Beschluss
15 L 4563/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0328.15L4563.17.00
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Tenor
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.055,46 € festgesetzt. Gründe Der am 18. Juli 2017 ursprünglich beim Verwaltungsgericht München gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Wertigkeit B 3 aller Beförderungslisten innerhalb des Konzerns Deutsche Telekom AG mit anderen Beamtinnen und Beamten zu besetzen bzw. diese zu befördern, bis seitens der Antragsgegnerin eine erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen wurde, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zu-steht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grund-rechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, stRspr.: vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2002 - 1 B 100/02 -, juris. Hiernach hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da die streitbefangene Auswahlentscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist; der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist durch die streitbefangene Auswahlentscheidung nicht verletzt worden. Im Rahmen der Beförderungsrunde 2017 hatte die Antragsgegnerin die für eine Beförderung auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten auf vier Beförderungslisten („GHS“, „OSD“, „TSI“ und „Weitere“) verteilt. Der Antragsteller wurde dabei auf der Beförderungsliste „Weitere“ geführt, der keine Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe B 3 zugeteilt werden konnte. Soweit der Antragsteller eine Beförderung bezüglich der außerhalb der Beförderungsliste „Weitere“ vergebenen Planstellen der Besoldungsgruppe B 3 begehrt, scheidet eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs bereits deshalb aus, weil er keinen Anspruch darauf hat, an allen konzerninternen Auswahlverfahren für Planstellen der Besoldungsgruppe B 3 im Rahmen der Beförderungsrunde 2017 teilzunehmen. Sein Anspruch ist vielmehr auf die der Beförderungsliste „Weitere“ zugewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppe B 3, der er angehört, beschränkt. Denn es liegt im weitgespannten organisatorischen Ermessen der Deutschen Telekom AG, wie sie die ihr zur Verfügung gestellten Planstellen bewirtschaftet. Es steht ihr grundsätzlich frei, ob sie die Planstellen überhaupt besetzt und ob und gegebenenfalls welchen Organisationseinheiten bzw. Beförderungslisten sie diese Planstellen zuweist. Bei der Zuweisung von Beförderungsstellen handelt es sich nicht um einen Bestandteil der mit der nachfolgenden Beförderung einhergehenden Auswahlentscheidung, so dass sich die Planstellenbewirtschaftung weder ausschließlich noch primär am Maßstab des Artikel 33 Abs. 2 GG ausrichten muss. Durch Entscheidungen der Planstellenbewirtschaftung werden Rechte des an einer Beförderung interessierten Beamten deshalb grundsätzlich nicht unmittelbar berührt. Diesem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Organisationsermessen ist lediglich insofern eine Grenze gesetzt, als bewusste Manipulationen zum Nachteil bestimmter Beamter unzulässig sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 1 B 1204/17 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 11. September 2017 - 15 L 2903/16 -, juris. Für eine solche unzulässige Entscheidung über die Zuteilung der Planstellen an die verschiedenen Organisationseinheiten über deren funktionsbemessene Zusammenfassung in den Beförderungslisten „GHS“, „OSD“, „TSI“ und „Weitere“ liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr erfolgte die Zuordnung zu den Beförderungslisten anhand eines weiter gefassten Funktionszusammenhangs. Die Beförderungsliste „GHS“ umfasst Beamtinnen und Beamte aus den Bereichen der Konzernleitung, die Beförderungsliste „OSD“ solche aus den Bereichen des Operativen Segments, die Beförderungsliste „TSI“ solche aus den Bereichen der T-Systems International GmbH und die Beförderungsliste „Weitere“ solche Beamtinnen und Beamte, die keiner der anderen Listen konkret zugeordnet werden konnten. Die Zusammenstellung der Listen ist insofern in ihren Grundzügen nachvollziehbar und verfolgt daneben den Zweck, bei der Planstellenverteilung auch kleinere Organisationseinheiten der Antragsgegnerin berücksichtigen zu können. Tatsächlich standen der Antragsgegnerin im gesamten Konzern in der Beförderungsrunde 2017 letztlich insgesamt drei Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe B 3 zur Verfügung. Diese wurden auf die Beförderungslisten mit den meisten Bewerbern verteilt. Der Beförderungsliste „Weitere“ konnte dadurch keine Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe B 3 zugewiesen werden. Es bedarf hier daneben keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für den Antragsteller - und ggf. für die ausgewählten Konkurrenten - zugrunde gelegten Regelbeurteilungen einer rechtlichen Überprüfung in allen Einzelheiten standhalten werden. Denn nach dem Vorstehenden ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller sich ausschließlich einem Vergleich innerhalb der Beförderungsliste „Weitere“ hätte stellen müssen. Da dieser Beförderungsliste aber keine Beförderungsplanstelle zugewiesen worden ist, kam es vorliegend nicht zu einem solchen Vergleich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 GKG. In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlende Bezüge der angestrebten Besoldungsgruppe mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand und von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich mithin: Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 zum Zeitpunkt der Antragstellung von 8.069,25 € x Kürzungsfaktor 0,9524 (§ 78 BBesG) x 3. Rechtsmittelbelehrung Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.