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Urteil

11 A 2336/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0407.11A2336.14.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 1. März 1955 geborene Klägerin begehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Die Klägerin wurde in den ihrem Ehemann J. T. erteilten Aufnahmebescheid vom 25. März 1994 einbezogen und reiste am 27. Dezember 1994 nach Deutschland ein. Anlässlich ihrer Registrierung vermerkte das Bundesverwaltungsamt, dass die Klägerin deutsch spreche und verstehe, jedoch „keine Prägung“ vorliege. Auf ihren Antrag erhielt die Klägerin auf der Basis einer „Entscheidung“ der Landesstelle für Aussiedler des Landes Brandenburg vom 12. Mai 1995 unter dem 22. Mai 1995 eine Bescheinigung als Ehefrau eines Spätaussiedlers gemäß § 15 Abs. 2 BVFG. Im Antragsformular hatte die Klägerin angegeben, ihre Muttersprache sei deutsch-russisch, die Umgangssprache innerhalb und außerhalb der Familie sei russisch. Sie sei „geborene deutsch“. Ihre Eltern seien Deutsche. In ihrer Familie „haben wir geredet bis fünf Jahre deutsch“. Die Muttersprache ihrer Eltern und deren Umgangssprache innerhalb und außerhalb der Familie seien jeweils deutsch gewesen. In der am 7. Juli 1992 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin werden ihre Eltern als deutsche Volkszugehörige geführt. Mit Schreiben vom 8. August 1995 bat die Klägerin die Landesstelle für Aussiedler des Landes Brandenburg zu prüfen, inwieweit sie eine Anerkennung als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG erhalten könne. Ihre Eltern seien deutscher Nationalität. Ihre Eltern und ihre Familie hätten die deutsche Kultur, die deutsche Sprache wie die deutschen Sitten und Gebräuche gepflegt. Durch ihren mennonitischen Glauben sei die deutsche Sprache immer gepflegt worden. Mit Schreiben vom 14. August 1995 antwortete die Landesstelle für Aussiedler des Landes Brandenburg, dass die Klägerin gegen die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG keinen Widerspruch eingelegt habe und der Bescheid bestandskräftig sei. Mit ihrem Schreiben vom 8. August 1995 könne ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht begründet werden. Unter dem 22. Mai 2013 bat die Klägerin um „Höherstufung der Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes von § 7 auf § 4“. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 9. Juli 2013 ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Das Land Brandenburg habe bereits mit Schreiben vom 14. August 1995 entschieden, der Klägerin keine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Das Vertriebenenrecht sehe die Möglichkeit eines Folgeantrags oder eine wiederholte Antragstellung nicht vor. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sei mit Bescheid vom 25. März 1994 abgelehnt worden. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2013 zurück. Am 5. Oktober 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Ihr sei im ursprünglichen Registrierungsverfahren nicht bewusst gewesen, dass mit der erhaltenen Bescheinigung der Spätaussiedlerstatus nicht deklariert worden sei. Sie erfülle die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedlerin nach § 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 BVFG. Einen ablehnenden Bescheid vom 25. März 1994 kenne sie nicht. Einen solchen Bescheid habe sie nicht erhalten. Zum Zeitpunkt der Übersiedlung habe sie gut Deutsch lesen, schreiben und auch verstehen können. Lediglich Deutsch zu sprechen sei ihr zunächst noch etwas schwergefallen. Spätestens nach Abschluss der Prägephase sei sie jedoch sehr wohl in der Lage gewesen, mindestens ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die Klägerin hat (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Juli 2013 und seines Widerspruchsbescheides vom 5. Septem-ber 2013 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend vorgetragen: Die Aufnahmeakte der Klägerin sei nicht auffindbar. Der Ablehnungsbescheid vom 25. März 1994 sei zeitgleich mit dem Einbeziehungsbescheid versandt worden. Der Anspruch der Klägerin sei nach der am 7. September 2001 in Kraft getretenen Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG zu prüfen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 12. November 2014 verpflichtet, der Klägerin die begehrte Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG auszustellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf verwiesen, für das Begehren der Klägerin sei die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend, also die am 14. September 2013 in Kraft getretene Fassung des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung des Zehnten Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554). Danach erfülle die Klägerin die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung. Auf den erstmaligen Höherstufungsantrag der Klägerin vom 8. August 1995 sei kein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid ergangen. Die Klägerin sei im Antwortschreiben der Zentralen Aussiedlerbehörde des Landes Brandenburg vielmehr lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG bestandskräftig geworden sei. Die Beklagte hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Sie könne wegen Unauf-findbarkeit der Akte nicht den Nachweis erbringen, dass der Klägerin ein Ablehnungsbescheid zu ihrem Aufnahmeantrag bekannt gegeben worden sei; daher stehe die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG dem Antrag der Klägerin nicht entgegen. Im vorliegenden Fall finde jedoch nicht die zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltende Rechtslage Anwendung. Ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige sei, sei auch nach Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG durch Gesetz vom 7. November 2015 auf der Grundlage der ab dem 7. Septem-ber 2001 geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG zu beurteilen. § 100a Abs. 1 BVFG sei trotz Aufhebung als „rückwirkende Norm“ weiterhin auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beträfen nachträgliche Rechtsänderungen jedenfalls grundsätzlich die Bewertung der Spätaussiedlerstellung bereits eingereister Personen nicht. Nach dem 7. Sep-tember 2001 eingetretene Rechtsänderungen seien daher im Bescheinigungsverfahren von vor dem 8. September 2001 übergesiedelten Antragstellern unbeachtlich. Eine solche spätere Rechtsänderung stelle auch der Wegfall der Übergangs-vorschrift des § 100a Abs. 1 BVFG selbst dar. Die Streichung des § 100a Abs. 1 BVFG sei nicht von einem Willen des Gesetzgebers getragen, bei Entscheidungen in Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG und Verfahren nach § 51 VwVfG nunmehr wieder die vor dem 7. September 2001 geltende Rechtslage anzuwenden. Es spreche vielmehr alles dafür, dass der Gesetzgeber den noch vorhandenen Anwendungsbereich des § 100a Abs. 1 BVFG übersehen habe. Es gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber über seinen in der Gesetzesbegründung zur Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG ausdrücklich erklärten Willen zur Rechtsbereinigung hinaus wissentlich und willentlich zu der sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 BVFG in der vor dem 7. September 2001 geltenden Fassung ergebenden Rechtslage habe zurückkehren wollen. Daher müsse im Wege der Auslegung, gegebenenfalls im Rahmen einer teleologischen Reduktion, die Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG auf den vom Gesetzgeber genannten Anwendungszweck beschränkt werden. Daraus folge, dass für den noch aktuell vorhandenen Anwendungsbereich, die Verhinderung von Höherstufungsanträgen unter Berufung auf die vor dem 7. September 2001 geltende Rechtslage, § 100a Abs. 1 BVFG und damit § 6 Abs. 2 BVFG in der ab dem 7. September 2001 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht an der mit Urteil vom 19. Oktober 2000 ‑ 5 C 44.99 ‑ entwickelten Rechtsprechung nicht festhalten würde. Die bei der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse seien nicht hinreichend familiär vermittelt worden. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen . Sie trägt ergänzend vor: Sie habe ursprünglich gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Antrag auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides gestellt. Ein Bescheid über diesen Antrag sei ihr nicht zugegangen. Sie könne sich nicht daran erinnern, das Schreiben der Landesstelle für Aussiedler des Landes Brandenburg vom 14. August 1995 erhalten zu haben; der Zugang dieses Schreibens müsse daher bestritten werden. Sie habe sodann auf die weitere Geltendmachung ihres Anspruchs nicht verzichtet, noch sei Verwirkung eingetreten. Sie sei zusammen mit ihrer Mutter und drei Geschwistern übergesiedelt. Alle hätten einen Aufnahmebescheid und eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erhalten. In ihren ersten Lebensjahren von 1955 bis 1971 habe sie in einem deutschsprachigen Dorf in Kasachstan die deutsche Sprache von ihren deutschen Eltern und Großeltern erlernt. Ihr sei von frühester Kindheit an die deutsche Sprache familiär vermittelt worden. Insbesondere mit ihren Großeltern habe sie jahrelang nur deutsch gesprochen. In der Familie seien deutsche Bräuche gepflegt worden. Sie habe zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland im Dezember 1994 über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Zum Zeitpunkt der Übersiedlung sei die Klägerin diejenige in der Familie gewesen, die die deutsche Sprache am besten beherrscht habe. In ihren Inlandspässen sei sie stets mit deutscher Nationalität geführt worden. Nach ihrer Eheschließung habe sie 1979 einen neuen Inlandspass erhalten, in dem die deutsche Nationalität eingetragen sei. Hierzu hat die Klägerin eine Kopie des am 10. August 1979 ausgestellten Inlandspasses vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (6 Hefter) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 9. Juli 2013 und sein Widerspruchsbescheid vom 5. September 2013 sind rechts-widrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) - BVFG -. Für die Beurteilung des Begehrens der Klägerin ist im Ausgangspunkt die Rechtslage maßgeblich, die im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts gilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (294 f., Rdnr. 37). I. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Diesen Anspruch kann die bereits am 27. Dezember 1994 in das Bundesgebiet übergesiedelte Klägerin noch geltend machen. 1. Dem Anspruch der Klägerin steht kein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid entgegen. Ihr Antrag vom 26. Januar 1995 bezog sich nach dem im Antragsformular gesetzten Kreuz nur auf eine Bescheinigung als Ehegatte eines Spätaussiedlers gemäß § 15 Abs. 2 BVFG. Nur über diesen Antrag hat die Zentrale Aussiedlerbehörde des Landes Brandenburg entschieden. Diese Entscheidung enthält keine der Bestandskraft fähige ablehnende Entscheidung über einen – nicht gestellten – Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG. 2. Die Klägerin hat auf ihren Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht verzichtet. Ein Verzicht könnte nur anzunehmen sein, wenn die Klägerin eindeutig und unmissverständlich erklärt hätte, sie wolle den Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht weiterverfolgen. Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 22 Rdnr. 73, m. w. N.; Rigten, in: Knacke/Henneke, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage 2014, § 22 Rdnr. 90. Eine solche Erklärung hat die Klägerin nicht abgegeben. Zwar hatte sie mit Schreiben vom 8. August 1995 die damals zuständige Landesstelle für Aussiedler des Landes Brandenburg um Prüfung gebeten, inwieweit sie eine Anerkennung als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG erhalten könne. Hierauf hatte die Landesstelle für Aussiedler des Landes Brandenburg mit Schreiben vom 14. August 1995 geantwortet, dass die Klägerin gegen die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG keinen Widerspruch eingelegt habe und der Bescheid bestandskräftig sei; mit ihrem Schreiben vom 8. August 1995 könne ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht begründet werden. Die Klägerin hat jedoch im Berufungsverfahren bestritten, dieses Schreiben erhalten zu haben. Den Verwaltungsvorgängen ist nicht zu entnehmen, ob die Klägerin das Schreiben bekommen hat. Dieses Schreiben ist zwar mit Einschreiben überschrieben, ob es aber tatsächlich förmlich zugestellt worden ist, ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht. Die Verwaltungsvorgänge enthalten keinen Nachweis über die Zustellung dieses Schreibens (vgl. § 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991, GVBl. 1991 S. 457 i. V. m. § 4 Abs. 1 2. Halbsatz VwZG in der damals geltenden Fassung). Auch ist eine weitere Reaktion der Klägerin nicht aktenkundig. 3. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung auch nicht verwirkt. Voraussetzung für den Eintritt einer Verwirkung ist neben der Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens (Umstandselement) auch das Verstreichen eines längeren Zeitraums (Zeitelement). Das Umstandselement liegt vor, wenn der Pflichtige auf Grund des vom Inhaber des Rechts gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung hegen darf, von dem Recht werde kein Gebrauch mehr gemacht. Dieser Eindruck kann nicht nur durch Erklärungen, sondern auch durch ein bestimmtes sonstiges Verhalten erweckt werden. Bloßes Untätigbleiben des Inhabers des Rechts reicht, selbst über einen langen Zeitraum, nicht aus. Anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn auf Grund des besonderen Rechtsverhältnisses (z. B. im Nachbarschaftsverhältnis eine Rechtspflicht zum Handeln besteht oder der Berechtigte unter Verhältnissen tätig bleibt, unter denen der Betroffene erwarten kann, dass Schritte zur Rechtswahrung unternommen werden. Vgl. in diesem Sinne Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 53 Rdnr. 45 f., m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 53 Rdnr. 24. Das Vorliegen eines Umstandselements kann nicht bejaht werden. Die Klägerin hat zwar die Bescheinigung als Ehefrau eines Spätaussiedlers entgegengenommen und erst unter dem 22. Mai 2013 die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung beantragt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr vertriebenenrechtliches Verfahren weiterbetreiben will. Sie hat aber bereits durch ihr Schreiben vom 8. August 1995 zu erkennen gegeben, dass sie eine Anerkennung als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG anstrebt. Zu keinem Zeitpunkt hat sie gegenüber dem Bundesverwaltungsamt erklärt oder durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, sie wolle ihren Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht mehr weiter verfolgen. Es bestand für sie auch keine Rechtspflicht, darauf hinzuweisen, dass sie einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung später weiterverfolgen bzw. nicht darauf verzichten wolle. 4. Der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung steht auch nicht § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren eingeräumt, dass sie wegen Unauffindbarkeit der Akte des Aufnahmeverfahrens nicht den Nachweis erbringen könne, dass ein nach Aktenlage zum Antrag der Klägerin auf Aufnahme als Spätaussiedlerin ergangener Ablehnungsbescheid dieser bekanntgegeben wurde. II. Maßgebend für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin ist der Zeitpunkt ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 27. Dezember 1994. 1. Ob eine Person nach den §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (295, Rdnr. 38). Die Klägerin ist am 27. Dezember 1994 im Wege des Aufnahmeverfahrens ins Bundesgebiet eingereist. Sie war in den ihrem Ehemann erteilten Aufnahmebescheid vom 25. März 1994 einbezogen worden. Zu dem Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet galt das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) ‑ BVFG 1993 -. Auf diese Rechtslage ist für die Beurteilung der Spätaussiedereigenschaft abzustellen, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (296, Rdnr. 39), wonach diese Rechtslage in Fällen der Einreise im März 1999 maßgeblich „wäre“, nicht hingegen auf die nach der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 7. September 2001 eingeführten Übergangsvorschrift des § 100a Abs. 1 BVFG (im Folgenden: BVFG 2001) geltende Rechtslage. Vgl. zur Anwendung der seit dem 7. September 2001 geltenden Rechtslage BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (296 f., Rdnr. 39 ff.). Denn § 100a Abs. 1 BVFG 2001 ist durch Art. 2 Nr. 2a) des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) mit Wirkung vom 12. November 2015 aufgehoben worden. 2. Eine „Rückwirkung“ auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme der Klägerin kann die Übergangsvorschrift des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 - vgl. dazu vor der Aufhebung der Übergangsvorschrift BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (296 f., Rdnr. 39 ff.) - nach ihrer Aufhebung nicht mehr entfalten. Vielmehr ist für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft in Fällen wie dem der Klägerin (wieder) die Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung dieser Personen maßgeblich. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft bei der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG knüpft das Bundesverwaltungsgericht an die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung an, soweit nicht der Gesetzgeber – ohne Verletzung höherrangigen Rechts – eine andere Rechtslage ausdrücklich vorgesehen hat, wie dies mit Blick auf die Übergangsregelung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 der Fall gewesen ist. Vgl. Berlit, Anmerkung vom 27. Juli 2015 zum Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 -, dort unter C. Kontext der Entscheidung, juris, S. 3. Nachdem der Gesetzgeber § 100a Abs. 1 BVFG 2001 ausdrücklich aufgehoben hat, ist für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft von vor Inkrafttreten dieser Vorschrift übergesiedelten Spätaussiedlern keine andere Rechtslage (mehr) vorgesehen, als diejenige, die zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung galt. 3. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Gesetzgeber bei der Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 übersehen hat, dass in der vorliegenden Fallgestaltung auf Grund der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr wieder eine vor dem 7. September 2001 geltende Rechtslage zur Anwendung kommt, und dies von seinem Willen nicht erfasst sein sollte, ändert dies nichts daran, dass die Übergangsvorschrift des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 ausdrücklich ersatzlos aufgehoben worden ist. Der Senat sieht sich daher gehindert, § 100a Abs. 1 BVFG 2001 weiterhin anzuwenden. Der Aufgabe und Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung“ durch den Richter sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gesetzesbindung der Rechtsprechung Grenzen gesetzt. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt. Eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung ist etwa dadurch gekennzeichnet, dass sie, ausgehend von einer teleologischen Interpretation, den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder ‑ bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke ‑ stillschweigend gebilligt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 u. a. -, NJW 2012, 669, Rn. 45 und 56, mit zahlreichen Nachweisen. Die von der Beklagten vertretene teleologische Reduktion mit dem Ziel, dass § 100a Abs. 1 BVFG 2001 trotz seiner Aufhebung in bestimmten Fallgestaltungen weiterhin Anwendung findet, scheidet danach aus. Die Bestimmung in Art. 2 Nr. 2a) des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015, § 100a Abs. 1 BVFG 2001 werde „aufgehoben“, ist eindeutig und einer weiteren (einschränkenden) Auslegung nicht zugänglich. Der Senat ist nicht legitimiert, diese eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers zu ignorieren mit der Begründung, der Gesetzgeber habe (möglicherweise) eine unerwünschte Folge der Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 übersehen. Es überschreitet die Grenzen zulässiger Normauslegung, eine ausdrücklich aufgehobene Gesetzesvorschrift aus für zweckmäßig gehaltenen Gründen weiterhin anzuwenden. Der Senat würde sich damit an die Stelle des demokratisch legitimierten Gesetzgebers setzen. III. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG 1993 in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG 1993 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Da die Klägerin, die die in § 4 Abs. 1 BVFG 1993 geregelten Stichtagsvoraus-setzungen erfüllt, d. h. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993). Die Klägerin stammt unstreitig im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993 von deutschen Volkszugehörigen ab, weil ihre Eltern deutsche Volkszugehörige sind. Sie werden auch in der am 7. Juli 1992 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin als deutsche Volkszugehörige geführt. Die Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993, weil sie in ihrem am 10. August 1979 ausgestellten und in Kopie vorliegenden Inlandspass mit deutscher Volkszugehörigkeit geführt wird. Der Klägerin ist ebenfalls im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 das bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden. Nach der zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die Vorschrift bezogen auf das bestätigende Merkmal Sprache, dass sie von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter an bis zur Selbstständigkeit vermittelt worden ist. Dabei kommt der Sprache besondere Bedeutung zu, denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über die Sprache erfolgen. Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 ist insbesondere die Muttersprache. Die Sprache muss „zumindest Gewicht“ haben. Das bedeutet, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergeben. Dabei reicht es aus, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. Deutsch muss nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt worden sein. Vielmehr genügt es, wenn die Eltern ihren Kindern die deutsche Sprache so beibringen und diese mit ihnen so sprechen, wie sie selbst diese beherrschen. Die Kenntnis deutscher Sprache zur Zeit der Aus- bzw. Einreise ist zwar kein Tatbestandsmerkmal, ihr kommt aber im Rahmen des Beweises als Indiz für eine frühere Vermittlung deutscher Sprache Bedeutung zu. Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 ‑ 5 C 44.99 ‑, BVerwGE 112, 112 (120 f.). Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin das bestätigende Merkmal der Sprache ausreichend vermittelt worden, d. h. die Vermittlung hatte ein hinreichendes „Gewicht“ zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Anlässlich ihrer Registrierung vermerkte das Bundesverwaltungsamt, dass die Klägerin deutsch spreche und verstehe, jedoch „keine Prägung“ vorliege. In einem im Januar 1995 erstellten Lebenslauf gab die Klägerin an: „In meine Familie haben wir geredet bis fünf Jahre deutsch.“ Ihre Muttersprache sei deutsch-russisch und die Umgangssprache innerhalb und außerhalb der Familie sei russisch gewesen. Aus den vom Senat beigezogenen Aufnahmeakten der Familienangehörigen der Klägerin ergibt sich, dass sie aus einer deutschen Mennoniten-familie stammt. Sowohl ihre Mutter L. S. ‑ ihr Vater E. S. verstarb am 6. Dezember 1994 kurz vor der Übersiedlung ‑ als auch ihre Schwestern W. E1. (geb. am 31. Oktober 1953) und N. S. (geb. am 15. Dezember 1957) sowie ihr Bruder W1. S. (geb. am 9. November 1961) erhielten nach ihrer jeweiligen Einreise in den Jahren 1995 und 1996 jeweils Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedler. Mit allen Geschwistern war nach den Feststellungen der Zentralen Aussiedlerbehörde des Landes Brandenburg in deutscher Sprache „ein Gespräch möglich“ bzw. „ein einfaches Gespräch möglich.“ Die Eltern der Klägerin hatten in ihrem Aufnahmeantrag jeweils angegeben, Muttersprache und jetzige Umgangssprache in der Familie seien deutsch. In den Verfahren auf Ausstellung von Spätaussiedlerbescheinigungen gaben W. E1. und N. S. als Muttersprache deutsch und als Umgangssprache innerhalb der Familie deutsch-russisch und W1. S. als Umgangssprache innerhalb der Familie deutsch an. In ihrem Aufnahmeantragsformular hatte W. E1. als Muttersprache deutsch und als jetzige Umgangssprache in der Familie russisch-deutsch angegeben. N. S. und W1. S. gaben als Muttersprache deutsch und als jetzige Umgangssprache in der Familie russisch an. Eine Gesamtschau dieser Angaben und der damaligen Feststellungen bei der Übersiedlung ergibt zur Überzeugung des Senats, dass die deutsche Sprache während der Kindheit der Klägerin in ihrer Familie jedenfalls „Gewicht“ hatte. Soweit ihre Geschwister als Umgangssprache russisch angegeben haben, bezog sich dies auf die zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufnahmebescheide gesprochene Umgangssprache, d. h. die Anfang der 1990er Jahre in den Familien gesprochene Sprache. Alle Familienangehörigen gaben jedoch als Muttersprache deutsch an und waren zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung - wie die Klägerin - in der Lage, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Gegen eine ausreichende Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin in der Familie spricht allein der Klammerzusatz „keine Prägung“ hinter dem Vermerk, dass die Klägerin deutsch spreche und verstehe. Was damals mit diesem Zusatz gemeint war und auf welchen Feststellungen er beruhte, lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Jedenfalls ist es nicht plausibel, dass die Klägerin als einziges von vier Geschwistern aus einer rein deutschen Familie nicht „mit Gewicht“ Deutsch gelernt haben soll, obwohl eine Schwester älter und die beiden anderen Geschwister jünger sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.