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Gerichtsbescheid

7 K 10927/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0215.7K10927.17.00
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Tenor

 Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger befindet sich in fortdauernder Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt T. . Nach eigenen Angaben wurde er in der frühen Kindheit misshandelt und verbrachte viele Jahre im Kinderheim und in Fürsorgeerziehung. Er sei seit Mitte der 60er Jahre wegen verschiedener Eigentumsdelikte 30 Jahre in Strafhaft gewesen. Im Jahr 2005 hatte er mehrere Schlaganfälle, die bleibende Gesundheitsschäden hinterließen. Mit Schreiben vom 25.03.2017 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Erwerb einer tödlich wirkenden Dosis des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Hierbei berief er sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. März 2017 – 3 C 19/15 – , wonach eine derartige Genehmigung ausnahmsweise erteilt werden kann, wenn sich der suizidwillige Erwerber wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer extremen Notlage befindet. Das BfArM wies den Kläger mit Schreiben vom 24.08.2017 auf die Möglichkeit einer palliativmedizinischen Versorgung hin und kündigte an, später auf den Antrag zurückzukommen. Am 12.07.2017 hat der Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Lüneburg erhoben, die durch Beschluss vom 25.07.2017 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen wurde. Der Kläger macht geltend, dass er in Folge der erlittenen Schlaganfälle unter zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen und Beschwerden leide, die in der JVA nicht ausreichend behandelt würden, und die Haftbedingungen unmenschlich und unerträglich seien. Als Nachweis legte er eine ärztliche Stellungnahme der JVA T. vom 04.08.2017 vor, die offenbar in einem zivilgerichtlichen Verfahren des Klägers vor dem Landgericht Hildesheim erstellt wurde. Darin heißt es: „Herr B. erlitt zwei Schlaganfälle, die bereits 12 Jahre zurückliegen. Als Residuen bestehen eine Gesichtsnervenlähmung links (Facialisparese links) und eine leichtgradige armbetonte Lähmung der linken Körperhälfte. Eine Besserung der verbleibenden Defizite ist nach diesem Zeitraum nicht mehr zu erwarten. Ursächlich für die Schlaganfälle war ein kleines Loch in der Herzscheidewand zwischen den Herzvorhöfen (offenes Foramen ovale). Eine wie bei Herrn B. vorhandene kleine Öffnung ist hämodynamisch nicht bedeutsam und nicht operativ behandlungsbedürftig. Eine Herzrhythmusstörung bzw. Vorhofflimmern ist nicht bekannt und wurde in EKGs und Langzeit-EKGs nicht gefunden. Eine kardiologische Vorstellung ist somit derzeit nicht erforderlich. Desweiteren besteht ein Hirnorganisches Psychosyndrom mit Nachlassen der geistigen Fähigkeiten und psychischen Auffälligkeiten durch erworbene Schädigungen des Gehirns wahrscheinlich infolge des Schlaganfalls.“ Eine Anfrage des Gerichts, ob er ein Einverständnis zu einer Kontaktaufnahme mit der JVA T. erteile, um die medizinische Betreuung zu verbessern, beantwortete der Kläger nicht. Die Beklagte holte im weiteren Verlauf des Verfahrens ein verfassungsrechtliches Gutachten des ehemaligen Verfassungsrichters Prof. Dr. V. G. zu der Frage ein, ob und wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2017 im Verwaltungsverfahren umzusetzen sei. Das Gutachten vom November 2017 wurde dem Gericht im Januar 2018 vorgelegt. Auf dessen Grundlage forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14.03.2018 zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens zum Krankheitsverlauf, eines palliativmedizinischen Gutachtens sowie eines psychiatrischen oder notariellen Gutachtens zur Freiheit der Willensentschließung sowie einer Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht auf. Daraufhin beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin, da er sich zur Beantwortung des Schreibens der Beklagten nicht in der Lage sah. Durch Beschluss der Kammer vom 22.06.2019 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung – auch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2017 – keine Aussicht auf Erfolg habe. Durch Beschluss des OVG Münster vom 18.10.2018 – 13 E 640/18 – wurde die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Eine weitere Beschwerde des Klägers vom 29.10.2018 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts mit der Bitte um Weiterleitung an das zuständige Richterdienstgericht wurde mit einem formlosen Schreiben vom 05.11.2018 beantwortet. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis des Betäubungsmittels Natriumpentobarbital zu erteilen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt in dem erforderlichen Umfang geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden, § 84 Abs. 1 VwGO. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 BtMG zum Erwerb einer tödlich wirkenden Dosis des Betäubungsmittels Natriumpentobarbital, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat hierzu im PKH-Beschluss vom 22.06.2018 das Folgende ausgeführt: „Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen steht einem derartigen Anspruch der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Art und der Zweck des beantragten Betäubungsmittelverkehrs nicht mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar sind. Die vom Kläger beantragte Nutzung eines Betäubungsmittels zum Zweck der gezielten Selbsttötung ist mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, nämlich der notwendigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung, nicht vereinbar. Die notwendige medizinische Versorgung umfasst nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich den Einsatz von Betäubungsmitteln zur Heilung von Krankheiten und zur Linderung von Schmerzen und anderen Beschwerden, einschließlich der palliativen Versorgung von sterbenden Patienten. Die absichtliche Herbeiführung des eigenen Todes gehört jedoch nicht zur notwendigen medizinischen Versorgung, vgl. OVG NRW, Urteile vom 17.02.2017 – 13 A 3079/15 – und vom 19.08.2015 – 13 A 1299/14 – ; VG Köln, Urteile vom 21.02.2006 – 7 K 2040/05 – , vom 13.05.2014 – 7 K 254/13 – , vom 01.12.2015 – 7 K 14/15 – und Urteil vom 27.02.2018 – 7 K 2297/14 – . Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung im Grundsatz angeschlossen und hat keine Bedenken dagegen geäußert, dass der Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG im Regelfall nicht erlaubnisfähig ist. Hiervon soll aber im Lichte der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eine Ausnahme gelten, wenn sich der Antragsteller wegen einer schweren und unheilbaren Erkrankung in einer „extremen Notlage“ befinde. Das sei der Fall, wenn – erstens – die schwere und unheilbare Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen verbunden sei, die bei dem Betroffenen zu einem unerträglichen Leidensdruck führten und nicht ausreichend gelindert werden könnten, - zweitens – der Betroffene entscheidungsfähig sei und sich frei und ernsthaft entschieden habe, sein Leben beenden zu wollen und ihm – drittens – eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung stehe, vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 – 3 C 19/15 – juris, Rn. 31. Die Kammer lässt im Rahmen des PKH-Verfahrens offen, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist. Auf die Frage, ob § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG dahingehend grundrechtskonform ausgelegt werden kann, dass ausnahmsweise die Erteilung einer Erlaubnis zum Zweck der Selbsttötung zulässig ist, kommt es vorliegend nicht an. Denn der Kläger erfüllt die Bedingungen offensichtlich nicht, die das Bundesverwaltungsgericht an die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis stellt. Dies kann die Kammer bereits aufgrund des Sachvortrags des Klägers feststellen, ohne dass es insoweit der Einholung von Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Klägers, zu Behandlungsalternativen oder zur Freiheit der Willensentscheidung bedarf. Der Kläger befindet sich nicht in einer „extremen Notlage“. Zwar empfindet er selbst einen unerträglichen Leidensdruck, weil er sich in Strafhaft befindet und glaubt, dass seine Krankheiten nicht ausreichend behandelt werden. Das subjektive Empfinden genügt jedoch nicht für die Annahme einer extremen Notsituation. Vielmehr muss die Unerträglichkeit des Daseins auf den objektiv feststellbaren Kriterien beruhen, die das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Andernfalls müsste die Erlaubnis zum Erwerb tödlicher Betäubungsmittel jedem Menschen erteilt werden, der sich den Tod wünscht. Damit würde die Ausnahme zur Regel. Eine derartige weite Auslegung wäre mit der Schutzpflicht des Staates für das menschliche Leben aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Die objektiven Kriterien für einen unerträglichen Leidenszustand liegen nicht vor. Der Kläger hat keine schwere, unheilbare Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen, die nicht ausreichend gelindert werden können. Wenn dies der Fall wäre, wäre der Kläger nicht haftfähig. Der Kläger leidet unter den dauerhaften Folgen mehrerer Schlaganfälle, die 13 Jahre zurückliegen und die sich in Form von neurologischen Funktionseinschränkungen, einem Nachlassen der geistigen Kräfte und psychischen Veränderungen auswirken. Nach der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme der JVA T. vom 04.08.2017 hat er eine Gesichtsnervenlähmung links und eine leichtgradige armbetonte Lähmung der linken Körperhälfte sowie ein hirnorganisches Psychosyndrom. Nach eigenen Angaben hat er starke Schmerzen und ist auf einem Auge erblindet. Da er unter Sinnestäuschungen leidet, sitzt er im Rollstuhl, um Stürze zu vermeiden. Ferner hat er eine verdickte Herzhinterwand und ein Loch in der Herzscheidewand, das vermutlich ursächlich ist für die Schlaganfälle und nach Meinung des Klägers Herzrhythmusstörungen auslöst. Nach der ärztlichen Stellungnahme ist die Öffnung hämodynamisch nicht bedeutsam und nicht operativ behandlungsbedürftig. Schließlich gibt er eine eingeschränkte Nierenfunktion an. Die geschilderten Krankheitsfolgen und Beschwerden sind für den Kläger sehr belastend. Er teilt sie jedoch mit tausenden anderen Patienten, die einen Schlaganfall erlitten haben oder unter Herzrhythmusstörungen oder einer eingeschränkten Nierenfunktion leiden. Eine extreme Notlage ergibt sich daraus ebenso wenig, wie aus der Tatsache, dass er auf einem Auge blind ist oder auf den Rollstuhl angewiesen ist. Dieses Schicksal haben zahlreiche Menschen schon seit ihrer Geburt. Soweit er über Schmerzen und Herzrhythmusstörungen, Übelkeit und Brechreiz klagt, können diese behandelt werden. Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass eine Behandlung aussichtlos ist, sondern, dass sie von der Justizvollzugsanstalt verweigert wird. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers stehen diese körperlichen Beschwerden auch nicht im Vordergrund. Was seinen Zustand für ihn unerträglich macht, ist seine psychische Situation. Diese ist geprägt durch den Umstand, dass er sich nach seiner Auffassung unschuldig in Haft befindet und die Bedingungen seiner Haft als menschenunwürdig empfindet. Der Kläger beklagt sich in ausführlichen und wiederholten Schilderungen über die Einsamkeit in der Haftzelle, über unzureichende fachärztliche Versorgung, die in ihm eine permanente Angst vor neuen Schlaganfällen, Herzinfarkten, etc. auslöst, das Fehlen von seniorengerechten Hafträumen, das Fehlen einer psychologischen Unterstützung, Leiden unter den traumatischen Erfahrungen in der Kindheit durch Misshandlungen im Elternhaus und in Heimen, Schikanierung und Demütigung durch Vollzugsbeamte, weil er gewagt habe, Rechte einzuklagen. Im Schreiben vom 21.06.2017 erklärt er ausdrücklich, er sei durch Haft und Krankheit psychisch überfordert. Diese psychische Belastung ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend für die Annahme eines unerträglichen Leidenszustandes. Gefordert werden vielmehr gravierende körperliche Leiden, die insbesondere mit starken, nicht behandelbaren Schmerzen verbunden sind, vgl. ähnlich Lindner, Verfassungswidrigkeit des – kategorischen – Verbots ärztlicher Suizidassistenz, NJW 2013, 136, 138: „schwere unheilbare Erkrankungen mit hohem physischen Leidensdruck“. Es muss sich um eine ausweglose Notlage handeln, der Antragsteller muss seiner Krankheit ausgeliefert sein. Das ist beim Kläger nicht der Fall. Die Tatsache, dass er sich in Haft befindet und wegen seiner Erkrankung besonders unter den Haftbedingungen leidet, ist keine ausweglose Notlage im Sinne dieser Rechtsprechung. Vielmehr stellt der Staat in diesen Fällen Rechtsmittel zur Verfügung, um einer rechtswidrigen Inhaftierung oder menschenunwürdigen Haftbedingungen zu begegnen. Der Schutzpflicht für das menschliche Leben würde es eklatant widersprechen, einem Strafgefangenen anstelle einer rechtlichen Abhilfe eines – möglicherweise – rechtswidrigen Zustands den Erwerb eines tödlichen Betäubungsmittels zu ermöglichen. Auf die Frage, ob der Todeswunsch des Klägers auf einer freien, selbstbestimmten Entscheidung beruht, kommt es daher nicht mehr an. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass auch insoweit erhebliche Zweifel bestehen, da das ärztlich festgestellte und vom Kläger bestätigte hirnorganische Psychosyndrom die Entscheidung mit großer Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.“ An dieser Entscheidung hält das Gericht im Hauptsacheverfahren fest, nachdem das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 18.10.2018 ebenfalls festgestellt hat, dass bei summarischer Prüfung ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Ausnahmeerlaubnis auch nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2017 ausgeschlossen ist. Eine weitergehende Überprüfung und Sachverhaltsaufklärung ist auch im Hauptsacheverfahren nicht geboten. Insbesondere ist eine weitere Aufklärung der Frage, ob die vom Kläger geschilderten körperlichen Leiden tatsächlich vorliegen und den für eine Erlaubniserteilung erforderlichen Schweregrad erreichen, nicht erforderlich. Denn die Voraussetzungen für eine objektiv feststellbare krankheitsbedingte „extreme Notlage“ liegen schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht vor und werden auch von der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung nicht gestützt. Danach beruht der Leidensdruck des Klägers in erster Linie auf einer „psychischen Überforderung“ und der von ihm empfundenen unzureichenden ärztliche Betreuung sowie der Haftbedingungen in der Haftanstalt. Demnach könnte sein Leidenszustand durch eine verbesserte ärztliche Behandlung und verbesserte Haftbedingungen durchaus gelindert werden. Tatsächliche Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines objektiv vorliegenden gravierenden körperlichen Leidensdruckes schließen lassen, liegen nicht vor. Demnach fehlt es für weitere Ermittlungen an einer ausreichenden Grundlage. Im Übrigen scheitern diese auch an der fehlenden Mitwirkung des Klägers. Dieser hat weder die angeforderten ärztlichen Gutachten vorgelegt noch die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden oder ein Einverständnis zu einer Kontaktaufnahme mit der JVA T. erteilt. Da der Kläger im Verfahren unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Kosten der Beklagten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.