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Urteil

10 K 447/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1206.10K447.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 26. Februar 2021 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Aufnahmeantrag des Klägers vom 5. August 2020 zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 26. Februar 2021 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Aufnahmeantrag des Klägers vom 5. August 2020 zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.1986 in Z. in der ehemaligen Sowjetunion (heute: Republik Kasachstan) geborene Kläger begehrt die Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die Mutter des Klägers stellte im Jahr 1997 einen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG. In ihrem Antragsformular war der damals minderjährige Kläger als lediger Abkömmling eingetragen. Das Formular enthielt den Hinweis, dass ledige Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid einbezogen werden würden und dass ein Ergänzungsbogen S/Abkömmling ausgefüllt werden müsse, falls der Abkömmling als Spätaussiedler aufgenommen werden möchte. Für den Kläger wurde der Ergänzungsbogen nicht ausgefüllt. Mit Bescheid vom 29. September 1998 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Mutter des Klägers ab. Hinsichtlich der Mutter des Klägers stützte sich die Ablehnung auf den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 Buchstabe d) BVFG in der damals geltenden Fassung. Ihr Vater, der Großvater des Klägers, sei zwar deutscher Volkszugehöriger, er sei aber von 1971 bis 1991 im Kasachischen Innenministerium in der Miliz im Rang eines Majors tätig gewesen. Er habe damit eine herausgehobene berufliche Stellung innegehabt, die er nicht ohne Bindung an das ehemalige totalitäre System habe erreichen können. Hinsichtlich des Klägers wurde im Bescheid zur Begründung ausgeführt: „Das Kind/die Kinder kann/können die Rechtsposition der Eltern nur erlangen, wenn der Spätaussiedlerstatus von den Eltern bzw. von der maßgeblichen Person (hier: die Mutter bzw. der Großvater mütterlicherseits) abgeleitet werden kann. Die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 und 28 BVFG i.V.m. § 4 und 6 BVFG ist aber abzulehnen, da der maßgeblichen Person die Aufnahme nach § 4 BVFG versagt wurde.“ Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2000 wegen verspäteter Einlegung als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Klage des Klägers und seiner Mutter wies das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 2. Juli 2003 ab. Die Klage sei unzulässig, weil der Bescheid vom 29. September 1998 bestandskräftig geworden sei. Denn der Widerspruch sei nicht fristgerecht erhoben worden. Die sachliche Richtigkeit des Bescheids könne nicht mehr überprüft werden. Unter dem 5. August 2020 beantragte der Kläger die Aufnahme nach dem BVFG und die Einbeziehung seiner Ehefrau und Kinder in den Aufnahmebescheid. Sein Antrag ging beim Bundesverwaltungsamt am 17. September 2020 ein. Der Kläger trug vor, im bestandskräftigen Bescheid vom 29. September 1998 sei nur die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Mutter abgelehnt worden. Der Ablehnungsgrund gegenüber seiner Mutter, nämlich die herausgehobene Position des Großvaters, hätte ihm, dem Kläger, gegenüber nicht greifen können. Der Kläger hat aufgrund der Untätigkeit der Beklagten am 26. Januar 2021 Klage erhoben. Mit Bescheid vom 26. Februar 2021 hat die Beklagte den Aufnahmeantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt mit der Begründung, dass das Aufnahmeverfahren des Klägers bestandskräftig abgeschlossen sei. Der Kläger hat den ablehnenden Bescheid zum Gegenstand des laufenden Klageverfahrens gemacht und zugleich bei der Beklagten Widerspruch eingelegt. Zur Klagebegründung trägt er vor, im Bescheid vom 29. September 1998 sei seinerzeit lediglich über die Erteilung eines Aufnahmebescheids in Form eines Einbeziehungsbescheids entschieden worden. Unklarheiten über den Gegenstand des Bescheids würden zu Lasten der Beklagten gehen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 26. Februar 2021 zu verpflichten, über den Aufnahmeantrag des Klägers vom 5. August 2020 in der Sache zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt vor, da der ablehnende Tenor des Bescheids vom 29. September 1998 ausdrücklich die Vorschriften der §§ 26, 27, 4 und 6 BVFG in Bezug genommen habe, sei von einer Ablehnung des Aufnahmebescheids aus eigenem Recht und nicht nur von einer Ablehnung der Einbeziehung auszugehen. Zwar möge ursprünglich ein eigener Aufnahmeantrag des Klägers in den Unterlagen seiner Mutter gefehlt haben, dies führe aber nicht zur Nichtigkeit der Ablehnung im Bescheid vom 29. September 1998. Der fehlende Antrag sei jedenfalls unbeachtlich, wenn er nachträglich gestellt werde, wie hier durch den Kläger im Jahr 2020. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 26. Februar 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das Bundesverwaltungsamt seinen Aufnahmeantrag erneut bescheidet und dabei eine Entscheidung in der Sache nach Prüfung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG trifft (§ 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Den Aufnahmeantrag des Klägers vom 5. August 2020, beim Bundesverwaltungsamt eingegangen am 17. September 2020, hat das Bundesverwaltungsamt in dem Bescheid vom 26. Februar 2021 nicht in der Sache beschieden, sondern ihn aufgrund der Bestandskraft des ablehnenden Bescheids vom 29. September 1998 als unzulässig abgelehnt. Indes steht die Bestandskraft des Bescheids vom 29. September 1998 einer Sachentscheidung über den Aufnahmeantrag des Klägers nicht entgegen. Denn bei verständiger Würdigung ist der Bescheid vom 29. September 1998 dahingehend auszulegen, dass darin nur der Antrag auf eine Einbeziehung des damals minderjährigen Klägers in den Aufnahmebescheid seiner Mutter abgelehnt wurde. Maßgeblich für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist der objektive Erklärungswert aus Sicht des Empfängerhorizonts. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes sind neben der Begründung des Verwaltungsakts alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen. Unklarheiten gehen zulasten der Verwaltung. Vgl. von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 35 Rn. 46 m.w.N. Ein solcher Umstand, der zunächst gegen die Ablehnung einer Aufnahme des Klägers aus eigenem Recht im Bescheid vom 29. September 1998 spricht, ist der fehlende Antrag des Klägers auf einen eigenen Aufnahmebescheid in den Antragsunterlagen aus dem Jahr 1997. Die Mutter des Klägers hat 1997 nur die Einbeziehung des damals minderjährigen Klägers in ihren Aufnahmebescheid beantragt und die in den Antragsformularen enthaltene Option, für den Kläger einen eigenen Antrag zu stellen, explizit nicht genutzt. Sie hat weder das entsprechende Formularfeld in ihrem Antragsbogen angekreuzt noch das bei einem eigenen Antrag des Abkömmlings geforderte zusätzliche Antragsformular „Ergänzungsbogen S/Abkömmling“ ausgefüllt. Die Ansicht der Beklagten, unabhängig vom Fehlen eines Antrags des Klägers sei im Bescheid vom 29. September 1998 die Ablehnung eines eigenständigen Aufnahmeantrags des Klägers erfolgt, überzeugt nicht. Denn auch der Begründung des Bescheids ist, soweit er den Kläger betrifft, ein eigener gegenüber dem Kläger greifender Ablehnungsgrund nicht zu entnehmen. Der Bescheid vom 29. September 1998 nennt als Grund für die Ablehnung eines Aufnahmebescheids an die Mutter des Klägers die Vorschrift des damals geltenden § 5 Nr. 1 d) BVFG 1993. Nach dieser Vorschrift erwirbt die Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht, wer eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte, oder wer von einer entsprechenden Stellung seiner Eltern, seines nichtdeutschen Ehegatten oder dessen Eltern begünstigt wurde. Im Falle der Mutter des Klägers nahm das Bundesverwaltungsamt eine herausgehobene Stellung ihres Vaters (des Großvaters des Klägers) an, weil dieser als Major in der Miliz im Kasachischen Innenministerium gedient habe. Dieser Ablehnungsgrund kann gegenüber dem Kläger schon deshalb nicht zum Tragen gekommen sein, weil der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 d) BVFG 1993 eine herausgehobene Stellung der Großeltern nicht erfasst. Einen anderen Ablehnungsgrund gegenüber dem Kläger nennt der Bescheid nicht ausdrücklich. Soweit die Beklagte darauf verweist, die Ablehnung einer Aufnahme des Klägers aus eigenem Recht, ergebe sich aus dem Satz „Die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 und 28 BVFG i.V.m. § 4 und 6 BVFG ist aber abzulehnen, da der maßgeblichen Person die Aufnahme nach § 4 BVFG versagt wurde.“, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die darin aufgezählten Vorschriften enthielten sowohl die Anspruchsgrundlage zur Erteilung eines Aufnahmebescheids aus eigenem Recht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG 1993) als die Anspruchsgrundlage zur Einbeziehung von Abkömmlingen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG 1993), so dass der Bescheid insoweit nicht eindeutig ist. Gleiches gilt für die genannten §§ 4 und 6 BVFG 1993. Diese enthalten verschiedene Voraussetzungen, so dass ein allgemeiner Verweis nicht erkennen lässt, welche der erforderlichen Voraussetzungen gerade bei dem Kläger im Bescheid vom 29. September 1998 die Ablehnung einer eigenständigen Aufnahme als Spätaussiedler hätte tragen sollen. Auch die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht der Beklagten, mit dem Verweis auf den § 6 BVFG 1993 habe man die Abstammung des Klägers von einem deutschen Volkszugehörigen (Voraussetzung gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) ablehnen wollen, überzeugt nicht. Denn der Bescheid vom 29. September 1998 verwehrte der Mutter des Klägers zwar den Spätaussiedlerstatus wegen des genannten Ausschlusstatbestandes, verneinte aber nicht ihre deutsche Volkszugehörigkeit. Ausgehend davon wäre zu erwarten gewesen, dass das Bundesverwaltungsamt in einer Ablehnung einer eigenständigen Aufnahme des Klägers zumindest darlegt, warum in seinem Fall eine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht vorgelegen habe. Eine solche Begründung fehlt aber. Darüber hinaus bezieht sich der von der Beklagten in Bezug genommene Satz mit seiner Begründung ausdrücklich auf die Versagung der Ablehnung gegenüber der maßgeblichen Person („da der maßgeblichen Person die Aufnahme nach § 4 BVFG versagt wurde“). Auch diese Bezugnahme spricht stark für eine Ablehnung der Einbeziehung des Klägers in den Aufnahmebescheid der „maßgeblichen Person“. Der fehlende, eindeutig nachvollziehbare Ablehnungsgrund zu einer Aufnahme des Klägers aus eigenem Recht im Bescheid vom 29. September 1998 ist auch der entscheidende Grund, warum es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf ankommt, dass eine fehlende Antragstellung nicht zur Nichtigkeit eines Bescheids führt und durch eine spätere Nachholung des Antrags gegebenenfalls unbeachtlich werden könnte. Der Verweis der Beklagten auf entsprechende Entscheidungen in diesem Zusammenhang, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2020 – 11 A 4357/19 –, juris, Rn. 12 ff.; VG Köln, Urteil vom 17. Februar 2016 – 10 K 1191/15 –, n.v. verfängt nicht, denn vorliegend geht es anders als in den genannten Entscheidungen nicht um die Auswirkungen eines fehlenden Antrags auf die Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit des ergangenen Bescheids, sondern um die Auslegung des Bescheids selbst und um die Frage, mit welchem Inhalt er ergangen ist. Der von der Beklagten angenommene Inhalt einer Ablehnung der Aufnahme des Klägers aus eigenem Recht findet in dem Bescheid vom 29. September 1998 keine tragfähige Grundlage. Berücksichtigt man nämlich die objektiven Gesamtumstände des Bescheids vom 29. September 1998, darunter den fehlenden Antrag des Klägers auf eine eigene Aufnahme in den Unterlagen von 1997, die entscheidende fehlende Nennung eines auf diese Aufnahme bezogenen Ablehnungsgrunds sowie die Bezugnahme auf die maßgebliche (Einbeziehungs-)Person in der Begründung des Bescheids, ist aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts von einer Ablehnung der (beantragten) Einbeziehung des Klägers auszugehen. Soweit im Übrigen aus Sicht der Beklagten im Bescheid vom 29. September 1998 trotz dieser Gesamtumstände Auslegungszweifel verbleiben, müssen diese Zweifel entsprechend den oben genannten Maßstäben zu ihren Lasten gehen. Da die Bestandskraft des Bescheids vom 29. September 1998 nach dem Gesagten nur die Ablehnung der Einbeziehung des Klägers erfasst, steht sie einer Sachprüfung des eigenen Aufnahmeantrags des Klägers vom 5. August 2020 nicht entgegen. Weil die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in tatsächlicher Hinsicht nicht aufgeklärt sind, ist die Beklagte zur Neubescheidung nach deren Feststellung zu verpflichten. Es ist sachgerecht, der Beklagten die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Wege des Bescheidungsurteils zu überlassen; denn der Gesetzgeber sieht in § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG vor, dass die Feststellung deutscher Sprachkenntnisse im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgt, vgl. VG Köln, Urteil vom 21. Februar 2018 – 10 K 1488/16 –, juris, Rn. 30. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.