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Beschluss

1 B 1204/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1024.1B1204.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.232,22 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.232,22 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde ist zulässig. Dem steht namentlich nicht entgegen, dass der Antragsteller bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO am 16. Oktober 2017 entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO keinen bestimmten Antrag formuliert hat. Das Fehlen eines ausdrücklichen Beschwerdeantrags ist ausnahmsweise unschädlich, wenn sich das Rechtsschutzziel aus der (fristgerecht vorgelegten) Beschwerdebegründung gleichwohl klar ergibt. Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO 2. Aufl. 2016, § 146 Rn. 23, m. w. N. So liegt der Fall hier. Der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller wendet sich in der Beschwerdebegründung unter verschiedenen Aspekten gegen die erstinstanzliche Entscheidung und hat die Beschwerde zudem ohne eine ausdrückliche Beschränkung erhoben. Das lässt noch hinreichend deutlich hervortreten, dass er mit der Beschwerde sein im Verfahren erster Instanz verfolgtes Begehren in vollem Umfang weiterverfolgen will. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem nach den vorstehenden Ausführungen mit der Beschwerde uneingeschränkt weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen zu untersagen, die Beförderungen der Beförderungsrunde 2016 nach der Besoldungsgruppe A 13_vz vorzunehmen, bis über seinen Beförderungsanspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Einschätzung, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, im Wesentlichen ausgeführt: Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers beziehe sich nur auf das Auswahlverfahren in Bezug auf Beförderungsstellen bei der Organisationseinheit „TD“, bei der der Antragsteller geführt werde. Der solchermaßen beschränkte Anspruch sei nicht verletzt. Für diese Bewertung bedürfe es keiner abschließenden Entscheidung, ob die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen für den Antragsteller und für die ausgewählten Konkurrenten einer rechtlichen Prüfung in allen Einzelheiten standhalten würden. Die Einwände des Antragstellers gegen die eigene Regelbeurteilung, gegen eine Begrenzung des Bewerberkreises und zu seinen früheren Rechtsstreitigkeiten griffen allerdings nicht durch bzw. seien irrelevant. Denn der Antragsteller sei ungeachtet der Fragen, ob der ihm erteilten dienstlichen Beurteilung eine defizitäre Stellungnahme der Führungskraft zugrunde liege und ob die Begründung der Gesamturteile in dieser und in den übrigen maßgeblichen Beurteilungen der Rechtsprechung des Senats genüge, auch für den Fall von neu zu bildenden Gesamturteilen chancenlos. Die ausgewählten Beamten wiesen nämlich einen deutlichen Leistungsvorsprung schon bei den Einzelnoten auf (Antragsteller: fünfmal die Note „Rundum Zufriedenstellend“ und einmal die Note „Teilweise bewährt“; ausgewählte Konkurrenten: sechs- bzw. siebenmal „Sehr gut“). Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Der Antragsteller hat es nicht vermocht, die vorstehende Einschätzung des Verwaltungsgerichts in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise schlüssig und substantiiert in Frage zu stellen. 1. Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Einwendungen des Antragstellers zu seinen früheren Rechtsstreitigkeiten hätten für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung. Der Antragsteller trägt insoweit vor: Ein „Prozessbetrug“ der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2006 (die „zementierte Vorabversetzung während des laufenden Hauptverfahrens“, mit der der Antragsteller „auf einem unterwertigen Posten“ geführt worden sei) sowie die fehlende „offizielle Rücknahme“ bzw. „Rückübertragungsverfügung“ seien Ausgangsbasis für alle weiteren Maßnahmen, die die Antragsgegnerin ihm gegenüber vorgenommen habe. Denn so habe sich ein Zustand gebildet, bei dem er in einer unterwertigen Tätigkeit gehalten werde und so niemals einen Beförderungsdienstposten erreichen könnte, obwohl die Wertigkeit des Dienstpostens kein Merkmal der Bestenauslese sein dürfe. Dies verkenne das Verwaltungsgericht ebenso wie den Umstand, dass von dem Erfordernis der Ableistung der laufbahnrechtlichen Erprobung unmittelbar vor der Beförderung abgesehen werden könne. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Vorliegend ist allein die Frage zu klären, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die getroffene Auswahlentscheidung verletzt ist. Für diese Klärung und die dabei u. a. erforderliche Überprüfung der dem Antragsteller erteilten aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung ist es unerheblich, welcher Dienstposten welcher Wertigkeit dem Antragsteller im Beurteilungszeitraum seiner Ansicht nach richtigerweise zuzuweisen gewesen wäre. Zu beurteilen sind vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stets nur die tatsächlich erbrachten Leistungen des betroffenen Beamten auf dem tatsächlich innegehabten (unterwertigen, amtsangemessenen oder höherwertigen) Dienstposten. Unabhängig davon hat der Antragsteller seine Behauptung, er sei im Regelbeurteilungszeitraum unterwertig beschäftigt gewesen, nicht glaubhaft gemacht. Dieser Behauptung steht im Übrigen entgegen, dass der Antragsteller bei Zugrundelegung der Angaben in der in Rede stehenden Regelbeurteilung zu seiner Funktion im Beurteilungszeitraum und zu deren Bewertung („Senior Referent Ressourcenmanagement“, „T8“) im Beurteilungszeitraum seinem Statusamt nach A 12 BBesO angemessen beschäftigt gewesen ist. Die tarifliche Bewertung nach „T8“ entspricht, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist und wie Antragsgegnerin erstinstanzlich auch vorgetragen hat, beamtenrechtlich der Besoldungsgruppe A 12. 2. Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sein Bewerbungsverfahrensanspruch beziehe sich von vornherein nur auf die anstehende Vergabe der Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO innerhalb der Organisationseinheit „TD“, der der Antragsteller angehöre, nicht aber auf eine bundesweite Vergabe. Er meint hierzu: Diese Ansicht des Verwaltungsgerichts widerspreche der Rechtsprechung des Senats in seinem Beschluss vom 24. Juli 2012 – 1 B 1518/11 –. Aus den dortigen Ausführungen zu einer Vorverlagerung der Beförderungsauswahl ergebe sich hier der Anspruch auf bundesweite Einbeziehung, „weil die vorweggenommene Bewerberauswahl gegen den Leistungsgrundsatz unter Berücksichtigung der besonderen Situation 'Prozessbetrug'“ verstoße. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Entscheidung der E. U. AG, die ihr zugewiesenen Beförderungsstellen im Rahmen der ihr übertragenen Dienstherrnbefugnisse auf die einzelnen Betriebseinheiten des Konzerns zu verteilen, stellt nach der Rechtsprechung des Senats eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Organisationsentscheidung dar, die sich im Vorfeld späterer Auswahlentscheidungen bewegt und anders als diese subjektive Rechte der Beamten – namentlich nach Art. 33 Abs. 2 GG – noch nicht berührt. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2013– 1 B 133/13 –, juris, Rn. 56 ff., und vom 12. Juli 2016 – 1 B 1388/15 –, juris, Rn. 14 f.; vgl. ferner Thüringer OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2015– 2 EO 94/15 –, juris, Rn. 8 f. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Antragsteller ins Feld geführten Senatsentscheidung. Dieses Verfahren betrifft einen in wesentlicher Hinsicht anderen Sachverhalt. Der Antragsteller im Verfahren 1 A 1518/11 ist vorab aus dem Bewerberkreis ausgeschieden worden, weil er zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine dem Beförderungsamt entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2012– 1 B 1518/11 –, juris, Rn. 12 und 13. Dies war rechtswidrig, weil nicht gewährleistet war, dass der Entscheidung über die Beförderung zumindest eine „vorverlagerte“ Bewerberauswahl bei der Vergabe der höherwertigen Dienst-/Arbeitsposten vorausging, die ihrerseits den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügte und im Beförderungszeitpunkt noch hinreichend aktuell war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2012– 1 B 1518/11 –, juris, Rn. 13 ff. Die vom Antragsteller bemängelte Organisationsentscheidung liegt jedoch noch im Vorfeld einer solchen „vorverlagerten“ Bewerberauswahl. Im Übrigen ist der im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung unstreitig nicht höherwertig eingesetzte Antragsteller bei der streitbefangenen Beförderungsauswahl nicht vorab aus dem Bewerberkreis ausgeschieden, sondern innerhalb der Konkurrenz mitbetrachtet worden. 3. Außerdem rügt der Antragsteller das Vorliegen eines (vom Verwaltungsgericht nicht erörterten) Verfahrensfehlers. Die „zuständige Zweitbeurteilerin, die letztendlich nach dem Erörterungsgespräch mit dem Erstbeurteiler für die abschließende Beurteilung zuständig“ sei, sei nämlich „nicht einbezogen worden“. Sollte diese nicht weiter erläuterte Rüge Zweifel daran ausdrücken wollen, ob die Zweitbeurteilerin tatsächlich die fragliche dienstliche Beurteilung unterzeichnet hat und verantwortet (in diese Richtung dürften die Ausführungen des Antragstellers in seinem gegen diese dienstliche Beurteilung gerichteten Widerspruch vom 14. Oktober 2016, Seite 5, vorletzter Absatz, gehen), so griffe dies nicht durch. Denn Ansatzpunkte für solche Zweifel sind nicht erkennbar. Nach der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Kopie der dienstlichen Beurteilung vom 5. August 2016 hat die darin als Zweitbeurteilerin aufgeführte Frau Doris Buck diese Beurteilung insbesondere auch in dem dafür vorgesehenen Feld mit vollem Namen unterschrieben. Sollte der Antragsteller sich mit seiner Rüge hingegen gegen den Umstand wenden wollen, dass der Erstbeurteiler das Erörterungsgespräch am 12. Oktober 2016 mit ihm geführt hat, nicht aber die Zweitbeurteilerin, so würde auch dies einen Verfahrensfehler nicht belegen können. Denn diese Vorgehensweise entspricht den hier einschlägigen „Beurteilungsrichtlinien für die bei der E. U. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ vom 29. Juli 2016, Anlage 1 § 6, wonach das Erörterungsgespräch in der Regel die Erstbeurteilerin bzw. der Erstbeurteiler mit der Beamtin oder dem Beamten fernmündlich durchführt. Dass diese Vorgabe zu beanstanden sein könnte, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht erkennbar. 4. Schließlich macht der Antragsteller noch das Folgende geltend: Die Bezeichnungen des Bewertungssystems wie z. B. „Hervorragend +“ oder „Rundum zufriedenstellend“ seien lediglich die Übersetzung eines Punktsystems, das jedoch laut Gesamtbetriebsvereinbarung nicht angewendet werden dürfe. Die Begriffe „Eignung“, „Befähigung“ und „fachliche Leistung“ würden von der Antragsgegnerin vollkommen verkannt. Es finde überhaupt kein echter Untersuchungsgrundsatz durch den Dienstherrn statt, sondern im Massenverfahren zur Erleichterung eine Matrix-Betrachtung, deren Grundlage von Personen geliefert werde, die keine Berechtigung zur Beurteilung hätten, weil hierfür ausschließlich der Dienstherr zuständig sei. An diesen Werten orientierten sich dann die vom Dienstherrn eingesetzten Beurteiler, die den Beamten persönlich nicht kennten und keine persönlichen Informationen einholten. Dieses Vorbringen greift auch dann nicht durch, wenn es sinngemäß als eine Reaktion auf die Annahme des Verwaltungsgerichts gewertet wird, der Antragsteller sei schon mit Blick auf die ihm und den ausgewählten Bewerbern zuerkannten Einzelnoten chancenlos. Im Einzelnen gilt insoweit das Folgende: Die Behauptung, das von der Antragsgegnerin angewandte Notensystem stelle ein unzulässiges bloßes Punktsystem dar, trifft ersichtlich nicht zu. Denn die fünf für die Bewertung der Einzelkriterien vorgesehenen Noten werden nach den o. g. Beurteilungsrichtlinien von einer textlichen Erläuterung begleitet, und auch das anhand einer anderen und weiter ausdifferenzierten Notenskala zu bildende Gesamturteil ist nach den Richtlinien zu begründen. Dies alles steht, anders als der Antragsteller meint, im Einklang mit der hier einschlägigen „Konzernbetriebsvereinbarung zwischen der E. U. AG und dem Konzernbetriebsrat über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten bei der E. U. AG (KBV Beamtenbeurteilung) vom 02.08.2013“. Der Umstand, dass die Beurteiler den zu beurteilenden Beamten und seine Leistungen nicht persönlich kennen, ist unerheblich, wenn sie sich – wie von den Beurteilungsrichtlinien vorgesehen – die erforderlichen Kenntnisse durch den Rückgriff auf die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte verschaffen. Dieser Vorgabe ist hier genügt worden. Dass die unmittelbaren Führungskräfte keine Berechtigung zur Beurteilung haben, trifft zwar zu, ist im vorliegenden Zusammenhang aber irrelevant. Denn die Funktion ihrer Stellungnahmen erschöpft sich darin, den von dem Dienstherrn bestimmten Beurteilern durch die zu erläuternde, an den Anforderungen des Dienst-/Arbeitspostens gemessene Benotung der Einzelkriterien das Tatsachenmaterial zu liefern, das diese für die am Maßstab der Anforderungen des Statusamtes orientierte Beurteilung benötigen. Das übrige Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin verkenne die Begriffe der §§ 9 Satz 1, 21 Satz 1 BBG und gehe bei der Beurteilung der Beamten nicht gründlich vor, ist substanzlos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Zwecks vorläufiger Sicherung) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche dem Antragsteller nach Maßgabe des bei Beschwerdeerhebung (25. September 2017) für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 im Kalenderjahr 2017 zu zahlen sind. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. Februar 2017 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (4.970,34 Euro zuzüglich 11 x 5.087,14 Euro = 60.928,88 Euro Jahressumme, diese dividiert durch den Faktor 4 = 15.232,22 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.