Urteil
19 K 5721/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0416.19K5721.17.00
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Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zum Beamten auf Probe im gehobenen Polizeivollzugsdienst zu ernennen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zum Beamten auf Probe im gehobenen Polizeivollzugsdienst zu ernennen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00. 00. 1981 geborene Kläger wurde am 29. 10. 2013 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt und zum Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Der Ernennung vorausgegangen war der Beschluss des VG Aachen vom 12. 09. 2013 im Verfahren 1 L 423/13, durch den dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben worden war, den Kläger einstweilen zu der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen und ihn nicht wegen der an seinen Armen befindlichen Tätowierungen auszuschließen. Nach Durchlaufen der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst teilte die Ausbildungsbehörde, das Polizeipräsidium (PP) C. , dem Kläger mit Schreiben vom 26. 10. 2016 mit, dass er nach Beendigung seines Vorbereitungsdienstes nicht zum Polizeibeamten auf Probe ernannt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die großflächigen Tätowierungen im sichtbaren Bereich einen Eignungsmangel darstellen würden. Das Schreiben beruhte auf einer Anweisung des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP). Die Ausbildungsstelle selbst hatte während der Ausbildung des Klägers keinen Eignungsmangel erkennen können und dies dem LAFP auch mehrfach berichtet. Ausweislich der Urkunde der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHÖV) und des Bachelorzeugnisses vom 09. 02. 2017 hat der Kläger die Bachelorprüfung im Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ mit der Gesamtnote 1,9 bestanden. Der Kläger hat am 23. 02. 2017 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend, seine Tätowierungen würden keinen Eignungsmangel darstellen. Zur Begründung verweist der Kläger unter anderem auf die Entscheidungen in den ihn betreffenden Verfahren VG Aachen 1 K 1518/12, 1 L 277/12 und 1 L 423/13. Ergänzend führt der Kläger unter anderem aus, das Land NRW garantiere Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst ausweislich seines Internetauftritts die Übernahme. An diese Zusage sei das beklagte Land auch im Fall des Klägers gebunden. Das beklagte Land sei auch aus Gleichbehandlungsgründen zur Übernahme verpflichtet, ein anderer Kommissaranwärter sei trotz großflächiger Tätowierung im trotz Dienstkleidung sichtbaren Bereich in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihn von der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht wegen der an seinem Arm befindlichen Tätowierungen auszuschließen und ihn zum Beamten auf Probe im gehobenen Polizeivollzugsdienst zu ernennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und macht unter anderem geltend, dem Kläger sei die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht zugesichert worden. Aufgrund der Tätowierungen des Klägers fehle die Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Während der dreijährigen Ausbildungszeit sei in Ausübung des bestehenden Ermessens davon abgesehen worden, den Kläger vorzeitig zu entlassen, um ihm eine Beendigung der Ausbildung zu ermöglichen. Es sei dem Kläger aber vielfach mitgeteilt worden, dass nicht beabsichtigt sei, ihn über die Ausbildung hinaus zu beschäftigen. Der Kläger könne sich deshalb nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und auch begründet. Die Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder gewähren zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der, ebenso wie dienstliche Beurteilungen, vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, soweit nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist, vgl. VG Köln, Urteil vom 22. 11. 2013 - 19 K 4294/12 -, juris m.w.N.. Davon ausgehend erweist sich vorliegend die Entscheidung des beklagten Landes, den Kläger nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, als ermessensfehlerhaft. Darüber hinaus ist das Ermessen dahingehend reduziert, dass eine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe zu erfolgen hat. Die Auffassung des beklagten Landes, der Kläger sei für den gehobenen Polizeivollzugsdienst allein deshalb nicht geeignet, weil beide Arme mit großflächigen Tätowierungen im trotz Dienstkleidung sichtbaren Bereich versehen sind, stellt keine ermessensgerechte Erwägung dar. Der Dienstherr kann zwar auch Eignungskriterien aufstellen, die nicht die fachliche Eignung des Bewerbers betreffen. Dies gilt auch für das äußere Erscheinungsbild von Beamten. Derartige Anforderungen betreffen Beamte, die sich bereits im Dienst befinden, im Wesentlichen in ihrem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG). Bewerber um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis werden durch derartige Anforderungen in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG betroffen, das als Spezialvorschrift zu Art. 12 Abs. 1 GG ihre Berufswahlentscheidung zugunsten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst schützt. Eine Einschränkung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG ist gerechtfertigt, wenn sie auf verfassungsrechtlich legitimierte Gründe des Gemeinwohls gestützt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Eine Beschränkung des Erscheinungsbildes uniformierter Polizeibeamter ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 02. 03. 2006 - 2 C 3.05 -, juris und vom25. 02. 2010 - 2 C 22.09 -, juris. Bei der Festlegung zulässiger Höchstgrößen von Tätowierungen für Bewerber in den gehobenen Polizeivollzugsdienst besteht für den Dienstherrn ein nur eng beschränkter Beurteilungsspielraum. Die Festlegung einer zulässigen Höchstgröße für Tätowierungen wiegt schwer. Er wirkt sich für Einstellungsbewerber als absoluter Eignungsmangel für den Zugang zu öffentlichen Ämtern aus, der an den Anforderungen zu messen ist, die für subjektive Berufswahlschranken gelten. Erst wenn verlässliche Feststellungen darüber bestehen, dass Tätowierungen allein wegen ihrer Größe die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung durch eine Beeinträchtigung der Neutralitätsfunktion der Uniform erheblich erschweren, ist der Dienstherr zur Ablehnung eines Bewerbers allein wegen der Größe einer Tätowierung berechtigt. VG Köln, Urteil vom 23. 02. 2018 - 19 K 8075/16 -. An verlässlichen Feststellungen im vorgenannten Sinne fehlt es. Die der Kammer aus anderen Verfahren bekannte Untersuchung der Hochschule der rheinlandpfälzischen Polizei, dokumentiert in dem Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Erscheinungsbild vom 17.12.2017, bietet keine tragfähigen Feststellungen dazu, dass Tätowierungen auf dem Unterarm uniformierter Polizisten allein wegen ihrer Größe die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung erheblich erschweren. In der in dem Abschlussbericht dokumentierten Untersuchung wurden 241 Personen in ländlichen und städtischen Gebieten in Rheinland-Pfalz zwischen 13 und 81 Jahren dazu befragt, ob sich Tätowierungen am Unterarm uniformierter Polizisten darauf auswirken, wie die Polizisten hinsichtlich der Merkmale Kompetenz, Vertrauen, Sympathie, Bedrohlichkeit und Respekt eingeschätzt werden. Den Befragten wurden 7 Sekunden Lichtbilder von Versuchspersonen (zivil; mit korrekter und schlampiger Uniform; Uniform mit Tätowierung, Piercing, Ohrtunnel; zivil mit Tätowierung, Piercing, Ohrtunnel) vorgelegt. Danach hatten sie auf einer Bewertungsskala von 1 (gar nicht) bis 6 (sehr) zu bewerten, wie sie Merkmale Kompetenz, Vertrauen, Sympathie, Bedrohlichkeit, Respekt einschätzen. Die Mittelwerte der Befragten ergaben, dass tätowierten uniformierten Polizeibeamten in geringerem Umfang Kompetenz, Vertrauen, Sympathie und Respekt zugeschrieben wurden. Der Mittelwert fiel hinsichtlich dieser Merkmale bei tätowierten Beamten im Vergleich mit uniformierten Beamten in etwa um 0,5 Punkte schlechter aus (S. 128). Die Ergebnisse dieser Untersuchungen bieten aber keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass Tätowierungen auf dem Unterarm uniformierter Polizisten allein wegen ihrer Größe die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung erheblich erschweren. Die im Abschlussbericht vom 17.12.2017 dokumentierte Untersuchung bezieht sich pauschal auf Tätowierungen auf dem Unterarm von Polizisten. Sie enthält keine Angaben zu Positionierung und Größe der Tätowierungen (vgl. S. 166). Es ist deshalb auch nicht auszuschließen, dass die durch die Studie festgestellten negativen Auswirkungen von Tätowierungen nicht bereits bei kleineren Tätowierungen von unter 12 cm Durchmesser eintreten, die das beklagte Land unter Berücksichtigung des grundrechtlich garantierten Zugangsanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG bereits toleriert. Im Übrigen fallen die durch die Untersuchung festgestellten negativen Effekte von Tätowierungen nicht so stark aus, dass sie eine erhebliche Beeinträchtigung der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung befürchten lassen. Die Mittelwerte der in der Untersuchung Befragten ergaben, dass tätowierten uniformierten Polizeibeamten in geringerem Umfang Kompetenz, Vertrauen, Sympathie und Respekt zugeschrieben werden. Der Mittelwert fiel hinsichtlich dieser Merkmale bei tätowierten Beamten im Vergleich mit uniformierten Beamten auf eine Zahlenskala von 1 bis 6 um etwa 0,5 Punkte schlechter aus (S. 128). Der negative Effekt der Tätowierungen fällt nicht so stark aus, dass erwartet werden kann, tätowierte Beamte würden in weiten Teilen der Bevölkerung auf massive Vorbehalte stoßen. Der durch Tätowierungen bewirkte Effekt ist in etwa vergleichbar mit dem Effekt einer unordentlich getragenen Uniform. Nach dem Ergebnis der genannten Untersuchung erhalten Beamte mit unordentlich getragener Uniform im Vergleich zu Beamten mit korrekter Uniform im Mittelwert ebenfalls eine um etwa 0,5 Punkte schlechtere Bewertung (S. 130). Die vergleichsweise nicht erhebliche negative Auswirkung von Tätowierungen rechtfertigt nicht die Annahme, dass Personen, die tätowierten Polizisten in geringerem Umfang Kompetenz, Vertrauen, Sympathie und Respekt zuschreiben, sich deswegen den Anordnungen tätowierter Polizisten widersetzen, ihre Hinweise nicht ernst nehmen oder es ablehnen, sie um Hilfe zu bitten. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Anzahl der tätowierten Erwachsenen als Modeerscheinung – insbesondere in der Altersgruppe der 24 – 34 jährigen Erwachsenen – stark zugenommen hat und in nahezu allen gesellschaftlichen Schichten anzutreffen sind. Bei einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Ausübung des dem Dienstherrn nur begrenzt eingeräumten Beurteilungsspielraumes wird das beklagte Land im Übrigen auch zu berücksichtigen haben, ob es die in der genannten Untersuchung aufgezeigten durch Tätowierungen bewirkten negativen Effekte nicht dadurch vermeiden kann, dass es am Unterarm tätowierte Polizeivollzugsbeamte zum Tragen langärmliger Uniform verpflichtet. VG Köln, Urteil vom 23. 02. 2018 - 19 K 8075/16 -. Für sonstige Gesichtspunkte, die im Rahmen der Ermessensausübung gegen die Eignung des Klägers sprechen könnten, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Der Kläger hat die gemäß § 12 Abs. 2 LVOPol für die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe erforderliche 2. Fachprüfung (Bachelor) erfolgreich abgelegt und laut Stellungnahme seiner Ausbildungsstelle vom 26. 07. 2016 haben sich während des Vorbereitungsdienstes keine auf einen Eignungsmangel hinweisende Erkenntnisse ergeben. Bei dieser Sachlage besteht ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, weil die Beklagte andere gegen die Eignung des Klägers sprechende Gründe nicht alsbald nach Beendigung seiner Probezeit festgestellt hat, vgl. - für die Bewährung während der Probezeit und die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - BVerwG, Urteil vom 25. 02. 1993 – 2 C 27/90 -, BVerwGE 92, 147. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000,- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Ziffer 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.