Leitsatz: Sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Nieder-schlagswasser durch den Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise gemeinwohlver-träglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet wer-den kann, und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks insoweit von der Überlassungspflicht nach § 48 LWG NRW freigestellt hat, ist der Nutzungs-berechtigte gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW selbst zur Beseitigung des Nieder-schlagswassers verpflichtet. Die Regelung des Pflichtenübergangs in § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW hat die Grundstruktur der Vorgängerbestimmung des § 53 Abs. 3a) Satz 1 LWG NRW a. F. beibehalten. Ein Freistellungsanspruch von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht setzt zum einen wohl schon tatbestandlich voraus, dass der Nachweis der gemeinwohlver-träglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung von dem Nutzungsbe-rechtigten erbracht wird. Das Fehlen des Nachweises steht jedenfalls einer dem Nut-zungsberechtigten günstigen Ermessensausübung entgegen. Dieser Nachweis kann in einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis oder ggf. auch in einem hydro-geologischen Gutachten bestehen. Hat sich die Gemeinde für eine getrennte Entsorgung des Schmutz- und Nieder-schlagswassers entschieden, ist die Ablehnung der Freistellung von der Nieder-schlagswasserüberlassungspflicht in aller Regel bereits aus diesem Grund ermes-sensfehlerfrei. Die Ablehnungsentscheidung der Gemeinde ist dann mit der Folge intendiert, dass nur noch in atypischen Fallkonstellationen Raum für eine Freistellung von der Überlassungspflicht bleibt (Fortführung der Senatsrechtsprechung). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 14 K 10157/16 gegen die Anschlussverfügung vom 11. Oktober 2016 bezüglich der dortigen Ziffer 1 wiederherzustellen und bezüglich der unter der dortigen Ziffer 3 enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Die streitige Verfügung sei nach dem gegenwärtigen Sachstand offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für ihre Ziffer 1 sei § 9 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin in der Fassung der 9. Nachtragssatzung vom 23. Juni 2015 (im Folgenden: EWS). Eine Ausnahme vom Anschlusszwang sei nicht gegeben. Die Pflicht zur Beseitigung des Abwassers sei nicht nach § 9 Abs. 5 Satz 2, § 5 Abs. 2 EWS i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW (früher: § 53 Abs. 3a) Satz 1 LWG NRW) auf den Antragsteller übergegangen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen solchen Übergang lägen nicht vor. Es fehle am Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung auf dem Grundstück oder einer ortsnahen Einleitung in ein Gewässer. Da bereits dieser Nachweis nicht vorliege, komme es auf die Frage, ob der Antragsteller zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis habe beantragen müssen, nicht an. Ebenfalls könne offen bleiben, ob die von der Antragsgegnerin abgelehnte Freistellung dennoch nach § 49 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW als erteilt gelte. Die dagegen von der Beschwerde vorgetragenen Einwände haben keinen Erfolg. 1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der Antragsteller gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW in der Fassung vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) selbst anstelle der Antragsgegnerin zur Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers verpflichtet ist. Sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser durch den Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks insoweit von der Überlassungspflicht nach § 48 LWG NRW freigestellt hat, ist der Nutzungsberechtigte gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW selbst zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Die Regelung des Pflichtenübergangs in § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW hat die Grundstruktur der Vorgängerbestimmung des § 53 Abs. 3a) Satz 1 LWG NRW a. F. beibehalten. Vgl. insoweit die Begründung der Landesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 16/10799, S. 479. Danach setzt ein Freistellungsanspruch von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht zum einen wohl schon tatbestandlich voraus, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung von dem Nutzungsberechtigten erbracht wird. Das Fehlen des Nachweises steht jedenfalls einer dem Nutzungsberechtigten günstigen Ermessensausübung entgegen. Dieser Nachweis kann in einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis oder ggf. auch in einem hydrogeologischen Gutachten bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 15 A 2917/15 -, juris Rn. 26, vom 30. September 2016 - 15 A 2112/15 -, juris Rn. 22, vom 30. Juli 2015 - 15 A 2339/14 -, juris Rn. 16, vom 16. November 2011 - 15 A 2228/09 -, juris Rn. 16, vom 23. Juni 2010 - 15 A 2244/09 - juris Rn. 6, und vom 24. Juni 2009 - 15 A 1187/09 -, juris Rn. 7. Zum anderen muss - kumulativ und für den Pflichtenübergang konstitutiv - eine Freistellungsentscheidung der Gemeinde vorliegen. Dabei steht die Freistellung ihrerseits im Ermessen der Gemeinde, dessen Ausübung sich am Normzweck zu orientieren hat. Die Gemeinde hat bei der Bestimmung der Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung ein grundsätzlich weitreichendes, nur eingeschränkt überprüfbares (Planungs-)Ermessen. Hat sich die Gemeinde für eine getrennte Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers entschieden, ist die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht in aller Regel bereits aus diesem Grund ermessensfehlerfrei. Die Ablehnungsentscheidung der Gemeinde ist dann mit der Folge intendiert, dass nur noch in atypischen Fallkonstellationen Raum für eine Freistellung von der Überlassungspflicht bleibt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2014 - 15 A 1901/13 -, juris Rn. 14 ff., vom 8. Oktober 2013 ‑ 15 A 1319/13 -, juris Rn. 10 ff., vom 10. Oktober 2012 - 15 A 1505/12 -, juris Rn. 24 ff., vom 16. November 2011 - 15 A 854/10 -, juris Rn. 19 ff., vom 1. September 2010 - 15 A 1636/08 -, juris Rn. 13 ff., vom 23. Juni 2010 - 15 A 2244/09 -, juris Rn. 6, und vom 24. Juni 2009 - 15 A 1187/09 -, juris Rn. 7 ff. Ausgehend davon zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW erfüllt sind. Weder hat der Antragsteller den Nachweis einer gemeinwohlverträglichen Niederschlagswasserbeseitigung auf seinem Grundstück erbracht noch stellt sich die Entscheidung der Antragsgegnerin, im Fall des Antragstellers keine Freistellung auszusprechen, als ermessensfehlerhaft dar. Das Vorbringen des Antragstellers, das Versickern über die belebte Bodenzone ohne technische Einrichtung sei grundsätzlich erlaubnisfrei zu fördern, ist lediglich eine allgemeine Erwägung. Sie vermag die zum Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit der Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung gerade auf dem Grundstück des Antragstellers erforderliche sachverständige bzw. wasserbehördliche Prüfung nicht zu ersetzen. Erst durch eine solche Prüfung, deren Herbeiführung nach dem gesetzlichen Regelungsprogramm dem Antragsteller obliegt, ließe sich darüber hinaus der weitere Vortrag bestätigen, aufgrund der konkreten - von der Beschwerde näher beschriebenen - Grundstückssituation könnten Vernässungsschäden an den Nachbargrundstücken ebenso ausgeschlossen werden wie eine Verunreinigung des ablaufenden Wassers. Ob Vernässungsschäden auch durch eine sog. Hebeanlage vermieden werden könnten, wäre gleichfalls zuerst sachverständig bzw. wasserbehördlich zu begutachten. Unbeschadet dessen ist nach dem oben Gesagten aber auch das Freistellungsermessen der Antragsgegnerin gegen eine Freistellung intendiert, weil sie sich für eine Entwässerung im Trennsystem entschieden hat. Nach dem Inhalt der Akten verlaufen in der P. Straße ein Regenwasser- und ein Schmutzwasserkanal. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen ausnahmsweise zugunsten des Antragstellers ausüben muss, weil ein atypischer Fall anzunehmen ist. Vielmehr ist der Verweis der Antragsgegnerin auf eine im Fall einer Freistellung des Antragstellers nicht zu vertretende Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Anschlussnehmern an der P. Straße zutreffend, da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die eine vom Regelfall abweichende Freistellung des Antragstellers rechtfertigen. Die Frage, ob es aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll sein kann, zunächst auf den Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit in Form eines hydrogeologischen Gutachtens zu verzichten, und ob die Antragsgegnerin eine Freistellung unter Aufnahme des Vorbehalts der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde sowie des Vorbehalts der Gemeinwohlverträglichkeit als Nebenbestimmung aussprechen könnte, stellt sich nicht, wenn die Gemeinde - wie hier die Antragsgegnerin in der Verfügung vom 11. Oktober 2016 - ausdrücklich erklärt hat, dass keine Freistellung erteilt wird. Diese abstrakte Möglichkeit allein sagt nichts darüber aus, dass der Einzelfall des Antragstellers atypisch und das Ermessen der Antragsgegnerin deswegen ausnahmsweise nicht intendiert ist. 2. Im Anschluss daran sind die Voraussetzungen der Freistellungsfiktion nach § 49 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW zu verneinen. Dieser sieht vor, dass die Freistellung als erteilt gilt, wenn das gesamte Niederschlagswasser eines Grundstücks seit dem 1. Januar 1996 auf dem Grundstück beseitigt worden ist und die Gemeinde in dieser Zeit ihren Anschluss- und Benutzungszwang nicht geltend gemacht hat. In den Fällen des § 49 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW ist davon auszugehen, dass gemeindliche Belange wie die Finanzierung der Infrastruktur keinen Anschluss erfordern. Der Nachweis, ob die Beseitigung durch Versickerung oder ortsnahe Gewässereinleitung gemeinwohlverträglich ist, muss nach § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW jedoch zusätzlich durchgeführt werden. So ausdrücklich die Begründung der Landesregierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 16/10799, S. 479. Da es an dieser wasserwirtschaftlichen Gemeinwohlverträglichkeitsprüfung - wie ausgeführt - fehlt, greift auch die Fiktion des § 49 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW nicht für den Antragsteller ein. Mit Blick darauf kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm im Übrigen vorliegen. 3. Schließlich stellt sich die streitbefangene Anschlussverfügung als verhältnismäßig dar. a) (Bau-)technische Gründe begründen erst dann einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Herstellung des Kanalanschlusses technisch unmöglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, juris Rn. 14, vom 4. September 2013 ‑ 15 A 15 A 1171/13 -, juris Rn. 10, und vom 10. Februar 2012 - 15 A 2020/11 -, juris Rn. 32. Dies zugrunde gelegt folgt eine Unverhältnismäßigkeit der Anschlussverfügung noch nicht daraus, dass der Antragsteller - wie die Beschwerde geltend macht - das Gefälle des Haus- und Garagendaches ändern müsste, um das Regenwasser in den Kanal leiten zu können. b) Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die mit der Umsetzung des Anschlusszwangs voraussichtlich verbundenen Kosten den Antragsteller unzumutbar belasten. Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Anschlusszwang an die Regenwasserkanalisation ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt wird. Dieser Anschluss dient nämlich dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder auch Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden. Vgl. zu den diesbezüglichen Maßstäben OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, juris Rn. 80, vom 21. März 2016 - 15 A 686/15 -, juris Rn. 14, vom 7. Januar 2016 - 15 B 1370/15 -, juris Rn. 10 ff., vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, juris Rn. 6. Gemessen daran legt die Beschwerde eine Unverhältnismäßigkeit der streitigen Verfügung aufgrund einer finanziell unzumutbaren Belastung des Antragstellers nicht dar. Die Beschwerde spricht davon, dass die Änderung der Dachkonstruktion, um ein Gefälle zur Vorderseite des Hauses bzw. der Einfahrt zu erhalten, damit das Regenwasser im Einfahrtsbereich in das Regenwasserrohr eingeleitet werden könne, mindestens ca. 20.000,- € kosten würde. Auch wenn diese - allerdings nicht näher substantiierte - Kostenschätzung zutrifft, ist damit der Bereich der finanziellen Unzumutbarkeit der Anschlusskosten noch nicht erreicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).