Urteil
7 K 10564/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0416.7K10564.17.00
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.0000 in Nowosibirsk geboren. Mit Datum vom 01.11.1991 beantragte er gemeinsam mit seiner Ehefrau, der am 00.00.0000 geborenen Frau N. L. , beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Aufnahme als Aussiedler nach der seinerzeitigen Fassung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Mit einem unter dem 28.08.1992 erteilten Aufnahmebescheid reiste der Kläger mit seiner Frau und den Kindern B. (*1977), F. (*1981) und K. (*1987) am 24.07.1993 in das Bundesgebiet ein. Im Rahmen des Registrierverfahrens stellte das BVA fest, dass der Kläger in der UdSSR entgegen anderslautender Antragsangaben als Berufssoldat gedient hatte und nahm den ihm erteilten Aufnahmebescheid im Hinblick auf den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 lit. d BVFG a.F. mit Bescheid vom 25.08.1993 zurück. Widerspruch wurde nicht erhoben. Als Person im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG wurde der Kläger in das Verteilungsverfahren einbezogen. Einen Antrag bei der Stadt Warendorf auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BVFG als Spätaussiedler oder Ehegatte einer Spätaussiedlerin nahm der Kläger am 12.12.1994 zurück. Mit Schreiben vom 26.03.2014 wandte sich der Kläger an das BVA und verwies auf seine deutsche Volkszugehörigkeit und das Schicksal seiner Familie. Sein Vorgesetzter beim Militär sei einige Jahre später ausgereist und habe den Spätaussiedlerstatus erhalten. Das BVA wertete dieses Schreiben als Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und lehnte diesen mit Bescheid vom 11.02.2016 ab. Zur Begründung verwies die Behörde auf die bestandskräftige Ablehnung des Aufnahmebescheides und die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Unabhängig davon komme auch nach heutiger Rechtslage die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht in Betracht. Die neue Fassung des heutigen § 5 Nr. 2 lit. b BVFG bedeute für den Kläger keine Rechtsänderung, die in seinem Fall zu einer anderen, günstigeren Entscheidung führen könne. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2017 zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte die Behörde die Ausführungen des Ablehnungsbescheides. Der Kläger hat am 21.07.2017 Klage erhoben. Er wiederholt das Vorbringen aus dem Schreiben vom 26.03.2014. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 11.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2017 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist erneut auf § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Zudem sei ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 BVFG verwirkt. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 01.02.2018 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 19.03.2018 zurückgewiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 11.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG steht bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Nach dieser durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügten und am 01.01.2005 in Kraft getretenen Vorschrift kann eine solche Spätaussiedlerbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. An dieser negativen Voraussetzung fehlt es, nachdem das BVA den erteilten Aufnahmebescheid mit Bescheid vom 25.08.1993 bestandskräftig zurückgenommen hat. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG findet grundsätzlich auch auf Personen Anwendung, die – wie der Kläger – vor Inkrafttreten der Vorschrift in das Bundesgebiet eingereist sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 21.16 -. Auf die Begründung des Beschlusses vom 01.02.2018 über die Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird ergänzend Bezug genommen. Der in der mündlichen Verhandlung wiederholte und vertiefte Hinweis darauf, ein inzwischen verstorbener Vorgesetzter – nach Angabe des Klägers ebenfalls im Rang eines Oberstleutnant – sei einige Jahre später eingereist und habe den Spätaussiedlerstatus erhalten, rechtfertigt nicht die Annahme, dem Kläger werde dieser Status gleichheitswidrig vorenthalten. Die Spätaussiedlereigenschaft ist individuell und einzelfallbezogen festzustellen. Angesichts der im Einreisezeitpunkt noch nicht obergerichtlich abschließend geklärten Einordnung des militärischen Rangs eines Oberstleutnants in die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes, vgl. hierzu: VG Köln, Urteil vom 02.08.2017 - 10 K 3906/16 - und Urteil vom 18.07.2016 - 7 K 1570/15 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2016 - 11 A 362/14 -, ist es zwar durchaus denkbar, dass es zu unterschiedlichen Entscheidungen gekommen ist, zumal das Bescheinigungsverfahren seinerzeit noch nicht zentral in der Hand des BVA lag. Den Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG trägt dies jedoch auch rückblickend nicht, da die Annahme des Ausschlusstatbestandes in der Person des Klägers auch aus der Sicht des Jahres 1993 keineswegs unvertretbar war und ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Fällen, in denen der Ausschlusstatbestand möglicherweise rechtswidrig verneint wurde, nicht besteht. Denn dies hätte eine Wiederholung desselben Fehlers beim Kläger zur Folge. Zudem war es an den Betroffenen, sich gegen eine als unzutreffend empfundene Einordnung mit den gebotenen rechtlichen Mitteln zu wehren. Dies hat der Kläger gerade nicht getan, sondern sich über zwanzig Jahre mit der Lösung über § 8 Abs. 2 BVFG abgefunden. Ob der Kläger das Recht auf die Weiterverfolgung darüber hinaus mehr als zwanzig Jahre nach der Einreise (sog. Zeitmoment) und nach der Rücknahme des Antrags nach § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BVFG (sog. Umstandsmoment) verwirkt hat, bedarf angesichts dessen keiner abschließenden Klärung. Im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide Bezug genommen, der das Gericht folgt. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.