Urteil
7 K 2297/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0227.7K2297.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleiche Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleiche Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1958 geborene Kläger stellte mit Schreiben vom 20.09.2013 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM – einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr des Betäubungsmittels Natriumpentobarbital in einer Menge von 30 g zum Zweck der Selbsttötung. Zur Begründung des Antrags berief sich der Kläger auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und erklärte, ein menschenwürdiges Leben sei aufgrund seiner Behinderung und der verfassungswidrig zu niedrigen Hartz IV-Leistungen nicht mehr möglich. Mit Bescheid vom 30.10.2013 lehnte das BfArM den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Einfuhrgenehmigung zum Zweck der Selbsttötung könne nicht erteilt werden, weil sie mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, der Sicherstellung der notwendigen medizinischen Versorgung, nicht vereinbar sei, § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 01.04.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 21.04.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er werde tagtäglich von extremen Schmerzen und Schlaflosigkeit gepeinigt. Da die lebensnotwendigen Medikamente nicht von der Krankenkasse finanziert würden, führe er einen jahrelangen aussichtslosen Kampf gegen die Sozialbehörden des X1. , die ihm auch andere Leistungen verweigerten. Er habe daher nach reiflicher Überlegung beschlossen, sein Leben friedlich im Bett zu beendigen. Das Sozialgericht Gießen hat auf Anfrage der Kammer mitgeteilt, dass der Kläger von September 2004 bis August 2014 insgesamt 866 Verfahren, einschließlich gerichtsinterner Abgaben, betrieben hat. Gegen ablehnende Entscheidungen hat er – teilweise erfolgreich – Rechtsmittel zum Hessischen Landessozialgericht und zum Bundessozialgericht eingelegt sowie Verfassungsbeschwerden erhoben. In den sozialgerichtlichen Verfahren wurde auf der Grundlage mehrerer Sachverständigengutachten festgestellt, dass der Kläger im Hinblick auf diese Verfahren wegen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung partiell prozessunfähig sei. Der Kläger hat hiergegen eingewandt, dass es sich um Gefälligkeitsgutachten handele. Tatsächlich habe ihm die Fachklinik Dr. T. mit Bescheinigung vom 18.05.2012 bestätigt, dass er nicht unter einer paranoiden Symptomatik oder Realitätsverlust leide. Jedenfalls sei ihm ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Durch Beschluss vom 07.05.2015 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und den von ihm benannten Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet. Die Kammer hat zur Frage der Prozessunfähigkeit des Klägers Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Leiter der Forensischen Klinik S. , Herrn X. T1. . Am 18.11.2016 hat der beauftragte Sachverständige aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Klägers an zwei Tagen sowie einer testpsychologischen Zusatzuntersuchung an einem dritten Tag ein „Forensisch-psychiatrisches Gutachten“ vom 10.11.2016 vorgelegt. Darin wurde festgestellt, dass der Kläger neben einer rezidivierenden depressiven Störung an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leide. Diese bewirke im Hinblick auf das Thema des anhängigen Gerichtsverfahrens eine derart schwere Beeinträchtigung der Geistestätigkeit, dass eine freie Willensbildung dauerhaft ausgeschlossen sei. Der Kläger sei partiell prozessunfähig. Die Kammer hat nach schriftlicher Anhörung des Klägers die Klage wegen partieller Prozessunfähigkeit durch Gerichtsbescheid vom 06.11.2017 als unzulässig abgewiesen. Am 16.12.2017 hat der Kläger gleichzeitig einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und mündliche Verhandlung beantragt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2017 hat er mitgeteilt, dass er eine mündliche Verhandlung wünsche. Am 11.02.2018 hat der Kläger im Hinblick auf seine Schwerbehinderung und sein Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG die Gewährung von Reisekosten für die An- und Abreise mit einem Taxi zur mündlichen Verhandlung am 27.02.2018 beantragt. Durch Beschluss der Kammer vom 21.02.2018 wurde der Antrag abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 26.02.2018 – 13 E 165/18 – zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger sehe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe einen Anspruch darauf, dass die Kammer den Kläger zur Beurteilung seiner Prozessfähigkeit persönlich anhöre und dass der Kläger seine persönlichen Gründe für die Beantragung der Ausnahmegenehmigung für den Erwerb von Natriumpentobarbital mündlich vortragen könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BfArM vom 30.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2014 zu verpflichten, ihm eine Genehmigung für die Einfuhr von 30 g Natriumpentobarbital zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat angeregt, den Mangel der Prozessfähigkeit von Amts wegen zu prüfen. Im Übrigen hält sie an ihrer Auffassung fest, der Erteilung der Genehmigung stehe ein zwingender Versagungsgrund gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 84 Abs. 4 VwGO abgesehen. Insoweit wird auf den Inhalt des Gerichtsbescheides vom 06.11.2017 in vollem Umfang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist jedenfalls für den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht prozessfähig. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind prozessfähig die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen. Der Kläger ist jedoch zur Überzeugung der Kammer teilweise nicht geschäftsfähig, weil er sich im Hinblick auf die vorliegend beantragte Genehmigung für die Einfuhr von Natriumpentobarbital in einem die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der geistigen Tätigkeit befindet, die nicht nur vorübergehend ist, § 104 Nr. 2 BGB. Über die Rechtsfrage der Prozessfähigkeit entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung, § 108 VwGO. In der Regel legt es bei der rechtlichen Beurteilung ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über die zugrundeliegende medizinische Diagnose einer psychischen Störung zugrunde, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1988 – 5 B 123.86 – , Buchholz 310, § 62 VwGO, Nr. 20, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 20.03.2012 – 12 A 287/12 – juris Rn. 3 und 5. Das eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten vom 10.11.2016, erstellt durch den Leiter der Forensischen Klinik S. und Facharzt für Psychiatrie, Herrn X. T1. , hat eindeutig ergeben, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht prozessfähig ist (hierzu 1.). Diese Feststellung wird – im Hinblick auf das Krankheitsbild und Verhalten des Klägers in anderen Rechtsstreitigkeiten – durch die beigezogenen Vorgutachten und Entscheidungen der zuständigen Sozialgerichte und Verwaltungsgerichte des Landes Hessen bestätigt (hierzu 2.). Schließlich hat der Kläger durch sein querulatorisches Verhalten im vorliegenden Prozess gezeigt, dass er zu einer sachdienlichen und rationalen Prozessführung, selbst unter Beiordnung eines Rechtsanwalts, nicht in der Lage ist (hierzu 3.). 1. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 10.11.2016 leidet der Kläger seit seiner Adoleszenz an einer zunehmenden Symptomatik einer paranoiden Persönlichkeitsstörung. Diese wiederum speist eine rezidivierende depressive Störung mit Suizidgedanken, die verantwortlich ist für 21 mehrwöchige stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken in den Jahren 2003 bis 2015. Durch die paranoide Persönlichkeitsstörung wird die Fähigkeit des Klägers zur freien Willensbildung und Willensbetätigung im normalen Alltagsleben nicht generell ausgeschlossen. In Bereichen, die für den Kläger emotional stark belastet sind, z.B. in den Bereichen der Familie, der materiellen Versorgung und der Geltendmachung sozialrechtlicher Ansprüche, greift die Persönlichkeitsstörung aber in einem so gravierenden Maße ein, dass die allgemeine realitätsgerechte Einschätzung der Situation und die Fähigkeit zu rationalem Handeln stark beeinträchtigt und die Freiheit der Willensbildung und –betätigung dauerhaft unmöglich sind. Dies wird in dem eingeholten psychiatrischen Gutachten nachvollziehbar und überzeugend auf einer breiten Tatsachengrundlage, die die Biographie des Klägers, die bisherigen stationären Behandlungen, eine persönliche Untersuchung und das Verhalten des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit einbezieht, ausgeführt und begründet. Die sachverständige Stellungnahme ist daher hinreichend geeignet, dem Gericht die für seine eigene Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie beruht auf einem anerkannten Wissensstand und weist keine für den Nichtsachkundigen erkennbaren groben Mängel auf. Insbesondere geht sie von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthält keine unlösbaren Widersprüche und gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen. Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter haben weder vor noch während der mündlichen Verhandlung substantiierte Rügen gegen das Gutachten vorgebracht. Die Behauptung des Klägers, der Sachverständige habe ihm versichert, dass eine Prozessunfähigkeit in seinem Fall nicht vorliege, ist durch die nachvollziehbare und glaubhafte Stellungnahme des Gutachters vom 16.02.2017 widerlegt. Seine Annahme, dass der Kläger dazu neigt, Sachverhalte zu seinen Gunsten zu verdrehen, wird durch das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren gestellten Befangenheitsanträgen bestätigt. Die Behauptung des Klägers, es handele sich um ein Gefälligkeitsgutachten, das auf den „Einflüsterungen der Berichterstatterin“ beruhe, die ständig und mehrfach mit den unterschiedlichsten Gutachtern telefoniert habe, ist frei erfunden. Vielmehr ist die Korrespondenz der Berichterstatterin mit den avisierten Gutachtern und dem beauftragten Gutachter ausschließlich schriftlich erfolgt. Lediglich zwei Mal (am 14.12.2015 und am 17.02.2016) fanden Telefongespräche statt, die in den Gerichtsakten dokumentiert sind. In beiden Fällen hat der Sachverständige die Berichterstatterin angerufen. Gegenstand der Gespräche waren Verfahrensfragen. Über den Inhalt der Begutachtung wurde in keinem Fall gesprochen. Schließlich ist die von dem Kläger vorgelegte sechszeilige Bescheinigung der Fachklinik Dr. T. vom 18.05.2012 nicht geeignet, das Gutachten zu widerlegen. Danach leidet der Kläger unter einer rezidivierenden depressiven Störung sowie unter einer spezifischen Persönlichkeitsstörung. Das Vorliegen eines Realitätsverlustes und einer paranoiden Symptomatik werden jedoch verneint. Diese Diagnose enthält jedoch weder eine Begründung noch eine Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Annahme einer paranoiden Persönlichkeitsstörung. Welche „spezifische Persönlichkeitsstörung“ vorliegt, wird nicht ansatzweise ausgeführt. Zu den Verhaltensweisen des Klägers im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten nimmt die Bescheinigung nicht Stellung. Sie stammt zudem von der behandelnden Fachärztin, die möglicherweise nicht die erforderliche persönliche Distanz und Neutralität gegenüber dem Kläger besitzt. Schließlich schließt sie die hier getroffene Diagnose nicht aus, da der Kläger eventuell in der geschützten stationären Behandlungssituation anders auftritt als in den sozialen Beziehungen außerhalb der Klinik, insbesondere in gerichtlichen Streitigkeiten. 2. Die Annahme, dass der Kläger in emotional stark belasteten Bereichen wegen einer paranoiden Symptomatik partiell nicht schuldfähig und nicht prozessfähig ist, wird bestätigt durch die beigezogenen Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. K. V. , vom 10.08.2009 und vom 09.01.2010 (vgl. Beiakten 5 und 6). Beide Gutachten beruhen auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen, sind schlüssig und konsistent. Anhaltspunkte für eine bewusste Falschbegutachtung bestehen nicht. Die dahingehenden Vorwürfe des Klägers können als krankheitsbedingt eingeordnet werden und entsprechen seiner Wahrnehmung, grundsätzlich ungerecht behandelt und gezielt benachteiligt zu werden. Auf der Grundlage dieser Gutachten sowie eines weiteren, nicht mehr auffindbaren Gutachtens vom 27.05.2012 und des Verhaltens des Klägers in den dort geführten Prozessen haben das Sozialgericht Gießen, das Hessische Landessozialgericht sowie das Bundessozialgericht den Kläger als partiell prozessunfähig eingestuft. Auf die teilweise vom Kläger vorgelegten, teilweise von der Kammer beigezogenen Entscheidungen der Sozialgerichte (Beiakten 3, 7 und 9) wird Bezug genommen. Die Vielzahl der vor den Sozialgerichten geführten Verfahren bestätigt die Bewertung, dass die Führung von Prozessen für den Kläger zum Lebenszweck geworden ist und ein zwanghaftes Verhalten darstellt, das ihm eine realitätsgerechte Einschätzung und Handlung nicht mehr möglich macht (vgl. Bl. 49 ff. d.A.). Auch das Verwaltungsgericht Gießen sowie der Hessische Verwaltungsgerichtshof sind ausweislich der übersandten Entscheidungen zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger jedenfalls in den zahlreichen Verfahren, die sozialrechtliche Ansprüche gegen den zuständigen Wetteraukreis betreffen sowie in Verfahren wegen eines Hausverbots in den Gebäuden des X1. , wegen seiner Persönlichkeitsstruktur und dem konkreten Prozessführungsverhalten partiell prozessunfähig sei. Auf die übersandten Entscheidungen wird Bezug genommen (vgl. Beiakte 8 und Bl. 209 ff. und 252 ff. d.A.). Der Kläger kann sich zum Beweis für seine Prozessfähigkeit nicht auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Friedberg berufen, das die Anträge der Sozialgerichte auf Einrichtung einer Betreuung abgelehnt hat. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil der Kläger durch seinen Widerspruch die Beiziehung der Gerichtsakten des Betreuungsgerichts verhindert hat. Darüber hinaus bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die partielle Prozessunfähigkeit des Klägers im Betreuungsverfahren bestätigt wurde. Denn es ergibt sich aus dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.09.2012 – L 4 SO 81/12 B – (Beiakte 7), dass die Betreuung durch Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 24.01.2011 allein deswegen abgelehnt wurde, weil dieser die Betreuung abgelehnt hatte und die Betreuung daher nicht sinnvoll geführt werden konnte. Dagegen wurde in dem Verfahren auf der Grundlage von zwei Sachverständigengutachten festgestellt, dass der Kläger an einer schweren paranoiden Persönlichkeitsstörung leide und daher im Aufgabenkreis Prozessangelegenheiten nicht zu einem realitätsgerechten und situationsadäquaten Denken und Handeln in der Lage sei. 3. Die partielle Prozessunfähigkeit erfasst nach der Überzeugung der Kammer auch das vorliegende Verfahren. Die Klage auf Erteilung einer Genehmigung für den Erwerb eines tödlich wirkenden Betäubungsmittels lässt sich ohne Zweifel einem emotional stark belasteten Bereich zuzuordnen, in dem der Kläger nicht mehr vernunftgesteuert entscheiden und handeln kann. Dieser Streit steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der jahrelangen Auseinandersetzung mit den zuständigen Sozialbehörden und Sozialgerichten, die dem Kläger aus seiner Sicht zu Unrecht notwendige Leistungen verweigern und hierdurch sein Leben – wie er ausführt – unerträglich machen. Diese subjektiv empfundene Unmenschlichkeit seiner Behandlung durch den Staat wird von ihm als Grund für seinen Todeswunsch angeführt. Die Annahme des Klägers, dass der Staat, seine Vertreter und Institutionen grundsätzlich gegen ihn eingestellt sind und ihm das Leben absichtlich schwer machen, ist Ausdruck der paranoiden Persönlichkeitsstörung. Diese ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger seiner Umwelt grundsätzlich mit Misstrauen begegnet und dazu neigt, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missdeutet werden (vgl. Sachverständigengutachten, S. 46). Diese Tendenz wird auch im Verhalten des Klägers während des Verfahrens eindrucksvoll bestätigt. So zeichnen sich seine Schriftsätze in zunehmender Weise durch grobe Beleidigungen und Drohungen gegenüber dem Vertreter der Beklagten, den beteiligten Richtern und anderen Vertretern des Staates, wie der Bundeskanzlerin oder dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses, aus. Während des Klageverfahrens konzentriert sich der Kläger immer mehr auf seinen Kampf gegen die Verfahrensbeteiligten, wie die drei Befangenheitsanträge und mehrfachen Verzögerungsrügen zeigen. Schließlich geht es ihm eigentlich nur noch darum, den von ihm gewünschten Sachverständigen für die Begutachtung der Prozessfähigkeit durchzusetzen. In diesem Zusammenhang ist er fixiert auf seine krankheitsbedingte Vorstellung, Opfer einer heimlichen Zusammenarbeit und Verschwörung zwischen dem Beklagtenvertreter, der zuständigen Berichterstatterin und dem Gerichtsgutachter zu sein. Hierbei verliert er den eigentlichen Gegenstand des Klageverfahrens, nämlich die Erteilung einer Genehmigung für ein tödlich wirkendes Betäubungsmittel völlig aus dem Blick. Dieses Verhalten zeigt überdeutlich, dass der Kläger zu einer vernunftgesteuerten und sachdienlichen Führung des vorliegenden Verfahrens nicht in der Lage ist. Die Kammer sieht aufgrund dieser eindeutigen und vielfältig begründeten Beweislage davon ab, den Kläger persönlich in der mündlichen Verhandlung anzuhören. Sie ist sich hierbei bewusst, dass dieses Vorgehen nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist, weil sich das Prozessgericht in der Regel einen persönlichen Eindruck von dem Beteiligten verschaffen muss, dessen Prozessfähigkeit in Frage steht, vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RVg 5/92 – juris, Rn. 15; BGH, Urteil vom 04.11.1999 – III ZR 306/98 – juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 29.01.1963 – IV C 137.62 - , DVBl. 1963, S. 249; Czybulka, in: Sodan-Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 62 Rn. 70; Kopp, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 62 Rn. 12; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 62 Rn. 20. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird indessen eine Anhörung des prozessunfähigen Beteiligten dann nicht für notwendig gehalten, wenn sie zur Meinungsbildung des Gerichts nicht erforderlich erscheint und keine weitere Sachaufklärung durch die persönliche Anhörung zu erwarten ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.1965 – V CB 107.64 – juris (nur Orientierungssatz); BVerwG, Urteil vom 24.11.1965 – V C 117.63 – Buchholz 310 § 62 Nr. 3, S. 8; OVG NRW, Beschluss vom 19.12.1995 – 15 A 4370/95 – juris, Rn. 7 und 8; HessVGH, Beschluss vom 27.06.1995 – 1 TG 1808/95 – juris, Rn. 28 f. und Urteil vom 01.06.1967 – V OE 13/67 – juris, Rn. 28. So liegt der Fall hier. Die psychische Störung des Klägers und die daraus resultierende Prozessunfähigkeit sind durch das aktuelle Sachverständigengutachten vom 10.11.2016 eindeutig festgestellt und durch die Vorgutachten vom 10.08.2009 und vom 08.01.2010 bestätigt. Alle Sachverständigengutachten beruhen auf einer persönlichen Anhörung und Untersuchung des Klägers. Der Kläger ist auch in den Prozessen vor dem Sozialgericht Gießen, dem Hessischen Landessozialgericht und dem Verwaltungsgericht Gießen persönlich angehört worden, vgl. beispielsweise Beschluss des Hess LSG vom 26.09.2012 – L 4 SO 81/12 B – (Beiakte 7) und Urteil des VG Gießen vom 02.09.2013 – 4 K 3350/12.GI – (Beiakte 8). Die Kammer verspricht sich daher bei einer weiteren gerichtlichen Anhörung keine neuen Erkenntnisse. Darüber hinaus ist aufgrund der körperlichen und psychischen Situation des Klägers zu erwarten, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung für diesen eine äußerst belastende Situation darstellt und möglicherweise zu einer weiteren Verschlechterung seiner Gesundheit, ggfs. zu einer erneuten stationären Behandlung führt. Dem prozessunfähigen Kläger ist auch nicht nach § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO ein besonderer Vertreter (Prozesspfleger) zu bestellen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. § 57 Abs. 1 ZPO sieht die Bestellung eines besonderen Vertreters nur in dem Fall vor, dass eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden soll, also im Prozess die Stellung des Beklagten hat. Im vorliegenden Verfahren liegt die Prozessunfähigkeit in der Person des Klägers vor. Eine analoge Anwendung des § 57 Abs. 1 ZPO ist hier auch nicht aus dem Grund des rechtlichen Gehörs geboten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat in bestimmten Fallgruppen ausnahmsweise die Bestellung eines besonderen Vertreters auch für den prozessunfähigen Kläger für geboten gehalten. Das vorliegende Verfahren lässt sich aber diesen Fallgruppen nicht zuordnen. Dem prozessunfähigen Kläger eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist insbesondere dann ein besonderer Vertreter zu bestellen, wenn er sich mit der Anfechtungsklage gegen einen Akt der Eingriffsverwaltung wendet. In diesem Fall befindet sich der Kläger aufgrund des vorangegangenen Verwaltungsaktes in der Position des Unterlegenen und diese Position ist der Stellung des Beklagten im Zivilprozess vergleichbar, vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 62 Rn. 56 m.w.N. Der Kläger geht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht gegen einen Akt der Eingriffsverwaltung vor, sondern erstrebt einen rechtlichen Vorteil, nämlich die Genehmigung zur Einfuhr von Natriumpentobarbital. Er befindet sich also nicht in der Stellung eines Unterlegenen, sondern in derjenigen eines Anspruchstellers. Ein prozessunfähiger Kläger soll ferner dann einen Prozesspfleger erhalten, wenn er Ansprüche auf Sozialhilfe geltend macht und der Grund für die Leistungen mit dem Grund für die Prozessunfähigkeit identisch ist. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein hilfsbedürftiger Kläger nicht wegen dieser Hilfsbedürftigkeit gehindert werden soll, berechtigte Ansprüche zur Sicherung seiner Existenz geltend zu machen, vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 62 Rn. 57 m.w.N. Der Kläger erstrebt im vorliegenden Verfahren keine sozialhilferechtlichen Leistungen oder sonstigen Leistungen der Daseinsvorsorge, für die ihm auch bei Prozessunfähigkeit Rechtsschutz gewährt werden muss. Sein Klageziel ist auf das Gegenteil gerichtet, nämlich die Beschaffung eines Mittels zur Herbeiführung des Suizides. Ob ein derartiger Anspruch gegenüber der Beklagten besteht, ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte umstritten, im vorliegenden Verfahren aber nach allen Auffassungen eindeutig zu verneinen. Es besteht daher auch aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes keine Veranlassung, dem Kläger für die Erreichung dieses Klageziels einen besonderen Vertreter beizuordnen. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Klage bei Bejahung der Prozessfähigkeit unbegründet wäre. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Erwerb einer tödlichen Dosis von Natriumpentobarbital, weil diesem Anspruch der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegenstehen würde. Die Verschaffung eines tödlichen Betäubungsmittels dient nicht zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in bestimmten Fällen einer extremen Notlage einen Anspruch auf Erteilung eines für den Suizid geeigneten Betäubungsmittels annimmt, wäre ein Anspruch des Klägers nicht gegeben. Denn neben einer schweren und unheilbaren Erkrankung mit gravierenden und unerträglichen Leidenszuständen setzt ein solcher Anspruch voraus, dass der Betroffene entscheidungsfähig ist und sich frei und ernsthaft für eine Beendigung seines Lebens entschieden hat und keine anderen zumutbaren Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 – 3 C 19/15 – juris, Rn. 31. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn der Todeswunsch des Klägers beruht nicht auf einer selbstbestimmten, rationalen Entscheidung darüber, sein Leben nach reiflicher Überlegung wegen eines unerträglichen Leidens zu beenden. Vielmehr sind die Suizidgedanken des Klägers ein Symptom seiner depressiven Erkrankung, wie der Sachverständige im psychiatrischen Gutachten vom 10.11.2016 überzeugend ausgeführt hat (vgl. S. 51 des Gutachtens). Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass der Kläger wegen dieser depressiven Erkrankung seit 2003 fast in jedem Jahr mehrwöchig stationär in psychiatrischen Kliniken behandelt worden ist und hierbei regelmäßig eine suizidale Krise Auslöser der Aufnahme gewesen ist (vgl. S. 8 ff. des Gutachtens). In seiner Jugend hat der Kläger insgesamt drei Mal versucht, sich selbst zu töten (vgl. S. 8 des Gutachtens). Die Erteilung einer staatlichen Genehmigung zur Beschaffung einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels für einen depressiv erkrankten Menschen steht daher nicht im Einklang mit der Rechtsordnung und wäre daher auch bei einer zulässigen Klage zu versagen. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Gerichtshof hat den Vertragsstaaten des Europarats vielmehr einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Abwägung der Schutzpflicht des Staates für das Selbstbestimmungsrecht des Sterbewilligen und der Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit kranker und hilfsbedürftiger Personen eingeräumt, vgl. EGMR, Urteil vom 19.07.2012 – 497/09 – juris, Rn. 70. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Schutzpflicht des Staates für das Leben eines kranken Menschen überwiegt, wenn sein Todeswunsch Ausdruck einer depressiven Erkrankung ist und damit nicht von einem grundrechtlichen Selbstbestimmungsrecht gedeckt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 – 3 C 19/15 – juris, Rn. 24, 31 und 32. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.