Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Entscheidung zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 11. April 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2008 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit ab dem 1. April 2007 einen vorläufigen Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag gemäß § 50 e BeamtVG zu gewähren und den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage (15. August 2008) zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens und unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Kostenentscheidung auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Die am 18. November 19 geborene Klägerin stand ab dem 16. August 1977 im Dienst des beklagten Landes, ab dem 10. Mai 1982 als Beamtin als Lebenszeit. Nach der Geburt ihres Sohnes B. I. am 11. März 1983 nahm sie in den Zeiträumen vom 7. Mai 1983 bis zum 10. September 1983 und vom 28. September 1983 bis zum 10. März 1983 Kindererziehungszeiten in Anspruch. In der Zeit vom 11. März 1984 bis zum 27. September 1995 war sie beurlaubt und danach – mit Ausnahme einer Vollzeitbeschäftigung vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Juli 1999 – bis zum 31. Oktober 2003 teilzeitbeschäftigt. Ab dem 1. November 2003 war sie erneut in Vollzeitbeschäftigung tätig. Mit Ablauf des 28. Februar 2006 wurde sie im Range einer Steueroberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 10. März 2006 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin für die Zeit ab dem 1. März 2006 fest. Dabei ermittelte es einen erdienten Ruhegehaltssatz von 38,92 vom Hundert und verminderte das auf dieser Grundlage errechnete Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag von 10,80 vom Hundert. Das hieraus folgende Ruhegehalt (seinerzeit 1.010,07 €) wurde sodann auf das amtsunabhängige Mindestruhegehalt (seinerzeit 1.290,97 €) erhöht. Zusammen mit einem Familienzuschlag für Kinder ergab sich für die Klägerin daraus ein monatliches Ruhegehalt von seinerzeit 1.381,02 €. Am 6. Februar 2007 beantragte die Klägerin (formlos) die vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG und legte zugleich einen unter dem 6. März 2006 erstellten Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Bund vor. In der Folgezeit brachte sie einen weiteren Versicherungsverlauf vom 6. Februar 2007 bei. In beiden Verläufen sind für die Klägerin für die Zeit vom 1. August 1986 bis zum 30. September 1995 freiwillige Beitragszeiten von zusammen 110 Monaten und für die Zeit vom 24. November 1995 bis zum 28. Juli 2002 Pflichtbeitragszeiten für eine Pflegetätigkeit von zusammen 71 Monaten ausgewiesen. Unter Verwendung eines entsprechenden Formblattes des LBV wiederholte sie unter dem Datum des 30. März 2007 den Antrag auf Erhöhung des Ruhegehalts nach § 14 a BeamtVG und beantragte darüber hinaus die Gewährung eines vorübergehenden Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlags nach § 50 e BeamtVG. Hierbei verwies sie auf die vorgelegten Versicherungsverläufe. Die Anträge gingen am 3. April 2007 beim LBV ein. Mit Bescheid vom 11. April 2007 lehnte das LBV die Anträge ab: Die Voraussetzungen für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG lägen nicht vor, weil die von der Klägerin beigebrachten Versicherungsverläufe keine Pflichtbeitragszeiten enthielten, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis lägen. Ein Anspruch auf vorübergehende Gewährung eines Zuschlags zum Ruhegehalt nach § 50 e BeamtVG werde zwar dem Grunde nach anerkannt. Er scheide jedoch aus rechnerischen Gründen aus. Der mögliche Zuschlag betrage monatlich 25,01 €. Er werde (nur) zum erdienten Ruhegehalt gewährt. Das erdiente Ruhegehalt und der Zuschlag seien um den Versorgungsabschlag in Höhe von 10,80 vom Hundert zu mindern. Die sich danach ergebende Versorgung bleibe hinter der amtsunabhängigen Mindestversorgung zurück. Es bleibe daher weiter bei dieser Mindestversorgung. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 18. Mai 2007 Widerspruch: In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Versorgungsänderungsgesetz 2001, mit dem § 50 e BeamtVG eingeführt worden sei, werde festgestellt, dass diese Regelung der Vorschrift des § 14 a BeamtVG nachgebildet sei. Dort sei aber ohne weitere Unterscheidung von einem Zuschlag zum Ruhegehalt die Rede. Eine Beschränkung auf das erdiente Ruhegehalt werde dagegen nicht erwähnt. In diesem Zusammenhang sei auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 – 2 C 25.04 – zu verweisen, wonach auch das (amtsbezogene) Mindestruhegehalt vorübergehend nach § 14 a BeamtVG erhöht werden könne. Diese Rechtsprechung sei auf die Gewährung von vorübergehenden Zuschlägen nach § 50 e BeamtVG zu übertragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2008 wies das LBV den Widerspruch als unbegründet zurück: Der Zuschlag nach § 50 e BeamtVG könne nicht zu einer amtsunabhängigen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG, welche die Klägerin erhalte, sondern nur zu einer erdienten Versorgung gewährt werden. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verhalte sich nur zu einer amtsbezogenen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, nicht aber zu einer amtsunabhängigen Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG. Daraufhin hat die Klägerin am 15. August 2008 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihre Widerspruchsbegründung wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass die Grundsätze des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 – 2 C 25.04 – auch auf den hier gegebenen Fall einer amtsunabhängigen Mindestversorgung zu übertragen seien. Auch in einem solchen Fall sei daher ein Zuschlag nach § 50 e BeamtVG zu gewähren. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 11. April 2007 und des Widerspruchsbescheids des LBV vom 11. Juli 2008 zu verpflichten, ihr ab dem 1. Februar 2007 gemäß § 50 e BeamtVG einen Zuschlag in Höhe von 25,01 € monatlich zum Ruhegehalt zu gewähren und ihr diesen Betrag von 25,01 € monatlich ab dem 1. Februar 2007 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat seine im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen wiederholt und vertieft. Das Verwaltungsgericht hat das beklagte Land mit dem angefochtenen Urteil unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des LBV vom 11. April 2007 und des Widerspruchsbescheids des LBV vom 11. Juli 2008 (sinngemäß) verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 28. Februar 2009 einen vorübergehenden Zuschlag nach § 50 e BeamtVG zu gewähren und auf den zu leistenden Nachzahlungsbetrag ab Rechtshängigkeit der Klage Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu gewähren. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 28. Februar 2009 erfülle die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags gemäß § 50 e BeamtVG in der zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand im Jahre 2006 geltenden Fassung: Sie sei vor Vollendung des 65. Lebensjahrs in den Ruhestand getreten, habe bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und sei wegen Dienstunfähigkeit nach § 45 Abs. 1 LBG NRW, also in einem Fall des § 50 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BeamtVG, in den Ruhestand versetzt worden. Ihr stünden dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB VI zu, die ihr jedoch vor Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt würden. Sie habe einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht und beziehe nach ihrer Angabe auch keine Einkünfte nach § 53 Abs. 7 BeamtVG. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 50 d Abs. 1 BeamtVG seien für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 28. Februar 2009 erfüllt. Vor allem sei die Klägerin ausweislich des von ihr vorgelegten Versicherungsverlaufs versicherungspflichtig im Sinne des § 50 d Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gewesen. Der Anspruch auf einen vorübergehenden Zuschlag nach § 50 e BeamtVG werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie die amtsunabhängige Mindestversorgung erhalte. Dafür, dass § 50 d Abs. 1 BeamtVG nicht nur auf das erdiente Ruhegehalt Bezug nehme, spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift, in der nur von Ruhegehalt, nicht aber von „erdientem“ Ruhegehalt die Rede sei. Allerdings sei der danach gegebene Anspruch der Klägerin auf den vorübergehenden Zuschlag nach § 50 e BeamtVG auf die Zeit vom 1. April 2007 bis 28. Februar 2009 begrenzt. Für die Zeit vor dem 1. April 2007 bestehe kein Anspruch, weil ein Antrag auf Leistungen nach § 50 e BeamtVG erst im April 2007 beim LBV eingegangen sei (§ 50 e Abs. 3 Satz 3 BeamtVG). Für die Zeit ab dem 1. März 2009 sei ein Anspruch ausgeschlossen, weil gemäß §§ 50 d Abs. 4 Satz 1, 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG in der am 13. Februar 2009 in Kraft getretenen Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes die in §§ 50 a, und 50 d BeamtVG geregelten Zuschläge nicht mehr gewährt würden, wenn das Mindestruhegehalt bezogen werde. Dies gelte auch für Zuschläge nach § 50 e BeamtVG, dessen Abs. 1 BeamtVG bestimme, dass der vorübergehende Zuschlag nach dieser Vorschrift „entsprechend“ §§ 50 a, 50 b und 50 d BeamtVG gewährt werde. Zudem sei dem Übergangsrecht nichts zu entnehmen, was einer Anwendung der §§ 50 d Abs. 4 Satz 1, 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG auf den Fall der Klägerin entgegenstehe. Daraufhin haben sowohl die Klägerin als auch das beklagte Land die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. August 2012 die Berufung zugelassen, soweit dies von der Klägerin beantragt worden war (Streitgegenstand: Bewilligung eines Zuschlags zum Ruhegehalt gemäß § 50 e BeamtVG über den Monat Februar 2009 hinaus), und den Zulassungsantrag des beklagten Landes abgelehnt. Die Klägerin macht zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend: Es werde nicht in Zweifel gezogen, dass für den Monat März 2007 noch kein Anspruch auf den Zuschlag nach § 50 e BeamtVG bestehe, weil der diesbezügliche Antrag erst im April 2007 beim LBV eingegangen sei. Weiter werde in dem erstinstanzlichen Urteil zu Recht festgestellt, dass der Zuschlag auch zu einem Mindestruhegehalt gewährt werde. Dies gelte jedoch – anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe – nicht nur bis zum 28. Februar 2009, sondern auch darüber hinaus. Die in § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes enthaltene Regelung, wonach entsprechende Zuschläge nicht auf das Mindestruhegehalt anwendbar seien, komme hier nicht zum Tragen. Denn eine solche Vorschrift sei in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des BeamtVG noch nicht enthalten gewesen. Diese Gesetzesfassung sei hier aber nach § 108 Abs. 1 BeamtVG für das Landesbeamtenrecht und damit auch für sie – die Klägerin – maßgeblich. Eine Regelung, wonach Empfänger des Mindestruhegehalts keinen Zuschlag nach § 50 e BeamtVG beanspruchen könnten, könne für Landesbeamte nur durch den Landesgesetzgeber getroffen werden. Dies sei bislang nicht geschehen. Abgesehen davon verstoße § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes gegen das Rückwirkungsverbot und enthalte überdies eine Ungleichbehandlung von Empfängern des Mindestruhegehalts und sonstigen Versorgungsempfängern, die sachlich nicht gerechtfertigt sei, da es um Zuschläge gehe, die nichts mit dem Dienst der betreffenden Beamten zu tun hätten, sondern einzig der Schließung von Versorgungslücken dienten, die durch Kindererziehung oder nicht erwerbsmäßige Pflege entstanden seien. Außerdem liege in der Regelung des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG ein Verstoß gegen Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der im Grundsatz feststelle, dass Männern und Frauen bei gleicher Arbeit ein gleiches Entgelt zu zahlen sei. Schriftsätzlich beantragt die Klägerin (sinngemäß), das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des LBV vom 11. April 2007 sowie des Widerspruchsbescheids des LBV vom 11. Juli 2008 zu verpflichten, ihr über den 28. Februar 2009 hinaus den vorübergehenden Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 50 e BeamtVG zu gewähren und auf den insofern zu leistenden Nachzahlungsbetrag Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu leisten. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Es führt im Wesentlichen aus: Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot werde auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 – zur rückwirkenden Änderung des § 14 a BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz verwiesen. Danach entspreche die rückwirkende Änderung den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil noch kein schützenswertes Vertrauen vorhanden gewesen sei. Dies lasse sich auch auf die hier interessierende Neuregelung des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz übertragen. Im Übrigen enthalte diese Vorschrift, wie u.a. aus der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2011 – 10 A 10132/11 – folge, lediglich eine Klarstellung der bereits zuvor bestehenden Rechtslage. Dabei wirke die Neufassung des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG mit ihrem bloß klarstellenden Regelungsgehalt auch ohne ausdrückliche gesetzgeberische Anordnung auf die Zeit vor dem 31. August 2006 zurück. Diese rückwirkende Änderung ende nicht mit dem 31. August 2006, sondern habe auch für die Zeit danach Bestand. Weiter könne den Urteilen des VG Berlin vom 16. Juni 2009 – 5 A 44.08 – und des OVG Berlin Brandenburg vom 29. Juni 2012 – 4 B 2.10 – entnommen werden, dass der Bundesgesetzgeber nach Art. 125 a Abs. 1 GG ermächtigt sei, einzelne Vorschriften des BeamtVG mit Wirkung auch für ein Land zu ändern, solange das Gesetz insgesamt oder der zu ändernde Teilbereich des Gesetzes in dem Land als Bundesrecht fortgelte. Die Änderungen des BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz seien mithin nicht auf Bundesbeamte beschränkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die durch das beklagte Land übermittelten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die durch den Senat zugelassene Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit die Klägerin die Gewährung des Zuschlags nach § 50 e BeamtVG auch über den 28. Februar 2009 hinaus begehrt. Insoweit ist ihre Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig und begründet. Nach § 50 e BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. § 108 BeamtVG) – im Folgenden „BeamtVG 2006“ genannt – hat die Klägerin für die Zeit ab dem 1. März 2009 einen Anspruch auf einen vorübergehenden Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag zu ihren Versorgungsbezügen (dazu nachfolgend I.). An dieser Fassung des BeamtVG ist das Begehren der Klägerin auch nach Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 – BGBl. I S. 160 – (DNeuG) zu messen; die Änderungen, die das DNeuG für die §§ 50 a ff. BeamtVG mit sich gebracht hat, namentlich der in § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG enthaltene Anspruchsausschluss für Empfänger der Mindestversorgung, bleiben vorliegend außer Betracht (dazu nachfolgend II.). I. Rechtliche Grundlage des von der Klägerin auch für die Zeit ab dem 1. März 2009 verfolgten Anspruchs, ihr vorübergehend weitere Versorgungsbezüge (vgl. § 2 Nr. 9 BeamtVG 2006), nämlich einen Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 50 d BeamtVG 2006 zu gewähren, ist § 50 e BeamtVG 2006. Nach § 50 e Abs. 1 BeamtVG 2006 erhalten Versorgungsempfänger, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, unter im Einzelnen in § 50 e Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG 2006 bestimmten Voraussetzungen vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50 a, 50 b und 50 d BeamtVG 2006. Dass die Klägerin diese Voraussetzungen sowie darüber hinaus auch die weiteren Voraussetzungen des § 50 d BeamtVG 2006, die durch § 50 e Abs. 1 BeamtVG 2006 mit dem Begriff „entsprechend“ in Bezug genommen werden, erfüllt, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. September 2010 für den Anspruchszeitraum vom 1. April 2007 bis zum 28. Februar 2009 zutreffend dargelegt (vgl. dazu die Seiten 4 und 5 des Urteilsabdrucks). Diese Voraussetzungen sind ebenso für die Zeit ab dem 1. März 2009 gegeben. Abweichendes folgt nicht aus dem Einwand des beklagten Landes, dass der Zuschlag nicht gewährt werde, wenn der betreffende Versorgungsempfänger lediglich das Mindestruhegehalt (§ 14 Abs. 4 BeamtVG 2006) erhalte. Eine solche Einschränkung folgt weder aus § 50 e BeamtVG 2006 selbst noch aus den §§ 50 a, b und d BeamtVG 2006: § 50 e Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 enthält eine Rechtsgrundverweisung, die dazu führt, dass der Beamte nach ihr Leistungen „entsprechend“ den §§ 50 a, 50 b und 50 d BeamtVG 2006 nur erhalten kann, wenn bzw. soweit er auch die Anspruchsvoraussetzung der jeweiligen Leistungsvorschrift (§ 50 a, § 50 b oder § 50 d BeamtVG 2006) erfüllt. § 50 e BeamtVG soll sicherstellen, dass der Beamte für den Fall des Eintritts in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze im Vorgriff auf zustehende rentenversicherungsrechtliche Leistungen vorübergehend die entsprechende Versorgungsleistung erhält. Das setzt voraus, dass „entsprechende“ dauerhafte Versorgungsleistungen überhaupt vorgesehen sind. Wenn die §§ 50 a, 50 b und 50 d BeamtVG schon aus anderen Gründen, die nicht auf dem späteren rentenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch beruhen, die betreffenden dauerhaften Zuschläge nicht vorsehen, ausschließen oder begrenzen, so kann § 50 e Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht dem zuwider vorübergehend derartige Ansprüche begründen. Vgl. zum Ganzen VG München, Urteil vom 8. Mai 2009 – M 21 K 08.3117 –, juris. Aus den §§ 50 a bis d BeamtVG 2006 ergibt sich aber kein Anspruchsausschluss für solche Versorgungsempfänger, die das Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 BeamtVG 2006 erhalten. Vielmehr werden die Zuschläge nach diesen Vorschriften auch zum Mindestruhegehalt gewährt - a.A. Schmalhofer, in: Stegmüller/, Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Hauptband II, Stand: Oktober 2012, § 50 a BeamtVG Anm. 3 a: „Das erdiente Ruhegehalt wird um den Kindererziehungszuschlag erhöht. Bleibt das erdiente Ruhegehalt zuzüglich gewährter Zuschläge hinter der Mindestversorgung zurück, wird die Mindestversorgung gewährt. Übersteigt das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt die Mindestversorgung, wird das erhöhte Ruhegehalt gewährt.“ -. Der Anspruch auf die in §§ 50 a ff. BeamtVG geregelten Zuschläge zum Ruhegehalt – einschließlich des Anspruchs auf einen vorübergehenden Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag gemäß §§ 50 d, 50 e BeamtVG 2006, um den es hier geht – besteht vielmehr unabhängig von der Berechnung des Ruhegehalts nach § 14 BeamtVG 2006, auch wenn es sich – wie im Falle der Klägerin – aus § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG 2006 (amtsunabhängiges Mindestruhegehalt) ergibt. Die Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 BeamtVG 2006 sind eigenständige Bestandteile der Versorgungsbezüge, die zu dem Ruhegehalt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG 2006) hinzutreten, ohne von diesem ganz oder teilweise konsumiert zu werden. Deshalb ist zuerst das Ruhegehalt nach Maßgabe von § 14 BeamtVG 2006 zu bestimmen, bevor Leistungen nach §§ 50 a bis 50 e BeamtVG 2006 berechnet und zusätzlich zu dem zuvor ermittelten Ruhegehalt gewährt werden. Bereits der Wortlaut von § 50 a Abs. 1 Satz 1, § 50 b Abs. 1 Satz 1 und § 50 d Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 spricht dafür, dass auch das Mindestruhegehalt als Ruhegehalt im Sinne dieser Vorschriften anzusehen ist. Denn in diesen Vorschriften ist lediglich von dem „Ruhegehalt“, zu dem ein Zuschlag gewährt wird, die Rede, nicht etwa von dem „erdienten Ruhegehalt“. Soll sich eine gesetzliche Regelung im Beamtenversorgungsgesetz auf das erdiente Ruhegehalt beschränken, so wird dies in der Regel im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa § 14 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 BeamtVG 2006). Es gibt zudem keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem es ausgeschlossen ist, dass sich auch das Mindestruhegehalt aufgrund von speziellen beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften erhöht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2005 – 2 C 25.04 –, BVerwGE 124, 19, und vom 12. November 2009 – 2 C 29.08 –, ZBR 2010, 258, sowie die Urteile des OVG Berlin Brandenburg vom 17. November 2011 – OVG 4 B 71.09 – und vom 29. Juni 2012 – OVG 4 B 2.10 –, des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Dezember 2006 – 2 K 3619/03 –, des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 20. August 2007 – 9 E 3794/06 –, des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 – 26 A 263.05 – und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. November 2011 – 23 K 6040/09 –, sämtlich abrufbar über juris. Auch im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass „Ruhegehalt“ im Sinne der §§ 50 a ff. BeamtVG 2006 lediglich das „erdiente“ Ruhegehalt sein soll und damit Empfänger des Mindestruhegehalts nach § 14 Abs. 4 BeamtVG 2006 von der Zuschlagsgewährung ausgeschlossen sein könnten: Systematisch sind Ruhegehalt und Leistungen nach den §§ 50 a ff. BeamtVG 2006 wesensverschiedene Versorgungsbezüge, die – wie ausgeführt – jeweils gleichwertig nebeneinander stehen und sich nicht gegenseitig beinhalten (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 BeamtVG 2006). Dies greift der Gesetzgeber mit dem durch Art. 4 Nr. 29 b) DNeuG an § 50 a Abs. 7 BeamtVG angefügten Satz 2 selbst auf, wenn er dort formuliert, dass die Erhöhung nach § 50 a Abs. 1 BeamtVG nicht auf das Mindestruhegehalt anzuwenden sei. Im Übrigen wäre auch die Fiktionsregelung in § 50 a Abs. 7 BeamtVG 2006, die gemäß § 50 d Abs. 4 Satz 1 BeamtVG 2006 für den Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag entsprechend gilt, überflüssig, wenn der hier streitige Zuschlag nicht als eigenständige Versorgungsleistung, sondern lediglich als unselbständiger Teil des Ruhegehalts anzusehen wäre. Vgl. dazu erneut die Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Dezember 2006 – 2 K 3619/03 –, des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 – 26 A 263.05 – und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. November 2011 – 23 K 6040/09 –, abrufbar über juris. Darüber hinaus gebieten weder der Sinn und Zweck noch die Entstehungsgeschichte des Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlags gemäß §§ 50 e, 50 d BeamtVG 2006 eine dahingehende Einschränkung, dass Empfänger der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG von der Gewährung eines entsprechenden Zuschlags ausgeschlossen sind. Die Vorschrift über den Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag in § 50 d BeamtVG 2006 ist durch Art. 1 Nr. 33 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 als Reaktion auf Änderungen im Sozialversicherungsrecht in das BeamtVG eingefügt worden. Die Vorschrift enthält zwei Regelungsbereiche im Zusammenhang mit der Pflege. Zum einen wird die rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege pflegebedürftiger Kinder aus dem Altersvermögensergänzungsgesetz in den Bereich der Beamtenversorgung übertragen. Zum anderen werden die als regelungsbedürftig erkannten Fälle normiert, in denen die nicht erwerbsmäßige Pflege nicht zu Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hat, z.B. weil durch die Pflegezeit die allgemeine rentenrechtliche Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 SGB VI) nicht erreicht wurde. Insofern wird eine bestehende Benachteiligung pflegender Beamter, insbesondere von Frauen, die erfahrungsgemäß am häufigsten diese Aufgabe übernehmen, beseitigt. Vgl. Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: Oktober 2012, § 50 d BeamtVG Rdnr. 1 ff; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2012, § 50 d BeamtVG Rdnr. 1. Die Regelung des § 50 d BeamtVG 2006 wird durch § 50 e BeamtVG 2006 ergänzt, der gleichfalls durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 in das BeamtVG eingefügt wurde. § 50 e BeamtVG 2006 soll sicherstellen, dass der Beamte im Falle des Eintritts in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze im Vorgriff auf ihm zustehende rentenversicherungsrechtliche Leistungen vorübergehend die entsprechenden Versorgungsleistungen erhält. Auf diese Weise soll eine Versorgungslücke geschlossen werden, die sich aus dem vorübergehenden Ausschluss des Beamten von einer gesetzlichen Rente bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand ergibt. In der Regel führten nämlich die dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vorausgegangenen Verschärfungen im Rentenversicherungsrecht dazu, dass Beamte vor Vollendung des 65. Lebensjahres keinen Rentenanspruch erwerben konnten und bis zum Bezug der Altersrente ausschließlich auf Versorgungsbezüge angewiesen waren, die oftmals deshalb gering blieben, weil durch eine späte Übernahme in das Beamtenverhältnis und einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nur wenige Dienstjahre berücksichtigt werden konnten. Der betreffende Beamte, der eine Anwartschaft auf eine durch Entgeltpunkte (z.B. gemäß § 70 Abs. 3 a SGB VI i.V.m. § 3 Nr. 1 a SGB VI) erhöhte Rente erworben hat, kann nunmehr vorübergehend die im Beamtenversorgungsrecht als Pendant vorgesehene Leistung, hier den Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 50 d BeamtVG 2006, erhalten. Vgl. Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: Oktober 2012, § 50 e BeamtVG Rdnr. 1 ff. Beamte, die den Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag dauerhaft (§ 50 d BeamtVG 2006) oder vorübergehend (§ 50 e i.V.m. § 50 d BeamtVG 2006) erhalten, sollen danach versorgungsrechtlich besser stehen als solche Beamte, die bei ansonsten gleicher Erwerbsbiografie keine entsprechenden Pflegezeiten vorweisen können. Gerade auch im Hinblick auf § 50 e BeamtVG 2006 kommt hierbei die gesetzgeberische Intention zum Tragen, dass die betroffenen Beamten eine gewisse Kompensation für den pflegebedingten Ausfall ruhegehaltfähiger Dienstzeiten erhalten sollen. Die Folgen eines solchen Ausfalls zeigen sich nicht zuletzt am vorliegende Fall, in dem Pflegezeiten mit Zeiten der Teilzeitbeschäftigung zusammenfallen, die lediglich zu dem Teil ruhegehaltfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG 2006). Die Konsequenz eines entsprechenden Ausfalls von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten wird in vielen Fällen darin liegen, dass lediglich die Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 BeamtVG 2006 gewährt werden kann. Der Kompensationszweck liefe in solchen Fällen leer, wenn Versorgungsempfänger im Sinne von § 14 Abs. 4 BeamtVG 2006 von der Zuschlagsgewährung nach §§ 50 d, 50 e BeamtVG 2006 ausgeschlossen würden. Bei diesen Beamten stellt sich das Problem, dass sie bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters auf Rentenbezüge verzichten müssen, grundsätzlich in gleicher Weise wie für Beamte, die ein „erdientes“ Ruhegehalt beziehen. Eine teleologische Reduktion der nach ihrem Wortlaut unterschiedslos an das „erdiente“ Ruhegehalt und das Mindestruhegehalt anknüpfenden § 50 d Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006, auf den § 50 e Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 Bezug nimmt, ist vor diesem Hintergrund nicht geboten. Dass Fälle denkbar sind, in denen Empfänger der Mindestversorgung durch die Anwendung der §§ 50 e, 50 d BeamtVG 2006 aufgrund vergleichsweise langer versicherungspflichtiger Zeiten und vergleichsweise kurzer ruhegehaltfähiger Dienstzeiten versorgungsrechtlich besser gestellt werden als Empfänger eines erdienten Ruhegehalts, vermag hieran nichts zu ändern. Derartige Unebenheiten in der Konzeption des Gesetzgebers sind – auch vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG – hinzunehmen. Sie können für sich genommen nichts daran ändern, dass §§ 50 e, 50 d BeamtVG 2006 – wie ausgeführt – die Empfänger eines „erdienten“ Ruhgehalts ebenso erfassen wie solche der Mindestversorgung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 – 2 C 29.08 –, a.a.O. (zu § 14 a BeamtVG). Dieses Ergebnis wird – für den zeitlichen Anwendungsbereich des BeamtVG 2006 – auch nicht durch die bereits angesprochene Anfügung des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG durch das DNeuG in Frage gestellt. Diese Vorschrift enthält nach dem zuvor Gesagten keine bloße Klarstellung einer zuvor ohnehin bereits bestehenden Rechtslage - in diesem Sinne aber OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 2011 – 10 A 10132/11 –, ZBR 2012, 104 -. Angesichts des Wortlauts des § 50 a Abs. 7 BeamtVG vor und nach der Änderung durch das DNeuG und der Entstehungsgeschichte der ursprünglichen Fassung der Vorschrift als Reaktion auf Änderungen im Sozialversicherungsrecht gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass bereits früher eine Einschränkung gewollt oder von vornherein mitbedacht war, nach der Empfänger der Mindestversorgung vom Bezug eines Zuschlags nach §§ 50 a ff. BeamtVG ausgeschlossen sein sollten. Die rechtliche Wertung des Gesetzgebers, es handele sich bei der Neufassung um eine bloße Klarstellung (vgl. BT-Drucks. 16/7076, S. 158, 186) und keine darüber hinausgehende inhaltliche Änderung, ist unbeachtlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 – 2 C 29.08 –, a.a.O. (zu § 14 a BeamtVG). II. Der danach auf Grundlage des § 50 e BeamtVG 2006 gegebene Anspruch der Klägerin auf Gewährung des begehrten Zuschlags ist für die Zeit ab dem 1. März 2009 auch nicht nach dem DNeuG ausgeschlossen. Wie ausgeführt ist § 50 a BeamtVG durch Art. 4 Nr. 29 b) DNeuG um einen Absatz 7 Satz 2 ergänzt worden, nach dem die Erhöhung des Ruhegehalts nach § 50 a Abs. 1 BeamtVG (Kindererziehungszuschlag) nicht auf das Mindestruhegehalt anzuwenden ist. Dieser Anspruchsausschluss gilt gemäß §§ 50 e Abs. 1 Satz 1, 50 d Abs. 4 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des DNeuG auch für den vorübergehenden Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 50 e BeamtVG. Versorgungsempfängern, die das Mindestruhegehalt (§ 14 Abs. 4 BeamtVG) erhalten, darf daher unter Anwendung des BeamtVG in der Fassung des DNeuG – im Folgenden „BeamtVG 2009“ – ein vorübergehender Zuschlag nach § 50 e BeamtVG nicht gewährt werden. Die Vorschrift des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG 2009, aus der sich diese Konsequenz ergibt, ist jedoch auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar. Das DNeuG ist nach Art. 17 Abs. 11 Satz 1 grundsätzlich am Tag nach der Verkündung, d.h. am 12. Februar 2009, in Kraft getreten. Mit Bezug auf die hier interessierende Änderung des § 50 a BeamtVG durch Art. 4 Nr. 29 b) enthält das Gesetz – anders als im Falle des § 14 a BeamtVG (vgl. Art. 17 Abs. 1 DNeuG), dessen Änderung rückwirkend ab dem 14. Juni 2005 in Kraft getreten ist – keine Rückwirkungsanordnung. § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG 2009 führt damit, da insoweit auf das Monatsende abzustellen ist (§ 49 Abs. 4 BeamtVG i.V.m. § 3 Abs. 4 BBesG und § 52 Abs. 1 BeamtVG), ab dem 1. März 2009 zu einem Anspruchsausschluss für Empfänger des Mindestruhegehalts. Dabei stellt sich die Frage, ob abweichend hiervon bei Beamten, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand getreten sind, (weiterhin) ausschließlich auf die zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand geltende Rechtslage abzustellen ist (vgl. dazu § 4 Abs. 2 BeamtVG) oder ob auch diese Beamten die Regelung des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG 2009 ab dem 1. März 2009 (im Sinne einer grundsätzlich rechtfertigungsbedürftigen unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung) gegen sich gelten lassen müssen. Vgl. zu dieser Frage und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen: BVerfG, Urteil vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, NVwZ 2012, 876; BVerwG, Urteil vom 12. November 2009 – 2 C 29.08 –, a.a.O., und Vorlagebeschluss vom 19. August 2010 – 2 C 34.09 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17. November 2011 – OVG 4 B 71.09 – und vom 29. Juni 2012 – OVG 4 B 2.10 –, beide abrufbar über juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Juli 2011 – 10 A 10132/11 –, a.a.O. Dies bedarf vorliegend allerdings keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls muss sich die Klägerin die Regelung des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG 2009 für die Zeit ab dem 1. März 2009 deshalb nicht entgegenhalten lassen, weil sie auf Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen generell nicht anwendbar ist: Dem Bundesgesetzgeber fehlt die für eine entsprechende Änderung des BeamtVG auch für den Bereich der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten im Land Nordrhein-Westfalen erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Im Zuge der Föderalismusreform (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034), die am 1. September 2006 in Kraft getreten ist, ist unter anderem die Regelung der Besoldung und Versorgung der Landesbeamten Ländersache geworden. Nach der neu geschaffenen Zuständigkeitsregelung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nunmehr auf Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Regelungen zur Laufbahn, Besoldung und Versorgung. Für die vorbezeichneten drei Rechtsbereiche ist nunmehr die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gegeben. Auf der Grundlage des Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG gelten die bis dahin vom Bundesgesetzgeber verabschiedeten Regelungen zum Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht als Bundesrecht fort; diese können aber gemäß Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzt werden. Die Fortgeltungsklausel in Satz 1 verlängert nicht die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers, sondern soll lediglich eine Regelungslücke bis zum Inkrafttreten des jeweiligen Landesrechts vermeiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131,20; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 3 A 555/10 –, ZBR 2012, 390. Ob es zu einer Ersetzung von Bundesrecht durch Landesrecht kommt, steht im Ermessen des jeweiligen Landes, da dieses ausweislich des eindeutigen Wortlautes der Norm („kann“) grundsätzlich nicht verpflichtet ist, von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch zu machen. Die Regelung in Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG geht im Grundsatz auf einen Vorschlag der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat (vgl. BT-Drucks. 12/6000, S. 18, 36; BT-Drucks. 16/813, S. 7 ff.; BR-Drucks. 360/92) zurück, der allerdings noch eine Formulierung enthielt, der zufolge die Länder das betroffene Bundesrecht „aufheben oder ändern können“ sollten. Erst im Gesetzgebungsverfahren kam es aufgrund einer Intervention der Bundesregierung im Rahmen der Beratungen des Rechtsauschusses (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/8165, S. 12) zu einer Änderung der Formulierung dahingehend, dass das Bundesrecht durch Landesrecht „...ersetzt..“ werden kann. Diese im Laufe der Gesetzgebungsgeschichte erfolgten Veränderungen im Wortlaut der Regelung zeigen, dass das Wort „ersetzt“ mit Bedacht gewählt worden ist - vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10 -, zumal die andernfalls entstehende Mischlage von Bundes- und Landesrecht für ein und denselben Regelungsgegenstand im bestehenden System der Gesetzgebung einen „Fremdkörper“ dargestellt und zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt hätte. Mit „ersetzen“ ist nicht „ändern“ gemeint. Eine Ersetzung i.S.d. Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG liegt vor, wenn das Land rechtliche Bestimmungen anordnet, durch die es die betreffende Materie in eigener Verantwortung regelt. „Ersetzen“ bedeutet nicht, dass ein Land ein bundesrechtliches Regelungswerk vollumfänglich durch landesrechtliche Bestimmungen ersetzen muss; daher reicht auch eine partielle Ersetzung des fortgeltenden Bundesrechts aus, wenn es sich um einen abgrenzbaren Teilbereich einer Materie handelt und die verbleibende bundesrechtliche Regelung sinnvoll bleibt. Vgl. Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Band VII, Stand: August 2012, Art. 125 a Rdnr. 30; Degenhart, in Sachs, GG, 6. Auflage, 2011, Art. 125 a Rdnr. 6; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., 2008, Art. 125 a Rdnr. 6 u. 7; Wolff, in: v.Mangoldt/Klein, GG, 6. Auflage, 2010, Art. 125 a Rdnr. 24 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage, 2012, Art. 125 a Rdnr. 8 Dürfen die Länder danach gemäß Art. 125 a Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgeltendes Recht nicht im Detail ändern und modifizieren, sondern nur „ersetzen“, so stellt sich die Frage, ob dem Bundesgesetzgeber die (den Ländern fehlende) Kompetenz zuzugestehen ist, fortgeltendes Bundesrecht wie das BeamtVG 2006 – etwa durch Schaffung eines Anspruchsausschlusses wie den des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG 2009 – weiterhin anzupassen. Eine solche Kompetenz könnte allerdings von vornherein nur schlichte Einzelanpassungen des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse, d.h. die Fortschreibung dieses Rechts, nicht aber eine grundlegende Neukonzeption beinhalten, die eine (allein den Ländern vorbehaltene) „Ersetzung“ bedeuten würde. Die Frage nach dem Bestehen einer solchen Anpassungskompetenz des Bundes wird in Rechtsprechung und Literatur zum Teil unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 125 a Abs. 2 GG bejaht. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2009 – 5 A 44.08 –, juris; Uhle, Verfassungsnorm im Aufwind: Art. 125 a GG, DÖV 2006, 370, ders., in: Maunz/Dürig, GG, Band VII, Stand: August 2012, Art. 125 a Rdnr. 27; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Auflage, 2008, Art. 125 a Rdnr. 6; Wolff, in: v. Mangoldt/Klein, GG, 6. Auflage, 2010, Art. 125 a Rdnr. 23; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage, 2012, Art. 125 a Rdnr. 7a. Das Bundesverfassungsgericht hat in den betreffenden Entscheidungen - vgl. die Urteile vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 636 –, a.a.O., vom 27. Juli 2004 – 2 BvF 2/02 –, BVerfGE 111, 226, und vom 26. Januar 2005 – 2 BvF 1/03 –, BVerfGE 112, 226 - festgestellt, dass die Zuständigkeit zur Änderung (nicht zur „Ersetzung“) eines von Art. 125 a Abs. 2 GG erfassten Gesetzes weiterhin beim Bundesgesetzgeber liege. Gelte Bundesrecht nach Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG fort, fänden darauf (mit Ausnahme des Art. 72 Abs. 2 GG) alle für Bundesrecht maßgebenden verfassungsrechtlichen Normen Anwendung. Dazu gehörten die Vorschriften über die Gesetzgebung und damit auch über die Änderung des bestehenden Rechts. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber durch Art. 125 a Abs. 2 GG einen Stillstand im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung und damit eine „Versteinerung“ einer einmal geschaffenen Rechtslage in Kauf genommen habe oder habe verursachen wollen. Diese zu Art. 125 a Abs. 2 GG aufgestellten Grundsätze können indessen nicht auf den hier interessierenden Bereich des Art. 125 a Abs. 1 GG übertragen werden. Die gegenteilige Auffassung verkennt die deutlichen strukturellen Unterschiede beider Bestimmungen. Der Vergleich zwischen ihnen zeigt, dass die Stellung des Bundesgesetzgebers in den Fällen des Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG ungleich schwächer ist als in denen des Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG. Aus Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG folgt, dass hinsichtlich Gesetzgebungsmaterien wie dem Beamtenversorgungsrecht, die sich nunmehr in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder befinden, das bisherige Bundesrecht fortgilt und die Länder eine (nicht an bestimmte Voraussetzungen gebundene) Ersetzungsbefugnis erhalten. Art. 125 a Abs. 2 GG bestimmt demgegenüber, dass Bundesrecht, das auf Grund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Art. 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden dürfte, als Bundesrecht fortgilt (Satz 1) und den Ländern durch Bundesgesetz die Befugnis eingeräumt werden kann, das fortgeltende Recht durch Landesrecht zu ersetzen (Satz 2). Art. 125 a Abs. 2 GG spricht danach Materien an, die, wenngleich sie der Kompetenzausübungsschranke des Art. 72 Abs. 2 GG unterfallen, in der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers verbleiben. In Art. 125 a Abs. 1 GG geht es dagegen um Gegenstände der ausschließlichen Ländergesetzgebung und damit um Materien, für die der Bund nicht einmal mehr konkurrierend zuständig ist. Es ist daher konsequent, den Ländern (und nur diesen) hinsichtlich der betroffenen Gesetzgebungsmaterien auch die Entscheidungskompetenz darüber zuzugestehen, ob überhaupt ein Änderungsbedarf besteht. Die Gefahr, dass es hierdurch, da die Länder fortgeltendes Bundesrecht im Sinne von Art. 125 a Abs. 1 GG nur „ersetzen“, aber nicht im Detail anpassen dürfen, zu einem Stillstand der Gesetzgebung kommen kann, ist geringer als im Bereich des Art. 125 a Abs. 2 GG, nach dessen Satz 2 die Ersetzung von Bundes- durch Landesrecht eine Ermächtigung des Bundesgesetzgebers voraussetzt, was Blockadesituationen entstehen lassen kann, die im Bereich des Art. 125 a Abs. 1 GG weitgehend ausgeschlossen sind. Vgl. Schoch, Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Durchgriffs auf die Kommunen, DVBl. 2007, 261; Kirn, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Auflage, 2012, Art. 125 a Rdnr. 3 u. 3 a; Degenhart, in: Sachs, GG, 6. Auflage, 2011, Art. 125 a Rdnr. 7. Zudem kann der betreffende Landesgesetzgeber Bundesrecht auch dadurch „ersetzen“, dass er ein (in weiten Teilen) mit dem Bundesgesetz gleichlautendes Landesgesetz erlässt oder eine bestimmte Fassung des betreffenden Bundesgesetzes in einem Landesgesetz durch eine (statische) Verweisung in Bezug nimmt und auf diese Weise in das Landesrecht inkorporiert - vgl. zu diesen Gestaltungsmöglichkeiten die Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2012 – OVG 4 B 2.10 –, und des Sächsischen OVG vom 19. Januar 2011 – 2 A 446/09 –, beide abrufbar über juris -, was die vom Bundesverfassungsgericht für den Bereich des Art. 125 a Abs. 2 GG gesehene Gefahr der „Versteinerung“ einer einmal geschaffenen Rechtslage für den Bereich des Art. 125 a Abs. 1 GG weiter minimiert, zumal – wie ausgeführt – die Ersetzung von Bundesrecht nicht von einer Freigabe oder Ermächtigung des Bundesgesetzgebers abhängt. Festzuhalten bleibt danach, dass dem Bundesgesetzgeber keine Änderungsbefugnis hinsichtlich des Beamtenversorgungsrechts mit Wirkung für den Bereich der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen mehr zukommt, auch wenn dieses Land bislang das BeamtVG 2006 noch nicht durch Landesrecht ersetzt hat. Es kann nach Wortlaut, Sinn und Zweck, Systematik sowie Entstehungsgeschichte des DNeuG auch nicht festgestellt werden, dass der Bundesgesetzgeber trotz der insoweit fehlenden Gesetzgebungsbefugnis mit diesem Gesetz eine Änderung auch für den Bereich der Landesbeamten herbeiführen wollte - so im Ergebnis wohl auch BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 – 2 C 1.11 –, juris, in dem es in Bezug auf die Neufassung des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG durch das DNeuG heißt: „Diese Änderung gilt, wie sich aus Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG ergibt (...), nicht für die Beamten der Länder (...).“ -. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass der Bundesgesetzgeber die Wirkung des DNeuG (entsprechend seiner Gesetzgebungskompetenz) auf die Beamten des Bundes beschränken wollte und beschränkt hat: So wird gemäß Art. 4 DNeuG das BeamtVG „in Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582)“ nach Maßgabe der nachfolgend genannten Bestimmungen geändert. Die durch Art. 4 DNeuG in Bezug genommene Fassung des BeamtVG enthält in § 1 Abs. 1 BeamtVG bereits die Bestimmung, dass dieses Gesetz für die Versorgung der Beamten des Bundes gilt. Die noch in § 1 Abs. 1 BeamtVG 2006 enthaltene Regelung, wonach das Gesetz auch für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelte, ist in der Fassung, auf die Art. 4 DNeuG Bezug nimmt, bereits nicht mehr vorhanden. Auch im Übrigen findet sich in den Bestimmungen des DNeuG keine Wendung, die auf die Geltung der darin enthaltenen Regeln für Landesbeamte schließen lässt. Darüber hinaus werden durch Art. 4 DNeuG einige Regelungen des BeamtVG, die Angelegenheiten der unmittelbaren oder mittelbaren Landesbeamten betrafen, bereinigt. Zu nennen sind insoweit z.B. die Streichung der Vorschrift über die Anerkennung von Vordienstzeiten bei (kommunalen) Wahlbeamten auf Zeit (vgl. § 66 Abs. 9 BeamtVG 2006) und die noch in § 68 Satz 2 BeamtVG 2006 enthaltene Regelung für Ehrenbeamte der Länder. Dies spricht gleichfalls dafür, dass der Bund bei Schaffung des DNeuG nur noch die Bundesbeamten im Blick hatte. Dieser Befund wird auch durch die Entstehungsgeschichte des DNeuG gestützt. In dem Entwurf der Bundesregierung zum DNeuG (vgl. BT-Drucks. 16/7076, S. 3; BR-Drucks. 720/07, S. 4) heißt es: „Im Bereich der Besoldung und Versorgung werden das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz ausschließlich mit Wirkung für den Bund novelliert. Für die Beamtinnen und Beamten in den Ländern und Gemeinden gilt nach Artikel 125a des Grundgesetzes das bisherige Recht unverändert weiter, soweit es nicht durch Landesrecht abgelöst wird.“ Diese Umstände sprechen deutlich dagegen, dass der Bundesgesetzgeber mit dem DNeuG (Detail-) Änderungen für die Landesbeamten vornehmen wollte. Die in Art. 4 des DNeuG enthaltene Regelung des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG 2009 mit dem darin enthaltenen Anspruchsausschluss für Empfänger der Mindestversorgung gilt damit nicht für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen wie die Klägerin. Abweichendes folgt auch nicht aus dem sinngemäßen Einwand des beklagten Landes, § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG 2009 bringe gegenüber dem BeamtVG 2006 lediglich eine deklaratorische Gesetzesänderung mit sich; von einem Ausschluss des Anspruchs auf die vorübergehende Zulage sei auch schon nach der alten Rechtslage auszugehen gewesen. Wie bereits oben unter I. ausgeführt war nach dem BeamtVG 2006 gerade noch nicht davon auszugehen, dass die Empfänger der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG 2006 von der Gewährung eines Zuschlags nach § 50 e BeamtVG 2006 ausgeschlossen waren. Auf die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Regelung des § 50 a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG 2009 aufgeworfenen Fragen nach einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 157 AEUV kommt es nach alledem nicht mehr an. Der geltend gemacht Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften im öffentlichen Recht z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 2 B 36.05 –, NVwZ 2006, 605. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 sowie § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Der Senat erlegt dem beklagten Land die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO auf, weil es insoweit unterlegen ist. Darüber hinaus trägt das beklagte Land unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Urteil auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang (§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO), weil die Klägerin – abgesehen vom Monat März 2007 – mit ihrem erstinstanzlich verfolgten Klagebegehren letztlich voll obsiegt hat. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.