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Urteil

7 K 5307/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0410.7K5307.16.00
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Tenor

 Die Klage wird abgewiesen.

 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 in der Ukraine geborene Kläger stammt ausweislich seiner Geburtsurkunde von einem deutschen Vater und einer jüdischen Mutter ab. Im Februar 1995 kamen er, seine russische Ehefrau und seine Tochter als jüdische Kontingentflüchtlinge ins Bundesgebiet. Eine weitere Tochter wurde 1996 geboren. Alle vier Familienmitglieder erwarben im Herbst 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege des Einbürgerungsverfahrens. In diesem Verfahren wurde festgestellt, dass der Kläger über ausreichende Sprachkenntnisse verfügte. Im August 2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler gemäß § 27 Abs. 2 BVFG im Härtefallverfahren. Mit dem Aufnahmeformular wurden im März 2006 neben der Kopie der Geburtsurkunde auch deutsche Übersetzungen eines ukrainischen Personalausweises, ausgestellt am 31.10.1978, und eines am 22.12.1967 ausgestellten Militärausweises vorgelegt. In beiden Dokumenten ist der Kläger mit deutscher Nationalität eingetragen. Durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 08.06.2006 wurde der Aufnahmeantrag abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet eingereist, § 27 Abs. 1 BVFG. Eine Härtefallaufnahme nach § 27 Abs. 2 BVFG komme auch nicht in Betracht, weil der Kläger das Vorliegen einer besonderen Härte nicht glaubhaft machen könne und zwischen der Einreise nach Deutschland als jüdischer Kontingentflüchtling und der Stellung des Aufnahmeantrages kein kausaler Zusammenhang bestehe. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 30.08.2007 Klage bei dem Verwaltungsgericht Minden (6 K 1802/07) erhoben. Im Verfahren legte er die Originale des ukrainischen Personalausweises vom 31.10.1978 und des Militärausweises vom 22.12.1967 vor. Nachforschungen der Beklagten im Geburts- und Heiratsregister der zuständigen Behörden in der Ukraine ergaben, dass alle Eintragungen über die Geburt des Klägers, seiner Tochter und die Eheschließung des Klägers aus dem Jahr 2009 stammten. In allen Registereinträgen ist die Nationalität des Klägers mit „Deutsch“ angegeben. Mit Urteil vom 29.01.2010 wurde die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, eine Aufnahme nach § 27 Abs. 1 BVFG komme nicht in Betracht, weil der Kläger keinen Wohnsitz mehr im Aussiedlungsgebiet habe. Dieser befinde sich unstreitig seit Februar 1995 im Bundesgebiet. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Aufnahme im Härtefallverfahren gemäß § 27 Abs. 2 BVFG. Zwar liege eine besondere Härte vor, weil dem Kläger eine Rückreise in sein Herkunftsland zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens unter Berücksichtigung des von Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutzes seiner deutschen Familienmitglieder nicht zuzumuten sei. Der Kläger erfülle aber nicht die „sonstigen“ Voraussetzungen als Spätaussiedler. § 26 BVFG mache die Erteilung eines Aufnahmebescheides davon abhängig, dass der Antragsteller die Aussiedlungsgebiet gerade „als Spätaussiedler“ verlassen wolle und nicht aus anderen, vertreibungsfremden Gründen. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der Kläger habe das Herkunftsland im Jahr 1995 als jüdischer Kontingentflüchtling, und damit aus vertreibungsfremden Gründen verlassen. Er habe nach seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung das Aufnahmeverfahren als jüdischer Kontingentflüchtling gewählt, weil dieses – im Gegensatz zum Aufnahmeverfahren als Spätaussiedler – eine schnellere Ausreise ermöglicht habe. Nach seiner Ankunft im Bundesgebiet habe er ebenfalls keinen Anlass für eine Aufnahme als Spätaussiedler gesehen und erst mehr als 11 Jahre später im Hinblick auf den künftigen Rentenanspruch den Aufnahmeantrag gestellt. Der Kläger habe daher auch nach seiner Übersiedlung nicht zum Ausdruck gebracht, dass er wegen eines Vertreibungsdrucks aufgrund seiner deutschen Volkszugehörigkeit sein Heimatland verlassen habe. Dies hätte aber nahe gelegen, zumal er bei Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung die deutsche Staatsangehörigkeit alsbald, und nicht erst nach 7 Jahren, erworben hätte. Auf die Frage, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger sei, komme es deshalb nicht entscheidend an. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 19.04.2011 – 12 A 477/10 – zurückgewiesen. Auch die nachfolgende Anhörungsrüge wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 24.05.2011 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2013 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Der Gesetzgeber habe nunmehr geregelt, dass ein deutscher Volkszugehöriger, der sich im Bundesgebiet aufhalte und auf einen Härtefall berufen könne, ohne Einhaltung einer Frist das Wiederaufgreifen beantragen könne. Aufgrund der Sprachkenntnisse des Klägers und der Tatsache, dass dieser sich stets zum deutschen Volkstum bekannt habe, sei das Verfahren nun wiederaufzugreifen. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 21.08.2015 abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig. Zwar habe sich die Rechtslage durch die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes am 14.09.2013 geändert. Die neue Rechtslage sei jedoch nicht auf den Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG anwendbar, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft grundsätzlich allein die Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung maßgeblich sei (BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 und – 1 C 30.14 – ). Der Gesetzgeber habe die Erleichterungen des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes auch nicht auf Personen erstreckt, die bereits in das Bundesgebiet übergesiedelt gewesen seien. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG komme ebenfalls nicht in Betracht, da hier das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Bescheides das private Interesse des Klägers an der Aufhebung überwiege. Die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen seien nur noch schwer oder gar nicht mehr feststellbar. Das Aufhebungsermessen sei auch nicht auf Null reduziert. Umstände, die eine Aufrechterhaltung des Bescheides als unerträglich erscheinen ließen, seien dem Vortrag nicht zu entnehmen. Hiergegen hat der Kläger am 24.09.2015 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung trägt sein Prozessbevollmächtigter vor, die Beklagte habe nur über das Bestehen der Spätaussiedlereigenschaft entschieden. Dem Kläger müsse jedoch zunächst ein Aufnahmebescheid erteilt und sodann gemäß § 15 Abs. 1 BVFG eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufnahmebescheides hätten im Zeitpunkt der Einreise vorgelegen. Insbesondere habe die deutsche Volkszugehörigkeit festgestanden. Der Kläger könne sich deshalb auf die Vermutung des Vertreibungsdruckes berufen. Die Einreise im Wege des Kontingentflüchtlingsverfahrens sei nach der jetzigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohl irrelevant geworden. Es komme allein darauf an, dass – und nicht – wie man umgesiedelt sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 31.05.2016 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die im Widerspruch dargelegten Gründe ließen nicht erkennen, dass sich die Sach- und Rechtslage dergestalt geändert habe, dass der Kläger nunmehr als Spätaussiedler anzuerkennen sei. Hiergegen hat der Kläger am 16.06.2016 Klage erhoben, mit der er die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides erstrebt. Er ist der Auffassung, der Kläger könne sich auf das 10. Änderungsgesetz berufen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das Gericht habe die Anwendbarkeit des 10. Änderungsgesetzes nur für die Fälle ausgeschlossen, in denen die Antragsteller im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist seien. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall, weil dieser als jüdischer Kontingentflüchtling ohne Aufnahmebescheid nach Deutschland gekommen sei. Er sei noch nicht „umgesiedelt“. Der Rechtsgedanke des § 100 Abs. 2 BVFG, der für Vertriebene gelte, sei auch auf Spätaussiedler anzuwenden. Danach könnten Ausweise für Vertriebene auch noch lange Zeit nach Entstehung des Status ausgestellt werden. Es sei nicht zu rechtfertigen, den Spätaussiedler als Nachzügler der Vertreibung schlechter als den Vertriebenen zu behandeln, weil der Antrag auf Anerkennung nicht innerhalb einer Frist ab der Wohnsitznahme in Deutschland gestellt werde. Dies verstoße gegen Art. 3 GG. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend ausgeführt, es liege eine Änderung der Rechtslage vor, weil die Übergangsvorschrift des § 100 a BVFG aufgehoben worden sei. Hierdurch sei das günstigere Gesetz aus dem Jahr 1993 wieder anwendbar geworden. Der Kläger habe seinen Spätaussiedlerwillen auch bei der Stellung des Antrages in der deutschen Botschaft mündlich geäußert. Die Tatsache, dass er letztlich den Aufnahmeantrag nicht gestellt habe, habe auf der falschen Beratung der dortigen Bediensteten beruht. Man könne dem Widerspruchsbescheid auch entnehmen, dass die Beklagte das Aufnahmeverfahren bereits wiederaufgegriffen habe, denn sie habe über den Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG entschieden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2016 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, der Kläger habe keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens. Er berufe sich zwar auf die Rechtsänderung durch das 10. Änderungsgesetz. Es sei aber bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, inwieweit sich diese Gesetzesänderung konkret zu Gunsten des Klägers ausgewirkt habe. Unabhängig davon sei die geänderte Rechtslage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 29/14 – ) auch nicht auf den Kläger anwendbar. Andere Wiederaufgreifensgründe seien weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die Beklagte habe auch ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Das Festhalten an der rechtskräftigen Entscheidung begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 21.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler nach § 27 BVFG. Da das Aufnahmeverfahren des Klägers rechtskräftig abgeschlossen ist, kann die Klage nur Erfolg haben, wenn ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG besteht. Der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Behörde habe das Verfahren bereits wieder aufgegriffen, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2016 davon die Rede, der Kläger habe die nachträgliche Anerkennung als Spätaussiedler beantragt. Die Sach- und Rechtslage habe sich aber nicht dergestalt geändert, dass der Kläger nunmehr als Spätaussiedler anzuerkennen sei. Daraus kann aber nicht entnommen werden, die Behörde habe das Aufnahmeverfahren wiederaufgegriffen und nunmehr über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG entschieden. Dies widerspricht dem klaren Wortlaut des Entscheidungssatzes und der Begründung im Ablehnungsbescheid vom 21.08.2015. Der Tenor lautet: „Ihr Antrag auf Wiederaufgreifen des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens mit dem Ziel der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedler wird abgelehnt.“ In der Begründung wird ausgeführt, dass kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG bestehe und auch ein Wiederaufgreifen nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 48, 49 VwVfG) als unbegründet abgelehnt werde. Die Behörde hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie das Aufnahmeverfahren nicht wieder aufgreifen wollte. Sie hat weder einen Aufnahmebescheid erteilt noch über einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG entschieden. Vielmehr wird dies nur als „Ziel“ des Klägers bezeichnet. Darauf hat die Behörde im Widerspruchsbescheid in vollem Umfang Bezug genommen. Dem Widerspruchsbescheid kann daher kein anderer Erklärungsinhalt beigemessen werden. Ist ein Verfahren bestandskräftig oder rechtskräftig abgeschlossen, kann der Bürger von der Behörde nur unter besonderen Voraussetzungen verlangen, dass sie das Verfahren erneut eröffnet. Greift keiner der im Gesetz geregelten Wiederaufnahmegründe ein (dazu 1.), liegt es grundsätzlich im Ermessen der Behörde, ob sie an einem bestandskräftigen Verwaltungsakt festhält, auch wenn dieser rechtswidrig sein sollte. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann dieses Ermessen sich soweit verdichten, dass eine Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht (dazu 2.) 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG, weil Gründe für ein Wiederaufgreifen nicht vorliegen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die hier allein geltend gemachte Änderung einer Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sind, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 18. Auflage 2017, § 51 Randnummer 25. Dies ist im Verfahren des Klägers nicht der Fall. Die entscheidungserheblichen Rechtsnormen wurden weder durch das 10. Gesetz zur Änderung des BVFG vom 06.09.2013 (BGBl. I, S. 3554) noch durch das Änderungsgesetz vom 20.11.2015 (BGBl. I, S. 2010) geändert. Zwar hat sich mit den 10. BVFG-Änderungsgesetz die Rechtslage insofern gewandelt, als für Aufnahmebewerber aus dem Aussiedlungsgebiet geringere Anforderungen an die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG, nämlich an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und an die Vermittlung der deutschen Sprache gestellt werden. Diese Rechtsänderung wirkt sich jedoch nicht zugunsten des Klägers aus. Die geänderte Vorschrift des § 6 Abs. 2 BVFG war im Verfahren des Klägers nicht entscheidungserheblich. Der Aufnahmeantrag des Klägers aus dem Jahr 2005 ist seinerzeit nicht wegen fehlender deutscher Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG abgelehnt worden, sondern weil er den nach § 26 BVFG erforderlichen Spätaussiedlerwillen weder bei der Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 1995 zum Ausdruck gebracht hat noch in der Folgezeit. Denn der Kläger hat vor der Einreise nach Deutschland keinen Aufnahmeantrag gestellt, sondern hat sich um ein Aufenthaltsrecht als jüdischer Kontingentflüchtling beworben und dieses auch erhalten. Auch in den Folgejahren hat er sich privat und beruflich etabliert, ohne sich in irgendeiner Weise gegenüber deutschen Behörden auf ein Vertreibungsschicksal als deutscher Volkszugehöriger zu berufen. Erst im Jahr 2006, und damit 11 Jahre nach seiner Einwanderung hat er einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler beantragt, um die Vorteile aus dem Fremdrentengesetz in Anspruch zu nehmen, vgl. Urteil des VG Minden vom 29.01.2010 – 6 K 1802/07 – . An dem Tatbestandsmerkmal des Spätaussiedlerwillens als Voraussetzung für die Erteilung des Aufnahmebescheides hat das 10. Änderungsgesetz nichts geändert. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht durch seine Grundsatzentscheidungen vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 – und vom 06.11.2014 – 1 C 12.14 – bestätigt, dass §§ 26 und 27 BVFG auch in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes zwingend voraussetzen, dass der Antragsteller seinen Spätaussiedlerwillen gegenüber der Aufnahmebehörde durch die Stellung eines Aufnahmeantrags zum Ausdruck bringt. Dies muss entweder schon vor der Übersiedlung erfolgen und in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, also der Einreise ohne Aufnahmebescheid im Fall einer besonderen Härte, in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Aussiedlung. Andernfalls können die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufnahmebescheides, die zum Zeitpunkt der Übersiedlung vorliegen müssen, insbesondere die deutschen Sprachkenntnisse, nicht mehr festgestellt werden. Dieser zeitliche Zusammenhang ist jedenfalls 11 Jahre nach der Einreise nicht mehr gegeben. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe seinen Spätaussiedlerwillen bei der Stellung des Ausreiseantrags in der Deutschen Botschaft mündlich zum Ausdruck gebracht und als Nachweis für seine deutsche Volkszugehörigkeit diverse Dokumente vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Spätaussiedlerwillen nur durch die Stellung eines Aufnahmeantrags geltend gemacht werden. Die Aufnahme ist sogar in dem Fall erneut zu beantragen, wenn die Ausreise nach der bestandskräftigen Ablehnung eines Jahre zuvor gestellten Aufnahmeantrags erfolgt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.2016 – 1 B 31/16 – juris, Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 05.02.2018 – 1 B 132.17 – . Dieser Rechtsprechung ist zu folgen, weil nur die Stellung eines Aufnahmeantrags die Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens zur Folge hat, in dem die Voraussetzungen der Aufnahme, insbesondere die Merkmale des 6 Abs. 2 BVFG, geprüft und festgestellt werden können. Der Kläger hat sich jedoch bewusst dafür entschieden, im Zeitpunkt der Übersiedlung keinen förmlichen Aufnahmeantrag zu stellen, weil er das schnellere Verfahren der Aufnahme als jüdischer Kontingentflüchtling nutzen wollte. Wenn der Antragsteller sein Vorhaben, einen Aufnahmeantrag als Spätaussiedler zu stellen, jedoch wegen einer günstigeren Alternative wieder fallen lässt und auch nach der Einreise nicht weiterverfolgt, ist die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft zeitnah zur Übersiedlung nicht möglich. Eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers ist auch nicht durch die Aufhebung der Übergangsvorschrift des § 100 a Abs. 1 BVFG durch das Gesetz vom 07.11.2015 (BGBl. I, 1922) erfolgt. Nach § 100 a Abs. 1 BVFG in der Fassung des Gesetzes vom 06.07.2009 waren bis zum Außerkrafttreten der Vorschrift am 11.11.2015 auch Anträge nach § 15 Abs. 1 nach dem Recht zu bescheiden, das nach dem 07. September 2001 galt, also nach dem Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30.08.2001 (BGBl. I, S. 2266). Die Spätaussiedlereigenschaft von Antragstellern war somit unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einreise nach dem ab 2001 geltenden Recht zu beurteilen. Durch die Streichung dieser Übergangsvorschrift beurteilt sich die Spätaussiedlereigenschaft nunmehr wieder nach dem Zeitpunkt der Einreise zum dauernden Aufenthalt, hier also nach §§ 4 und 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 02.06.1993, das zum Zeitpunkt der Übersiedlung des Klägers im November 1995 gültig war, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 30.14 und 1 C 29.14 – , Urteil vom 28.05.2015 – 1 C 24.14 – juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 07.04.2016 – 11 A 2336/14 – , bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 10.08.2016 – 1 B 83/16 – . § 6 Abs. 2 BVFG 1993 stellt zwar geringere Anforderungen an die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit als § 6 Abs. 2 BVFG 2001. Jedoch kommen diese Erleichterungen dem Kläger nicht zugute, weil sein Antrag, wie ausgeführt, nicht wegen Verneinung der deutschen Volkszugehörigkeit abgelehnt worden ist, sondern weil er seinen Spätaussiedlerwillen nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Übersiedlung durch die Stellung eines Aufnahmeantrags geltend gemacht hat. Das Tatbestandsmerkmal des Spätaussiedlerwillens bzw. einer zeitnahen Antragstellung beruht aber auf der Auslegung der Vorschriften über das Aufnahmeverfahren in §§ 26 und 27 BVFG i.V.m. § 4 Abs. 1 BVFG, vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 – und vom 06.11.2014 – 1 C 12.14 – . Diese Vorschriften über das Aufnahmeverfahren waren auch schon im Kriegsfolgenbereinigungsgesetz von 1993 vorhanden und gelten bis heute fort. Sie wurden durch die Aufhebung des § 100 a Abs. 1 BVFG nicht verändert. Demnach ist auch durch das Änderungsgesetz vom 07.11.2015 keine Änderung von Rechtsvorschriften erfolgt, die für die Ablehnung des Aufnahmeantrags entscheidungserheblich waren. Weitere Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachprüfung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Dies ist nicht der Fall. Die rechtskräftige Ablehnung des Aufnahmeantrags stand im Einklang mit der seinerzeitigen Rechtsauslegung und ist auch bei Anwendung des aktuellen Rechts unverändert rechtmäßig. Insbesondere entspricht es, wie ausgeführt, der ständigen Rechtsprechung der obersten Verwaltungsgerichte, dass im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG der Aufnahmeantrag in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Übersiedlung gestellt werden muss, der 11 Jahre nach der Übersiedlung nicht mehr gegeben ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 – , vom 06.11.2014 – 1 C 12.14 – und vom 05.02.2018 – 1 B 132.17, Beschluss vom 04.03.2016 – 1 B 31/16 – ; OVG NRW, Beschlüsse vom 09.11.2017 – 11 E 735/17 – und vom 10.01.2017 – 11 E 1105/16. Das Festhalten an einem unverändert rechtmäßigen Verwaltungsakt ist somit nicht ermessensfehlerhaft. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, der Rechtsgedanke des § 100 Abs. 2 BVFG, der für Vertriebene gelte, sei auch auf Spätaussiedler anzuwenden und ein Aufnahmebescheid könne daher auch noch lange Zeit nach Entstehen des Status ausgestellt werden, ist dem nicht zu folgen. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschrift des § 100 Abs. 2 BVFG auf Spätaussiedler sind eindeutig nicht gegeben. Weder besteht eine Regelungslücke noch sind die Fälle der verspäteten Geltendmachung der Vertriebenen- und der Spätaussiedlereigenschaft nach Sinn und Zweck der Vorschriften vergleichbar. Aus der Einführung des Aufnahmeverfahrens ergibt sich im Gegenteil, dass der Gesetzgeber fortan zwischen Vertriebenen und Aussiedlern/Spätaussiedlern unterscheiden wollte. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er sei seinerzeit von den Bediensteten der Botschaft falsch beraten worden und habe nur deshalb nicht den Aufnahmeantrag nach § 27 BVFG, sondern den Antrag auf Aufnahme als jüdischer Kontingentflüchtling gestellt. Es ist bereits zweifelhaft, ob die in § 25 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG geregelten Auskunfts- und Beratungspflichten eine Behörde verpflichten, eine umfassende Rechtsberatung zu verschiedenen rechtlichen Alternativen zu erteilen, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 25 Rn. 15 a. Jedenfalls könnte aber auch eine Verletzung einer Beratungspflicht nicht zu einer Verpflichtung der Beklagten führen, ein Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und einen Aufnahmebescheid zu erteilen, der mit heute geltendem Recht nicht in Einklang steht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.