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Urteil

1 C 21/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1) einer Nachbargemeinde gegen einen Bebauungs-plan für einen Ersatzschulneubau in der Nähe der Gemeindegrenze (hier bejaht). 2. Für eine auf § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumord-nungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert gel-tend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder des-sen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden kann. 3. Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG), die einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, sind als sub-jektive gemeindliche Abwehrrechte im gerichtlichen Verfahren unabhängig davon verteidi-gungsfähig, ob sie als Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eingestuft werden können. 4. Einer Gemeinde ist es rechtlich nicht verwehrt, sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auf einen raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz zu berufen; § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB enthält keine Präklusionsregelung. 5. Die Rechtmäßigkeit der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 BauGB hängt nicht davon ab, dass die Bekanntgabe der Verwaltungsstelle, bei der der Be-bauungsplan eingesehen werden kann, auch das jeweilige Dienstzimmer des Verwaltungsge-bäudes bezeichnet (Änderung der langjährigen Senatsrechtsprechung). 6. Für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist es unerheblich, ob er nach Abschluss des Satzungsverfahrens gemäß der Sollvorschrift des § 10a Abs. 2 BauGB mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in das Internet eingestellt wurde.
Entscheidungsgründe
1. Zur Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1) einer Nachbargemeinde gegen einen Bebauungs-plan für einen Ersatzschulneubau in der Nähe der Gemeindegrenze (hier bejaht). 2. Für eine auf § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumord-nungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert gel-tend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder des-sen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden kann. 3. Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG), die einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, sind als sub-jektive gemeindliche Abwehrrechte im gerichtlichen Verfahren unabhängig davon verteidi-gungsfähig, ob sie als Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eingestuft werden können. 4. Einer Gemeinde ist es rechtlich nicht verwehrt, sich erstmals im gerichtlichen Verfahren auf einen raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz zu berufen; § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB enthält keine Präklusionsregelung. 5. Die Rechtmäßigkeit der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 BauGB hängt nicht davon ab, dass die Bekanntgabe der Verwaltungsstelle, bei der der Be-bauungsplan eingesehen werden kann, auch das jeweilige Dienstzimmer des Verwaltungsge-bäudes bezeichnet (Änderung der langjährigen Senatsrechtsprechung). 6. Für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist es unerheblich, ob er nach Abschluss des Satzungsverfahrens gemäß der Sollvorschrift des § 10a Abs. 2 BauGB mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung in das Internet eingestellt wurde. beglaubigte Abschrift Az.: 1 C 21/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Normenkontrollsache der Stadt Colditz vertreten durch den Bürgermeister Markt 1, 04680 Colditz - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt Grimma vertreten durch den Oberbürgermeister Markt 17, 04668 Grimma - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Nichtigkeit des vorzeitigen Bebauungsplans Nr. 76 (Oberschule Böhlen) hier: Normenkontrolle 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein, die Richterin am Verwaltungsgericht Holthaus, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober sowie die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2018 für Recht erkannt: Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragstellerin, eine im Regionalplan Westsachsen von 2008 (SächsABl. S. A 231) als Grundzentrum ausgewiesene kreisangehörige Stadt mit etwa 8.700 Einwohnern, wendet sich gegen den vorzeitigen Bebauungsplan Nr. 76 „Oberschule Böhlen“ der benachbarten Antragsgegnerin, einer als Mittelzentrum ausgewiesenen Großen Kreisstadt mit etwa 28.200 Einwohnern in 72 Ortslagen auf einer Gesamtfläche von etwa 218 km². Die Antragstellerin ist Trägerin der in zentraler Stadtlage gelegenen Sophienschule (Oberschule i. S. v. § 6 Abs. 1 SchulG; frühere Bezeichnung: Mittelschule), in der im Schuljahr 2016/17 195 Schüler in acht Klassen unterrichtet wurden. Bereits im Jahr 2010 hatte das Sächsische Staatsministerium für Kultus und Sport (SMK) den Schulnetzplan des Landkreises Leipzig auf der Grundlage des später vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 19. November 2014, BVerfGE 138, 1) als teilweise nichtig erklärten § 23a SchulG a. F. genehmigt. 1 2 3 3 Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wurde die Gemeinde Thümmlitzwalde mit dem Ortsteil Böhlen in die Antragsgegnerin eingegliedert. Nach § 10 Abs. 5 b und § 14 der Eingliederungsvereinbarung vom 25. November 2010 ist die Antragsgegnerin verpflichtet, sich für den Erhalt der „Mittelschule“ in Böhlen einzusetzen. Böhlen hat knapp 400 Einwohner; es liegt etwa 11 km vom Stadtkern der Antragsgegnerin und 15 km südöstlich vom Stadtkern der Antragstellerin entfernt in der Nähe der gemeinsamen Gemeindegrenze der Beteiligten. Durch den angegriffenen Bebauungsplan wird eine an die Kreisstraße K 8307 angrenzende Außenbereichsfläche von 14.140 m² in östlicher Ortsrandlage von Böhlen überplant. Festgesetzt wurden im Wesentlichen eine „Fläche für den Gemeinbedarf (hier: Schule)“, Verkehrs- und Grünflächen; wegen der Einzelheiten der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen wird auf die Planurkunde bestehend aus den Planteilen A und B verwiesen. Durch einen an den Landkreis Leipzig gerichteten Bescheid des SMK vom 18. Mai 2011 wurde der „Mittelschulstandort“ der Antragstellerin „nicht bestätigt“ (Entscheidungssatz 2). Der seit 2003 „beobachtete“ Standort habe - wie auch zwei andere Mittelschulstandorte im Landkreis - die Mindestschülerzahlen der Klassenstufe 5 nicht durchgängig erreicht. Für das Schuljahr 2011/12 habe er mit 49 Anmeldungen die Anzahl der prognostizierten Anmeldungen (31) deutlich überschritten. Insgesamt würden die Schülerzahlen allerdings nicht ausreichen, um das Mittelschulnetz im Landkreis dauerhaft zu stabilisieren. Die Wahrscheinlichkeit bleibe hoch, dass an einzelnen Mittelschulstandorten die Mindestschülerzahl nicht erreicht werde. Die Dauerhaftigkeit des gegenwärtig auffallend hohen Zulaufs zur Sophienschule sei zu bezweifeln. In den Schuljahren 2017/18, 2018/19 und 2019/20 seien jeweils nur zwischen 21 und 23 Anmeldungen zu erwarten. Für eine von den Planungsvorgaben abweichende Bestätigung des Standorts, wie sie der Landkreis vorgeschlagen habe, gebe es keine Rechtsgrundlage. Mit Blick auf die in den kommenden zehn Jahren voraussichtlich nicht erreichten Mindestschülerzahlen werde das Vorliegen eines fortbestehenden öffentlichen Interesses an der Sophienschule in einem gesonderten Verfahren zu prüfen sein. Die beiden Mittelschulstandorte der Antragsgegnerin (Mittelschulen Grimma und Böhlen) standen nach der Begründung des Bescheids mit Blick auf die zu erwartenden Anmeldungen für die Klassenstufe 5 „nicht zur 4 5 4 Disposition“; der Schulträger sei allerdings anzuhalten, auf eine „Optimierung der Klassenbildung hinzuwirken.“ Die Antragsgegnerin beschloss am 23. Mai 2013 die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung eines „zweizügigen Schulgebäudes“ für die Oberschule Böhlen in einem Teil des Außenbereichs, der im Teilflächennutzungsplan der früher selbstständigen Gemeinde Thümmlitzwalde als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt ist. Der auf 300 bis 360 Schüler ausgelegte Neubau solle die bisherigen, auf mehrere Standorte verteilten und sanierungsbedürftigen Schulgebäude in Böhlen ersetzen und den dortigen Schulstandort sichern, der nach einem Stadtratsbeschluss vom Februar 2013 erhalten bleiben solle. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 BauGB) äußerte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 ablehnend zum Planentwurf unter Hinweis u. a. auf näher benannte Ziele (Z 2.2.1.4, Z 6.1.1., Z 6.3.4.) des Landesentwicklungsplans von 2013 (SächsGVBl. S. 582; nachfolgend: LEP 2013), auf eine Überschneidung der Einzugsbereiche vorhandener Oberschulen sowie auf eine drohende Schwächung ihres eigenen Oberschulstandorts durch den „Abzug“ von Schülern. Die angesichts des Bevölkerungsrückgangs prognostizierten niedrigeren Schülerzahlen führten schon jetzt zu einem „Tauziehen und Überlebenskampf“ zwischen den Schulstandorten. Eine Schließung der Sophienschule hätte gravierende Auswirkungen auf die Entwicklung der Antragstellerin. Für junge Familien sei das Vorhandensein von Betreuungs- und Bildungseinrichtungen von der Kinderkrippe bis zur weiterführenden Schule ein wesentliches Kriterium der Wohnortswahl. Bei sachgerechter Ausnutzung der vorhandenen, bereits sanierten oder zumindest teilsanierten Oberschulen (Sophienschule, Oberschule im Grundzentrum Leisnig) ließen sich sowohl Neubaukosten in Millionenhöhe als auch Schülerbeförderungskosten des Landkreises einsparen. Der etwa 15 km vom Kernort entfernt am „äußersten Rand“ der Antragsgegnerin gelegene Ortsteil Böhlen gehöre nach der Eingemeindung zwar rechtlich, nicht aber funktional zum Mittelzentrum und sei selbst weder ein zentraler Ort mit Versorgungsfunktion für umliegende Gemeinden noch unmittelbar über eine Bundesstraße erreichbar. 6 7 5 Die Landesdirektion Sachsen verwies mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 auf den LEP 2013 und den Regionalplan Westsachsen 2008. Nach Ziel 2.2.1.2 Satz 1 LEP 2013 seien zentralörtliche Einrichtungen außerhalb der festgelegten Versorgungs- und Siedlungskerne der Zentralen Orte unzulässig. Die Ortslage Böhlen sei nicht als solcher Kern festgelegt. Es komme jedoch eine Ausnahmemöglichkeit nach Satz 2 in Betracht; zum einen handele es sich um einen Ersatzneubau, zum anderen sei die Oberschule Böhlen Bestandteil des Schulnetzkonzepts des Landkreises. Gemäß Ziel 1.3.3. LEP 2013 seien Planungen und Maßnahmen in Zentralen Orten zu vermeiden, die die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte beeinträchtigen könnten. Der Ortsteil Böhlen liege nur etwa 11 km von der Antragstellerin entfernt, die als Grundzentrum die Grundversorgung in ihrem Nahbereich sicherstellen müsse. Dazu sei das Vorhaben mit der Antragstellerin abzustimmen. Zudem liege das Plangebiet in einem Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft. Der Regionale Planungsverband Westsachsen äußerte mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 aus regionalplanerischer Sicht „keine grundsätzlichen Bedenken“ gegen die Planung. Nach Ziel 1.3.3. LEP 2013 seien Planungen zu vermeiden, die die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte beeinträchtigten. Der Regionalplan Westsachsen 2008 sehe in Ziel 2.3.2 die Bündelung der für zentralörtliche Funktionen erforderlichen Einrichtungen in Versorgungs- und Siedlungskernen vor. Der Ortsteil Böhlen stelle keinen solchen Versorgungs- und Siedlungskern des Mittelzentrums dar; angesichts der Größe des Stadtgebiets der Antragsgegnerin und der Tatsache, dass es sich um einen Ersatzbau für eine bestehende Schule handele, sei das Vorhaben „begründbar“. Das Landratsamt Leipzig verwies mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 auf den Flächennutzungsplan der ehemaligen Gemeinde Thümmlitzwalde und auf das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB. Der vorzeitige Bebauungsplan sei genehmigungsbedürftig. Die Umwandlung von landwirtschaftlichen Flächen in Bauland bedürfe einer besonderen Begründung (§ 1a BauGB). Die benachbarten Oberschulstandorte, insbesondere Colditz, würden mit Blick auf die vorgesehenen Änderungen im Schulgesetz „nicht unmittelbar im Bestand gefährdet“. Der neue Standort sei wie bisher mit öffentlichen Bussen über die „Haltestelle Schule“ in Böhlen und von dort fußläufig erreichbar. Mit dem Neubau der Oberschule sei „kein 8 9 10 6 Zuwachs von Verkehren im öffentlichen Personennahverkehr zum Stand 2013 verbunden“. Aus Sicht der Kreisentwicklung sei anzumerken, dass die Vereinbarkeit mit übergeordneten Planungen durch die Raumordnungsbehörde gesondert geprüft werden sollte. Aus umweltfachlicher Sicht bestünden keine Bedenken. Die Böden im Bereich der Antragsgegnerin seien allerdings besonders fruchtbar und das Plangebiet sei Teil eines Vorbehaltsgebiets für die Landwirtschaft. In der Nachbarschaft der geplanten Schule gebe es keine Emissionsquellen von Luftschadstoffen, Staub, Gerüchen oder Lärm mit erheblichen Umwelteinwirkungen. Geräuschentwicklungen „von den Kindern“ der geplanten Schule auf angrenzende Wohnnutzungen seien gem. § 22 Abs. 1a BImSchG im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen. Von Seiten der Straßen-, Hochbau- und Liegenschaftsverwaltung bestünden keine Einwände; der Zufahrtsbereich für die Anbindung an die Kreisstraße müsse Bestandteil der Planung sein. Am 18. Dezember 2014 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin den Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung. Für die Trägerbeteiligung mit „Einholung von Stellungnahmen der Nachbargemeinden“ wurde der Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 27. Februar 2015 bestimmt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 17./18. Januar 2015 mit Hinweisen zu wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen (§ 3 Abs. 2 BauGB). Auf einen Antrag vom August 2014 bewilligte der Freistaat Sachsen der Antragsgegnerin durch Zuwendungsbescheid vom 22. Dezember 2015 Fördermittel für den Schulneubau in einer Gesamthöhe von 3.158.766 €. Mit fristwahrend per Telefax eingegangenem Schreiben vom 26. Februar 2015 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen den Planentwurf unter ergänzender Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 17. Dezember 2013. Die Antragsgegnerin plane eine zweizügige Oberschule für 300 bis 360 Schüler, obwohl die Schülerzahl in Böhlen derzeit bei 303 Schülern liege, der aktuelle Schulnetzplan bis zum Schuljahr 2019/20 durchschnittlich 300 Schüler prognostiziere und eine Schülerzahl von 300 bis 360 angesichts der demografischen Entwicklung (rückläufige Bevölkerungszahlen) nur bei Schließungen der „noch existierenden“ Oberschulen in den Nachbargemeinden 11 12 13 7 (Antragstellerin, Leisnig und Wermsdorf) erreicht werden könne. Der Bebauungsplan sei mit Ziel 1.3.3 LEP 2013 unvereinbar, wonach Planungen und Maßnahmen in zentralen Orten, die die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte beeinträchtigten, zu vermeiden seien. Der Oberschulneubau leiste einer „Zergliederung und Zersiedelung“ Vorschub und beeinträchtige die grundzentrale Funktion der Antragstellerin in gravierender Weise. Ihr Oberschulstandort sei für die als Grundzentrum ausgewiesene Antragstellerin eine wichtige Einrichtung der Daseinsvorsorge im ländlich geprägten Raum. Schon jetzt würden 75 Schüler aus umliegenden Orten oder Ortsteilen „zum Lernen nach Böhlen gefahren“. Der Schülertransport erfolge durch Schulbuslinien, die der Landkreis organisieren und finanzieren müsse; der Schulstandort Colditz sei dagegen im bestehenden Linienverkehr erreichbar. Ein Schulneubau binde „Steuergelder in Millionenhöhe“, die angesichts der in zumutbarer Entfernung gelegenen intakten Oberschulen mit Aufnahmekapazitäten bei einer geordneten und gemeindeübergreifenden Planung und Schulpolitik eingespart werden könnten. Ein staatlich geförderter Schulneubau erhöhe die Attraktivität des Schulstandorts Böhlen und gefährde letztlich selbst die Einzügigkeit und damit den Bestand der Sophienschule der Antragstellerin. Nach einer Abwägungsentscheidung vom 17. Dezember 2015, mit der auf der Grundlage einer 31seitigen Abwägungsvorlage u. a. die Einwendungen der Antragstellerin zurückgewiesen wurden, beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am selben Tag den angegriffenen Bebauungsplan, den der Landkreis Leipziger Land mit Verfügung vom 5. April 2016 genehmigte. Die Erteilung der Genehmigung (§ 10 Abs. 2 BauGB) wurde erstmals im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23. April 2016 bekanntgemacht. Unter dem 15. Mai 2016 fertigte der Oberbürgermeister den Bebauungsplan erstmals aus. Im Zuge eines verfahrensbegleitend durchgeführten ergänzenden Verfahrens erfolgten eine erneute Ausfertigung des Bebauungsplans am 18. Mai 2017 sowie eine erneute Bekanntmachung im Amtsblatt vom 10. Juni 2017. Hingewiesen wurde auf eine Einsichtnahmemöglichkeit „zu den Dienststunden“ im „Stadtentwicklungsamt der Stadt Grimma, Markt 17, 04668 Grimma“, wobei ein Dienstzimmer nicht angegeben wurde. 14 15 8 Am 11. Juli 2016 erteilte der Landkreis Leipzig der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für die Errichtung des Schulneubaus. Gegen die ihr nicht zugestellte Baugenehmigung erhob die Antragstellerin am 25. November 2016 Widerspruch, über den bislang nicht abschließend entschieden wurde. Einen zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Landkreis Leipzig unter dem 6. Dezember 2016 ab. Ein Eilantrag der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung ist beim Verwaltungsgericht Leipzig unter dem Az. 4 L 1053/16 anhängig. Die Antragstellerin hat am 25. September 2016 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und nachfolgend begründet. Die von der Antragsgegnerin bestrittene Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO liege vor. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit der Verletzung in einem subjektiven Recht durch den angegriffenen Bebauungsplan hinreichend dargelegt. Die fehlende inhaltliche Abstimmung der Planung mit der Antragstellerin habe zu einer offensichtlichen Verletzung von § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sowie des bei der Planung neuer Schulen zu beachtenden schulrechtlichen Rücksichtnahmegebots“ (§ 23a Abs. 3 SchulG analog) geführt. Angesichts der drohenden Beeinträchtigung ihrer zentralörtlichen Funktion als Grundzentrum liege darüber hinaus eine mögliche Verletzung des raumordnungsrechtlichen Funktionsschutzes der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor, wie es der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 2. Mai 2017 zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe. Belegt werde die Möglichkeit der Beeinträchtigung der zentralörtlichen Funktion selbst durch die von der Antragsgegnerin als Anlage AG 9 vorgelegte „Expertise zur Evaluierung und zur Ausweisung von Grundzentren im Zuge der laufenden Gesamtfortschreibung des Regionalplans Westsachsen 2008“ des Planungsbüros L....... von Oktober 2016, wonach „der Erhalt eines leistungsfähigen Oberschulstandorts“ „wesentlich für die langfristige Sicherung des Grundzentrums“ sei. Das Gutachten verweise in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die „direkte Konkurrenz“ zur Oberschule in Böhlen. Für ein Grundzentrum sei eine weiterführende Schule regionalplanerisch unabdingbar, diese Grundanforderung seines Ziels 2.3.12 konkretisiere der Regionalplan Westsachsen 2008 in den Zielen 2.3.8 und 2.3.9. Für die Wahrung dieser regionalplanerischen Ziele trete die Antragstellerin mit ihrem Normenkontrollantrag ein. Die umfangreichen „Zieleröterungen“ der Antragsgegnerin 16 17 18 9 beträfen schon nicht die Antragsbefugnis, sondern das Verhältnis zwischen Bauleit- und Raumordnungsplanung als Teil der Begründetheitsprüfung nach § 1 Abs. 4 und Abs. 7 BauGB. Neben einer möglichen Verletzung von § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB komme auch eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) der Antragstellerin in Betracht. Nach den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19. November 2014 (BVerfGE 138, 1) entwickelten Maßstäben gehöre sowohl die Entscheidung über die Einrichtung allgemeinbildender Schulen als auch deren Fortbestand zu den wehrfähigen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Geschützt sei entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin auch die Aufrechterhaltung von Oberschulen i. S. v. § 6 Abs. 1 SchulG. Der Sache nach stünden die Oberschulstandorte der Beteiligten im Streit. Ein Ausbau des Schulstandorts Böhlen hätte nachteilige Auswirkungen auf die schon jetzt wegen geringer Schülerzahlen in ihrem Fortbestand gefährdete Sophienschule Die während der Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens in Kraft getretenen Änderungen des Schulgesetzes hätten die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht etwa entfallen lassen. Nach wie vor seien grundsätzlich nur zweizügige Oberschulen zulässig. Einzügige Oberschulen lasse das Gesetz nur ausnahmsweise dann zu, wenn es für die Eingangsklasse mindestens 25 Schüleranmeldungen gebe. Einen weitergehenden Bestandsschutz genieße die Sophienschule auch nach dem neu gefassten Schulgesetz nicht. Die Antragstellerin müsse nach wie vor befürchten, dass der geplante Schulneubau zusätzliche Oberschüler aus ihrem Stadtgebiet anziehe und damit den Konflikt verschärfen werde. Der Bebauungsplan sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig und deshalb für unwirksam zu erklären. Er verstoße bereits gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Für einen Schulneubau bestehe schon angesichts der umliegenden Oberschulstandorte in Wermsdorf, Leisnig, Trebsen, Großbardau und im Stadtgebiet der Antragstellerin kein Bedarf. Die dortigen Oberschulen wären ohne weiteres in der Lage, zusätzlich Schüler aus dem Einzugsbereich von Böhlen aufzunehmen. Dadurch würde sich der Schulweg für etliche Schüler sogar verkürzen. Dass eine größere Zahl von Schülern aus dem 19 20 21 10 Stadtgebiet der Antragstellerin die Oberschule Böhlen besuche, sei entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht einer besonderen Attraktivität dieser Oberschule geschuldet. Eine Ursache des „Wegzugs“ von Schülern sei es, dass die Schulaufsichtsverwaltung Eltern mit dem Hinweis auf die Einzügigkeit der Sophienschule zur Anmeldung ihrer Kinder bei der Oberschule Böhlen veranlasse. Die räumlichen Kapazitäten der Sophienschule ließen einen zweizügigen Schulbetrieb durchaus zu. Für einen solchen Schulbetrieb müsste die dafür zuständige Sächsische Bildungsagentur allerdings das Lehrerkollegium erweitern. 56 % der Oberschüler von Böhlen wohnten außerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin. Nach Angaben der Antragsgegnerin seien etwa 90 % der Schüler „Buskinder“, etwa 10 % würden mit dem Auto gefahren. Wenn diese Angaben zuträfen, gebe es keine Schulkinder, die zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Oberschule Böhlen gelangten. Für einen solchen Schulstandort gebe es erst recht keinen Bedarf. Der Schulnetzplan von 2010, der keinen Schulneubau vorsehe, könne zur Planrechtfertigung nicht herangezogen werden. Der Schulnetzplan 2010 habe die zum 1. Januar 2011 erfolgte Eingemeindung von Thümmlitzwalde noch nicht berücksichtigt und sei gem. § 7 Abs. 2 SchulNetzVO vorzeitig anzupassen. Dies habe die Antragsgegnerin bei ihrer Beschlussfassung über den Bebauungsplan ebenso übersehen wie den Umstand, dass sowohl der LEP 2013 als auch der Regionalplan Westsachsen 2008 auf eine Stärkung der Zentren abzielten. Danach sei es geradezu geboten, den Schulstandort Böhlen aufzugeben. Der geplante Neubau schaffe einen Schulstandort „auf der grünen Wiese“ mit neuer Bus- und Verkehrsanbindung und erweiterter Kapazität. Die Zustandsanalyse der Antragsgegnerin lasse darauf schließen, dass sie die gebotenen Sanierungsmaßnahmen an der Schule seit der Eingemeindung von Thümmlitzwalde insgesamt eingestellt habe. Das „Integrierte Stadtentwicklungskonzept“ (nachfolgend: INSEK) der Antragsgegnerin belege einen Bedarf für den Schulneubau in Böhlen ebenso wenig; eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB) werde gerade nicht gewährleistet. Das INSEK gehe zutreffend davon aus, dass Böhlen zum ländlichen Raum gehöre, eine Mittelschule oder Oberschule sei dort nicht vorgesehen. Wenn die Behauptung der Antragsgegnerin zutreffe, dass sie etwa 5,2 Mio. € für den Schulneubau bereitgestellt habe, hätte sie diese Mittel ohne weiteres auch für eine Schulsanierung aufwenden können. Erhaltungs- und Anpassungsbedarf der übernommen Schulgebäude seien nicht geeignet, eine Erforderlichkeit der Planung i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB zu begründen. Auf die von der Antragsgegnerin angeführte 11 Genehmigungsbedürftigkeit oder Fragen der Genehmigungsfähigkeit von Sanierungsmaßnahmen an den vorhandenen Schulgebäuden komme es nicht an. Die Umnutzung landwirtschaftlich genutzter Flächen sei nicht notwendig i. S. v. § 1a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BauGB. Ausweislich Seite 31 ff. ihres INSEK verfüge die Antragsgegnerin über Brachflächen, die sie vorrangig in eine nicht auf Böhlen beschränkte, sondern gemeindeweite Standortauswahl hätte einbeziehen müssen. Auch wenn ein Abriss und Neubau am vorhandenen Schulstandort zu einer mehrjährigen Unterbrechung des Schulbetriebs geführt hätte, wie es die Antragsgegnerin ausführe, rechtfertige dies nicht die Inanspruchnahme hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen. Das Vorhandensein einer Turnhalle, die weiter genutzt werden solle, könne bei der Auswahl des Standorts mitberücksichtigt werden; ausschlaggebende Bedeutung hätte diesem Umstand ohne vorherige Erfassung und Bewertung aller Turnhallenstandorte nicht beigemessen werden dürfen. Der Einzugsbereich der Oberschule Böhlen erstrecke sich nicht nur auf das gesamte Gebiet der Antragstellerin, sondern bis in den benachbarten Landkreis Mittelsachsen. Auch deshalb spreche nichts für das Festhalten am bisherigen Standort. Ob für den Bau einer zweiten Oberschule im Stadtkern der Antragsgegnerin ein Bedarf bestünde, sei fraglich, entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin aber unerheblich. Der Bebauungsplan sei unter Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde Thümlitzwalde vom 21. Juli 1998 entwickelt worden, der das Plangebiet als Teil einer Fläche für die Landwirtschaft darstelle. Auch fehle die erforderliche Dringlichkeit i. S. v. § 8 Abs. 4 BauGB zur Rechtfertigung des vorzeitigen Bebauungsplans. Insbesondere könnten die vorhandenen Schulgebäude saniert und weiter genutzt werden. Ein Sanierungsstau bei den vorhandenen Schulgebäuden könne eine besondere städtebauliche Dringlichkeit nicht begründen. Der Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei nicht etwa unbeachtlich nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; ein Bebauungsplan könne den Flächennutzungsplan nicht ersetzen. Entgegen G 2.1.12 des Regionalplans Westsachsen 2008, der die Sicherung einer leistungsfähigen und nachhaltigen umweltgerechten Landwirtschaft vorsehe, werde eine bisher landwirtschaftlich genutzte und sogar als Vorbehaltsfläche für Landwirtschaft ausgewiesene Fläche in 22 23 12 Anspruch genommen. Diese regionalplanerischen Vorgaben hätten auch in die Abwägung eingestellt werden müssen. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Zentralörtliche Einrichtungen wie Oberschulen seien nach Ziel 2.2.1.2 LEP 2013 außerhalb der festgelegten Versorgungs- und Siedlungskern unzulässig. Der Regionalplan Westsachsachsen 2008 setze mit Karte 2 nur die Kernstadt der Antragsgegnerin als Versorgungs- und Siedlungskern fest, nicht den Ortsteil Böhlen. Eine Abstimmung des Schulneubaus mit seiner Kapazitätserweiterung auf 300 bis 360 Schüler sei entgegen Ziel 1.3.3 LEP 2013 trotz mehrfacher Schreiben der Antragstellerin (u. a. vom 17. Dezember 2013, 13. Februar 2015 und 26. Februar 2015) nicht erfolgt; die Antragsgegnerin habe sämtliche Einwendungen der Antragstellerin als „absurd“ zurückgewiesen, den angegriffenen Bebauungsplan also gerade nicht inhaltlich abgestimmt, wie es auch § 2 Abs. 2 BauGB gebiete. Es treffe zwar zu, dass die Antragsgegnerin einen Alternativstandort für einen gemeinsamen Oberschulneubau in einem Ortsteil der Antragstellerin (Tanndorf) vorgeschlagen habe. Dieser Standort habe sich aber u. a. wegen der Kosten und seiner ungünstigen Lage als nicht sinnvoll erwiesen. Der geplante Neubau nach heutigem Stand der Technik sei für „Eltern und Schüler attraktiver“, gefährde die Antragstellerin als Schulstandort, schwäche sie als Grundzentrum und verstoße gegen Ziel 6.3.4 LEP 2013, der Oberschulen außerhalb der Zentralen Orte ausschließe, wenn sie Oberschulen an Zentralen Orten gefährdeten. Nach den Vorgaben des LEP 2013 und des Regionalplans Westsachen 2008 hätte die Antragsgegnerin ihr Interesse an einem Schulneubau zurückstellen müssen, eine kreisübergreifende Strategie unter Einbeziehung der Antragstellerin und des Landkreises Mittelsachen entwickeln und letztlich den Schulstandort Böhlen auflösen müssen. Die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplan entgegen § 2 Abs. 2 BauGB nicht mit der Antragstellerin abgestimmt und damit das interkommunale Rücksichtnahmegebot verletzt. Die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin u. a. nach §§ 21, 23, 23a SchulG i. V. m. § 1 SchulnetzVO seien abwägungsfehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Schulnetzpläne - und damit auch Standortpläne sowie Bedarfsprognosen - 24 25 26 13 seien den Zielen der Landesregierung anzupassen und im Bedarfsfall fortzuschreiben. Schulnetzpläne seien gemäß § 23a SchulG a. F./n. F. unter Berücksichtigung der wechselseitigen Auswirkungen von schulorganisatorischen Maßnahmen mit den betroffenen Kommunen inhaltlich abzustimmen. In diesem Sinne entspreche es dem „schulrechtlichen Rücksichtnahmegebot“ (analog § 23a SchulG) bei der eigenen Schulplanung den Bestand benachbarter Schulen nicht zu gefährden. Dieses Gebot habe die Antragsgegnerin verletzt. Überdies seien die der Schulnetzplanung 2010 zugrundeliegenden Schülerzahlprognosen überholt. Statt für das Kreisgebiet prognostizierten 1.050 Anmeldungen für Oberschulen hätten für das Schuljahr 2016/2017 1.154 Anmeldungen vorgelegen. In der Sophienschule und der Oberschule Böhlen hätten statt der prognostizierten 54 bzw. 55 nur 45 bzw. 44 Anmeldungen für die 5. Klasse vorgelegen. Woraus sich der von der Antragsgegnerin eingestellte Bedarf von bis zu 360 Schülern in dann drei Zügen ergeben solle, bleibe unklar. Dies gelte umso mehr angesichts der im INSEK zugrunde gelegten Bevölkerungsentwicklung der Antragsgegnerin. Eine konkrete, aktualisierte und wohnortbezogene Ermittlung des Schülerbedarfs unter Berücksichtigung der Herkunftsorte fehle vollständig. Abwägungsfehlerhaft sei die Möglichkeit einer Straßenquerung zu der außerhalb des Plangebiets gelegenen Turnhalle nicht geprüft worden. Aufgrund der erfolgten Konzentration auf einen Standort (statt der vorherigen Standorte Haupthaus, sog. Wohngebäude und Rittergut in bis zu 600m Entfernung) hätten Lärm-, Verkehrs- und Erschließungsgutachten eingeholt und die Auswirkungen der Planung in die Abwägung eingestellt werden müssen. Selbst wenn der neue Standort den Schulverkehr nicht erhöhen sollte, so perpetuiere er doch die negativen Folgen für Umwelt und Haushalt durch den Schultransport. Die besondere Gefahrensituation des Lkw-Verkehrs auf der Ortsverbindungsstraße sei unberücksichtigt geblieben Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass das Trinkwassersystem der alten Schulgebäude durchaus den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspreche. Hinreichende Stellplätze für Pkw und Fahrräder seien im Plangebiet, dessen Fläche und Lage auch von den „Allgemeinen Schulbauempfehlungen für den Freistaat Sachsen vom 15. Dezember 1993 (SächsABl. S. 437) abwichen, nicht ausgewiesen. Der in den nicht fortgeschriebenen Schulnetzplan 2010 aufgenommene Schulstandort Böhlen sei auch nicht schutzwürdig. Nach Maßgabe des LEP 2013 sei der Standort für eine Oberschule ungeeignet. Seine Existenz sei nur dem Umstand geschuldet, dass 27 14 sich die ehemalige Gemeinde Thümmlitzwalde für diesen Standort entschieden habe. Langfristig sei im maßgeblichen Einzugsbereich mit deutlich weniger Oberschülern zu rechnen. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass das SMK einem künftigen Schulnetzplan mit dem Oberschulstandort Böhlen die Genehmigung versagen werde, weil er im Widerspruch zu raumordnerischen Vorgaben stehen würde. Auch die Fortschreibung des Regionalplans sehe eine Konzentration auf Zentrale Orte vor, um der Zersiedelung entgegenzuwirken. Nach den Ausführungen auf Seite 14 der von der Antragsgegnerin vorgelegten „Expertise“ des Planungsbüros L....... zur Fortschreibung des Regionalplans Westsachsen sei davon auszugehen, dass bei eingemeindeten, früher selbstständigen Gemeinden der Versorgungsmittelpunkt im Kernort der neu gebildeten Gemeinde liege. Für den neuen Regionalplan sei Thümmlitzwalde nicht mehr als Teil eines grundzentralen Verflechtungsbereichs vorgesehen. Die Standortwahl sei nicht nur wegen der raumordnerischen Vorgaben, sondern auch mit Blick auf die Randlage des Plangebiets und die einzustellenden Schülerzahlen fehlerhaft gewählt. Der Antragsgegnerin sei es rechtlich verwehrt, der Bedarfsermittlung auch Schüler aus Nachbargemeinden oder gar aus dem Landkreis Mittelsachsen zugrunde zulegen. Bereinigt um die Schüler aus dem Stadtgebiet der Antragstellerin, aus den übrigen Nachbargemeinden und aus dem Landkreis Mittelsachsen verringere sich die Zahl der Oberschüler von derzeit 294 auf 130. Angesichts des geplanten Neubaus könne sich die Antragsgegnerin nicht auf Bestandsschutzerwägungen berufen. Bei der Standortwahl hätte die Antragsgegnerin die zentralörtliche Funktion der Antragstellerin berücksichtigen und den Neubau von der gemeinsamen Grenze „abrücken“ müssen, statt ihre Schulkapazität zu erhöhen. Mit dem Neubauvorhaben wolle die Antragsgegnerin einen „Oberschulbedarf“ aus einem Einzugsbereich von heute 83 Ortsteilen und Gemeinden aus dem Umland decken. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, die Folgekosten und „Fahrtzeitbelastungen“ der Standortwahl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. Die Antragstellerin bestreite die - ihr mangels entsprechender Unterlagen nicht weiter nachprüfbare - Behauptung der Antragsgegnerin, dass der Freistaat Sachsen im Rahmen der Fördermittelprüfung die Vereinbarkeit der Neubaumaßnahme unter Berücksichtigung von Schulnetzplan, Eingemeindung, Entwicklung der Schülerzahlen bis 2015/16 und der Bedarfsprognose mit Stand 2016 geprüft und bestätigt habe. 28 15 Der Eingliederungsvertrag der Antragsgegnerin mit Thümlitzwalde schreibe einen Schulneubau nicht vor; es könne deshalb offen bleiben, ob ein Eingemeindungsvertrag mit Rechtswirkungen zu Lasten Dritter wirksam sei. Die Antragstellerin beantragt zuletzt, den vorzeitigen Bebauungsplan Nr. 76 „Oberschule Böhlen“ der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2015 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 2017 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Antrag für unzulässig und unbegründet. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie habe nicht hinreichend substanziiert Tatsachen vorgetragen, die eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten durch Festsetzungen des Bebauungsplans auch nur als möglich erscheinen ließen. Ein wehrfähiges subjektives Recht könne sich für die Antragstellerin als Nachbargemeinde nur aus der eigenen Selbstverwaltungsgarantie ergeben, insbesondere aus ihrer Planungshoheit. Dies gelte auch mit Blick auf das interkommunale Abstimmungsgebot und auf Abweichungen von Zielen der Raumordnung, insbesondere des LEP 2013. Daraus ableitbare wehrfähige Recht würden durch den Bebauungsplan jedoch offenkundig nicht verletzt. Er hindere die Antragstellerin insbesondere nicht daran, im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung Planungsentscheidungen hinsichtlich der eigenen „Schullandschaft“ zu treffen und umzusetzen. Das Schulgesetz in seiner nunmehr geltenden Fassung bestimme in § 4b, dass die im ländlichen Raum außerhalb von Oberzentren bestehenden Oberschulen einzügig fortgeführt werden könnten; die von der Antragstellerin behauptete Gefährdung ihres Oberschulstandorts sei schon deshalb ausgeschlossen. Auf ein schulrechtliches „Rücksichtnahmegebot“ analog § 23a Abs. 3 Satz 1 SchulG könne sich die Antragstellerin nicht berufen; einschlägig sei allein § 2 Abs. 2 BauGB. Auch unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergebe sich keine Antragsbefugnis, 29 30 31 32 33 34 16 zumal die Trägerschaft einer Oberschule nicht vom Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltung umfasst werde. Erfasst würden „nur Grund- und Hauptschulen“ als Schulen, die ausschließlich der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienten. Der von der Antragstellerin bemängelte Schulnetzplan werde nicht von der Antragsgegnerin erlassen, sondern vom Landkreis; auf eine Aktualisierung dieses Plans habe die Antragsgegnerin keinen maßgeblichen Einfluss. § 2 Abs. 2 BauGB sei offenkundig nicht verletzt. Dies gelte sowohl für Satz 1 als auch für Satz 2. Die Antragstellerin sei in der gebotenen Weise im Bebauungsplanverfahren beteiligt worden, eine materielle Abstimmungspflicht habe mangels unmittelbarer städtebaulicher Auswirkungen der Planung nicht bestanden. Die Behauptung der Antragstellerin, der Bebauungsplan führe zu einer Gefährdung der Sophienschule, sei nicht mehr als eine durch zahlreiche behördliche Stellungnahmen widerlegte Vermutung ohne städtebaulichen Bezug. Das Landratsamt Leipzig habe ausdrücklich erklärt, dass der Bestand der Sophienschule nicht gefährdet sei. Die Schülerzahlen der unsanierten (oder teilsanierten) Sophienschule seien bereits seit vielen Jahren konstant. 62,6 % der Schüler kämen aus dem Gemeindegebiet der Antragstellerin, nur 1,2 % aus dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Auf sinkende Schülerzahlen bei der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin keinen Einfluss. Für Oberschulen gebe es keine vorgeschriebenen Schulbezirke. Die Entscheidung liege maßgeblich bei den Sorgeberechtigten, die sich hier offenbar vom guten Ruf der Schule (liebevoll „Pantoffelschule“ genannt) leiten ließen, wie es die Anmeldezahlen belegten. Der Zustand von Schulgebäuden sei nur eines von vielen Kriterien für die Auswahl einer Schule. Schon 2010 habe die Oberschule Böhlen einen größeren Einzugsbereich gehabt als nach der Gebietsneugliederung. Der Schulnetzplan belege, dass der Schulstreit zwischen den Beteiligten „historische Wurzeln“ habe. Schon 2010 hätten der Bürgermeister und der Stadtrat der Antragstellerin eine „gleitende Auflösung der Oberschule Böhlen“ vorgeschlagen. Dieser Vorschlag sei gerade nicht in den Schulnetzplan aufgenommen worden, vielmehr sei der Standort Colditz „unter Beobachtung“ gestellt“ worden. Hinzuweisen sei auch darauf, dass es für eine grundhafte Sanierung der Oberschule Böhlen keines Bebauungsplans bedurft hätte. Der Ersatzneubau in nur 220 m Entfernung vom bisherigen Schulstandort greife nicht in die Planungshoheit der Antragstellerin ein. Die Eingliederungsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Gemeinde Thümmlitzwalde habe in § 14 35 17 festgeschrieben, dass sich die Antragsgegnerin auch künftig für den Erhalt der Oberschule Böhlen einsetze. Sowohl der LEP 2013 als auch der aktuelle Schulnetzplan gingen von einem Bestandsschutz für die Oberschule Böhlen aus; die Eingliederungen von Nerchau, Mutzschen, Großbothen und Thümmlitzwalde in den Jahren 2011 und 2012 hätten daran nichts geändert. Der Antragsgegnerin könne es nicht verwehrt werden, ihre Bauplanungen auch im Interesse der eingegliederten Ortschaften zu überdenken und bei Bedarf zu ändern. Aus natur- oder denkmalschutzrechtlichen Regelungen lasse sich eine Antragsbefugnis ebenso wenig herleiten wie aus Belangen der Landwirtschaft oder einer angeblich unzureichenden Verkehrsanbindung des Plangebiets. Das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei - entgegen der dem Senatsbeschluss vom 2. Mai 2017 über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zugrunde liegenden Rechtsauffassung - offenkundig nicht verletzt. Der Bebauungsplan habe keine tatsächlichen Auswirkungen auf die Antragstellerin, auch ein Verstoß gegen Ziele der Raumordnung scheide insgesamt aus. Die von der Antragstellerin herangezogenen Plansätze enthielten zum Teil schon keine Funktionszuweisungen an sie - seien also nicht „drittschützend“ - oder seien trotz entsprechender Kennzeichnung seitens des Planungsträger keine Ziele der Raumordnung i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Im Übrigen entspreche der Bebauungsplan auch den Festsetzungen des LEP 2013 sowie des Regionalplans Westsachsen 2008. Im Einzelnen: Plansatz G 2.2.1.1. LEP 2013 betreffend die Neubeanspruchung von Flächen sei mangels verbindlicher Vorgabe schon aus Sicht des Verordnungsgebers ein Grundsatz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG), kein Ziel der Raumordnung. Auf Z 2.2.1.2. LEP 2013 könne sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil sie es versäumt habe, den angeblichen Verstoß im Rahmen der kommunalen Abstimmung zu rügen. Die Festlegung begründe auch kein wehrfähiges Recht der Antragstellerin und sei überdies nicht verletzt. Nach seiner Normstruktur handele es sich nicht um ein Ziel, auch wenn es der Verordnungsgeber so bezeichnet habe. Es sei eine bloße Sollbestimmung, deren Ausnahmevoraussetzungen nicht hinreichend bestimmt seien, weil sie einen eigenen 36 37 38 18 Abwägungsspielraum eröffneten. Dies reiche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2010, BVerwGE 138, 301) nicht für die Annahme einer letztverbindlichen Festlegung, die einen Eingriff in die kommunale Planungshoheit rechtfertigen könne. Aus der Begründung des Plansatzes folge nichts anderes. Die auf eine Bündelung von zentralörtlichen Funktionen gerichtete Festlegung habe keinen „drittschützenden“ Charakter, sondern diene allein der Innenentwicklung. Im Übrigen verstoße der Bebauungsplan auch nicht gegen die Festlegung, die nur die „Ansiedlung“ zentralörtlicher Einrichtungen im raumplanerischen Sinne betreffe, also die Schaffung neuer Einrichtungen, nicht die Verlagerung einer bestehenden Einrichtung ohne nennenswerte Kapazitätserweiterung. Die Oberschule Böhlen liege angesichts der historischen gewachsenen Verflechtungen auch nicht außerhalb eines Versorgungs- und Siedlungskerns der Antragsgegnerin; dies komme im INSEK der Antragsgegnerin klar zum Ausdruck. Die Ortsteile Böhlen, Dürrweitzschen und Zschoppach stünden gleichrangig nebeneinander und seien allesamt gut in den öffentlichen Personennahverkehr eingebunden. Darüber hinaus lasse Z 2.2.1.2. LEP 2013 Ausnahmen vom Konzentrationsgebot zu. Eine „Auflockerung“ des Konzentrationsgebots finde sich in Z 6.1.1, wonach die Einrichtungen (nur) „vorrangig“ in den Versorgungs- und Siedlungskernen der zentralen Orte anzusiedeln seien. Dies führe der Regionalplan Westsachsen 2008 konsequent weiter, indem er kein Ansiedlungsverbot ausspreche, sondern in Z 2.3.2 eine Sollbestimmung enthalte. Der Regionalplan spreche in der Begründung zu Z 16.8 auch den Fortbestand von Schulen an. Z 16.8 Regionalplan Westsachsen 2018 sehe eine Anpassung des Schulnetzes an die raum- und siedlungsstrukturellen Bedingungen und die demografische Entwicklung in der Planungsregion vor, wobei die wichtigen Impulse von ländlich geprägten Schulen im Raum für das jeweilige Gemeindegebiet zu berücksichtigen seien. Dieser auch von der Antragsgegnerin verfolgten Zielstellung diene der angegriffene Bebauungsplan. Aus Z 6.1.1 und Z 6.3.4 LEP 2013 lasse sich eine Antragbefugnis der Antragstellerin nicht herleiten. Die genannten Plansätze regelten nicht, in welchen Teilen der Zentralen Orte Schulen vorzusehen seien. Im Übrigen komme Oberschulen in Mittelzentren sowohl nach dem LEP 2013 als auch nach dem Regionalplan Westsachsen 2008 eine Vorrangstellung gegenüber solchen Schulen in Grundzentren zu. 19 Eine Antragbefugnis folge nicht aus Z 2.3.7 Regionalplan Westsachsen 2008. Hinzuweisen sei auch in diesem Zusammenhang darauf, dass die Sophienschule durch die Planung nicht in ihrem Bestand gefährdet sei. Einen Bestandsschutz für den Fortbestand von Grundzentren gebe es allerdings nicht. Eine Oberschule sei auch kein zwingendes Erfordernis für ein Grundzentrum. Nach aktueller Prognose drohe der Sophienschule keine Schließung (vgl. „Expertise zur Evaluierung und zur Ausweisung von Grundzentren im Zuge der laufenden Gesamtfortschreibung des Regionalplans Westsachen 2008“ aus dem Jahr 2016); eine Schulschließung sei nach der Schüler- und Absolventenprognose 2016 des Statistischen Landesamts bis zum Schuljahr 2030/31 nicht nur unwahrscheinlich, sondern „praktisch ausgeschlossen“. Die Schülerzahlern in Colditz seien gestiegen und die Sophienschule könne mehr Anmeldungen verzeichnen. Schließlich ergebe sich auch aus dem Beeinträchtigungsverbot in Z 1.3.3 LEP 2013 keine Antragsbefugnis. Es handele sich schon nicht um ein Ziel der Raumordnung. Die Festlegung weise der Antragstellerin keine Funktion zu und sei im Übrigen auch nicht verletzt. Der unzulässige Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Den ursprünglichen Ausfertigungsmangel habe die Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren behoben. Die von der Antragstellerin innerhalb eines Jahres nach der ersten Bekanntmachung schriftsätzlich gerügten Rechtsverstöße lägen nicht vor oder seien nach den Planerhaltungsvorschriften unbeachtlich; weitere Rechtsverstöße könne die Antragstellerin im Hinblick auf § 215 Abs. 1 BauGB nicht mehr rügen. Entgegen dem Antragsvorbringen liege ein dringender Grund für die Aufstellung des vorzeitigen Bebauungsplans vor (§ 8 Abs. 4 Satz 2 BauGB). Der bisherige Gebäudebestand der Oberschule sei schlecht; ein Zeitaufschub auch mit Blick auf die Erfüllung der „aktuellen gesetzlichen Anforderungen“ könne nicht hingenommen werden. Selbst wenn man dies anders sehe, führe dies im Hinblick auf die Unbeachtlichkeitsregelung des § 214 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 BauGB nicht zur Aufhebung des angefochtenen Plans. 39 40 41 42 20 § 1 Abs. 3 BauGB sei nicht verletzt; hier bestehe ein weites gemeindliches Planungsermessen. Ob ein „Bedarf“ für die konkrete Planung vorliege, sei eine Frage der Abwägung. In tatsächlicher Hinsicht sei auszuführen: Im Rahmen der Schulnetzplanung habe es zahlreiche Gespräche zum Thema „Oberschule Colditz/Oberschule Böhlen“ gegeben. Der Standort Böhlen sei dabei nie in Frage gestellt worden. Die Antragsgegnerin habe eine „Rettung“ der Sophienschule stets unterstützt. Mit ihrer Kritik an den Ersatzbauplanungen versuche die Antragstellerin nunmehr den „Spieß umzudrehen“ und den bisher unstrittigen Oberschulstandort Böhlen grundlegend in Frage zu stellen. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB sei gewahrt. Ziele des LEP 2013 oder des Regionalplans Westsachsen 2008 stünden dem Bebauungsplan - wie bereits im Rahmen der Zulässigkeit im Einzelnen ausführlich dargelegt - nicht entgegen. Dass die ehemalige Gemeinde Thümmlitzwalde im LEP 2013 nicht mehr erfasst und dem Ortsteil Böhlen im Mittelzentrum Grimma keine Funktion zugewiesen sei, liege daran, dass solche Festlegungen nicht Aufgabe des Landesentwicklungsplans seien. Maßgeblich sei das INSEK der Antragsgegnerin, das Böhlen als „Lokales Versorgungszentrum in Funktionsteilung“ ausweise. Ziele der Raumordnung sähen auch nicht den Schutz Zentraler Orte niedrigeren Ranges in der von der Antragstellerin beanspruchten Weise vor. Die „Polemik“ der Antragstellerin um den zentralörtlichen Status würde ins Leere gehen, wenn die Antragsgegnerin eine - ihrem Bedarf entsprechende - zweite Oberschule in der Kernstadt errichten würde. Damit verbunden wären allerdings längere Schulwege für Oberschüler aus dem ländlichen Raum. Das Abwägungsgebot sei ebenso wenig verletzt wie das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB. Die Antragsgegnerin habe alle öffentlichen und privaten Belange vollständig erfasst und fehlerfrei abgewogen. Ein eventueller Abwägungs- oder Aufklärungsmangel wäre nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch unbeachtlich. Angesichts der Ausführungen im Umweltbericht sowie der Stellungnahme insbesondere der Träger öffentlicher Belange habe kein Anlass für weitere Ermittlungen bestanden; ein Ermittlungsdefizit wäre auch nicht von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen. Der Standortbestimmung sei eine Untersuchung vorangegangen. Mitentscheidend sei die Nähe zu der in rund 220 m Entfernung 43 44 45 21 befindlichen Turnhalle gewesen, die - rechtlich unschädlich - außerhalb des Plangebiets liege. Am alten Standort seien mehrere Gebäude vorhanden (Haupthaus, ehemaliger Kindergarten in 300 m Entfernung und denkmalgeschütztes ehemaliges Rittergut in 600 m Entfernung), die u. a. den Anforderungen des Wärmeschutzes, des Brandschutzes, des Schallschutzes und der Barrierefreiheit nicht mehr entsprächen. Das Gesundheitsamt habe wegen des veralteten Trinkwassersystems einen Neubau für dringend erforderlich gehalten. Die hohe Wertigkeit des Bodens im Plangebiet und die Auswirkungen der Planung auf den Oberschulstandort Colditz habe die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Der Inanspruchnahme von Flächen eines Vorbehaltsgebiets für Landwirtschaft sei durch die Standortuntersuchung Rechnung getragen worden. Sie sei ordnungsgemäß abgewogen worden. Sowohl die Landesdirektion als auch der Regionale Planungsverband Westsachsen hätten bestätigt, dass der Plan den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung entspreche. Der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgebliche Schulnetzplan sehe eine Oberschule am Standort Böhlen vor. Über den Bedarf für einen Ersatzneubau entscheide allein die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine zeitgemäße Schule mit entsprechenden pädagogischen Konzepten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der neu zu erstellende Schulnetzplan keine Oberschule im ländlichen Raum der Antragsgegnerin mehr vorsehen sollte. Demgegenüber habe das SMK den Mittelschulstandort Colditz durch den Bescheid vom 18. Mai 2011 wegen geringer Schülerzahlen zuletzt nicht mehr „bestätigt“. Durch die Eingemeindung von Thümmlitzwalde habe sich nichts geändert. Bemühungen der Beteiligten um einen Kompromissstandort im ländlichen Raum seien letztlich ergebnislos geblieben. Das Vorhaben gehe auch nicht über den verbindlichen Teil des Schulnetzplans hinaus. Die Planung der Antragsgegnerin für bis zu 360 Oberschüler trage üblichen Schwankungen bei den Schülerzahlen Rechnung, wie sie auch in der Vergangenheit schon zu verzeichnen gewesen seien, und ermögliche eine „gelegentliche“, nicht jedoch dauerhafte Dreizügigkeit. Schulschließungen an den Standorten Colditz, Leisnig und Wermsdorf habe die Antragsgegnerin nicht eingeplant. Die Vereinbarkeit der Neubaumaßnahme mit dem Schulnetzplan sei der Antragsgegnerin auch im Zusammenhang mit der Bewilligung von Fördermitteln bestätigt worden. 46 22 Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin sei die Einholung eines Lärmschutzgutachtens nicht erforderlich gewesen, weil es sich lediglich um einen Ersatzbau für die bereits vorhandene Schule handele und nur ein geringer „Lärmzuwachs“ zu erwarten gewesen sei. Der Umweltbericht habe eine „mittlere Vorbelastung durch Schall-immissionen“ ermittelt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Schutzgut „Mensch“ zu erwarten gewesen seien. Davon sei auch das Landratsamt Leipzig ausgegangen. An der Verkehrssituation in Böhlen ändere sich durch den vorgesehenen Neubau nichts. Ausgehend von den Erfahrungswerten der Schule würden auch nur wenige Schüler mit dem Auto gebracht (10 % , also etwa 32 Schüler). Von einem durch den Bebauungsplan neu geschaffenen, unbewältigt gebliebenen Konflikt könne keine Rede sein. Durch die Erteilung der Baugenehmigung für den Schulneubau im Juli 2016 habe das Landratsamt Leipzig bestätigt, dass es keine unbewältigten Probleme gebe. Dies gelte auch hinsichtlich der Stellplatzpflicht. Der konkrete Bedarf sei mit der Oberschule abgestimmt worden. Im nördlichen Teil der festgesetzten Fläche für den Gemeinbedarf seien mindestens 15 Stellplätze vorgesehen (Planbegründung S. 15); auch für Fahrräder gebe es genügend Stellflächen. Die sichere Überquerung der Kreisstraße K 8307 sei gewährleistet, u. a. durch Geschwindigkeitsbeschränkungen. Planerischer Festsetzungen habe es dazu nicht bedurft. Der Normenkontrollsenat hat die im Termin vom 27. April 2017 geschlossene mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 2. Mai 2017 wiedereröffnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge- richtsakten (vier Bände) und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (fünf Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. 47 48 49 50 51 23 I. Gegenstand des statthaften Normenkontrollantrags (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist der Bebauungsplan in seiner letzten Fassung, also in der Gestalt, die er durch das von der Antragsgegnerin durchgeführte ergänzende Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) zur Behebung des Ausfertigungsmangels mit der letzten Bekanntmachung im Amtsblatt vom 10. Juni 2017 gefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, juris Rn. 18; SächsOVG, NK-Urt. v. 27. Juli 2017, SächsVBl. 2018, 33 Rn. 49). Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die durch die erneute Bekanntmachung ohnehin neu in Lauf gesetzt wurde, ist gewahrt. Die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Antragsbefugnis liegt im Zeitpunkt des letzten Termins zur mündlichen Verhandlung ebenfalls vor. Nach der genannten Vorschrift kann den Normenkontrollantrag u. a. jede juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans oder deren Anwendung in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Als unmittelbar angrenzende Nachbargemeinde kann die Antragstellerin eine mögliche Verletzung des materiell-rechtlichen interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) im Rahmen der bauplanerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geltend machen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Ergänzend dazu bestimmt Satz 2 u. a., dass sich Gemeinden auch auf „die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen …berufen“ können. Durch die letztgenannte Vorschrift wird der gemeindliche Rechtsschutz, der vor der Gesetzesänderung im Jahr 2004 (BGBl. I S. 1359) grundsätzlich auf die Geltendmachung möglicher „unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art“ auf städtebaulich relevante gemeindliche Belange beschränkt war (sog. Krabbenkamp-Formel), auf die Verteidigung der einer Gemeinde rechtsförmlich zugewiesenen raumordnerischen Funktionen erweitert. Für die auf § 2 52 53 54 55 24 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB gestützte Antragsbefugnis aus dem raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz reicht es aus, dass die Gemeinde sowohl substantiiert geltend macht, dass ihr durch ein Ziel der Raumordnung eine bestimmte Funktion zugewiesen ist, als auch die Möglichkeit darlegt, dass diese Funktion durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in mehr als nur geringfügiger Weise nachteilig betroffen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, NK-Urt. v. 1. Dezember 2016 - OVG 10 A 15.12 -, juris Rn. 35; VGH BW, NK-Urt. v. 27. September 2007 - 3 S 2875/06 -, juris Rn. 26, jeweils m. w. N.; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter [Hrsg.], BauGB, 8. Aufl., § 2 Rn. 64 f.; zu § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB: NdsOVG, Beschl. v. 14. Dezember 2016, BauR 2017, 506 f.; nicht differenzierend zwischen § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hingegen Philipp, DVBl. 2016, 821, 824). Mit den so gefassten Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gewährt § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB keinen allgemeinen „Gesetzesvollziehungsanspruch“ von Nachbargemeinden gegen Bebauungspläne in Bezug auf Erfordernisse der Raumordnung. In rechtlicher Hinsicht erfolgt eine Beschränkung auf zugewiesene („wehrfähige“), vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogene und verbindliche textliche oder zeichnerische rechtsförmliche Festlegungen in Raumordnungsplänen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). In tatsächlicher Hinsicht müssen die zur Begründung der Antragsbefugnis dargelegten Beeinträchtigungen nicht nur eine gewisse Bagatellschwelle überschreiten, sondern auch auf den Bebauungsplan oder dessen Umsetzung zurückzuführen sein. Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin mit Blick auf den raumordnerischen Funktionsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB zu bejahen, wie es der erkennende Senat bereits im Beschluss vom 2. Mai 2017 zur Wiedereröffnung der im Termin vom 27. April 2017 geschlossenen mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) ausgeführt hat. Die Antragstellerin beruft sich auf eine ihr durch den Regionalplan Westsachsen 2008 (Z 2.3.7 i. V. m. Tabelle 2.1 und Festlegungskarte 2) zugewiesene zentralörtlichen Funktion als Grundzentrum, in dem nach Maßgabe von Z 6.3.2 LEP 2013 eine Mittelschule (nunmehr als Oberschule bezeichnet) vorhanden sein „soll“ („Grundanforderung“ eines Grundzentrums nach der Begründung zu Z 2.3.7 56 57 25 Regionalplan Westsachsen 2008), und rügt mit ihrem eingehend begründeten Antragsvorbringen eine diese wehrfähige Funktionszuweisung nicht nur „störende“, sondern näher bezeichnete Ziele der Raumordnung (u. a. Z 1.3.3 LEP 2003 ; Z 2.3.2 und Z 16.8 Regionalplan Westsachsen 2008) verletzende Bauleitplanung der benachbarten Antragsgegnerin. Mit ihrem Vorbringen, das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans liege außerhalb des im Regionalplan Westsachsen 2008 festgelegten Versorgungs- und Siedlungskerns der Antragsgegnerin und sei dort auch nicht ausnahmsweise zulässig (Z 2.2.1.2 LEP 2013), weil der geplante Schulneubau zusätzliche Oberschüler anziehen und damit nicht nur den nur noch einzügig geführten Oberschulstandort der Antragstellerin, sondern auch deren Einstufung als Grundzentrum gefährden würde, hat die Antragstellerin die Möglichkeit der Beeinträchtigung der ihr zugewiesenen raumordnerischen Funktion als Grundzentrum nach Überzeugung des Senats hinreichend dargetan. Mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (NK-Urt. v. 27. September 2007 a. a. O. Rn. 25 zum dortigen Landesrecht) geht der erkennende Senat davon aus, dass Ziele der Raumordnung, die einer Gemeinde eine bestimmte, den Standortwettbewerb mit anderen Gemeinden begünstigende Funktion zuweisen, als subjektive gemeindliche Abwehrrechte im gerichtlichen Verfahren unabhängig davon verteidigungsfähig sind, ob sie als Ausfluss des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eingestuft werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Juni 2006 - 4 BN 8.06 -, juris Rn. 5). Dies gilt insbesondere für die Zuordnung zu unterschiedlichen Zentralitätsstufen und die damit jeweils verbundenen Ziele bei einem Zentrale-Orte-Prinzip, wie er dem LEP 2013 und dem Regionalplan Westsachsen 2008 zugrunde liegt. Der Inhalt des den Gemeinden durch Träger der Raumordnung zugewiesenen Abwehrrechts aus dem raumordnungsrechtlichen Funktionsschutz korrespondiert mit den jeweils zielförmig zugewiesenen begünstigenden Funktionen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Ziele der Raumordnung sowohl belastende als auch begünstigende Wirkungen haben, zum einen für die einzelne Gemeinde, zum anderen aber auch im Verhältnis der Gemeinden untereinander, wobei der Gesetzgeber dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB für die planende Gemeinde ein Abwehrrecht benachbarter Gemeinden gegen bestimmte raumordnungswidrige Planungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB zur Seite gestellt hat. 26 Die von der Antragsgegnerin geäußerten Zweifel an der Zielqualität einzelner von der Antragstellerin ergänzend angeführten raumordnerischen Vorgaben, die im LEP 20013 und im Regionalplan Westsachsen 2008 ausdrücklich als Ziele der Raumordnung bezeichnet und dort in Abgrenzung zu anderen Festlegungen (etwa Grundsätzen der Raumordnung) jeweils mit „Z“ gekennzeichnet sind, geben dem Normenkontrollsenat im Rahmen der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO allein gebotenen Prüfung der Möglichkeit einer Verletzung in wehrfähigen Rechten keine Veranlassung, die entsprechenden Einstufungen der jeweiligen landesplanerischen Aussagen des Verordnungs- und des Satzungsgebers anhand des dafür maßgeblichen jeweiligen materiell-rechtlichen Regelungsgehalts dieser Festlegungen (BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2010, BVerwGE 138, 301) insgesamt jeweils abschließend zu beurteilen. Anders als die Antragsgegnerin hält der Senat auch das Tatsachenvorbringen der Antragstellerin zur möglichen Verletzung ihres raumordnerischen Funktionsschutzes nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB durch den angegriffenen Bebauungsplan für insgesamt hinreichend substantiiert. Wie bei der Frage, ob ein abwägungserheblicher privater Belang vorliegt, der bei der planerische Abwägung einer nach § 1 Abs. 7 BauGB fehlerhaft berücksichtigt wurde (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 30), ist die Prüfung einer möglichen Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Sie darf insbesondere nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt; eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen ist dem Normenkontrollgericht in diesem Zusammenhang verwehrt (BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 -, juris Rn. 7 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 14. Dezember 2016, BauR 2017, 506, 507). Die Antragstellerin leitet die geltend gemachte Verletzung des Abwehrrechts aus § 2 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BauGB im Kern daraus ab, dass ihr wegen sinkender Schülerzahlen bereits seit 2003 „unter Beobachtung“ der staatlichen Schulaufsicht stehender, vom SMK im Bescheid vom 18. Mai 2011 zuletzt nicht mehr „bestätigter“ Oberschulstandort durch den angegriffenen Bebauungsplan gefährdet werde, weil sie damit rechnen müsse, dass der geplante Schulneubau zusätzlich Oberschüler aus ihrer 58 59 60 27 teilsanierten Sophienschule „abziehen“ werde, wobei der langfristige Erhalt des Oberschulstandorts - auch nach gutachterlicher Einschätzung des Planungsbüros L....... in dessen „Expertise zur Evaluierung und zur Ausweisung von Grundzentren im Zuge der laufenden Gesamtfortschreibung des Regionalplans Westsachen 2008“ aus dem Jahr 2016 - Voraussetzung für die langfristige Sicherung der zentralörtlichen Funktion der Antragstellerin bei der Gesamtfortschreibung des Regionalplans Westsachsen sei, wie es auf Seite 28 der Anlage 3 zur „Expertise“ ausgeführt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Bürgermeister der Antragstellerin erklärt, dass sie zur Aufrechterhaltung des für die Entwicklung der Stadt wichtigen Oberschulstandorts „um jeden Schüler kämpft“. Diese Ausführungen reichen nach Überzeugung des Normenkontrollsenats für die Darlegung einer möglichen Verletzung der Antragstellerin in ihrem wehrfähigen Recht aus § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB auch insoweit aus, als die Rechtsverletzung auf der „Vollziehung“ des angegriffenen Bebauungsplans durch die Errichtung des genehmigten Schulgebäudes beruht. Bei dieser Beurteilung verkennt der Senat weder, dass der Schulstandort der Antragstellerin schon lange vor der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans wegen unzureichender Schülerzahlen „unter Beobachtung“ stand, noch die Ausführungen der Antragsgegnerin zum „Bestandsschutz“ der Sophienschule nach dem derzeitigen Schulnetzplan und dem zwischenzeitlich geänderten Schulgesetz, dessen § 4b Abs. 2 bestimmt, dass „bestehende Oberschulen“ im ländlichen Raum außerhalb von Oberzentren einzügig fortgeführt werden „können“. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass ein neues Schulgebäude mit neuer Ausstattung Eltern einen zusätzlichen Anreiz gibt, ihre Kinder in der Oberschule Böhlen statt in der teilsanierten Sophienschule der Antragstellerin anzumelden, mag die Qualität des Schulgebäudes auch nur eines von mehreren Kriterien für die Auswahl einer Schule sein. Im Zeitpunkt des letzten Termins zur mündlichen Verhandlung tritt hinzu, dass das 2017 geänderte Schulgesetz (u. a. in § 34 Abs. 1 und 2) den Übergang auf das Gymnasium erleichtert hat, was zu einer weiteren Verringerung der Anzahl der Oberschüler auch in der Sophienschule beitragen kann. Ausgeschlossen ist die aus dem raumordnerischen Funktionsschutz folgende Antragsbefugnis schließlich auch nicht mit dem Argument der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe es bei der kommunalen Abstimmung im Verfahren der Planaufstellung versäumt, rechtzeitig aktiv die ihr durch Ziele der Raumordnung 61 28 zugewiesenen Funktionen in der kommunalen Abstimmung geltend zu machen, weshalb es ihr nunmehr verwehrt sei, eine Antragsbefugnis aus § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB herzuleiten. Die von der Antragsgegnerin dafür herangezogene Auffassung im Schrifttum (Kment, NVwZ 2007, 996, 1001) überzeugt nicht, weil eine solche Präklusionsregelung, deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht ohnehin zweifelhaft wäre, einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf, die dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 BauGB nicht zu entnehmen ist. Angesichts ihrer ausführlich begründeten Einwendungen im Verfahren der Planaufstellung ist das Antragsrecht der Antragstellerin auch nicht etwa verwirkt. Der während der Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens im Jahr 2017 aufgehobene § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit des Antrags schon deshalb nicht entgegen, weil die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren Einwendungen erhebt, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) des Planentwurfs mit Schreiben vom 26. Februar 2015 fristwahrend erhoben hatte (zur Abgrenzung: VGH BW, NK-Urt. v. 18. Oktober 2017 - 3 S 642/16 -, juris Leitsatz 1). II. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Bebauungsplan Nr. 76 „Oberschule Böhlen“ in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, juris Rn. 15), verstößt unter Berücksichtigung der allgemeinen Planerhaltungsvorschriften nicht mehr in beachtlicher Weise gegen Vorschriften des höherrangigen formellen und materiellen Rechts. 1. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) erlassene Bebauungsplan, der als sog. Angebotsplanung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2014 - 4 BN 38.13 -, juris Rn. 6) keine rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Errichtung eines Schulneubaus (oder gar einen Anspruch auf öffentliche Fördermittel) begründet, sondern rechtsverbindliche Festsetzungen für die weitere städtebauliche Ordnung enthält (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und die 62 63 64 65 29 ortsrechtliche Grundlage insbesondere für die Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 ff. BauGB) im Plangebiet durch die zuständigen Bauaufsichtsbehörden bildet. In diesem Sinne setzt ein (wirksamer) Bebauungsplan lediglich einen ortsrechtlichen Rahmen für von der planenden Gemeinde angestrebte städtebauliche Ordnung in ihrem Gemeindegebiet, dessen Ausfüllung weiterer „Vollzugsakte“ sowie der Initiative etwa der planbetroffenen Grundeigentümer bedarf (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 8 Rn. 1). Dies gilt auch dann, wenn die planende Gemeinde Eigentümerin sämtlicher Grundstücke im Plangebiet ist und - wie hier - selbst die Errichtung von Gebäuden für eine Schule in eigener Trägerschaft (§ 21 ff. SchulG) auf einer dazu festgesetzten Fläche für Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) beabsichtigt. Mit dem so umschriebenen Regelungsgehalt ist der Bebauungsplan, bei dessen Aufstellung nach Maßgabe von § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB u. a. die „Belange des Bildungswesens“ zu berücksichtigen waren, begrifflich wie rechtlich von der Schulnetzplanung nach § 23a SchulG zu unterscheiden, auf die sich die Antragstellerin mit wesentlichen Teilen ihres Vorbringens bezieht. Gegenstand der den Landkreisen und Kreisfreien Städten obliegenden, für die Träger der öffentlichen Schulen verbindlichen Schulnetzplanung nach dem Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) ist nicht die städtebauliche Ordnung der jeweiligen Gemeinde, sondern die überörtliche Ausweisung der Schulstandorte sowie des mittel- und langfristigen Schulbedarfs (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2014, BVerfGE 138, 1 Rn. 3) durch die in Sachsen gesetzlich dazu berufene kommunale Ebene (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. September 2017 - 2 B 228/17 -, juris Rn. 9). Die Schulnetzplanung soll die planerischen Grundlagen für ein alle Bildungsgänge umfassendes, regional ausgeglichenes und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot schaffen (§ 23a Abs. 1 Satz 1 SchulG), wobei die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten sind (§ 23a Abs. 1 Satz 3 SchulG). Für die in den Schulnetzplänen ausgewiesenen Schulstandorte ist jeweils anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche räumlichen Bereiche (Einzugsbereiche) sie gelten sollen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG). 2. Bundesrechtlich ist die Wirksamkeit des Bebauungsplans nach den Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB zu beurteilen, wobei die erneute 66 67 30 Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 10. Juni 2017 frühere Verfahrensschritte unberührt lässt. Sind hierauf bezogene Rügemöglichkeiten nach § 215 Abs. 1 BauGB bereits verfristet, werden sie durch die erneute Bekanntmachung nach Behebung eines Ausfertigungsmangels nicht neu eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. August 2015 - 4 CN 10.14 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Von den Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB unberührt bleiben sog. Ewigkeitsmängel, die nicht durch Zeitablauf unbeachtlich werden (SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 39). 2.1. Der ursprünglich auch ohne entsprechende Rüge zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Verstoß gegen die § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO zu entnehmende Verpflichtung, den am 17. Dezember 2015 als Satzung beschlossenen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und vom Landratsamt am 5. April 2016 genehmigten (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) vorzeitigen Bebauungsplan erst auszufertigen und anschließend die Erteilung der Genehmigung ortsüblich im Amtsblatt bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB), ist im Zeitpunkt des letzten Termins zur mündlichen Verhandlung durch die am 18. Mai 2017 fehlerfrei wiederholte Ausfertigung und die anschließende ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt vom 10. Juni 2017 geheilt (zur landesrechtlich gebotenen Abfolge von Beschlussfassung, Genehmigung, Ausfertigung und Bekanntmachung von Bebauungsplänen vgl. Meng, SächsVBl. 2018, 81, 82 ff. m. w. N.). Unschädlich ist dabei, die Bekanntmachung auf die Einsichtnahmemöglichkeit im „Stadtentwicklungsamt …, Markt 17, 04668 Grimma“ verwiesen hat, ohne dass ein bestimmtes Dienstzimmer bezeichnet wurde. Soweit der erkennende Senat im Hinblick auf § 8 Abs. 1 des Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form der kommunalen Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung - KomBekVO) für die ordnungsgemäße ortsübliche Bekanntgabe eines Bebauungsplans in langjähriger Rechtsprechung nicht nur die Angabe der Besucheranschrift der „bestimmten Verwaltungsstelle“ gefordert hat, bei der der von der Gemeinde bereitzuhaltende Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist, sondern darüber hinaus grundsätzlich auch die Angabe des jeweiligen Dienstzimmers im Verwaltungsgebäude (so SächsOVG, NK-Urt. v. 26. April 2001, SächsVBl. 2002, 170 Leitsatz 3; Urt. v. 27. März 2014 - 1 A 857/10 -, juris Rn. 58), hält er daran im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 29. Juni 2017 - 4 BN 68 31 37.16 -, juris Rn. 4 zu § 3 Abs. 2 BauGB), nach der das Baugesetzbuch voraussetzt, dass alle im Planaufstellungsverfahren Beteiligten und sonstigen Interessierten „mündig“ und in der Lage sind, sich in einem Dienstgebäude durch Nachfragen zurechtzufinden, nicht mehr fest. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Normenkontrollsenat auch, dass die Einsichtnahmemöglichkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB zeitlich unbegrenzt während der Geltungsdauer des Bebauungsplans zu gewähren ist, wobei es im Verlauf der Zeit durchaus Änderungen bei den Dienstzimmern oder deren Bezeichnung geben kann. Vor diesem Hintergrund solcher Änderungen könnte die in einer Bekanntmachung enthaltene Angabe eines bestimmten Dienstzimmers die Einsichtnahme Interessierter in den Bebauungsplan letztlich sogar erschweren. 2.2. In der Fassung, die der Bebauungsplan durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, liegt ein durchgreifender Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften des höherrangigen Bundes- oder Landesrechts nicht mehr vor. 2.2.1. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (Nr. 1), wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Nr. 2) oder über die Begründung des Bebauungsplans (Nr. 3) in einer dort näher bezeichneten Weise verletzt worden sind. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden solche Verletzungen unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Rügeobliegenheit gilt nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch für Mängel des Abwägungsvorgangs, der sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13. Dezember 2012 - 4 CN 2.11 -, juris Rn. 9) und des erkennenden Gerichts (NK-Urt. v. 23. August 2016 - 1 C 7/14 -, juris Rn. 5) mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB deckt, wobei Rechtsverstöße dieser Art nach der ausdrücklichen Regelung in § 214 Abs. 3 Satz 2 69 70 32 BauGB „nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden“ können. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde mit der erstmaligen Bekanntmachung der Genehmigung des vorzeitigen Bebauungsplans (§ 10 Abs. 2 BauGB) im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23. April 2016 in Lauf gesetzt; der Bekanntmachung war ein ordnungsgemäßer Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB beigefügt. Die nach § 31 VwVfG i. V. m. §§ 187 ff. BGB zu berechnende Frist (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Leitsatz 1) endete am Montag, den 24. April 2017 (§ 188 Abs. 2, § 193 BGB). Innerhalb dieser Frist gingen die in den Schriftsätzen der Antragstellerin vom 25. September 2016, 2. Januar 2017 und 10. April 2017 enthaltenen schriftlichen Rügen rechtzeitig bei der Antragsgegnerin ein. Nachfolgende Schriftsätze der Antragstellerin (u. a. der am 25. April 2017 bei Gericht eingegangene Schriftsatz vom 24. April 2017) oder mündliches Vorbringen in den beiden Verhandlungsterminen konnte die Jahresfrist hingegen nicht wahren; schriftliche Rügen Dritter liegen nicht vor. 2.2.2. Ein beachtlicher Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB scheidet aus. Insbesondere wurde die Antragstellerin im Verfahren zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans in einer den Anforderungen des § 4 BauGB entsprechenden Weise beteiligt; den Anforderungen an die sog. formelle interkommunalen Abstimmung der Bauleitplanung wurde damit entsprochen. Die auf eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB bezogenen Einwendungen der Antragstellerin (u. a. in den Schriftsätzen vom 2. Januar und 8. April 2017) betreffen die inhaltliche Abstimmung der Bauleitplanung und damit Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans. Entsprechendes gilt für die Ausführungen der Antragstellerin zu der geltend gemachten Verletzung eines mit einer analogen Anwendung von § 23a SchulG begründeten „schulrechtlichen Rücksichtnahmegebots“. Aus den auf Seite 2 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 8. April 2017 zitierten Beschlüssen vom 22. Mai 2014 und der Begründung (dort S. 3) des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich nichts anderes herleiten. Zur Einholung 71 72 33 einer „aktualisierten“ Stellungnahme der Landesdirektion Sachsen im Hinblick auf die im Schulnetzplan von 2010 noch nicht berücksichtigte Eingemeindung von Thümmlitzwalde im Jahr 2011 war die Antragsgegnerin auch zur Wahrung gesetzlicher Beteiligungsrechte nicht verpflichtet. Zusätzliche verfahrensrechtliche Beteiligungsanforderungen bei der Aufstellung des Bebauungsplans ergeben sich auch weder aus dem LEP 2013 noch aus dem Regionalplan Westsachsen 2008. 2.2.3. Durchgreifende Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange liegen insgesamt nicht vor. Ermittlungsmängel bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials sieht die Antragstellerin darin, dass dem Bebauungsplan der - aus ihrer Sicht - sowohl durch die Eingemeindung von Thümmlitzwalde im Jahr 2011 als auch durch die tatsächliche Entwicklung der Schülerzahlen „überholte“ Schulnetzplan 2010 zugrunde gelegt worden sei, dass die Antragsgegnerin weder eine „Bedarfsanalyse“ für die Schaffung zusätzlicher „Schulkapzitäten“ in Böhlen unter Berücksichtigung der Herkunftsorte und Schulwege von Oberschülern im Einzugsbereich vorgenommen und es darüber hinaus versäumt habe, ein Verkehrs- oder Erschließungsgutachten und ein Lärmgutachten einzuholen. Die Antragsgegnerin habe auch außer Betracht gelassen, dass die erforderlichen Gehwege zum Schulgebäude fehlten, eine Sanierung der in Böhlen vorhandenen Schulgebäude mit vertretbarem Aufwand (wenn auch mit Unterbrechungen im Schulbetrieb) durchaus möglich sei, das Trinkwassersystem der „alten“ Schulgebäude den maßgeblichen Anforderungen entspreche und der geplante Ersatzneubau erhebliche Nachteile für die umliegendem Oberschulstandorte habe. Die „Fahrtzeitbelastungen“ für den Schulstandort auf der „grünen Wiese“ seien nicht ermittelt worden und die Antragsgegnerin habe verkannt, dass sich aus dem Eingliederungsvertrag mit Thümmlitzwalde keine Verpflichtung zur Errichtung eines Schulneubaus ergebe. Diese Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch. Die für die gerichtliche Prüfung der von § 2 Abs. 3 BauGB geforderten Ermittlung (und nachfolgenden Bewertung) jener Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, ,,deckt sich mit den Anforderungen, die die Rechtsprechung an den Abwägungsvorgang aus dem bauplanerischen Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) entwickelt hat“ (so BVerwG, 73 74 75 34 Urt. v. 13. Dezember 2012 - 4 CN 2.11 -, juris Rn. 9). Auch in diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass der angegriffene Bebauungsplan eine sog. Angebotsplanung für die weitere städtebauliche Entwicklung betrifft (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) Mit diesem Regelungsgehalt ist er rechtlich klar von der dem Landkreis Leipzig - nicht etwa der Antragsgegnerin - obliegenden Schulnetzplanung nach § 23a SchulG zu unterscheiden. Auf die Schulnetzplanung und die damit verbundenen Fragen zum Erhalt des Oberschulstandorts der Antragstellerin hat der angegriffene Bebauungsplan, der vorrangig die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet regelt (§§ 29 ff. BauGB), keine rechtlichen, sondern allenfalls tatsächliche Auswirkungen. Die nach § 2 Abs. 3 BauGB gebotenen Ermittlungen (und anschließenden Bewertungen) der Antragsgegnerin beschränkten sich von vornherein auf städtebaulich relevante Belange, wie sie insbesondere in § 1 Abs. 6 BauGB bezeichnet sind. Ausgehend davon war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, ihrer Bauleitplanung gesonderte Erhebungen über die Entwicklung der Schülerzahlen, die Wohnorte, Schulwege und Fahrzeiten von Oberschülern oder zu den „Schulkapazitäten“ umliegender Gemeinden zugrunde zu legen. Bei Erlass des Bebauungsplans durfte sie vielmehr den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 BauGB) am 17. Dezember 2015 trotz der Eingemeindung von Thümmlitzwalde und des die Teilnichtigkeit von § 23a SchulG a. F. feststellenden Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 - (BVerfGE 138, 1 ff.) weiter anwendbaren Schulnetzplan (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. November 2016 - 2 B 195/16 -, juris Rn. 10) des Landkreises Leipzig aus dem Jahr 2010 sowie den an diesen Landkreis gerichteten Bescheid des SMK vom 18. Mai 2011 zugrunde legen, wonach der vorhandene Mittel- bzw. Oberschulstandort Böhlen schulrechtlich ausdrücklich bestätigt worden war. Darüber hinaus hatte das Landratsamt Leipzig im Rahmen der Trägerbeteiligung (§ 4 BauGB) mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 eine „unmittelbare“ Gefährdung des Bestands benachbarter Oberschulstandorte verneint. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Prüfung auf Ermittlungs- und Bewertungsfehler i. S. v. § 2 Abs. 3 BauGB durch § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB insbesondere auf „offensichtliche“ Mängel des Abwägungsmaterials beschränkt ist, weshalb nur objektiv fassbare Fehler erheblich sind, die sich „aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben“ (BVerwG, Urt. v. 21. August 1981, - 4 C 57.80 -, juris Rn. 24 zu § 155b Abs. 2 BBauG), also gewissermaßen schon „in den Akten dokumentiert“ wurden 35 (Formulierung bei Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 214 Rn. 21 m. w. N.). Derartige Mängel liegen auch insoweit nicht vor, als die Antragstellerin fehlende Gutachten zu den Verkehrs- und Erschließungsverhältnissen, zur gefahrlosen Straßenquerung und zur Lärmentwicklung im Bereich des Plangebiets rügt und weiter vorträgt, die Antragsgegnerin habe die Möglichkeit einer Sanierung der Bestandsgebäude verkannt. Nachdem die Antragsgegnerin einen Umweltbericht hatte erstellen lassen und das Landratsamt Leipzig im Rahmen der Trägerbeteiligung mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 immissionsschutz- und straßenrechtliche Einwendungen sowie Bedenken gegen die verkehrsseitige Erschließung verneint und eine fortbestehende Anbindung des geplanten Schulstandorts an den vorhandenen Busverkehr bejaht hatte, musste sich eine Einholung der von der Antragstellerin nunmehr geforderten Gutachten auch nicht aufdrängen. Angesichts der Lage des Plangebiets im ländlichen Raum am Rand des kleinen Ortsteils Böhlen in fußläufiger Nähe zu den vorhandenen Schulgebäuden waren Erhebungen zur Breite von Zufahrtsstraßen (u. a. zur Ermöglichung von Begegnungsverkehr von Bussen und Lkw oder landwirtschaftlichen Maschinen) sowie das Vorhandensein von Gehwegen und Stellplätzen für Lehrkräfte und Schüler nicht geboten. Einen offensichtlichen Ermittlungsfehler (oder einen nachfolgenden Bewertungsmangel) der Antragsgegnerin vermag der Normenkontrollsenat auch im Zusammenhang mit dem Inhalt der Eingliederungsvereinbarung mit der Gemeinde Thümmlitzwalde vom 25. November 2010 nicht zu erkennen. Die dort geregelte Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich für den Erhalt der Mittel- bzw. Oberschule in Böhlen einzusetzen, schließt die Planung eines Ersatzneubaus für die vorhandenen Schulgebäude, die sich auf mehrere Standorte in Böhlen verteilen, nicht aus. Offenkundige Ermittlungsfehler hinsichtlich des Zustands und der Sanierungsmöglichkeiten der bisherigen Schulgebäude liegen nach Überzeugung des Senats nicht vor. Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang gerügten Bewertungsfehler bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Die Antragsgegnerin konnte fehlerfrei insbesondere davon ausgehen, dass der sog. Nebenstandort der Oberschule Böhlen - ein denkmalgeschütztes ehemaliges Herrenhaus mit zahlreichen gravierenden baulichen Mängeln und unsanierten Außenanlagen - den Anforderungen an ein Oberschulgebäude u. a. mit Blick auf die für einen Schulbetrieb erforderlichen Raumgrößen nicht genüge und die Errichtung 76 36 eines neuen Schulgebäudes für eine zweizügige Oberschule mit einer Kapazität für 300 bis 360 Schüler in der Nähe der vorhandenen Turnhalle insgesamt vorzugswürdig gegenüber aufwändigen Sanierungsmaßnahmen an den auf mehrere Standorte verteilten Bestandsgebäuden sei. Dass im Rahmen der sog. Angebotsplanung der Neubau einer „zweizügig“ ausgelegten Schule mit einer Kapazität von bis zu 360 Oberschülern vorgesehen ist, obwohl derzeit nur etwa 300 Schüler die Schule besuchen, lässt nicht auf einen Bewertungsmangel schließen, wie es die Antragstellerin rügt, weil Schulgebäude sinnvollerweise für eine Nutzungsdauer von vielen Jahrzehnten geplant werden, weshalb auch größere Schwankungen von Schülerzahlen berücksichtigt werden dürfen. Durchgreifende Bewertungsfehler bei der Auswahl des Standorts für die geplante Oberschule vermag der Normenkontrollsenat ebenso wenig zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich Teil 1 der Planbegründung (S. 11 ff.) insbesondere mit der Erwägung für die sog. Variante 4 entschieden, dass die am Siedlungsrand von Böhlen gelegene Fläche ausreichend groß und der Abstand zur vorhandenen Turnhalle gering sei, wobei ein Flächenerwerb von der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) ohne weiteres möglich sei. Die mit dieser Variante verbundenen Nachteile (Planerfordernis wegen der Außenbereichslage; Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft mit hohen Bodenwertzahlen) hat die Antragsgegnerin ebenso fehlerfrei bewertet wie die in diesem Zusammenhang herangezogenen Plansätze des Regionalplans Westsachsen 2008, nach denen der demografischen Entwicklung entgegen gewirkt werden solle (Teil 1 der Planbegründung S. 13). Die von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren angeführten „Allgemeinen Schulbauempfehlungen für den Freistaat Sachsen“ vom 15. Dezember 1993 (SächsABl. 441) wurden ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Band 1, S. 376 ff.) bei der Auswahl des Plangebiets unter den in Betracht gezogenen vier Varianten ebenfalls berücksichtigt; sie mussten von der Antragsgegnerin jedoch - als bloße „Empfehlungen“ des SMK (vgl. „1. Grundsätze“ der Schulbauempfehlungen) - auch hinsichtlich der Größe und der Lage des Plangebiets nicht als ausschlaggebend bewertet werden. Ebenfalls fehlerfrei eingeflossen in die Bewertung des Abwägungsmaterials sind die Überschneidungen der Einzugsgebiete der Oberschulen benachbarter Gemeinden, die Auswirkungen auf den Schulstandort der Antragstellerin, die Inhalte der maßgeblichen landes- und regionalplanerischen Vorgaben des LEP 2018 und des Regionalplans Westsachsen 2008 sowie der Flächennutzungsplan der ehemaligen Gemeinde Thümmlitzwalde 37 (Teil 1 der Planbegründung S. 3, 7 ff.). Entsprechendes gilt für die von der Antragstellerin gerügte Verkehrserschließung mit der Einbindung des Plangebiets an die Kreisstraße K 8307, der sog. Schleppkurve für Schulbusse, den Bushaltebereich, Stellflächen für die Pkw von Eltern, die ihre Kinder mit dem Pkw bringen und abholen sowie der daneben vorgesehenen Stellplätze für Schulpersonal (Teil 1 der Planbegründung S. 14 ff.). 2.2.4. Für die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ist es unerheblich, dass die Antragsgegnerin - nach dem Abschluss des Satzungsverfahrens durch die ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt - bisher davon abgesehen hat, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zusätzlich in das Internet einzustellen, wie es die im Jahr 2017 in Kraft getretene Sollvorschrift des § 10a Abs. 2 BauGB n. F. in Umsetzung von Unionsrecht vorsieht. 2.3. In der Fassung, die der Bebauungsplan durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, liegt auch kein durchgreifender Verstoß gegen materiell-rechtliche Vorschriften des höherrangigen Bundes- oder Landesrechts vor. 2.3.1. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der als „erste Schranke“ der Bauleitplanung „lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt“ (so BVerwG, Urt. v. 27. März 2013, BVerwGE 146, 137 Leitsatz 1). Nach der genannten Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Urt. v. 10. September 2015 - 4 CN 8.14 -, juris Rn. 11). Der Grundsatz der Erforderlichkeit der Bauleitplanung bezieht sich auf das Planungsbedürfnis als solches, auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans und auf die einzelnen Festsetzungen, nicht jedoch auf die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung (BVerwG, Urt. v. 27. März 2013 a. a. O.). Voraussetzung für die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans ist, dass der Planung ein städtebauliches Konzept zu Grunde liegt und dass der Bebauungsplan der Verwirklichung dieses Konzepts dient (SächsOVG, NK-Urt. v. 20. 77 78 79 38 April 2011 - 1 C 31/08 -, juris Rn. 30; NK-Urt. v. 14. Januar 2016 - 1 C 7/13 -, juris Rn. 59 m. w. N.). Nicht erforderlich im Sinne der Norm sind u. a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (BVerwG a. a. O.; Urt. v. 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, juris Rn. 47; st. Rspr.). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. v. 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, juris Rn. 10). Mit dem Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin ausweislich Teil 1 ihrer Planbegründung (S. 3 f.) das städtebauliche Ziel, eine Außenbereichsfläche am Ortsrand von Böhlen für den Neubau einer zweizügigen Oberschule mit einer Kapazität für 300 bis 360 Schüler in der Nähe zur vorhandenen Turnhalle als Ersatz für die bisher auf mehrere Standort verteilte und sanierungsbedürftigen Oberschulgebäude zu überplanen, wobei u. a. „ausreichend Platz für eine Bushaltestelle mit Wendeschleife, einen Bereich für das gefahrlose Bringen und Abholen der Schulkinder durch die Eltern“ und für die Integration des vorhandenen Löschwasserteichs beabsichtigt war. Ein städtebauliches Konzept der Antragsgegnerin, dessen Verwirklichung der Bebauungsplan dienen soll, liegt damit vor, mag die Planbegründung auch die beabsichtigte Umsetzung neuer pädagogischer Konzepte, die Weitergestaltung des „Lern- und Lebensraums“ für Kinder und Jugendliche, die Senkung von Energiekosten, die Gewährleistung einer Barrierefreiheit sowie die Einhaltung von Brandschutz- und Unfallschutzvorschriften (Planbegründung S. 3) und damit Belange einbeziehen, die über städtebauliche Zielsetzungen hinausgehen. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin ist es für die - anhand der vorstehend dargelegten Maßstäbe - nach rein städtebaulichen Kriterien zu beurteilende „Erforderlichkeit der Planung“ i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB rechtlich unerheblich, ob die Antragsgegnerin die vorhandenen Schulgebäude mit geringerem Aufwand sanieren könnte, ob umliegende Oberschulstandorte in der Lage wären, sämtliche Oberschüler des Einzugsgebiets aufzunehmen, ob der Schulnetzplan des Landkreises Leipzig von 80 81 39 2010 inhaltlich überholt ist und ob ein Verzicht auf den Oberschulstandort Böhlen insgesamt zur Verkürzung von Schulwegen sowie zu zusätzliche Einsparung von öffentlichen Mitteln (u. a. für die Schülerbeförderung) führen würde. Auch einer „Planrechtfertigung“ durch das INSEK der Antragsgegnerin bedarf es im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht. Dieses von der Antragsgegnerin beschlossene städtebauliche Entwicklungskonzept war vielmehr gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplans „zu berücksichtigen“ und in die bauplanerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen, wobei Abweichungen von solchen informellen Planungskonzepten rechtlich ohnehin nicht ausgeschlossen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20. April 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 38 m. w. N.). Entsprechendes gilt mit Blick auf die von der Antragstellerin bemängelte Auswahl des Plangebiets in Ortsrandlage in einem Vorranggebiet für Landwirtschaft. Ein unter § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu fassender „grober und einigermaßen offensichtlicher Missgriff“ des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich schließlich auch weder aus dem LEP 2013 noch dem Regionalplan Westsachsen 2008 mit der Erwägung der Antragstellerin ableiten, die dortigen raumordnerischen Vorgaben seien auf eine Stärkung der ausgewiesenen Zentralen Orte ausgerichtet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin als Mittelzentrum ausgewiesen ist. 2.3.2. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, nach dem Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, ist ebenso wenig verletzt. Diese Regelung enthält einen zwingenden, „vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogenen“ Planungsleitsatz für Ziele der Raumordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -, juris Rn. 7; SächsOVG, NK-Urt. v. 22. September 2016 - 1 C 35/13 -, juris Rn. 51 ff..), die mit der strikten Bindungswirkung von verbindlichen, letztabgewogenen raumordnerischen Festlegungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) gegenüber öffentlichen Stellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG) nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG korrespondiert. Die Raumordnung soll im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung alle auftretenden Nutzungsansprüche an den Raum und alle raumbedeutsamen Belange koordinieren und in diesem Zusammenhang u. a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen schaffen, die damit je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind, aber nicht im Wege der bauplanerischen Abwägung überwunden werden können (BVerwG, Beschl. v. 21. 82 40 Dezember 2017 - 4 BN 3.17 -, juris Rn. 4). Ein solches arbeitsteiliges System der räumlichen Gesamtplanung funktioniert nur, wenn die Entwicklung des gemeindlichen Planungsraums durch die Bauleitplanung als unterste Ebene in der Planungshierarchie mit der des größeren Raums in Einklang gebracht wird (BVerwG, Urt. v. 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, juris Rn. 32). Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB gilt nur für Ziele i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, nicht jedoch für Grundsätze der Raumordnung, die als bloße Abwägungsposten nach Maßgabe von § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind. Entscheidend für die Abgrenzung von Zielen und Grundsätzen ist nicht die vom Plangeber gewählte Bezeichnung, sondern der Inhalt des jeweiligen Plansatzes. Das Anpassungsgebot findet Anwendung auf strikt formulierte landesplanerische Vorgaben, die durch zwingende Formulierungen als Mussvorschriften ausgestaltet sind, aber auch auf Plansätze mit einer Regel-Ausnahme-Struktur, die die Merkmale einer „verbindlichen Vorgabe oder einer „landesplanerischen Letztentscheidung“ oder einer „abschließenden landesplanerischen Abwägung“ erfüllen, wenn der Plangeber neben der Regel auch die Voraussetzungen der Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder zumindest Bestimmbarkeit selbst festlegt. Auch landesplanerische Aussagen in Form von Soll-Vorschriften können die Merkmale eines Ziels erfüllen, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, zumindest im Wege der Auslegung des Plans hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sind, und dem nachgeordneten Planungsträger bei der Einschätzung, ob ein atypischer Fall vorliegt, kein eigener Abwägungsspielraum eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2010, BVerwGE 138, 301 Rn. 7 ff. m. w. N.). Bei Anwendung der vorstehenden Prüfungsmaßstäbe liegt der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB insgesamt nicht vor. Dies gilt sowohl hinsichtlich des als Verordnung erlassenen LEP 2013 als auch hinsichtlich des als Satzung erlassenen Regionalplans Westsachsen 2013. Der nach Überzeugung des Senats als Ziel i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG (Soll-Ziel) einzustufende Satz 1 des Plansatzes Z 2.2.1.2 LEP 2013, wonach die „Ansiedlung zentralörtlicher Einrichtungen“ außerhalb der in den Regionalplänen festgelegten 83 84 85 41 Versorgungs- und Siedlungskerne „unzulässig ist“, wurde nicht verletzt. Zwar ist der Ortsteil Böhlen entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht als Teil ihres im Regionalplan Westsachsen 2008 in Karte 2 festgelegten Versorgungs- und Siedlungskerns anzusehen (vgl. Z 5.1.5 Regionalplan Westsachsen 2008), jedoch regelt der angegriffene Bebauungsplan nicht die „Ansiedlung“ einer neuen Oberschule, sondern lediglich die bauplanerischen Voraussetzungen für einen Ersatzneubau unweit der bereits bisher vorhandenen Schulgebäude in Böhlen. Auf die Zielqualität der weiteren Sätze von Z 2.2.1.2 LEP 2013 kommt es dabei nicht an; insbesondere liegt kein begründungsbedürftiger Ausnahmefall i. S. v. Z 2.2.1.2 Satz 2 LEP 2013 vor. Ob es sich bei einer Oberschule um eine Einrichtung mit „spezifischen Standortanforderungen“ im Sinne dieser Festlegung handelt, kann deshalb dahinstehen. Entsprechendes gilt für den von der Antragsgegnerin angeführten Plansatz Z 6.1.1 LEP 2013, dessen Satz 2 bestimmte Einrichtungen der Daseinsvorsorge außerhalb der Zentralen Orte zulässt. Plansatz 2.2.1.4 LEP 2013, der die Festsetzung neuer Baugebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nur in Ausnahmefällen zulässt, wenn innerhalb dieser Ortsteile nicht ausreichend Flächen in geeigneter Form zur Verfügung stehen (Satz 1), wobei die neuen Baugebiete in städtebaulicher Anbindung an vorhandene im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgesetzt werden sollen, ist gewahrt. Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans mehrere Varianten des Plangebiets untersucht und in diesem Zusammenhang unter Hinweis u. a. auf den Flächenbedarf nachvollziehbar begründet, weshalb die für den Schulneubau vorgesehene größere Fläche nicht innerhalb der Ortslage, sondern in östlicher Ortsrandlage ausgewählt wurde. Der als Soll-Ziel anzusehende Plansatz Z 6.3.4 LEP 2013, nach dem Oberschulen u. a. in Mittelzentren zur Verfügung stehen sollen, ist angesichts der Einstufung der Antragsgegnerin als Mittelzentrum gewahrt. Aus der Begründung zu Z 6.3.4, auf die sich die Antragstellerin bezieht, lässt sich nichts anderes ableiten. Die dortigen Ausführungen beziehen sich auf die „Einrichtung“ von Oberschulen außerhalb der Zentralen Orte und betreffen im Kontext der Begründung nur die Neueinrichtung von Schulen, nicht die Planung von Ersatzneubauten. Nach Plansatz Z 1.3.3 LEP 2013 sind „Planungen und Maßnahmen in den Zentralen Orten, die die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte beeinträchtigen, … zu 86 87 42 vermeiden“. In der Begründung zu diesem Plansatz verweist der Verordnungsgeber darauf, dass das Zentrale-Orte-Konzept „nicht einseitig auf Wachstum oder Schrumpfung ausgerichtet“ und dass das Beeinträchtigungsverbot im ländlichen Raum „insbesondere im Hinblick auf ein funktionsfähiges Netz Zentraler Orte in allen Teilräumen zu betrachten“ sei; die „Träger der Regionalplanung (könnten) im regionalen Gesamtinteresse spezifische Abstimmungs- und Kooperationserfordernisse, auch hinsichtlich einer arbeitsteiligen Erfüllung bestimmter Aufgaben“ festlegen. Die von der Antragsgegnerin bezweifelte Zielqualität dieses Plansatzes ist mit Blick auf das Bestimmtheitserfordernis nach den vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16. Dezember 2010, BVerwGE 138, 301 Rn. 7 ff. m. w. N.) entwickelten Maßstäben nicht frei von Bedenken. Von einer abschließenden Einstufung dieses Plansatzes kann indessen abgesehen werden, weil der angegriffene Bebauungsplan den Vorgaben dieses Plansatzes nicht widerspricht, weshalb insoweit weder ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB vorliegt noch - im Falle einer Einstufung als Grundsatz i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG - ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGBt. Eine Beeinträchtigung der durch Z 2.3.7 i. V. m. Tabelle 2.1 und Karte 2 Regionalplan Westsachsen 2008 als Grundzentrum ausgewiesenen Antragstellerin kommt insoweit in Betracht, als in Grundzentren nach Maßgabe von Z 6.3.2 LEP 2013 Satz 1 „bei tragfähigem Einzugsbereich“ eine Mittelschule bzw. Oberschule vorhanden sein „soll“ und die Begründung zu Z 2.3.7 Regionalplan Westsachsen 2008 eine solche Schule zu den „Grundanforderungen“ eines Grundzentrums zählt. Die Begründung zu Z 6.3.4. LEP 2013 führt aus, dass die für Mittel- bzw. Oberschulen „nötigen Schülerzahlen“ auch „in einigen Grundzentren“ vorhanden sei. Das Anpassungsgebot ist nach Überzeugung des Senats jedoch nicht verletzt, weil ein bloßer Ersatzbau geplant wurde. Der von den Beteiligten jeweils herangezogene Plansatz Z 16.8 Regionalplan Westsachsen 2008 betrifft die Schulnetzplanung und ist - soweit für die Überprüfung des Bebauungsplans überhaupt einschlägig - nicht verletzt. Satz 2 dieses Plansatzes sieht eine Sicherung der Zentralen Orte „entsprechend ihrer Einstufung als Schulstandorte“ vor. Er verweist damit letztlich auf die Schulnetzplanung des Landkreises, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan sowohl eine Oberschule im Stadtgebiet der Antragstellerin als auch zwei Oberschulen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin vorsieht (Innenstadt und Böhlen). Das 88 43 Bündelungsgebot des Plansatzes Z 2.3.2 Regionalplan Westsachsen 2008, nach dem zentralörtliche Funktionen und die dafür erforderlichen Einrichtungen in den Versorgungs- und Siedlungskernen der Zentralen Orte „gebündelt werden“ sollen, betrifft im Kontext der Begründung dieses Plansatzes durch den Satzungsgeber nur die Neuansiedlung von Infrastruktureinrichtungen und nicht die Bauleitplanung für einen Ersatzneubau. Auch die Sicherung und Stärkung von Grundzentren nach Plansatz Z 2.3.8. Regionalplan Westsachsen 2008 wird - soweit es sich überhaupt um eine hinreichend bestimmte Vorgabe und damit um ein Ziel i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt - nach Überzeugung des Normenkontrollsenats nicht beeinträchtigt, weil der angegriffene Bebauungsplan lediglich einen Ersatzneubau für die vorhandene Oberschule in Böhlen ohne wesentliche Kapazitätserhöhung regelt. Soweit Plansatz Z 2.3.9 Regionalplan Westsachsen 2008 bestimmt, dass Grundzentren „mit Unterstützung der Fachplanungen“ die Grundversorgung für ihren Nahbereich sicherstellen“, schließt dies nicht die Bauleitplanung einer benachbarten Gemeinde ein, die schon begrifflich nicht als „Fachplanung“ angesehen werden kann. 2.3.3. Die Rüge der Antragstellerin, der angegriffene Bebauungsplan verstoße mit Blick auf den weiterhin wirksamen Flächennutzungsplan der früher selbstständigen Gemeinde Thümmlitzwalde, der das Plangebiet als Teil einer Fläche für Landwirtschaft dargestellt habe, gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, wobei der Erlass eines vorzeitigen Bebauungsplans mangels „dringender Gründe“ i. S. v. § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht gerechtfertigt gewesen sei, greift nicht durch. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 BauGB kann ein vorzeitiger Bebauungsplan im Falle vorangegangener Gebietsänderungen - wie hier - auch dann aufgestellt werden, wenn ein wirksamer Flächennutzungsplan vorliegt. Für die Rechtswirksamkeit eines vorzeitigen Bebauungsplans ist es nach der Planerhaltungsregelung des § 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB unerheblich, ob die Antragsgegnerin, die im Verfahren der Planaufstellung vom Vorliegen der in § 8 Abs. 4 BauGB bezeichneten „dringenden Gründe“ für die Aufstellung eines solchen Bebauungsplans ausging (und im gerichtlichen Verfahren weiter ausgeht), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen nicht richtig beurteilt hat. Im Übrigen teilt der Normenkontrollsenat die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Anpassung des Raum- und Platzangebots der Oberschule an zeitgemäße Anforderungen u. a. mit Blick auf eine Barrierefreiheit (zur Gewährleistung einer chancengleichen Schulbildung vgl. 89 44 SächsVerfGH, Beschl. v. 22. Mai 2014, SächsVBl. 2014, 181, 182 f.) nach der konkreten planerischen Situation einen dringenden Grund für den Erlass des Bebauungsplans vor einer Änderung des Teilflächennutzungsplans der 2011 eingegliederten Gemeinde Thümlitzwalde darstellt. 2.3.4. Der Bebauungsplan verstößt schließlich auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 14; Urt. v. 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301, 308 f.; st. Rspr.). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Als Vorschrift des materiellen Rechts bezieht sich § 1 Abs. 7 BauGB auf die - dem Verfahren der Ermittlung und Bewertung der abwägungsrelevanten Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) nachgelagerte - Abwägungsentscheidung, die mit ihren Gewichtungen der betroffenen Belange inhaltlich „gerecht“ sein muss, sowie auf das Abwägungsergebnis selbst, also den Inhalt des Bebauungsplans. Ein Mangel des Abwägungsergebnisses lässt sich nicht feststellen. Das Abwägungsergebnis ist erst zu beanstanden, wenn selbst eine ohne Fehler durchgeführte Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. 22). Das ist hier nicht der Fall, weil der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Dies gilt insbesondere mit Blick 90 91 45 auf das von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleiste „Schulträgerrecht“ für Schulen, die der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienen. Das als historisch gewachsener Aufgabenbestand zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gehörende Schulträgerrecht, das ein „eigenständiges „Recht der Standortplanung“ für die vorstehend bezeichnete Schulen umfasst (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2014, BVerfGE 138, 1 Rn. 61, 65), steht sowohl der Antragstellerin als auch der Antragsgegnerin zu. Auch die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigende materiell-rechtliche Gebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (§ 2 Abs. 2 BauGB), ist nicht verletzt. Das interkommunale Abstimmungsgebot verbietet es der planenden Gemeinde, ihre Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil anderer Gemeinden auszuüben (BVerwG, Urt. v.. 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, juris Rn. 22). Gemeinden müssen ihre Bauleitplanung vielmehr so gestalten, dass die Planungshoheit sowie die von ihr geschützten städtebaulichen Belange benachbarter Gemeinden nicht in unzumutbarer, dem Abwägungsgebot widersprechender Weise beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwGE 40, 323 [Krabbenkamp] zu § 2 Abs. 4 BBauG) besteht ein sog. qualifizierter Abstimmungsbedarf, wenn die Planung „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinden haben kann. Solche unmittelbaren und gewichtigen städtebaulichen Auswirkungen sind mit dem angegriffenen Bebauungsplan für den Schulneubau selbst auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren nicht verbunden. Die Antragstellerin macht mit ihrem Antragsvorbringen im Kern geltend, dass ein Schulneubau in Böhlen Oberschüler aus der Sophienschule „abziehen“ und damit ihren wegen geringer Schülerzahlen bereits „unter Beobachtung“ stehenden Oberschulstandort insgesamt gefährden würde. Die so umrissenen städtebaulichen Auswirkungen auf die Entwicklung der Antragstellerin sind damit nur mittelbare Folgen des angegriffenen Bebauungsplans, wie es die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat. Eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB im Hinblick auf 92 93 46 gewichtige Beeinträchtigungen der der Antragstellerin durch „Ziele der Raumordnung“ - also nach Maßgabe des Landesrechts - zugewiesenen Funktionen scheidet ebenfalls aus, weil der angefochtene Bebauungsplan den hier maßgeblichen Zielen der Raumordnung aus dem LEP 2013 und dem Regionalplan Westsachsen 2008 angepasst wurde; insoweit ist auf die Ausführungen zu § 1 Abs. 4 BauGB zu verweisen (zum Verhältnis von § 2 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. und § 1 Abs. 4 BauGB vgl. Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter [Hrsg.] a. a. O. § 2 Rn. 62 m. w. N.). Eine abwägungsfehlerhafte Gewichtung der nach § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigenden „Belange des Bildungswesens“ lässt sich ebenso wenig feststellen. Dies gilt auch mit Blick auf das von der Antragstellerin aus einer analogen Anwendung von § 23a SchulG beanspruchte „schulrechtliche Rücksichtnahmegebot“. Die Regelungen des § 23a SchulG betreffen die den Landkreisen und Kreisfreien Städten obliegende Schulnetzplanung, nicht die Bauleitplanung der Antragsgegnerin. Eine planwidrige Regelungslücke, wie sie für die analoge Anwendung einer Norm erforderlich ist, vermag der Senat angesichts des weit gefassten Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu erkennen. Die von der Antragstellerin angeführten Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG) hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei einbezogen und gewichtet. Dies gilt insbesondere für die Lage des Plangebiets im Vorbehaltsgebiet (§ 8 Abs. 7 Nr. 2 ROG) für Landwirtschaft nach der Festlegungskarte 14 des Regionalplans Westsachsen 2008 als auch für dessen Plansatz G 2.1.12, der die Sicherung einer leistungsfähigen und nachhaltigen umweltgerechten Landwirtschaft betrifft. Plansatz G 2.2.2.1 LEP 2013, der auf die Verminderung der „Neuinanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke“ abzielt, wurde bei der Auswahl des Plangebiets aus den vier untersuchten Standortvarianten der Sache nach ebenfalls in die Abwägung einbezogen wie die von § 1 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 7 sowie von § 1a Abs. 1 und 2 BauGB erfassten Belange des Umwelt- und Bodenschutzes sowie des sparsamen Umgangs mit Ackerfläche. Aus dem INSEK als städtebaulichem Entwicklungskonzept i. S. v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB lässt sich ein Abwägungsfehler nicht herleiten. In der hier maßgeblichen Fassung der nach mehreren Eingemeindungen beschlossenen Gesamtfortschreibung 94 95 96 47 vom August 2015 ist der Ortsteil Böhlen mit den Ortsteilen Großbothen, Nerchau und Mutzschen Teil eines „lokalen Versorgungszentrums“ mit Versorgungsfunktionen „insbesondere der Daseinsvorsorge“ (INSEK S. 9). Dies räumt nunmehr auch die Antragstellerin ein (Schriftsatz vom 22. Mai 2018, S. 5); eine „Ansiedlung“ der Oberschule, aus der die Antragstellerin den von ihr geltend gemachten Verstoß gegen das städtebauliche Entwicklungskonzept ableitet, liegt hier gerade nicht vor, weil es sich um einen Ersatzneubau handelt. Entscheidend gegen das Vorbringen der Antragstellerin spricht, dass die zum INSEK gehörende Karte „Zentralität“ für das „lokale Versorgungszentrum“ mit dem dafür verwendeten, in der Legende erläuterten Symbol ausdrücklich eine Oberschule vorsieht, wie sie nur im Ortsteil Böhlen vorhanden ist. Der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot liegt nicht vor. Nach diesem planerischen Grundsatz muss jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zuzurechnenden städtebaulichen Konflikte bewältigen (Grundsatz der Konfliktbewältigung, vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. November 2011 - 4 BN 32.06 -, juris Rn. 10; Urt. v. 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 14 f. m. w. N.). Dies schließt die Verlagerung von Problemlösungen nicht von vornherein aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan selbst darf eine Gemeinde für eine sog. Angebotsplanung, wie sie hier in Rede steht, Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung möglich und auch sichergestellt ist. Für einen solchen „Konflikttransfer“ ist dabei umso weniger Raum, je weitergehend die möglichen Nutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans abschließend bestimmt werden. Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 8. November 2006 a. a. O.) geht der Normenkontrollsenat (vgl. NK-Urt. v. 13. Oktober 2011 - 1 C 9/09 - BRS 78 Nr. 60 und v. 23. August 2016 - 1 C 7/14 -, juris Rn. 168) davon aus, dass die jeweils planende Gemeinde ihrer Prognose diejenigen baulichen Nutzungen zugrunde zu legen hat, die bei einer vollständigen Ausnutzung der planerischen Festsetzung möglich sind. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist das Konfliktbewältigungsgebot insgesamt nicht verletzt. Die Antragsgegnerin war nach Lage der Dinge nicht gehalten, mehr als die 97 98 48 „mindestens 15“ (Planbegründung S. 15) vorgesehenen Pkw-Stellplätze für Lehrkräfte im nördlichen Teil des Plangebiets vorzusehen. Auch für das Abstellen von Fahrrädern bietet das Plangebiet hinreichend Platz. Besonderer planerischer Festsetzungen zur Ermöglichung einer Querung der - außerhalb des Plangebiets gelegenen - Kreisstraße K 8307 bedurfte es nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. 99 100 101 49 Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Heinlein Holthaus Kober Dr. Henke Beschluss Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 GKG auf 60.000,00 € festgesetzt (vgl. Nr. 9.8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Heinlein Holthaus Kober Dr. Henke