Urteil
10 K 1488/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0221.10K1488.16.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2016 verpflichtet, das Verfahren wieder aufzugreifen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2016 verpflichtet, das Verfahren wieder aufzugreifen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am xx. xx xxxx geborene Klägerin beantragte am 21. November 1995 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). In diesem Antrag gab sie unter anderem an, die deutsche Sprache von Geburt an im Elternhaus gesprochen zu haben, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können und auf Deutsch fast alles zu verstehen. Zu Sprachtests im Generalkonsulat O. in der Zeit vom 1. bis zum 28. Februar 1998, vom 1. bis zum 31. Mai 2000 und vom 2. bis zum 31. Januar 2002 erschien die Klägerin trotz Ladungen des Bundesverwaltungsamtes nicht. Mit Schreiben vom 11. November 2002 kündigte das Bundesverwaltungsamt an, nach Aktenlage zu entscheiden, sollte die Klägerin innerhalb der nächsten drei Monate nicht mitteilen, ob und wann sie den Sprachtest ablegen wolle. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin nicht. Mit Bescheid vom 29. Januar 2004 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin ab, weil sie „an der zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen unbedingt erforderlichen Anhörung an einer deutschen Auslandsvertretung ohne hier bekannte zwingende Gründe nicht teilgenommen“ habe. Zweifel an der Vermittlung der deutschen Sprache in der Herkunftsfamilie gingen stets zu Lasten des Antragstellers, da diesem die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen obliege. Unter dem 27. August 2013 beantrage die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Sie sei aufgrund familiärer und finanzieller Probleme im ursprünglichen Aufnahmeverfahren nicht in der Lage gewesen, die Einladung zum Sprachtest wahrzunehmen. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 31. Juli 2014 ab. Die Novellierung des Bundesvertriebenengesetzes sei nicht zu Gunsten der Klägerin erfolgt, denn hinsichtlich fehlender Mitwirkung habe sich keine Besserung ergeben. Die Mitwirkungspflicht gründe vielmehr auf verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften und sei seit der Ablehnung des klägerischen Aufnahmeantrags unberührt geblieben. Den hiergegen am 25. August 2014 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2016 zurück. Am 14. Juli 2015 beantragte die Klägerin erneut die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz unter Einbeziehung ihres Sohnes und ihrer beiden Enkel. Diesen Antrag auf Wiederaufgreifen lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 3. Februar 2016 unter Verweis auf die fehlende Mitwirkung der Klägerin im ursprünglichen Aufnahmeverfahren ab. Die Klägerin hat am 7. März 2016 Klage erhoben. Sie habe an den Sprachtests nicht teilgenommen und die Briefe des Bundesverwaltungsamtes nicht beantwortet, weil sie psychologisch gebrochen gewesen sei. Sie erfülle sämtliche Voraussetzungen als Spätaussiedlerin, sei mit der deutschen Sprache aufgewachsen und kommuniziere innerhalb der Familie auf Deutsch. Aufgrund der Novellierung des Bundesvertriebenengesetzes habe sie jetzt die Möglichkeit, den Antrag auf Aufnahme wieder aufzugreifen und nochmals zum Sprachtest eingeladen zu werden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 31. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz wieder aufzugreifen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Wiederaufgreifensantrag der Klägerin sei bereits unzulässig. Es fehle an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag, inwieweit sich durch das Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes zum Bundesvertriebenengesetz die Rechtslage hinsichtlich des die Ablehnung tragenden Grundes, die Klägerin habe wegen fehlender Mitwirkung ihre behaupteten deutschen Sprachkenntnisse nicht hinreichend nachgewiesen, konkret zu ihren Gunsten geändert habe. Auch liege keine nachträgliche Änderung der Rechtslage zu Gunsten der Klägerin vor, denn schon nach ihren eigenen Angaben, wonach sie in ganzen Sätzen mit ihrer Großmutter in deutscher Sprache kommuniziert habe, hätte sie bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Aufnahmeanspruch besessen. Schließlich sei ihr Vortrag, sie sei wegen familiärer und finanzieller Probleme nicht in der Lage gewesen, am Sprachtest teilzunehmen, unbeachtlich, da sie diesen Wiederaufgreifensgrund bereits in dem ursprünglichen Aufnahmeverfahren, spätestens aber im Rahmen des gebotenen Rechtsbehelfsverfahrens hätte geltend machen müssen, da ihr dieser Umstand schon damals bekannt gewesen sei. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 31. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG sind erfüllt. Der Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist zulässig und begründet. Für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags genügt es, dass die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe einen anderen Ausgang des Hauptsacheverfahrens möglich erscheinen lassen, die Behörde also auf Grund des geltend gemachten Wiederaufgreifensgrunds in der Hauptsache zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis kommen könnte. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 14, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind in Ansehung des von der Klägerin geltend gemachten Wiederaufgreifensgrunds nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben. Nach dieser Vor-schrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage in diesem Sinne ist gegeben. Die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage hat sich durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 3554) im Vergleich zu der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den ursprünglichen Aufnahmeantrag der Klägerin mit Ablehnungsbescheid vom 29. Januar 2004 geltenden Fassung des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (BVFG a. F.), geändert. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a. F. musste das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese Tatbestandsvoraussetzung enthält § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes nicht mehr, d. h. die Notwendigkeit der familiären Vermittlung der deutschen Sprache sieht das Gesetz nicht mehr vor. Auch an das Erbringen eines Bekenntnisses werden seit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz geänderte Anforderungen gestellt. Nach der geltenden Fassung kann das Bekenntnis auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese Änderung der normativen Bestimmung lässt einen anderen Ausgang des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens möglich erscheinen. Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist auch begründet. Der von der Klägerin in ihrem Wiederaufnahmeantrag dargelegte Wiederaufgreifensgrund liegt vor. Die Begründetheit des Antrags hängt vom Vorliegen des im Antrag dargelegten Wiederaufgreifensgrunds ab. Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 16 Der auf die Änderung der Rechtslage gestützte Antrag hat Erfolg, wenn der Betroffene geltend machen kann, die Änderung sei zu seinen Gunsten erfolgt, d. h. sie muss für den fraglichen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betreffen, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Änderung der Rechtslage ist eine entscheidungserhebliche Veränderung der rechtlichen Voraussetzungen, die dem Verwaltungsakt bei Erlass zugrunde gelegen haben. Es ist notwendig, dass es sich um eine Änderung des materiellen Rechts handelt. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92, 98, m. w. N. Die oben dargestellte Änderung der Rechtslage bewirkt eine für die bestandskräftige Ablehnung entscheidungserhebliche Veränderung der rechtlichen Voraussetzungen und ermöglicht eine für die Klägerin günstigere Entscheidung. Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheids war durch den Ablehnungsbescheid vom 29. Januar 2004 mit der Begründung abgelehnt worden, es bestünden Zweifel an der Vermittlung der deutschen Sprache in der Herkunftsfamilie, weil die Klägerin an der Anhörung an einer deutschen Auslandsvertretung ohne zwingende Gründe nicht teilgenommen habe. Die Ablehnung beruhte nicht auf der Nichtteilnahme an einem Sprachtest, sondern darauf, dass die Klägerin ihre deutschen Sprachkenntnisse und deren familiäre Vermittlung nicht nachgewiesen hat. Dies folgt auch aus dem ablehnenden Bescheid, wonach die Anhörung zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen unbedingt erforderlich sei, selbst also keine Anspruchsvoraussetzung ist und lediglich dienende Funktion hat. Bezüglich der Tatbestandsvoraussetzung der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse hat sich die Rechtslage wie oben dargestellt geändert. Dies erfolgte auch zugunsten der Klägerin, denn nach der seit der Rechtsänderung geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG wäre der Umstand der familiären Vermittlung der deutschen Sprache nicht mehr entscheidungserheblich. Auch der Klägerin steht nun eine weitere Möglichkeit zur Verfügung, um ihre deutschen Sprachkenntnisse nachweisen zu können. Der Wiederaufgreifensantrag ist auch nicht nach § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig. Die Klägerin konnte die erst neun Jahre nach Bestandskraft eingetretene Rechtsänderung in dem früheren Verfahren nicht geltend machen. Die Antragsfrist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufgreifengrunds nach § 51 Abs. 3 VwVfG steht einem Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nicht entgegen. Denn nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG ist der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht an eine Frist gebunden. Das Verwaltungsverfahren ist wieder aufzugreifen. Die Beklagte hat die Klägerin zwecks Nachweises ausreichender deutscher Sprachkenntnisse zu einem Sprachtest zu laden und/oder ihr die Möglichkeit einzuräumen, ein Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorzulegen. Auch hat sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Grundsätzlich ist es nicht zulässig, dass das Verwaltungsgericht bei rechtswidriger Verweigerung des begehrten Verwaltungsakts lediglich die Ablehnung aufhebt und der Behörde mit gewissermaßen zurückverweisender Wirkung die Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen aufgibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 – 9 C 28/97 –, BVerwGE 106, 171-177, juris, Rn. 9, m. w. N. Jedoch kann in (Ausnahme)Fällen, in denen die Behörde die Wiederaufnahme ablehnt, Streitgegenstand der nachfolgenden Klage zunächst auch nur der behauptete Anspruch auf das Wiederaufgreifen sein, sei es als gebundene, sei es als Ermessensentscheidung. Vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 121 Rn. 34, m. w. N. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden ist es sachgerecht, lediglich die Ablehnung aufzuheben und der Behörde aufzugeben, das Vorliegen der Anspruchsvorausset-zungen zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen. Dies entspricht zum einen dem Klagebegehren der Klägerin (§ 88 VwGO), die eine Fortsetzung des Verfahrens und eine Einladung zum Sprachtest wünscht. Zum anderen spricht der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG für das Vorliegen einer Ausnahme vom Regelfall, denn dieser stellt für den Nachweis der Sprachkenntnisse auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ab. Danach muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.