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Urteil

7 K 7010/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0313.7K7010.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1955 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner ärztlichen Approbation. In der Vergangenheit war er in eigener Praxis in C. niedergelassen und schwerpunktmäßig in der Suchttherapie tätig, insbesondere in der Behandlung opiatabhängiger Substitutionspatienten. Aufgrund einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung behandelte er zwischen 2006 und 2009 100 Patienten im Rahmen der Methadonsubstitution zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen. Darüber hinaus führte er an ca. 300 weiteren Patienten Substitutionsbehandlungen durch, die er sich privatärztlich im Wege der Selbstzahlung vergüten ließ. Im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln erfolgte im März 2008 eine Begehung der Praxisräumlichkeiten des Klägers durch das Gesundheitsamt der Stadt Bonn. Dabei stellte die Amtsapothekerin Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation und Abgabe von Betäubungsmitteln an Substitutionspatienten fest. U.a. ist dem Inspektionsbericht zu entnehmen, dass der Kläger im Februar 2008 ca. 80 % der 400 Substitutionspatienten Methadon bzw. L-Polamidon in Vordosierung zum Eigengebrauch überlassen hatte. Auf eine Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Bonn wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz hin ordnete die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 12.11.2010 das Ruhen der Approbation des Klägers an und forderte ihn auf, die Original-Approbationsurkunde zu übergeben. Während das Verwaltungsgericht Köln dem Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner hiergegen erhobenen Klage mit Beschluss vom 21.12.2010 stattgab, wies es die Klage mit Urteil vom 24.04.2012 - 7 K 7253/10 - ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 19.07.2013 zurück. Daraufhin händigte der Kläger der Bezirksregierung Köln seine Approbationsurkunde aus. Zuvor hatte die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Bonn den Kläger mit Urteil vom 14.01.2013 - 21 KLs 36/10 - wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 705 Fällen sowie unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Minderjährige in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen der Kammer überließ der Kläger zwischen Juli 2006 und Februar 2009 Patienten Methadon sowie L-Polamidon im Rahmen der Take-Home-Vergabe. Dabei gab er die Ersatzstoffe unmittelbar aus seinem Praxisbestand zur selbständigen und eigenverantwortlichen Einnahme außerhalb der Praxisräumlichkeiten, teilweise für einen Zeitraum von mehreren Tagen, mit. Darin sah die Strafkammer einen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 Betäubungsmittelgesetz. Dem Kläger sei die Abgabe nicht erlaubt gewesen. Unter die Ausnahmeregelung des § 13 Betäubungsmittelgesetz falle diese Form der Substitutionsvergabe nicht, da der Kläger das Mittel weder verabreicht noch zum unmittelbaren Verbrauch überlassen habe und es auch nicht im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage eines Rezepts sondern direkt durch den Kläger in seiner ärztlichen Praxis ohne Rezept abgegeben worden sei. Auch eine analoge Anwendung des § 13 Betäubungsmittelgesetz komme nicht in Betracht. Daran ändere es nichts, dass die Abgabe aus Vergabeautomaten erfolgt sei, die der Kläger in der Praxis aufgestellt habe und in die er Gebinde mit (nicht mit viskoseerhöhenden Zusatzstoffen versetzten) Substitutionsmitteln eingesetzt habe, welche er zuvor bei Apotheken mit einem Rezept für „Praxisbedarf“ erworben habe. Der Arzt sei darauf beschränkt, Betäubungsmittel zu verschreiben, zu verabreichen oder zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen; die Mitgabe des in Rede stehenden Betäubungsmittels aus dem Praxisbestand zur freien Verfügung des Patienten sei ihm generell verboten. Zudem habe der Kläger einer damals minderjährigen Patientin ohne Einwilligung ihrer Eltern und damit unter Verstoß gegen § 29 a Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz das Substitutionsmittel Methadon zum unmittelbaren Gebrauch überlassen. Auf die Revision des Klägers hin hob der Bundesgerichtshof das Urteil mit Beschluss vom 27.05.2014 - 2 StR 354/13 - teilweise - unter Verwerfung der Revision im Übrigen - auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn. Die Feststellungen trügen nicht die Verurteilung wegen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren. Hinsichtlich der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 705 Fällen sei der Schuldspruch ohne Rechtsfehler, jedoch hinsichtlich der Strafzumessung aufzuheben. Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Bonn verurteilte den Kläger auf der Grundlage des rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 705 Fällen mit Urteil vom 02.09.2014 - 23 KLs 19/14 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung sie zur Bewährung aussetzte. Mit Beschluss vom 11.06.2015 - 2 StR 515/14 - änderte der Bundesgerichtshof auf die erneute Revision des Klägers hin dieses Urteil dahingehend, dass er - ohne die Gesamtstrafe anzutasten - in 19 Fällen eine abweichende Einzelstrafe festsetzte. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Im September 2015 gab die Bezirksregierung Köln dem Kläger Gelegenheit, sich zu einem beabsichtigten Widerruf der Approbation zu äußern. Der Kläger machte geltend, die mechanische Heranziehung der Verurteilung rechtfertige eine Entziehung der Approbation nicht. Ein gewerbliches Vorgehen, einen Verstoß gegen Behandlungsstandards oder einen Schaden habe das Landgericht Bonn nicht nachgewiesen. Durch sein Vorgehen habe er vielmehr seine Berufspflichten erfüllt und von seiner nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit Gebrauch gemacht. Die auf einem formalen Gesetzesverständnis beruhenden Entscheidungen der Strafgerichte seien medizinisch falsch und verunglimpfend. Er halte aus ärztlicher Sicht die Abgabe von Substitutionsmitteln aus der Praxis für geboten und sicherer als die Abgabe aus der Apotheke. Das BtMG enthalte kein den Anforderungen der Bestimmtheit genügendes Verbot der Abgabe von Substitutionsmitteln aus der Praxis. Der Verstoß gegen eine wissenschaftlich nicht begründbare Rechtsauffassung sei zudem auch nach ärztlichem Standesrecht als Gewissensentscheidung zugunsten vorrangiger Grundrechte, wie des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, zulässig und geboten; eine solche Gewissensentscheidung gehe dem Gesetz vor. Gegenüber dem Widerruf der Approbation sei ein Entzug der Genehmigung zur Substitutionsbehandlung ein ausreichendes milderes Mittel, um seine Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr zu verhindern. Mit Bescheid vom 30.10.2015 widerrief die Bezirksregierung Köln die ärztliche Approbation des Klägers. Die Ruhensanordnung bleibe bis zur Bestandskraft des Widerrufs bestehen, und die Approbationsurkunde werde einbehalten. Der Kläger sei aufgrund der begangenen Straftaten sowohl unwürdig als auch unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts wie auch seine Auslegung des Betäubungsmittelgesetzes dahin, dass es die Abgabe von Substitutionsmitteln aus der Praxis verbiete, seien auch für das Verwaltungshandeln maßgeblich. Gegen dieses Verbot habe der Kläger verstoßen. Zudem sei nachgewiesen, dass der Kläger keine ausreichenden Maßnahmen getroffen habe, um Fremd- und Selbstgefährdungsrisiken so weit wie möglich auszuschließen und dass er die engen Maßstäbe der Take-Home-Vergabe nicht berücksichtigt habe. Selbst Patienten mit festgestelltem Beikonsum seien von der Take-Home-Vergabe nicht ausgeschlossen worden. Es sei auch zu Doppelvergaben von Methadon gekommen, nachdem Patienten vor Ablauf der vordosierten Frist wieder zum Methadonbezug in der Praxis erschienen seien. Auch für standesrechtliche Verhaltensregeln gelte der Vorrang des Gesetzes. Das Betäubungsmittelgesetz verfolge mit seiner auf die Sicherheit und Kontrolle des legalen Betäubungsmittelverkehrs gerichteten Zwecksetzung gerade das Ziel, das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Einzelnen bzw. der Allgemeinheit zu schützen. Durch sein Handeln habe der Kläger Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs massiv beeinträchtigt. Da der Kläger keine Einsicht zeige, etwas Unrechtes begangen zu haben, bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er sich auch in Zukunft über Vorgaben des Betäubungsmittelrechts hinwegsetzen werde. Durch die hohe Zahl der vorsätzlich begangenen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz sei auch die für die heilberufliche Tätigkeit unverzichtbare Vertrauensbasis zerstört, so dass der Kläger sich als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs erweise. Wenn auch mit dem Widerruf der Approbation eine Beeinträchtigung des Rechts auf freie Berufsausübung gem. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz einhergehe, gingen dem das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und der individuelle Schutz der Patienten vor. Ein milderes Mittel komme nicht in Betracht. Die Ruhensanordnung müsse bestehen bleiben, um eine ärztliche Tätigkeit bis zur Bestandskraft des Widerrufs zu verhindern. Das Einbehalten der Approbationsurkunde sei erforderlich, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen. Der Bescheid wurde am 05.11.2015 zugestellt. Der Kläger hat am 04.12.2015 Klage erhoben. Zur Klagebegründung wiederholt und vertieft er seine bisherigen Einwände gegen den Entzug der Approbation. Die formalrechtliche Ableitung eines Abgabeverbots sei nicht zwingend und trage materiell nichts zur Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs bei. Ein substituierender Arzt benötige nach § 4 Abs. 3 Betäubungsmittelgesetz keine Erlaubnis, um Betäubungsmittel abzugeben, wenn dies medizinisch indiziert sei. Der Kläger verweist auf die Forderung der Deutschen Gesellschaft für Suchtmedizin e.V, § 29 Betäubungsmittelgesetz zu ändern, um substituierende Ärzte bei der Mitgabe von Medikamenten von der Strafandrohung auszunehmen. Die Bezirksregierung gehe zu Unrecht von einem Verbot der Mitgabe bei Beikonsum und von Doppelvergaben aus. Sie habe es bei der Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen versäumt, seine Persönlichkeit und sein Verhalten berufsbezogen zu würdigen. Es sei unbeachtet geblieben, dass sein Vergabesystem bessere Kontrollmöglichkeiten biete als die Abgabe aus der Apotheke. Mit dem Entzug der Approbation gehe eine Vernichtung seiner Existenz einher, der kein Schaden zu Lasten der Öffentlichkeit gegenüberstehe. Da die Strafkammer auf ein Berufsverbot verzichtet habe, sei sie offenbar nicht von seiner Unzuverlässigkeit ausgegangen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 30.10.2015 aufzuheben und das beklagte Land zur Herausgabe der Approbationsurkunde zu verpflichten. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid hebt ergänzend hervor, dass die Taten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Substitutionsarzt gestanden hätten. Die Ausführungen des Klägers zeigten eine gravierende Fehleinstellung gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 30.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Widerruf der ärztlichen Approbation findet seine Grundlage in § 5 Abs. 2 S. 1 Bundesärzteordnung - BÄO -. Danach ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist, sich der Arzt also eines Verhalten schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Beim Widerruf einer als begünstigender Verwaltungsakt ergehenden Approbation handelt es sich um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl; denn die freie Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern überdies die Entscheidung darüber, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt werden soll, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 02.03.1977 - 1 BvR 124/76 -. Diese Entscheidungsfreiheit wird dem betroffenen Arzt durch einen Widerruf der Approbation genommen. Ein solcher Eingriff ist nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter statthaft. Dieser Anforderung ist dann genügt, wenn die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes weggefallen ist. Denn der Schutz des wichtigen Gemeinschaftsguts der Gesundheitsversorgung des einzelnen Patienten und der Bevölkerung rechtfertigt es, die Betätigung eines Arztes zu unterbinden, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.09.1997 - 3 C 12/95 -. Die Voraussetzungen für den Widerruf der ärztlichen Approbation sind erfüllt. Der Kläger ist unzuverlässig und unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Unzuverlässig als Arzt ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen werde. Unwürdigkeit liegt vor, wenn der Arzt wegen seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen genießt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist, BVerwG, Beschluss vom 09.01.1991 - 3 B 75.90 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24.09.1993 - 5 B 1412/93 -. Erforderlich ist dazu ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das bei verständiger Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lässt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.1998 - 3 B 95.97 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 02.09.2009 - 8 LA 99/09 -. Dabei ist es das Ziel approbationsrechtlicher Maßnahmen gegen unwürdige Ärzte, das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist. Dieses für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutive und damit auch für das hochrangige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung unerlässliche Vertrauen würde zerstört durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, welches mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen der Bevölkerung von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.04.2011 - 8 LA 45/11 -. Vom Arzt erwartet man nicht nur eine sorgfältige Behandlung der Patienten, sondern auch eine sonst in jeder Hinsicht einwandfreie Berufsausübung. Liegt Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs vor, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie z.B. mit dem Alter des Betroffenen oder den Möglichkeiten einer anderen beruflichen Tätigkeit bedürfte, ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.1998 - 3 B 95.97 -; OVG NRW - Beschluss vom 02.04.2009 - 13 A 9/08 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.09.2010 - 21 BV 09.1279 -. Nach diesem Maßstab wiegen das von der strafgerichtlichen Verurteilung erfasste Vorgehen des Klägers und seine hierzu zum Ausdruck gebrachte Fehlhaltung so schwer, dass sie seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs begründen. Zu einer dahingehenden Überzeugung gelangt die Kammer nach Auswertung des vorliegenden Aktenmaterials und eigenständiger Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Landgerichts Bonn. Die in einem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen können regelmäßig zur Grundlage der gerichtlichen Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben, BVerwG, Beschlüsse vom 13.05.2013 - 3 B 101.12 - und vom 06.03.2003 - 3 B 10.03 -; OVG NRW, Beschluss vom 22.04.2014 - 13 A 301/14 -. Aufgrund der Feststellungen, die dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Bonn vom 02.09.2014 zugrunde liegen, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Kläger der ihm zur Last gelegten Taten der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 705 Fällen gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 Betäubungsmittelgesetz in der im Tatzeitraum geltenden Fassung vom 28.03.2000 - BtMG - strafbar gemacht hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Bonn hat der Kläger während eines Zeitraums von mehr als zweieinhalb Jahren als Arzt Patienten Substitutionsmittel im Wege der Take-Home-Vergabe mitgegeben. Er überließ die Ersatzstoffe unmittelbar aus seinem Praxisbestand zur selbständigen und eigenverantwortlichen Einnahme außerhalb der Praxisräumlichkeiten, teilweise für einen Zeitraum von mehreren Tagen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen im Strafurteil liegen nicht vor. Die Taten als solche werden von dem Kläger auch nicht bestritten. Die Kammer folgt dem Landgericht Bonn sowie dem Bundesgerichtshof auch in der rechtlichen Einordnung dieser Taten als strafbare ärztliche Abgabe von Betäubungsmitteln. Insoweit ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen. Vielmehr entspricht diese Rechtsauffassung derjenigen, die die Kammer bereits im Ruhensverfahren des Klägers 7 K 7253/10 durch Urteil vom 24.04.2012 mit eingehender Begründung vertreten hat. Danach war es einem Arzt im Tatzeitraum generell verboten, seinen Patienten die in Rede stehenden Betäubungsmittel aus seinem Praxisbestand zur freien Verfügung mitzugeben. Dies galt auch dann, wenn die Abgabe im Rahmen einer Substitutionsbehandlung erfolgte. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit lassen sich dem Straftatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 7 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 13 BtMG mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen. Die Mitgabe von Methadon und L-Polamidon unterlag als „Abgabe“ der Erlaubnispflicht des § 3 BtMG, die der Kläger nicht besaß. Eine Befreiung von der Erlaubnispflicht der Abgabe sieht § 4 BtMG für den Substitutionsarzt nicht vor. Eine Ausnahme nach § 13 BtMG greift ebenfalls nicht ein: Die Take-Home-Vergabe ist weder ein Verabreichen noch ein Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, das dem Arzt unter bestimmten Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 S. 1 BtMG gestattet ist. Die Substitutionsmittel hat der Kläger auch nicht gegen Vorlage einer Verschreibung im Rahmen des Betriebs einer Apotheke i.S.d. § 13 Abs. 2 BtMG überlassen. Schließlich findet § 13 BtMG Abs. 2 BtMG in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Take-Home-Verschreibung nach § 5 Abs. 8 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung gegeben sind und der Arzt anstelle des Apothekers das Substitutionsmittel ausgibt, keine analoge Anwendung, weil keine Regelungslücke besteht. Der Ausnahmecharakter und der eindeutige, zwischen Ärzten und Apotheken differenzierende Wortlaut des § 13 Abs. 1 und 2 BtMG spiegeln vielmehr die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers wider, die Abgabe von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung auszuschließen, um die Sicherheit im Betäubungsmittelverkehr zu gewährleisten und Gesundheitsgefahren entgegenzuwirken. Die Bestimmung ist daher zugunsten des Klägers nicht anwendbar, ohne dass es tatsächlicher Feststellungen dazu bedürfte, in welchen Fällen die Substitutionsbehandlungen überhaupt zulässig waren und inwieweit der Kläger Take-Home-Verschreibungen hätte vornehmen dürfen. Ausgehend von diesen Taten sind dem Kläger erhebliche Verfehlungen vorzuwerfen, die zu einem schweren Ansehens- und Vertrauensverlust führen. Die fortlaufende mehrjährige Abgabe von Betäubungsmitteln in einer Vielzahl von Fällen stellt einen beharrlichen Verstoß gegen Strafvorschriften dar, der im unmittelbaren Behandlungsverhältnis und damit im Kernbereich ärztlicher Tätigkeit angesiedelt ist. Hinzu tritt der für die Kammer maßgebliche Umstand, dass der Kläger seine strafrechtlich relevante Vorgehensweise weiterhin befürwortet. Obwohl die Strafbarkeit seines Verhaltens nun höchstrichterlich geklärt ist, hat der Kläger nicht die Bereitschaft erkennen lassen, dass er seine ärztliche Tätigkeit zumindest für die Zukunft im Rahmen des gesetzlich Erlaubten halten wird. Er hat vielmehr deutlich gemacht, dass er seine als Gewissensentscheidung bezeichnete persönliche Vorstellung von Suchtbehandlung bzw. vom Umgang mit Sucht weiterhin über das Gesetz stellt. Eine solche Haltung beschädigt die Wertschätzung, die der Arztberuf in der Gesellschaft genießt, und das Vertrauen, das die Patienten in ihre Ärzte setzen. Ein gewerbliches Vorgehen oder der Nachweis eines konkreten Schadenseintritts bei einem Patienten sind hierfür nicht erforderlich. Der einzelne Patient wie auch die Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass jeder Arzt die verbindlichen Regeln für die Ausübung der ärztlichen Heilkunde achtet, die der Gesetzgeber in Erfüllung seiner Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit aufstellt. Die wesentlichen Wertentscheidungen nicht nur zur Abgabe von Betäubungsmitteln sondern auch zu sonstigen Grundfragen des Lebens- und Gesundheitsschutzes im ärztlichen Behandlungsverhältnis sind in der demokratischen Rechtsordnung dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Es ist dem Kläger freigestellt, auf dessen Willensbildungsprozess mit gesellschaftlichen oder politischen Aktivitäten, wie sie etwa die Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin e.V. entfaltet, einzuwirken. Dies ändert aber nichts daran, dass er im Rahmen seiner Berufsausübung die bestehenden Gesetze einhalten muss. Gleichzeitig erweist sich der Kläger auch als unzuverlässig, denn bei weiterer Berufstätigkeit besteht das Risiko, dass er die Verletzung von Berufspflichten fortsetzen wird. Seine zum Ausdruck gekommene Einstellung lässt befürchten, dass er auch in Zukunft und bei jeglicher ärztlicher Betätigung, auch außerhalb der Substitution, nicht bereit sein wird, die Heilkunde im Einklang mit der Rechtsordnung auszuüben, wenn seine persönliche hiervon Meinung abweicht. Der Umstand, dass im Strafverfahren kein Berufsverbot gegen den Kläger verhängt worden ist, stellt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht in Frage. Das ergibt sich schon aus der unterschiedlichen Zielrichtung der Maßnahmen. Die approbationsrechtliche Maßnahme dient nicht der Sanktion sondern der Gefahrenabwehr. Sie soll die Allgemeinheit vor ungeeigneten Ärzten schützen und eine ordnungsgemäße Gesundheitsversorgung der Bevölkerung sicherstellen. Dementsprechend berührt das Absehen von einem Berufsverbot als Maßregel der Besserung und Sicherung im Strafprozess nicht die den Verwaltungsbehörden eingeräumte Befugnis zur präventiven Untersagung eines Berufs, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.1998 - 3 B 95.97 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23.04.2012 - 8 LA 45/11 -; Narr, Ärztliches Berufsrecht, Loseblattsammlung Stand April 2017, B II 2 c) Rdnr. 17. Zudem ist auch das Landgericht Bonn in seinem Urteil vom 02.09.2014 davon ausgegangen, dass dem Kläger berufsrechtliche Konsequenzen drohen. Es hat dies ausdrücklich bei der Strafzumessung berücksichtigt. Soweit die Bezirksregierung Köln an der Ruhensanordnung bis zur Bestandskraft des Widerrufs festhält, entspricht dies der Zielsetzung von § 6 BÄO. Die Ruhensanordnung dient dazu, die Berufsausübung bis zur abschließenden Klärung des Fortbestands einer Approbation zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz von Patienten geboten ist. Dies rechtfertigt es, die Wirkungen der Ruhensanordnung im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, welche die Annahme der Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit bestätigt, auf den Zeitraum zu erstrecken, in der der Widerruf noch nicht greift. Die Entscheidung, die Approbationsurkunde weiter einzubehalten, ist gem. § 52 VwVfG NRW gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.