Urteil
2 K 6783/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0227.2K6783.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000 mit der postalischen Anschrift „C1. Straße 00, 00000 L. “. Das Grundstück ist im östlichen Teil zur C1. Straße hin mit einem mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Im hinteren Grundstücksbereich setzt sich die mehrgeschossige Bebauung auf dem nördlichen und westlichen Teil des Grundstücks fort. Das Gebäude umschließt einen verbleibenden Innenhof. Südlich an das klägerische Grundstück grenzt das von der streitgegenständlichen Baugenehmigung umfasste Grundstück Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 0000/00 mit der postalischen Anschrift „C1. Straße 00, 00000 L. “, das im Eigentum der Beigeladenen steht. Das Vorhabengrundstück ist im östlichen Teil zur C1. Straße hin mit einem mehrstöckigen Wohnhaus bebaut. Das Gebäude erstreckt sich geringfügig in den hinteren Bereich des Grundstücks. Der Hinterhof ist derzeit ansonsten unbebaut. Jedenfalls bis März 2005 befand sich auf dem südlichen Teil des Grundstücks im rückwärtigen Bereich noch eine Hinterhofbebauung. Die Beigeladene beantragte am 15.02.2016 die Erteilung einer Baugenehmigung „zur Errichtung eines Wohngebäudes mittlerer Höhe, hier: Umbau aller Geschosse sowie hofseitige Erweiterung durch Anbau und Aufstockung, 4 Wohneinheiten, Nutzungsänderung der straßenseitigen Nutzungseinheit im Erdgeschoss in Büro“. Das Bestandsgebäude mit insgesamt fünf Geschossen und einem Dachgeschoss soll in den südlichen und westlichen Grundstücksteil hinein ausgebaut werden. Das „Souterrain“ solle als Büro und für Garagen genutzt werden. Im „Hochparterre“ bis zum Dachgeschoss sollten Wohnungen entstehen. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 07.09.2016, ihm zugestellt am 10.09.2016, zur Erteilung der Abweichung von § 6 Abs. 2 BauO NRW an. Dem Kläger wurde auf Antrag eine Fristverlängerung bis 30.11.2016 gewährt. Mit Stellungnahme vom 28.11.2016 teilte er seine Bedenken gegen das Vorhaben mit. Die Beigeladene reichte daraufhin unter dem 19.01.2017 geänderte Bauvorlagen ein. Die Beklagte erteilte die beantragte Baugenehmigung unter dem 28.02.2017 (Az.: ). Diese enthält Abweichungen von § 6 Abs. 2 BauO NRW und von § 35 Abs. 6 BauO NRW. Nach dem Lageplan zu der Baugenehmigung liegen ca. 80 m² Abstandflächen, die von dem Gebäude auf dem Grundstück des Klägers geworfen werden, auf dem Grundstück der Beigeladenen. Umgekehrt liegen ca. 65 m² der Abstandflächen, die von dem Bauvorhaben geworfen werden, auf dem Grundstück des Klägers. Die Abstandflächen der beiden Gebäude überdecken sich im Bereich des jeweiligen Innenhofs der Hinterhofbebauung. Die Beklagte stellte dem Kläger die Baugenehmigung am 15.04.2017 zu. Der Kläger hat am 10.05.2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er trägt im Wesentlichen vor, die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine Abweichung von § 6 Abs. 2 BauO NRW nicht vorlägen. Die Bauakte enthalte weder einen förmlichen Antrag auf Erteilung einer Abweichung, noch Erwägungen dazu, ob und in welchem Maße eine Abweichung zugelassen werden könne. Die Beklagte habe auch die Voraussetzungen nicht geprüft. Die von dem Vorhaben ausgelösten Abstandflächen lägen zu einem erheblichen Teil auf dem klägerischen Grundstück. Eine Kompensation der gegenseitigen Abstandflächenverstöße läge nicht vor. Die Abstandflächenverstöße seien nicht quantitativ und qualitativ vergleichbar. Rein rechnerisch könnte man zwar von einer Kompensation ausgehen. In qualitativer Hinsicht sei aber zu berücksichtigen, dass die Grundstücke zu Lasten des klägerischen Grundstücks in Nord-Süd-Richtung zueinander lägen. Die Beeinträchtigung durch den Abstandflächenverstoß sei höher zu bewerten, da diese durch eine südlich gelegene grenznahe Bebauung bewirkt würde, verglichen mit den durch die klägerischen Balkone ausgelösten Abstandflächen, die vom Vorhabengrundstück aus im Norden lägen (T23 und T24). Im rückwärtigen Teil des Grundstücks, rage die grenzständige Außenwand des Vorhabens um 1,0 m über die bestehende Außenwand des klägerischen Grundstücks hinaus und weise nur einen Abstand von 3,4 m zum Nachbarhaus auf. Üblicherweise müsse grenzständige Bebauung nicht deckungsgleich erfolgen. Vorliegend entstehe dadurch aber eine schachtähnliche Situation. In der näheren Umgebung gäbe es keine derart krassen Abstandflächenunterschreitungen und eine von allen Seiten umschlossene Fläche. Es handele sich auch gemessen an den Maßstäben einer historisch gewachsenen Bebauung im Innenstadtbereich nicht mehr um normale Verhältnisse. Bei der Bewertung der Qualität der Abstandflächenverstöße seien folgende weitere Aspekte unberücksichtigt geblieben. Das Haus des Klägers weise zum Hof ein notwendiges Fenster aus, während im Vorhabengebäude lediglich Garagen und Eingänge vorgesehen seien. Der Lichteinfallswinkel betrage für das Haus des Klägers lediglich ca. 21 Grad, für das Haus der Beigeladenen 24 Grad. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie habe bereits die Auswirkungen des Vorhabens auf Belichtung und Belüftung der Gebäude nicht hinreichend ermittelt und sich bezüglich der gegenseitigen Abstandflächenverstöße auf einen schlichten Flächenvergleich berufen. Sofern eine erteilte Abweichung eine nachbarschützende Vorschrift betreffe, habe der Nachbar einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Die Beklagte habe hinsichtlich der Belüftung lediglich ausgeführt, der Mindestabstand von 3 m sei eingehalten und es ergäbe sich kein negativer Einfluss auf die Belüftung. Die Erwägungen zur Belichtung seien widersprüchlich. Einerseits werde eine Veränderung eingeräumt, andererseits werde ausgeführt, die Beeinträchtigung sei nicht stärker als im Bestand. Bezüglich der Frage der Besonnung sei nur die Situation im Winter überhaupt berücksichtigt worden. Eine direkte Besonnung der unteren Geschosse sei bereits im Bestand nicht gegeben. Hinsichtlich der Verhältnisse im Sommer trete aber durch das Vorhaben eine Verschlechterung ein, die nicht berücksichtigt worden sei. Derzeit sei eine direkte Besonnung mittags bis zum Erdgeschoss gegeben, nach Fertigstellung des Vorhabens entspräche die Besonnung den Verhältnissen im Winter. Für die Belichtung sei die DIN 5034 maßgeblich. Auch die Belichtung der im Neubau entstehenden Wohnungen sei nicht in die Ermessenserwägungen einbezogen worden. Das Interesse der Beigeladenen an der Errichtung unterbelichteter Wohnungen könne nicht als hoch eingeschätzt werden. Das Vorhaben sei zudem rücksichtslos. Ein sicherheitsrechtliches und gesundheitliches Minimum sei nicht mehr gewahrt. Das geplante Bauvorhaben sei mit der abgerissenen Bebauung im Hinterhof nicht vergleichbar, insbesondere habe es keinen rückwärtigen Querbau gegeben. Abgerissene Bebauung genieße im Übrigen keinen Bestandsschutz. Mit einer Neuerrichtung habe der Kläger nicht rechnen müssen. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Schriftsätze des Klägers verwiesen. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 28.02.2017 (Az.: ) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt insbesondere aus, das Hinterhaus weise ein Pultdach auf, es handele sich somit um ein Steildach, hier einen sogenannten „Sargdeckel“ – ein Satteldach ohne First – und nicht um eine schräge Außenwand. Der rechnerische Nachweis, dass es sich bei dem Dachgeschoss nicht um ein Vollgeschoss handele, sei erbracht worden. Innerhalb der Abstandfläche T5 gäbe es keine weitere Abstandfläche. Gemäß § 6 Abs. 4 BauO NRW bemesse sich die Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut, hier 67,30 m. Das Dach habe eine Neigung von 69 Grad. Daher sei die Höhe mit 1/3 zu berücksichtigen. Die vorgenommene vergleichende Wertung sei auf den jeweiligen Verstoß bezogen. Die Abstandfläche T5 (Beigeladene) entspräche der Abstandfläche T20 (Kläger). Beide Abstandflächenverstöße würden durch die jeweils dem Nachbarn zugekehrte Fassade des jeweiligen Hinterhauses ausgelöst. Auf eine qualitative Betrachtung der Lage der Grundstücke komme es nicht an. Bereits aus dem Bestand ergebe sich eine natürliche Beschränkung der Belichtungsverhältnisse durch die Nord-Süd-Ausrichtung und die vorhandene Brandwand. Der um 1 m hervorspringende Anbau im hinteren Grundstücksbereich sei als grenzständige Bebauung zu werten und werfe keine eigene Abstandfläche. Sie habe ihr Ermessen im Ergebnis zutreffend ausgeübt, unzumutbare Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse träten nicht ein. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, auf dem Grundstück habe sich bereits zuvor eine großzügige Innenhofbebauung befunden. Die heutige Planung sei hinsichtlich der First- und Traufhöhen mit der damaligen Bebauung vergleichbar. Durch den zusätzlichen Querriegel im rückwärtigen Grundstücksbereich komme es nicht zu einem Abstandflächenverstoß. Dieser sei mehr als 16 m vom Vorderhaus entfernt. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, dass es nicht zu einem Wiederaufbau der einmal vorhandenen Bausubstanz komme. Das Grundstück sei insoweit vorgeprägt und der Schutzanspruch des Klägers vermindert. Der Kläger könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die Abstandflächenverstöße der Beigeladenen berufen, da er die Abstandflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhalte. Der Abstandflächenverstoß durch das Vorhaben führe gemessen am Schutzzweck der verletzten Vorschrift auch nicht zu untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigungen. Der Abstandflächenverstoß durch das Gebäude des Klägers sei sogar größer als der des Gebäudes der Beigeladenen. Der quantitative Vergleich spreche daher für die Beigeladene. Auch die qualitativ wertende Betrachtung spreche für die Beigeladene. Zu berücksichtigen sei das gesetzgeberische Ziel der Nachverdichtung, welches auch im Entwurf der neuen Landesbauordnung und der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck komme. Die im Bestand bereits vorhandenen Belichtungs- und Besonnungsdefizite würden durch den Neubau nicht erheblich gesteigert. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Planung nur Auswirkungen auf die südliche Fassade und die dort vorhandenen Fensteröffnungen habe. Alle Wohneinheiten würden jedoch auch durch die östlichen bzw. westlichen Fenster belichtet. Ein ausreichender Lichteinfall müsse nicht vor allen notwendigen Fenstern gewährleistet werden. Ausreichend sei eine ausreichende Belichtung bei einem Aufenthaltsraum in einer Wohnung. Im Erdgeschoss befinde sich gewerbliche Nutzung, für die weniger strenge Anforderungen gelten würden. Ausweislich der vorgelegten Stellungnahme des Sachverständigenbüros Q. würden die Anforderungen der DIN 5034-1 an eine Mindestbesonnung der Fassaden für die dort genannten Stichtage eingehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des zugehörigen Eilverfahrens 2 L 4191/17 sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu beiden Verfahren Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 28.02.2017 ihn in seinen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. 1. Der Kläger kann sich zunächst nicht auf einen Verstoß des bauaufsichtlich genehmigten Bauvorhabens der Beigeladenen gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW berufen. Die Geltendmachung eines auf § 6 BauO NRW gestützten Abwehrrechts durch den Kläger stellt sich im vorliegenden Fall als unzulässige Rechtsausübung dar. Für diese Bewertung der Kammer ist maßgeblich, dass der Kläger von der Beigeladenen die Beachtung einer Vorschrift fordert, gegen die auf dem von ihm selbst genutzten Grundstück C1. Straße 00 zu Lasten des Grundstücks der Beigeladenen C1. Straße 00 mindestens in vergleichbarem Maße verstoßen wird. Denn der das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis in besonderem Maße prägende Grundsatz von Treu und Glauben billigt es einem Kläger nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch seinen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und diesem gewissermaßen spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Der Grundstückseigentümer, dessen Gebäude selbst nicht mit den Abstandflächenvorschriften vereinbar ist, muss nur nicht hinnehmen, dass die Bebauung auf dem Grundstück des Nachbarn (unzulässigerweise) stärker beeinträchtigend an sein Grundstück heranrückt, als sein eigenes Gebäude an das Grundstück des Nachbarn. Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht nämlich auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, welches maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der nachbarliche Abwehranspruch, ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 24.04.2001 – 10 A 1402/98 –, BRS 64 Nr. 188; Beschluss vom 07.05.2010 – 7 B 330/10 –, jeweils m. w. N; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.04.2017 – OVG 2 B 4.16 –, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.07.1997 – 3 M 82/97 –, juris; ferner Urteil der Kammer vom 07.12.2010 – 2 K 6661/09. Dabei ist die Vergleichbarkeit der die Nachbarn wechselseitig beeinträchtigenden Rechtsverstöße nicht mathematisch genau allein auf der Grundlage der jeweiligen Grenzabstände zu ermitteln. Vielmehr ist bei der Bewertung der von einem Baukörper für das Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigungen neben dem konkreten Grenzabstand auch die Qualität der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen von wesentlicher Bedeutung, ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. nur Urteil vom 24.04.2001 – 10 A 1402/98 –, BRS 64 Nr. 188; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.04.2017 – OVG 2 B 4.16 –, juris, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.07.1997 – 3 M 82/97 –, juris. Dass die Beklagte ihr Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Abweichung nach § 73 BauO NRW – folgt man den Einwänden des Klägers – möglicherweise nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, ist trotz der Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift unerheblich. Denn das Gericht muss eigenständig bewerten, ob die gegenseitigen Abstandflächenverstöße zu einer rechtserheblichen Störung des nachbarlichen Gleichgewichts führen und die angefochtene Baugenehmigung deshalb aufzuheben ist. In Anwendung dieser Grundsätze beeinträchtigt das Gebäude des Klägers C1. Straße 00 abstandflächenrechtlich das Gebäude der Beigeladenen C1. Straße 00 in quantitativer Hinsicht stärker als dieses das Gebäude des Klägers. Der relevante Abstandflächenverstoß des klägerischen Anwesens beträgt ca. 80 m², der Abstandflächenverstoß des Bauvorhabens 65 m² (vgl. Lageplan 2.4 Beiakte 1 zu 2 K 6783/17). Selbst wenn man der Argumentation des Klägers zu Fehlern bei der Berechnung der Abstandflächenberechnung folgen würde, verbliebe es bei einem stärkeren Verstoß von Seiten des Klägers. Auch seiner Qualität nach wird das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis durch das genehmigte Vorhaben nicht stärker gestört als durch die Bebauung auf dem Grundstück des Klägers. Diese qualitative Betrachtung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die beiderseitige Abstandflächenunterschreitung nicht zu einer gemessen am Schutzzweck des Abstandflächenrechts schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigung des Grundstücks des Nachbarn führen darf, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.04.2017 – OVG 2 B 4.16 –, 4. Leitsatz, juris. Für die Bewertung des Gewichts des qualitativen Abstandflächenverstoßes ist in erster Linie die Beeinträchtigung der durch die Abstandflächenvorschriften geschützten nachbarlichen Belange des Brandschutzes, der Belichtung, der Belüftung und der Besonnung des Nachbargrundstücks sowie der Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes in den Blick zu nehmen, OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2010 – 7 B 1840/09 –, juris, OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2014 – 2 A 1599/13 –, juris. Eine als Missstand zu qualifizierende Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers ist für die Kammer nicht erkennbar. Die beiderseitige Abstandflächenunterschreitung führt vorliegend nicht zu einer gemessen am Schutzzweck des Abstandflächenrechts schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers. Gesunde Wohnverhältnisse i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB bleiben dort auch nach Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen gewahrt. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger sich durch die vollständige Überbauung seines Grundstücks selbst im Hinblick auf den Schutzzweck des Abstandflächenrechts empfindlich gemacht hat. Die Bebauung auf seinem Grundstück entfaltet gemäß § 34 Abs. 1 BauGB insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche für die unmittelbare Umgebung eine Vorbildwirkung. Das streitige Bauvorhaben fügt sich insoweit ein. Durch das Bauvorhaben wird das Grundstück der Beigeladenen nicht in stärkerem Maß ausgenutzt, als der Kläger sein Grundstück durch die vorhandene Bebauung ausnutzt. Das Bauvorhaben überschreitet die Wandhöhen des Gebäudes des Klägers nicht (vgl. Lageplan 2.4 Beiakte 1 zum K-Verfahren, Oberkante Rinne), lediglich die Firsthöhe des Satteldaches ist ca. 1,5 m höher als das Gebäude des Klägers. Der Kläger musste bei diesen bodenrechtlichen Gegebenheiten mit der Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen in seiner eigenen Bebauung entsprechendem Umfang rechnen, zumal auf diesem Grundstück in der Vergangenheit im hinteren Bereich Bebauung existent war. Hinsichtlich der Besonnung und Belichtung der Wohnungen in dem klägerischen Gebäude tritt nach Auffassung der Kammer keine als Missstand zu qualifizierende Beeinträchtigung ein. Die vom Kläger hervorgehobene Nord-Süd-Ausrichtung der Grundstücke zueinander ist insoweit zu berücksichtigen, als sie sich auf Belichtung, Besonnung und Belüftung auswirkt. Aufgrund der baulichen Situation im Bestand ist die Besonnungs- und Belichtungssituation der Fenster des klägerischen Gebäudes zum Innenhof bereits im Bestand ungünstig und wird durch das Vorhaben nur geringfügig verstärkt. Die Besonnungs- und Belichtungssituation ist insbesondere durch die vorhandene Brandwand auf dem Grundstück C1. Straße 00 vorbelastet. Diese weist auf einer Länge von 9,5 m eine Höhe von 22,87 m (71,40 m – 48,53 m, vgl. Genehmigungsplanung Bl. 2.57 Beiakte 1) auf, dann von 19,17 m (67,70 m – 48,53 m) auf einer Länge von 2,4 m, dann von 21,57 m (70,10 m – 48,53 m) auf einer Länge von 2,3 m und auf weiteren 4,5 m eine Höhe von 21,27 m (69,80 m – 48,53 m). Auf den ersten 9,5 m weist die Oberkante des Vorhabendaches eine geringere Höhe als die Brandwand des Nachbarn auf mit 22,39 m (70,92 m – 48,53 m). Zu berücksichtigen ist dort nur die Tiefe der Bebauung. Dort, wo das Vorhaben die Höhe der Brandwand übersteigt, tritt eine Verschlechterung der Besonnung ein. Der Mindeststandard an Besonnung und Belichtung bleibt dennoch gewahrt, sodass ein Missstand nicht eintritt. §§ 48, 49 BauO NRW, die insoweit bauordnungsrechtlich in den Blick zu nehmen sind, enthalten selbst keine Richtwerte für eine ausreichende Besonnung und Belichtung. Bei der technischen Regelung der DIN 5034-1, die (ergänzend) Regelungen zu „Tageslicht in Innenräumen“ beinhaltet, handelt es sich nicht um eine Rechtsverordnung, die verbindliche Grenzwerte für die gesetzlichen Regelungen festsetzt. Die Einhaltung der dort angegebenen Richtwerte, kann dennoch als Indiz für das Vorliegen einer ausreichenden Besonnung und Belichtung bewertet werden. Der Mindeststandard an Besonnung gemäß Ziffer 4.4 der DIN 5034-1 ist vorliegend gesichert. Danach sollte für Wohnräume die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche 4 h betragen. Soll auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt sein, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 h betragen. Diese Anforderungen sind für alle Wohnungen des klägerischen Gebäudes gewahrt. Das Erdgeschoss weist nur eine geringe Schutzwürdigkeit auf, da sich dort nach dem Aufteilungsplan (Beiakte 4 zu 2 L 4191/17, Abschnitt 2) gewerbliche Nutzung befindet, die weniger strengen Anforderungen unterliegt. Der Einwand des Klägers, dort befände sich ein notwendiges Fenster zum Innenhof, welches nicht ausreichend belichtet werde, verfängt insoweit nicht. Das zu Wohnzwecken genutzte Dachgeschoss (4. OG) (Beiakte 4 zu 2 L 4191/17 Abschnitt 2), ist durch das Vorhaben der Beigeladenen qualitativ kaum betroffen, zum einen, da die Belichtungssituation durch das Vorhaben am wenigsten beeinträchtigt wird und zum anderen, da der zum Hof hin liegende Raum zusätzlich durch ein Oberlicht belichtet wird. Qualitativ wirkt sich das streitige Bauvorhaben auf das 1. bis 3. Obergeschoss des klägerischen Gebäudes aus. Am stärksten tangiert durch das Vorhaben ist das 1. OG. Auch diese Geschosse sind dennoch nicht unzumutbar betroffen. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass durch das Vorhaben eine Verschlechterung der Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse dieser drei Geschosse eintreten wird. Die von der DIN 5034 - 1 geforderte notwendige Besonnung wird dennoch in allen Fällen über die Fenster in der West- bzw. Ostfassade des klägerischen Gebäudes gewährleistet. In allen drei Geschossen befinden sich jeweils eine westlich und eine östlich gelegene Wohnung, die nach Westen und Osten Aufenthaltsräume mit notwendigen Fenstern aufweisen. Auch wenn durch das Bauvorhaben insgesamt eine Verschlechterung der Besonnung und Belichtung eintritt, kommt es auf dem Grundstück des C1. Straße 00 nicht zu ungesunden Wohnverhältnissen. Hinsichtlich der Frage einer ausreichenden Belüftung der Wohnungen tritt (offensichtlich) ebenfalls keine als Missstand zu qualifizierende Beeinträchtigung ein. Auch die Belüftung der Wohnungen des klägerischen Gebäudes erfolgt ebenso über die Fenster der Ost- und Westfassade, an denen keine Änderung eintritt. Der Kläger dringt mit seinen Einwendungen gegen die qualitative Bewertung der gegenseitigen Abstandflächenverstöße nicht durch. Insbesondere befindet sich in der Abstandfläche T5 keine weitere vom Dachgeschoss geworfene Abstandfläche, die eine „doppelte Betroffenheit“ des Grundstücks in qualitativer Hinsicht bewirkt. Die Abstandfläche T5 ist korrekt berechnet worden. Eine weitere Abstandfläche, die berücksichtigt werden müsste, gibt es nicht. Der Kläger dringt auch mit seiner Argumentation, der im rückwärtigen Bereich um einen 1 m vorspringende grenzständige Anbau erzeuge eine schachtähnlich Situation, da der grenzständige Anbau dadurch nur einen Abstand von 3,4 m zum Nachbargebäude aufweise, und damit eine unzumutbare Beeinträchtigung bedeute, nicht durch. Für die Beigeladene spricht zunächst, dass für grenzständig errichtete Bebauung, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW grundsätzlich nicht deckungsgleich erfolgen muss, ausreichend ist, dass sich bestehendes Gebäude und zu errichtender Neubau auf einer nennenswerten Länge an der gemeinsamen Grenze überdecken, sodass überhaupt von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann, vgl. Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, § 6 Rn. 166, 2011, 12. Auflage. Dies ist hier der Fall. Die grenzständige Bebauung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks überdeckt sich auf einer Länge von fast 6 m. Mit dieser Rechtsprechung wird in Kauf genommen, dass Teile einer grenzständigen Bebauung in den Bereichen, wo sie nicht deckungsgleich ist, sehr nah an die Nachbarbebauung heran rücken. Entgegen der Ansicht des Klägers entsteht so auch keine schachtähnliche Situation. Der Versprung um 1 m ist relativ gering. Die Fenster und Balkone des klägerischen Gebäudes liegen nur zu einem kleinen Teil genau gegenüber des Versprungs und werden daher ebenfalls nicht erheblich beeinträchtigt. Der Eindruck einer schachtähnlichen Situation wird auch dadurch abgemildert, dass sich auf dem klägerischen Grundstück gegenüber des Versprungs eingeschossige Bebauung befindet. Im Ergebnis führt die durch die angefochtene Baugenehmigung zugelassene Verdichtung der Bebauung damit nicht zu einer rechtserheblichen Störung des nachbarlichen Gleichgewichts. Es kommt nicht zu einem städtebaulichen Missstand auf dem Grundstück des Klägers, gesunde Wohnverhältnisse bleiben dort gewahrt. 2. Kann sich der Kläger nach allem im konkreten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis nach Treu und Glauben nicht auf eine Verletzung von § 6 BauO NRW berufen, so gilt gleiches unter dem Blickwinkel des in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW im Merkmal „einfügen“ enthaltenen Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme. Hier gelten die soeben ausgeführten Erwägungen im gleichen Maße, so dass auf diese Bezug genommen werden kann. 3. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf einen Verstoß des bauaufsichtlich genehmigten Bauvorhabens der Beigeladenen gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 35 Abs. 6 BauO NRW berufen. Zwar halten die Dachgaube zum Innenhof hin und das darüber liegende Dachflächenfenster mit 0,92 m (Bl. 2.63 des Verwaltungsvorgangs) den nach § 35 Abs. 6 Satz 2 BauO NRW erforderlichen 1,25 m Abstand nicht ein. Die Beigeladene hat von der Vorschrift allerdings eine Abweichung nach § 73 BauO NRW erteilt. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann eine Abweichung von den Regelungen der Bauordnung erteilt werden, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die erteilte Abweichung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. § 35 Abs. 6 BauO NRW dient dem Schutz vor dem Übergreifen eines Brandes über das Dach auf das jeweilige Nachbarhaus. Werden Dachaufbauten insgesamt aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt, ist der geforderte Mindestabstand nicht erforderlich, Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, § 35 Rn. 26, 2011, 12. Auflage. Diesen Anforderungen genügt die Dachkonstruktion vorliegend. Dem Brandschutz ist im Hinblick auf den Nachbarschutz genüge getan. Hinsichtlich der Dachgaube ordnet die Baugenehmigung als Auflage Nr. 1 an, dass diese in der Feuerwiderstandsklasse F90 und aus nicht brennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A) hergestellt werden muss und hinsichtlich der Dachflächenfenster befindet sich eine 30 cm über Dach hohe Brandwand im Abstand von 0,92 m zum Dachflächenfenster. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.