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Urteil

3 K 7904/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0314.3K7904.16.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat bzw. die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 18.05.2016 und 08.08.2016 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit ab 01.07.2016 einen Kindererziehungsergänzungszuschlag in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

  • 3. Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat bzw. die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 18.05.2016 und 08.08.2016 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit ab 01.07.2016 einen Kindererziehungsergänzungszuschlag in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin. Die am 00.00.1959 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung ab dem 01.05.2016 als Beamtin – zuletzt als Stadtamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12, Stufe 12) – im Dienste der beklagten Stadt M. . Nach ihrem Realschulabschluss war die Klägerin in der Zeit vom 01.09.1975 bis 31.08.1977 als Verwaltungspraktikantin bei der Beklagten tätig. Zum 01.09.1977 wurde sie zur Stadtinspektoranwärterin ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgenommen. Am 01.09.1980 folgte die Ernennung zur Stadtinspektorin zur Anstellung und die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zum 01.03.1983 wurde die Klägerin zur Stadtinspektorin und zum 01.09.1984 zur Stadtoberinspektorin ernannt. Am 05.07.1986 wurde der erste Sohn der Klägerin geboren. In der Zeit vom 31.08.1986 bis 04.05.1987 war die Klägerin in Erziehungsurlaub. Anschließend war sie bis zum 06.04.1988 aus familienpolitischen Gründen beurlaubt. Am 07.04.1988 kam der zweite Sohn der Klägerin zur Welt. Vom 07.04.1988 bis 06.10.1988 befand sich die Klägerin wieder im Erziehungsurlaub und war anschließend bis zum 31.08.1990 aus familienpolitischen Gründen beurlaubt. Ab dem 01.09.1990 bis 30.09.1998 war die Klägerin für die Beklagte in Teilzeit mit 50% tätig, zwischen 01.10.1998 - 31.03.1999 mit einer Teilzeit von 75%, sodann bis zum 30.09.1999 in Teilzeit mit 50%. Die Teilzeit war jeweils familienpolitisch begründet. Ab dem 01.10.1999 bis zur Versetzung in den Ruhestand war die Klägerin in Vollzeit für die Beklagte tätig. Am 25.01.2013 stürzte die Klägerin auf einem verschneiten Weg auf dem Rückweg von der Dienststelle und zog sich dabei mehrere Prellungen zu. Der Vorfall wurde unter dem 19.02.2013 als Dienstunfall anerkannt. Seit dem 05.03.2013 war die Klägerin durchgehend dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 13.04.2016 wurde die Klägerin auf Grund von Dienstunfähigkeit mit Wirkung ab dem 01.05.2016 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 18.05.2016, der Klägerin zugegangen am 25.05.2016, setzte die Beklagte mit Wirkung ab dem 01.05.2016 die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Der Ruhegehaltssatz wurde – nach dem für die Klägerin günstigeren neuen Recht – auf 59,66 von Hundert (2.630,46€, abzüglich des Versorgungsabschlags von 10,8% im Ergebnis auf 2.346,37€) festgesetzt. Berücksichtigt waren dabei die Dienstzeiten von 01.09.1980 bis 30.08.1986 in Vollzeit, von 01.09.1990 bis 30.09.1998 in hälftiger Teilzeit, von 01.10.1998 bis 31.03.1999 in ¾-Teilzeit, von 01.04.1999 bis 30.09.1999 wieder in hälftiger Teilzeit und von 01.10.1999 bis 30.04.2016 in Vollzeit. Außerdem waren die Zeiten des Mutterschutzes/Erziehungsurlaubs vom 31.08.1986 bis 04.01.1987 und vom 07.04.1988 bis 06.10.1988 berücksichtigt. Bei der Berechnung der Bezüge prüfte die Beklagte eine weitere Berücksichtigung der Kindererziehungszeit im Rahmen des Kindererziehungszuschlags bzw. des Kindererziehungsergänzungszuschlags nach den §§ 50a, b LBeamtVG (Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung, verneinte insoweit aber einen Anspruch. Die Klägerin hätte zwar grundsätzlich einen Anspruch auf den Kindererziehungsergänzungszuschlag, auf Grund der gesetzlichen Höchstgrenze nach § 50b Abs. 3 LBeamtVG NRW sei dieser jedoch auf Null zu kürzen. Mit Schreiben vom 10.06.2016 begehrte die Klägerin die Berücksichtigung ihrer Verwaltungspraktikumszeit ab Vollendung des 17. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 16.06.2016, der Klägerin zugestellt am 22.06.2016, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Mit Schreiben vom 18.07.2016 beantragte die Klägerin zum einen die Anerkennung der Kindererziehungszeiten für ihre beiden Söhne und die Bewilligung der Kindererziehungsergänzungszuschläge. Zum anderen stellte sie einen Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes unter Beifügung des Bescheids der Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 20.06.2016. Mit Bescheid vom 08.08.2016, der Klägerin zugestellt am 13.08.2016, wurden die Anträge der Klägerin zurückgewiesen. Nach erneuter Prüfung könne die Praktikantenzeit nicht als ruhegehaltsfähige Zeit anerkannt werden. Die Kindererziehungszeit könne bei beiden Söhnen jeweils nur bis zum 6. Lebensmonat berücksichtigt werden. Ein Kindererziehungsergänzungszuschlag könne nicht gewährt werden, da dieser gem. § 59 LBeamtVG (in der neuen ab dem 01.07.2016 geltenden Fassung) nur für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder gewährt werde. Auf eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gebe es keinen Anspruch nach § 17 BeamtVG, da die in Betracht kommenden Zeiten zusammen keine 12 Kalendermonate ergäben und sie durchgehend als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten in die Ruhegehaltsberechnung Eingang fänden. Die Klägerin hat am 09.09.2016 Klage erhoben. Sie trägt vor, hinsichtlich der Zeit des Verwaltungspraktikums hätte die Beklagte auf eine Übergangsregelung abstellen müssen, nach der vorher begonnene Ausbildungswege beibehalten werden. Hinsichtlich des Kindererziehungsergänzungszuschlags komme es nach § 59 LBeamtVG (in der neuen ab dem 01.07.2016 geltenden Fassung) entscheidend darauf an, dass die Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres nach dem 31.12.1991 lägen. Eine Beschränkung ausschließlich auf Kinder, die nach diesem Datum geboren seien, sehe die Norm nicht vor. Ab September 1990 sei die Klägerin in Teilzeit tätig gewesen, was seinerzeit nur mit der Begründung der Kindererziehung möglich gewesen sei. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin vom 18.05.2016 mit Wirkung ab dem 01.05.2016 dahingehend abzuändern, die Praktikantenzeit der Klägerin sowie die Kindererziehungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen, die Zahlung eines Kindererziehungsergänzungszuschlags festzusetzen sowie die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 17 LBeamtVG vorzunehmen. Die Beklagte hat unter dem 13.10.2016 die Klageforderung insoweit anerkannt, als sie die Praktikumszeit vom 01.09.1975 bis zum 31.08.1977 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt hat. Mit Schriftsatz vom 24.10.2016 hat die Klägerin das Verfahren im Umfang der Anerkennung der Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung der Klägerin unter dem 02.11.2016 angeschlossen und diesbezüglich eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich der Anerkennung der Kindererziehungszeit sowie hinsichtlich der vorübergehenden Erhöhung der Versorgungsbezüge zurückgenommen und ihren Antrag hinsichtlich der Kindererziehungsergänzungszuschläge unter teilweiser Rücknahme abgeändert. Nunmehr beantragt die Klägerin, unter Aufhebung der Bescheide vom 18.05.2016 und 08.08.2016 die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Zeit ab dem 01.07.2016 einen Kindererziehungsergänzungszuschlag in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eine geänderte Ruhegehaltsberechnung auf der Grundlage des seit dem 01.07.2016 geltenden § 59 LBeamtVG NRW vorgelegt, nach der sich zugunsten der Klägerin ein Kindererziehungsergänzungszuschlag i. H. v. 64,12 Euro ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren ist in direkter bzw. entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der Berücksichtigung der Kindererziehungszeit, der Kindererziehungsergänzungszuschläge in der Zeit bis zum 30.06.2016 und der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes zurückgenommen hat bzw. soweit die Beteiligten das Verfahren in Bezug auf die Anerkennung des Verwaltungspraktikums der Klägerin übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung eines Kindererziehungsergänzungszuschlags in gesetzlicher Höhe ab dem 01.07.2016. Maßstab rechtlicher Beurteilung für den Kindererziehungsergänzungszuschlag ist § 59 Abs. 5 LBeamtVG NRW in der neuen, zum 01.07.2016 in Kraft getretenen Fassung. Nicht anzuwenden ist demgegenüber § 50b LBeamtVG NRW in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung, da insoweit die spätere Regelung der früheren vorgeht und der Landesgesetzgeber auf die Anordnung der Fortgeltung des früheren Rechts im Bereich des Kindererziehungsergänzungszuschlags verzichtet hat. Bei einer Verpflichtungsklage, wie sie hier vorliegt, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Ob einer Verpflichtungsklage stattzugeben ist oder nicht, bestimmt sich aber danach, ab wann und gegebenenfalls für wie lange der geltend gemachte Anspruch nach dem materiellen Recht besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2015 – 3 A 348/13 – juris, Rn. 23 für einen vorübergehend zu zahlenden Kindererziehungszuschlag. Für den (nach der teilweisen Klagerücknahme nur noch) geltend gemachten Anspruch auf den Kindererziehungsergänzungszuschlag ab 01.07.2016 war die Rechtslage ab diesem Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Seit dem 01.07.2016 galt unverändert der neu in Kraft getretene § 59 LBeamtVG NRW. Mit dieser Vorschrift änderte der Landesgesetzgeber zum 01.07.2016 die Regelung des Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlags und fasste sie gegenüber den Vorgängervorschriften der §§ 50a, b LBeamtVG NRW a.F., die mit den bundesrechtlichen Parallelvorschriften (§§ 50a, b BeamtVG) zuvor im Wesentlichen übereingestimmt haben, neu. Der unbedingte Geltungsanspruch eines neuen Gesetzes ab Inkrafttreten ist auch dann zu beachten, wenn der Beamte bereits zu einem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden ist, als die in Rede stehende Vorschrift noch nicht galt. Offengelassen OVG NRW, Urteil vom 12.02.2013 – 3 A 2192/10 –, juris, Rn. 48. S. zur Zulässigkeit gesetzlich angeordneter rückwirkender Kürzung versorgungsrechtlicher Ansprüche: BVerfG, Beschluss vom 02.05.2012 – 2 BvL 5/10 –, juris, Rn. 62 ff.; Insoweit gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, dass das spätere Gesetz dem früheren vorgeht („lex posterior derogat legi priori“), sofern dieser Grundsatz nicht explizit abbedungen wurde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 – 2 BvL 1/12 –, juris, Rn. 50. Will der Gesetzgeber bereits im Ruhestand befindliche Beamte von einer Neuregelung ausnehmen, muss er dies ausdrücklich anordnen. Dies hat er vorliegend jedoch nicht getan. Dass es sich hierbei um eine bewusste Entscheidung gehandelt hat, ist sowohl dem Wortlaut und der Systematik des LBeamtVG NRW n.F. als auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. § 59 LBeamtVG NRW trifft zunächst keine Regelung hinsichtlich der Geltung für Ruhestandsbeamte, die vor Inkrafttreten der Änderung in den Ruhestand getreten sind. Eine Übergangsregelung enthält demgegenüber § 85 Abs. 1 Satz 1 und 4 LBeamtVG NRW. Danach sind bei der Versorgung der am 01.07.2016 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Ruhegehaltssatz, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die prozentuale Verminderung des Ruhegehalts auf Grund vorzeitiger Ruhestandsversetzung und die Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, wie sie sich aus der letzten bestandskräftigen Festsetzung vor dem 01.07.2016 unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen Anpassungen der Versorgungsbezüge ergeben, zugrunde zu legen. Soweit noch keine Festsetzung erfolgt oder die letzte Festsetzung vor dem 01.07.2016 noch nicht bestandskräftig ist, ist bis zur Bestandskraft der Festsetzung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Festsetzung das am 30.06.2016 geltende Recht anzuwenden. Diese Übergangsregelung ordnet zwar die Anwendung des bis zum 30.06.2016 geltenden Rechts für sog. Altfälle an. Ihr Anwendungsbereich erfasst aber die (bestandskräftigen wie auch die nicht bestandskräftigen) Festsetzungen über die Versorgung nur insoweit, als es um den „Ruhegehaltssatz, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die prozentuale Verminderung des Ruhegehalts auf Grund vorzeitiger Ruhestandsversetzung und die Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet“ geht. Auf familienbezogene Leistungen wie den Kindererziehungs- und den Kindererziehungsergänzungszuschlag, die in § 59 LBeamtVG NRW geregelt sind, bezieht sich der Wortlaut der Übergangsvorschrift ausdrücklich nicht. Insbesondere sind die familienbezogenen Leistungen kein Bestandteil des Ruhegehaltssatzes (vgl. § 16 LBeamtVG NRW). § 2 Nr. 6 LBeamtVG NRW, der die familienbezogenen Leistungen nach den §§ 58 – 62 LBeamtVG NRW als einen eigenständigen Punkt aufführt, verdeutlicht, dass es sich bei diesen Leistungen um einen weiteren Bestandteil der Versorgung handelt, der zum Ruhegehalt hinzutreten kann, aber nicht von ihm beinhaltet wird (s. § 2 Nr. 1 LBeamtVG NRW). Die kinderbezogenen Leistungen, die ursprünglich aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung stammen, sind ein von den beamtenrechtlichen Berechnungsfaktoren unabhängiger Bestandteil der Versorgungsbezüge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2016 – 2 C 17/14 –, juris, Rn. 19, 22; OVG NRW, Urteil vom 12.02.2013 – 3 A 2192/10 –, juris, Rn. 32, 35. Nichts anderes folgt aus der Gesetzesbegründung zu § 85 LBeamtVG NRW. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der Überleitungsregelung dem Grundsatz Rechnung tragen, dass sich die Rechtsstellung der Ruhestandsbeamten nach dem zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Recht richtet. Vgl. LT-Drs. 16/10380, S. 421. Andererseits muss im Hinblick auf die Sonderstellung der familienbezogenen Leistungen innerhalb der Versorgung und vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Nennung in § 2 Nr. 6 LBeamtVG NRW davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fortgeltungsanordnung des § 85 Abs. 1 Satz 1 und 4 LBeamtVG NRW bewusst nicht auf den Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag erstreckt hat. Denn der Gesetzgeber hat nicht etwa pauschal die Fortgeltung des alten Rechts für alle Bestandteile der Versorgung angeordnet, sondern explizit bestimmte Punkte herausgegriffen und sie in § 85 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW aufgezählt. Für diese Auslegung streitet auch die Gesetzesbegründung zu § 59 LBeamtVG NRW. Danach sollte mit der Neuregelung des Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlags ein Akzent zur Familienstärkung gesetzt werden. Obwohl einige Regelungen identisch übernommen wurden, wurde insbesondere die Höchstgrenze beim Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag in § 59 Abs. 7 LBeamtVG NRW wesentlich neu geregelt, indem die zuvor geltende Anknüpfung an die rentenrechtliche Höchstgrenze ersatzlos gestrichen wurde. Dies begründete der Landesgesetzgeber mit der Erwägung, dass die Kindererziehung unabhängig davon honoriert werden soll, ob der Beamte in der Zeit der Kindererziehung ganz oder teilweise berufstätig war. Vgl. LT-Drs. 16/10380, S. 409 f. Die alte Regelung führte nämlich – wie im Übrigen auch im Fall der Klägerin – dazu, dass die gesetzliche Höchstgrenze (nach § 50b Abs. 3 i.V.m. § 50a Abs. 5 LBeamtVG NRW a.F.) bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Kindererziehungszeit regelmäßig überschritten wurde, so dass im Ergebnis kein Anspruch auf Auszahlung des Kindererziehungsergänzungszuschlags trotz Vorliegens aller übrigen Anspruchsvoraussetzungen bestand. Vgl. zu dem gleichlautenden § 50b BeamtVG: Geyer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband II, Stand April 2017, § 50b Rn. 25. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention, die Erziehungsleistung der Beamten stärker als nach der früheren Rechtslage honorieren zu wollen, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst alle Ruhestandsbeamten ab dem Inkrafttreten des neuen § 59 LBeamtVG NRW in dessen Anwendungsbereich hat einbeziehen wollen, um die Honorierung einer im gleichen Zeitraum geleisteten Erziehung nicht vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand abhängig zu machen. Andernfalls käme es zu der durch Sacherwägungen nicht zu erklärenden Diskrepanz, dass Beamte, die in der vom Gesetzgeber bezuschussten Zeit Kinder erzogen haben, nicht in den Genuss des Kindererziehungsergänzungszuschlags kämen, wenn sie vor dem Inkrafttreten des neuen § 59 LBeamtVG NRW in den Ruhestand getreten sind (und sei es auch nur zwei Monate vorher, wie im Fall der Klägerin), während ihre Kollegen, die ihre Kinder in der gleichen Zeit erzogen haben, aber später in den Ruhestand getreten sind, die zusätzliche Versorgungsleistung beziehen würden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Kindererziehungsergänzungszuschlags nach § 59 Abs. 5 LBeamtVG NRW liegen hier vor. Nach dieser Vorschrift wird ein Kindererziehungsergänzungszuschlag gezahlt für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag zusteht, 1. wenn nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 61 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen, 2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) besteht und 3. der Beamtin oder dem Beamten die Zeiten nach Absatz 3 zuzuordnen sind. Im Falle der Klägerin sind die genannten Voraussetzungen erfüllt. Der Klägerin steht kein Kindererziehungszuschlag zu, da dies nach § 59 Abs. 1 LBeamtVG NRW voraussetzt, dass die Kinder nach dem 31.12.1991 geboren wurden. Beide Söhne der Klägerin wurden aber davor geboren. Zeiten der Kindererziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres, die nach dem 31.12.1991 liegen, sind ebenfalls gegeben: der erste Sohn der Klägerin vollendete sein 10. Lebensjahr zum 04.07.1996, der zweite Sohn zum 06.04.1998. In der Zeit vom 01.01.1992 bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des ersten Sohnes trafen die Kindererziehungszeiten für beide Kinder im Sinne § 59 Abs. 5 Nr. 1a LBeamtVG NRW zusammen. Anschließend bestand bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des zweiten Sohnes ein Zusammentreffen mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten im Beamtenverhältnis im Sinne von § 59 Abs. 5 Nr. 1b LBeamtVG NRW, weil die Klägerin in diesem Zeitraum in Teilzeit tätig war. Ein Anspruch nach § 70 Abs. 3a S. 2 SGB VI bestand nicht. Auch dürften die Kindererziehungszeiten der Klägerin jedenfalls nach der Vermutungsregelung der § 56 Abs. 2 S. 9 SGB VI, auf den § 59 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 LBeamtVG NRW verweist, zuzuordnen sein, da es hierbei wesentlich auf die Erwerbstätigkeit der Eltern ankommt, Vgl. zum gleichlautenden § 50a BeamtVG: Geyer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband II, Stand April 2017, § 50a, Rn. 19 f. und die Klägerin bis zum 30.09.1998 in Teilzeit mit 50% aus familienpolitischen Gründen in Diensten der Beklagten stand, was für ihren überwiegenden Anteil an der Erziehung der Kinder spricht. Im Übrigen ist gem. § 56 Abs. 2 S. 8 SGB VI die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen, wenn die Eltern keine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeit abgegeben haben, wovon hier mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen ist. Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags beträgt gem. § 59 Abs. 6 LBeamtVG NRW i. V. m. der Anlage zu diesem Gesetz für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden im Fall von § 59 Abs. 5 Nr. 1a LBeamtVG NRW 0,91 Euro und im Fall von § 59 Abs. 5 Nr. 1b LBeamtVG NRW 0,67 Euro. Das ergibt im Fall der Klägerin folgende Berechnung: Für die nach § 59 Abs. 5 Nr. 1a LBeamtVG NRW zu berücksichtigende Erziehungszeit von 01.01.1992 bis 31.07.1996 von 55 Monaten: 55 x 0.91 = 50,05 Euro Für die nach § 59 Abs. 5 Nr. 1b LBeamtVG NRW zu berücksichtigende Erziehungszeit von 01.08.1996 bis 30.04.1998 von 21 Monaten: 21 x 0,67 = 14,07 Euro Insgesamt ergibt sich ein Kindererziehungsergänzungszuschlag von 64,12 Euro. Dieser Zuschlag ist auch nicht zu kürzen. Eine Höchstgrenze für die Auszahlung des Kindererziehungsergänzungszuschlags bestimmt § 59 Abs. 7 LBeamtVG NRW. Danach dürfen Ruhegehalt, Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag zusammen nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe ergeben würde, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Im Fall der Klägerin läge die erreichbare Höchstversorgung bei 3494,45 Euro. Diese Summe wird durch die Summe des der Klägerin zustehenden Ruhegehalts und des Kindererziehungsergänzungszuschlags bei weitem nicht erreicht. Die Klägerin hat Anspruch auf einen ungekürzten Kindererziehungsergänzungszuschlag. Hinsichtlich des streitigen Teils der Klage ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich des zurückgenommen Teils der Klage aus § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hat die Klägerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens klaglos gestellt, indem sie dem Antrag der Klägerin entsprochen hat und die Zeit des Verwaltungspraktikums der Klägerin als ruhegehaltfähige Zeit anerkannt hat. Zudem hat die Beklagte insoweit eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Auf dieser Grundlage hat das Gericht die gemäß § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO zu bildende Kostenquote dahingehend bestimmt, dass der Klägerin 1/3 und der Beklagten 2/3 der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren. Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage der Anwendbarkeit von § 59 LBeamtVG auf Beamte, die bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift am 01.07.2016 in den Ruhestand getreten sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Richterin am VG Thommes ist wegen Urlaubs gehindert, ihre Unterschrift beizufügen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.