabets (X wie X. ). Der Antragsteller hatte auch die Verfügungsgewalt über dieses satzungsgemäße Motorrad. Er ist von der Polizei zuletzt im Jahr 2012 mit der Maschine beobachtet worden; im Jahre 2013 wurde es in der Garage seines Vaters beschlagnahmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 3 des Widerspruchsbescheides ergänzend Bezug genommen. Soweit der Antragsteller im Wesentlichen darauf abstellt, dass seine Ehefrau Eigentümerin des Motorrads sei, kann er damit nicht durchdringen. Gegenstand einer Einziehungsverfügung ist nicht das Vereinsvermögen, sondern eine Sache im Gewahrsam eines Dritten, welche der Förderung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen des verbotenen Vereins dient. Insoweit ist es grundsätzlich irrelevant, ob das Motorrad rechtlich im Eigentum des Antragstellers oder seiner Ehefrau steht. Dies wäre im Übrigen auch nicht anders zu bewerten, wenn es sich um Vereinsvermögen handelte. Der vom Vereinsgesetz (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 10 VereinsG) verwendete Begriff des Vereinsvermögens ist nicht im eigentumsrechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Zum Vereinsvermögen gehören nach gefestigter Rechtsprechung alle Gegenstände, derer sich der Verein zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen und dem Willen der Vereinsführung abhing, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2006 - 5 A 4410/04 -, juris Rn. 10 f. m. w. N. Darüber hinaus gibt § 10 Abs. 2 S. 1 VereinsG zu erkennen, dass es für die Sicherstellung nicht auf das rechtliche Verhältnis des Vereins zu dem Gegenstand, sondern auf das tatsächliche Herrschaftsverhältnis im Sinne eines Vereinsgewahrsams ankommt, vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.10.2016 – 3 A 612/16 –, Rn. 9, juris. Daher können nach § 10 Abs. 2 S. 1 VereinsG und § 12 Abs. 2 VereinsG Gegenstände Dritter eingezogen werden, ohne dass es auf das Eigentum entscheidend ankäme. Darüber hinaus geht die Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die Verfügung gegen den Antragsteller als richtigen Adressaten gerichtet ist, weil das Motorrad im Eigentum des Antragstellers steht. Wie das Verwaltungsgericht Stade mit Beschluss vom 01.08.2013 (6 B 2849/13) ausgeführt hat, ist von einem Erwerb des Motorrads durch Frau J. im eigenen Namen auszugehen, doch sei aufgrund von verschiedenen Hinweistatsachen anzunehmen, dass sie dies allein getan hat, um die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern. Sie sei von ihrem Ehemann vorgeschoben worden, damit gegenüber Behörden und Gerichten die vereinsbezogene Nutzung des Motorrads nicht offenbar werde. Unter anderem stützte sich das Verwaltungsgericht auf den Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers keinen Motorradführerschein besitzt, das Motorrad auch nicht selbst fahren könnte und über keine Schutzkleidung oder zumindest über einen Motorradhelm verfügt. Die Versicherungsbestätigung lautet auf den Namen des Antragstellers, der auch die Beiträge zahlt. Dass die Ehefrau das Motorrad bezahlt hätte, ist vorgetragen, jedoch nicht belegt worden. Der Vater des Antragstellers, bei dem das Motorrad untergestellt war, hat im Rahmen der Sicherstellung den Polizeibeamten gegenüber eingeräumt, dass es sich bei dem Fahrzeug um das Motorrad des Antragstellers handele, welches dieser auch alleine nutze. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde der Ehefrau des Antragstellers mit Beschluss vom 13.09.2013 zurückgewiesen (11 ME 199/13). Die im Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgetragenen Einwände wurden als unzureichend bewertet und der Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt. Gründe, dies im vorliegenden Verfahren anders zu bewerten, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller wiederholt hinsichtlich der Eigentumsfrage im Wesentlichen nur die in dem damaligen Verfahren bereits vorgetragenen Argumente und meint, es dürfe nur Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen werden. Dies ist jedoch aus den oben genannten Gründen unzutreffend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht auf die Herausgabe des Motorrads gerichtet ist, war nicht auf dessen mutmaßlichen Wert, sondern auf den sogenannten Auffangstreitwert abzustellen. Der Betrag war wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.