Beschluss
13 A 301/14
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0422.13A301.14.00
3mal zitiert
6Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 65.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. 2 1. Die Einwendungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Ernstliche Zweifel sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. 4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/09 -, juris, Rn. 96. 5 Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Widerruf der Approbation als Arzt sei rechtmäßig. Die Bezirksregierung sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergebe. Der Kläger sei, nachdem er zuvor durch Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 8. Mai 2003 wegen Betrugs in drei Fällen sowie durch Urteil des Amtsgerichts München vom 16. Februar 2009 wegen Missbrauchs von Titeln verurteilt worden sei, zuletzt durch rechtskräftiges Strafurteil des Landgerichts Dresden vom 12. September 2012 wegen Betrugs in 15 Fällen - wobei jeweils das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit erfüllt gewesen sei - und des besonders schweren Falles des Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Durch die betrügerische Erlangung von Krediten von Banken und Sparkassen und der Verheimlichung seiner tatsächlichen Vermögensverhältnisse gegenüber dem Insolvenzverwalter habe sich der Kläger erhebliche Einnahmequellen verschafft. Er habe einen beträchtlichen Schaden in Höhe von insgesamt 582.160,76 Euro verursacht. Zu einem würdigen Umgang mit der Zugehörigkeit zum Berufsstand der Ärzte gehöre ein Verhalten in der Öffentlichkeit, das dem Ansehen des Arztberufes gerecht werde. Die Öffentlichkeit bringe Ärzten aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Stellung ein besonderes Vertrauen in ihre Integrität und Sorgfalt entgegen. Gerade dieses Vertrauen habe sich der Kläger für seine betrügerischen Handlungen zunutze gemacht. Mit der Vorgabe eines für einen Arzt in leitender Position plausiblen Gehalts habe der Kläger auch größere Kreditwünsche begründen könne, ohne dass an seiner Rückzahlungsfähigkeit gezweifelt worden sei. In mehreren Fällen habe der Kläger seine tatsächlich bestehende Anstellung als Chefarzt für seine Taten ausgenutzt. So habe er auf seinen echten Anstellungsvertrag und echte Verdienstbescheinigungen zurückgreifen und sie entsprechend seiner Betrugsabsicht verfälschen können. Auch habe er in diesen Fällen über die Tatsache seiner beruflichen Position nicht täuschen müssen, was die Erfolgsaussichten seiner Kreditwünsche unter Darlegung ansonsten unrichtiger Angaben nennenswert verbessert habe. Der Kläger habe mit seinen Taten das Ziel verfolgt, seinen aufwendigen Lebensstil nicht nennenswert einschränken zu müssen, obwohl über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet gewesen sei. 6 Die gegen das Urteil gerichteten Angriffe des Klägers bleiben erfolglos. 7 Das Zulassungsvorbringen bietet keinen Anlass zur Annahme, das Verwaltungsgericht habe nicht auf den im Strafverfahren des Landgerichts Dresden festgestellten Sachverhalt zurückgreifen dürfen. 8 In der obergerichtlichen Rechtsprechung, 9 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2013 - 3 B 101.12 -, juris, Rn. 4, vom 6. März 2003 - 3 B 10.03 ‑, juris, Rn. 2, und vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 - , juris, Rn. 10, 10 ist geklärt, dass die in einem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage der gerichtlichen Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden können, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben 11 Solche Anhaltspunkte hat der Kläger mit dem Verweis auf eine bei ihm vorhandene bipolare Störung nicht aufgezeigt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Strafgericht habe sich intensiv mit der Frage befasst, ob beim Kläger wegen einer psychischen Erkrankung von einer verminderten Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit auszugehen sein könnte. Hierzu seien zwei Zeugen, die den Kläger zuvor untersucht und behandelt hätten, sowie ein seitens des Gerichts eingeschalteter Sachverständiger befragt worden. Bei einem der Zeugen habe es sich um den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls als Zeugen benannten Facharzt der Psychiatrie Dr. med. I. , bei dem sich der Kläger nach seinen Angaben heute in Behandlung befinde, gehandelt. Soweit dieser Zeuge bei dem Kläger nach dessen Festnahme die Verdachtsdiagnose einer bipolaren Störung gestellt habe, habe dieser Verdacht bei einem mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt nicht erhärtet werden können. Über ein mögliches Krankheitsbild des Klägers im maßgeblichen Tatzeitraum 2007 bis 2011 befragt, habe Herr Dr. med. I. angegeben, hierüber keine Feststellungen treffen zu können. Auch weitere Zeugen, der Facharzt für Psychiatrie Dr. X. und der Sachverständige Dr. M. , hätten keine psychische Erkrankung bei dem Kläger feststellen können, die Auswirkung auf seine Schuldfähigkeit hätte haben können. 12 Die Ausführungen des Klägers rechtfertigen weiter nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht sei auf Grund des von ihm eigenständig gewürdigten Sachverhalts zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei unwürdig im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein kann, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 3 B 68.13 -, juris, Rn. 10 m.w.N. 14 Eines unmittelbar behandlungsrelevanten Fehlverhaltens bedarf es für die Annahme der Unwürdigkeit indes nicht. 15 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 3 B 68.13 -, juris, Rn. 10, und vom 20. September 2012 - 3 B 7.12 -, juris, Rn. 5. 16 Ein für die Annahme der Unwürdigkeit erforderliches schwerwiegendes Fehlverhalten des Klägers hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Auch wenn von Angehörigen der Heilberufe heute eine in jeder Beziehung integere Lebensführung nicht mehr erwartet wird, rechtfertigt jedenfalls das Fehlverhalten des Klägers auf Grund der Vielzahl der Straftaten, der Höhe des angerichteten Schadens und der Motivation die Annahme, dass dieser nicht mehr das zur Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen genießt. Dies wäre in hohem Maß geschädigt, wenn der Kläger trotz gewerbsmäßig begangenen Betrugs unter Ausnutzung des ihm als Arzt in leitender Stelle entgegengebrachten Vertrauens in seine Seriosität und Integrität weiter als Arzt tätig sein könnte. Die behauptete Mitursächlichkeit einer bipolaren Störung für die begangenen Straftaten ändert, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hieran nichts. 17 Dass die betroffenen Bankmitarbeiter ihm die Betrugsdelikte extrem leicht gemacht und die Kredite geradezu „nachgeschmissen“ hatten, stellt das Vorliegen eines gravierenden Fehlverhaltens auf Seiten des Klägers ebenso wenig in Frage. Vielmehr bestätigt es die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger als Arzt in leitender Position sei ein besonderes Vertrauen entgegengebracht worden sei, was diesem die Begehung betrügerischer Handlungen erleichtert habe. 18 Schließlich erweist sich die Entziehung der Approbation angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls auch nicht als unverhältnismäßig. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochten Urteil, die durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden. 19 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Rechtssache im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. 20 3. Das Vorbringen des Klägers bietet auch keinen Grund für die Annahme eines zumindest sinngemäß geltend gemachten Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Herrn Dr. med. I. zum Vorliegen einer Erkrankung abgelehnt hat. Die Ablehnung von Beweisanträgen verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Die Ablehnung der Anträge ist im vorliegenden Fall mit den Begründungen des Verwaltungsgerichts verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Den Beweisantrag konnte das Gericht nach dem in § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz ablehnen, weil die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts ohne Bedeutung waren und er sich zudem auf einen bereits im Strafverfahren im Wege der Beweisaufnahme geklärten Umstand bezog. 21 4. Die Berufung kann ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, 22 „ob Betrugshandlungen gegenüber Banken zur Erlangung von Bankkrediten und Überziehungskrediten sowie Bankrott, die erforderliche Nähe zum Arztberuf aufweisen und damit geeignet sind, das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit in Bezug auf eine in jeder Hinsicht einwandfreie Berufsausübung zu schädigen“, 23 begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Dass für die Bejahung der Unwürdigkeit ein „behandlungsrelevanter Aspekt“ nicht erforderlich ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. 1.). Im Übrigen ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ein Fehlverhalten, auch wenn es keinen unmittelbaren Behandlungsbezug aufweist, die Annahme der Unwürdigkeit rechtfertigt. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 25 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).