Beschluss
14 L 99/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0208.14L99.18.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 391/18 gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig, insbesondere statthaft. Die fristgemäß erhobene Klage entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Die Verfügung in Ziffer 1 des Bescheides, wonach der Antragsteller sein Grundstück bis zum 1. April 2018 über eine private Anschlussleitung an den öffentlichen Niederschlagswasserkanal „O. G. “ fachgerecht anzuschließen und dies durch Vorlage einer Fachunternehmerbescheinigung nachzuweisen hat, hat die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides ist gemäß § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Vollzugsinteresse an der Verfügung in Ziffer 1 des Bescheids auf den Einzelfall abstellend formal ausreichend begründet. Die Interessenabwägung, die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmen ist, fällt zulasten des Antragstellers aus. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wieder herzustellen bzw. anzuordnen, muss das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts abgewogen werden gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse in der Regel nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Ausgehend hiervon überwiegt das Vollzugsinteresse, weil der angegriffene Bescheid sowohl formell als auch materiell offensichtlich rechtmäßig ist und voraussichtlich im Klageverfahren Bestand haben wird. Rechtsgrundlage für die mit Ziffer 1 des Bescheids vom 31. Dezember 2017 angeordneten Maßnahmen sind § 9 Abs. 1 und § 13 der Satzung der Stadt Bergisch Gladbach über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage in der Fassung vom 13. Dezember 2016 (Entwässerungssatzung – EWS –). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der angegriffene Bescheid formell rechtmäßig. Insbesondere ist er hinreichend bestimmt und offenkundig ausschließlich an den Antragsteller als Verpflichteten gerichtet. Die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Der Antragsteller unterliegt nach § 9 Abs. 1, 2 und 5 EWS für das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser dem Anschluss- und Benutzungszwang an den Niederschlagswasserkanal. Er ist als Eigentümer des Grundstücks Anschlussberechtigter nach § 3 EWS und damit zugleich nach § 9 Abs. 1 EWS grundsätzlich verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) (früher § 53 Abs. 1c LWG NRW) an die öffentliche Abwasseranlage der Antragsgegnerin anzuschließen, sobald Abwasser auf seinem Grundstück anfällt. Der Antragsteller ist nicht ausnahmsweise von dieser Pflicht befreit. Zwar sieht § 9 Abs. 5 Satz 2, § 5 Abs. 2 EWS i. V. m. § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW die Möglichkeit vor, die Abwasserbeseitigungspflicht von der Gemeinde auf den Grundstückseigentümer zu übertragen, womit dann auch der Anschluss- und Benutzungszwang entfällt. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW setzt zum einen den Nachweis voraus, dass durch den Nutzungsberechtigten das Niederschlagswasser ganz oder teilweise gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Diesen Nachweis hat der Antragsteller bisher nicht erbracht. Über eine wasserrechtliche Erlaubnis verfügt er offenkundig auch nicht. Zum anderen muss – kumulativ - die Gemeinde den Grundstückseigentümer von der Überlassungspflicht freigestellt haben. Dies hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6. Juni 2017 und 5. Oktober 2017 abgelehnt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie verpflichtet wäre, den Antragsteller freizustellen. Dabei bedarf es keiner Vertiefung, dass in dem Baugenehmigungsverfahren 2014 von den Bauherren, unter anderem dem Antragsteller, ausdrücklich neben dem Schmutzwasser-Anschluss auch ein Neuanschluss an die öffentliche Abwasseranlage für das Niederschlagswasser beantragt worden war. Jedenfalls steht die Entscheidung über die Freistellung im Ermessen der Antragsgegnerin. Soweit sie dieses Ermessen für bestimmte Fälle in § 10 EWS gebunden hat, liegen dessen Voraussetzungen nicht vor. Danach wird ein Grundstückseigentümer, der beabsichtigt, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser zu nutzen, unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassungspflicht freigestellt, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagwassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbargrundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann. Es kann zwar unterstellt werden, dass die örtlichen Gegebenheiten im Verwaltungsverfahren zutreffend dargestellt wurden und der Antragsteller das Niederschlagswasser im Sinne dieser Satzungsregelung nutzen will bzw. nutzt. Hierzu wird im anwaltlichen Schreiben vom 4. Oktober 2017 angegeben, dass das Wasser aus den errichteten Zisternen für die Bewässerung des über 200 m² großen Gartens sowie eines „Biotops“ (gemeint ist wohl der Gartenteich) verwendet werden soll. Der Freistellungsanspruch setzt jedoch darüber hinaus voraus, dass nachgewiesen wird, dass die Nutzung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers gemeinwohlverträglich möglich ist. § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW, auf den § 10 Satz 2 EWS Bezug nimmt, verweist nämlich auf § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW. Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht erbracht. Allein die Behauptung, dass es sich bei der von ihm beabsichtigten Nutzung um einen bodenbezogenen und erlaubnisfreien Vorgang handele, vermag die erforderliche sachverständige bzw. wasserbehördliche Prüfung nicht zu ersetzen. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2017 – 15 B 49/17 –, juris, Rz. 16 Fehlt es bereits an dieser Voraussetzung, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die weitere Voraussetzung nach § 10 EWS, wonach neben diesem Nachweis auch ein Überlauf an den öffentlichen Kanal bestehen muss, mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Das Ermessen der Antragsgegnerin ist auch nicht aus anderen Gründen dahingehend auf Null reduziert, dass sie den Antragsteller von der Überlassungspflicht freistellen müsste. Hat sich die Gemeinde – wie hier die Antragsgegnerin für die Straße „O. G. “ – für eine getrennte Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers entschieden, ist es in aller Regel ermessensfehlerfrei (weil intendiert), wenn sie die Freistellung ablehnt. Es bleibt dann nur noch in atypischen Fallkonstellationen Raum für eine Freistellung von der Überlassungspflicht. So ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. nur Beschluss vom 24. Februar 2017 – 15 B 49/17 –, juris, Rz. 13 mit zahlreichen Nachweisen. Der Antragsteller hat bisher keine Umstände vorgetragen, die eine atypische Fallkonstellation darstellen könnten und eine vom Regelfall abweichende Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers rechtfertigen würden. Allein die nach dem Akteninhalt zumindest weitgehend unzutreffende Behauptung des Antragstellers, der Kanal liege zu hoch für eine Niederschlagswasser-Einleitung, reicht nicht. Selbst wenn möglicherweise höhere Anschlusskosten anfallen, rechtfertigt dies allein keine Befreiung von der Anschlusspflicht. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Herstellung des Kanalanschlusses technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2015 – 15 A 2604/14 –, juris Dafür ist bisher weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Deshalb bedarf es keiner Vertiefung, welche rechtlichen Auswirkungen es in diesem Zusammenhang hat, dass die Entwässerung des Grundstücks nicht wie beantragt (und wohl genehmigt) ausgeführt wurde. Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids begegnet keinen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und §§ 63, 69 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land NRW. Die Androhung bestimmt mit dem Zwangsgeld ein zulässiges Zwangsmittel, dass auch in der angedrohten Höhe von 1.000 € nicht zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren wird lediglich die Hälfte des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Wertes angesetzt.