Urteil
7 K 13183/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0416.7K13183.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.0000 in Grosny/Tschetschenien geboren. Sein Vater ist nach den Antragsangaben der am 00.00.0000 geborene Herr T1. B1. , seine Mutter die am 00.00.0000 geborene Frau H. B2. , geb. B3. . Beide sind heute Rentner und leben in Grosny. Als Großeltern mütterlicherseits sind der 1918 in Tschetschenien geborene N. I. und die 1921 in Kasachstan geborene Frau N1. B3. angegeben. Der Kläger ist seit dem 12.02.2015 verheiratet mit der am 00.00.0000 geborenen Frau S. L. . Der Kläger hat vier, zwischen 1992 und 2009 geborene Kinder. Der Kläger stellte mit Datum vom 15.02.2016 durch einen Bevollmächtigten im Bundesgebiet beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antragformular ist angegeben, der Kläger habe seit der Kindheit im Elternhaus sowohl Deutsch als auch Russisch und Tschetschenisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihm von Mutter und Großmutter sowie anderen Verwandten mütterlicherseits vermittelt worden. Er verstehe heute auf Deutsch wenig. Seine Sprachfertigkeiten reichten aber für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Über ein Sprachzertifikat B 1 verfüge er nicht. Im Tschetschenien habe er von 2002 bis 2015 bei der Straßenpolizei gearbeitet. Heute sei er arbeitslos. Er sei russischer Staatsangehöriger. Im ersten Inlandspass sei die tschetschenische Nationalität eingetragen gewesen. Mütterlicherseits stamme er von deutschen Volkszugehörigen ab. Dem Antrag waren u.a. eine Geburtsurkunde des Klägers vom 19.04.1968 mit deutschem Nationalitätseintrag der Mutter in Kopie, eine Kopie der Geburtsurkunde der Mutter (Zweitausfertigung vom 23.02.1965) mit deutschem Nationalitätseintrag der Großmutter sowie ein Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie J. H1. vom 21.06.2016 beigefügt, demzufolge der Kläger im Begutachtungszeitpunkt an einer mittelgradigen depressiven Episode mit Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung und sonstige dissoziative Störung (Konversionsstörungen) und Anarthrie[1] litt. Der Patient habe die an ihn auf Russisch gerichteten Fragen verstanden, jedoch selbst nicht gesprochen und nur „Muh-Laute“ von sich gegeben. Es habe sich auch herausgestellt, dass der Patient nicht in der Lage sei zu schreiben. Er sei von einem Überfall maskierter Personen berichtet worden, nachdem er – der Kläger – gedroht habe, gegen die Inhaftierung seines Sohnes vor dem Europäischen Gerichtshof vorzugehen. Nach einem Aktenvermerk des BVA vom 23.06.2016 sprach der Kläger am selben Tag mit seiner Ehefrau in der Außenstelle Friedland vor und erkundigte sich über einen Dolmetscher nach dem Verfahrensstand. Hierbei habe er angegeben, bereits am 22.08.2015 nach Deutschland eingereist und Asyl beantragt zu haben. Sein Sohn sei auf dem Moskauer Flughafen wegen Drogenbesitzes und Drogenhandel verhaftet worden. Er sehe hierin ein gezieltes und unrechtes Handeln der Staatsorgane gegen seinen Sohn. Er habe sich in die Ermittlungen eingemischt und habe mit der Klage vor dem Europäischen Gerichtshof gedroht. Daraufhin sei er von maskierten Männern überfallen und zusammengeschlagen worden. Aufgrund der Schläge habe er sein Sprachvermögen verloren. Zudem habe er Gehirnblutungen und einen Herzinfarkt erlitten. Der Kläger habe die auf Russisch gestellten Fragen gut hören und gut verstehen können. Auf Deutsch habe er gar nichts verstanden. Zum Schicksal der 1921 geborenen Großmutter habe er keine Angaben machen können. Anderslautende Angaben im Antrag dürften ausschließlich von seinem Bevollmächtigten stammen. Einer Einladung zum Sprachtest am 21.09.2016 kam der Kläger nach. Nach der Bewertung des Sprachtesters verstand der Kläger Russisch und Deutsch bis zu einem gewissen Maße. Dass er nicht in der Lage sei zu schreiben, werde durch selbstgefertigte schriftliche Äußerungen im Verlauf des Sprachtests widerlegt. Mit Bescheid vom 25.10.2016 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Der Erteilung eines Aufnahmebescheides stehe bereits der Umstand entgegen, dass der Kläger das Herkunftsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen habe. Die Voraussetzungen einer besonderen Härte lägen nicht vor. Dessen ungeachtet lägen keine Anhaltspunkte für ein vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor. Ein Sprachzertifikat B 1 habe der Kläger nicht vorgelegt. Auch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache sei nicht nachgewiesen. Ebensowenig sei nachgewiesen, dass der Kläger seine Fähigkeit zu sprechen dauerhaft verloren habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2017 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 27.09.2017 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 06.04.2018 hat er diese begründet. Er stamme von einer deutschen Mutter und Großmutter ab, was durch die vorgelegten Geburtsurkunden seiner Person und seiner Mutter belegt werde. Auch der Familienname „B3. “ weise auf eine deutsche Volkszugehörigkeit. Er verfüge über mütterlicherseits vermittelte deutsche Sprachfertigkeiten, könne lediglich nicht sprechen da er „mutistisch“ sei. Der Nachweis könne durch Befragung im Termin erbracht werden, auf die er – der Kläger – schriftlich antworten könne. Eine besondere Härte liege vor, weil es ihm für die Dauer des Asylverfahrens nicht zumutbar sei, eine Antragstellung vom Herkunftsgebiet aus vorzunehmen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2017 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtskate und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 25.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob der Erteilung eines Aufnahmebescheides bereits der Umstand entgegensteht, dass sich der Kläger eigenen Angaben zufolge bereits seit dem 22.08.2015 im Bundesgebiet aufhält und den Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben hat oder die im Asylverfahren vorgetragenen Gründe ein Absehen vom Wohnsitzerfordernis zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne des Satzes 2 der Norm rechtfertigen. Letztlich kann es auch offen bleiben, ob der Kläger das Aussiedlungsgebiet aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat. Für Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG gilt eine widerlegbare gesetzliche Vermutung für das Vorliegen von Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit. Diese Vermutung eines fortbestehenden Vertreibungsdrucks ergibt sich aus der Wendung „in der Regel“ in § 4 Abs. 1 BVFG. Das folgt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber diese Formulierung erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, das am 01.01.1993 in Kraft getreten ist, eingefügt hat, nachdem mit § 4 Abs. 2 BVFG das Erfordernis der Prüfung von aktuellen Nachteilen und damit des Vertreibungsdrucks in bestimmten Aussiedlungsgebieten nachträglich aufgenommen worden war. Diese Regelvermutung entfällt jedoch, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller das Herkunftsgebiet aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat. Sie kann insbesondere dann widerlegt sein, wenn der Antragsteller zunächst ein Asylverfahren durchführt und zu Begründung des Asylantrags vertreibungsfremden Gründe anführt. Vgl. OVG NRW. Beschluss vom 06.09.2011 - 11 E 873/11 -, Beschluss vom 15.04.2011 - 12 A 423/10 -; Beschluss vom 30.05.1994 - 22 E 162/94 -; BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 266.86 -, Urteil vom 02.12.1986 - 9 C 6.86 -. Hierfür bestehen beim Kläger gewichtige Anhaltspunkte, da er den Aufnahmeantrag erst etwa ein halbes Jahr nach der asylbedingten Einreise stellte und darauf verwies, zusammengeschlagen worden zu sein, nachdem er sich in Ermittlungen gegen seinen Sohn eingemischt und mit der Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gedroht zu haben. Dies deutet auf eine Flucht vor staatlicher oder staatlich geduldeter Verfolgung, nicht auf ein Vertreibungsschicksal wegen deutscher Volkszugehörigkeit. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit nicht erfüllt. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Wer – wie der Kläger – nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss nach § 6 Abs. 2 S. 3 Fall 1 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX nicht besitzen. Der Kläger hat diese Fähigkeit nicht nachgewiesen. Ein Gespräch ist ein zumindest einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung unterhalten können. Dabei reicht es nicht aus, sich nur punktuell verständlich zu machen. Erforderlich ist ein wenn auch einfacher und begrenzter Gedankenaustausch mit dem Gesprächspartner zu bestimmten Themen in ganzen Sätzen. Dabei genügen ein begrenzter Wortschatz und ein einfacher Satzbau. Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind unbeachtlich, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen stehen dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede soweit oder so oft auseinander liegen, dass von einer mündlichen Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann, wie etwa bei Aneinanderreihungen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockenden Äußerungen. Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, muss sich gerade im Alltag erweisen und jederzeit, also auch in belastenden Situationen wie etwa einer gerichtlichen Anhörung abrufbar sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 – 5 C 33.02 –, juris, Rz. 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2010 – 12 A 2345/08 –, juris, Rz. 13. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz BVFG zur Führung eines Gesprächs im Sinne eines beiderseitigen mündlichen Gedankenaustausches (derzeit) nicht in der Lage ist. Die Ermittlung erworbener und bis heute vorhandener Sprachfertigkeiten war folglich nur über selbstgefertigte schriftliche Antworten auf mündliche Fragen möglich, nachdem beim Sprachtest geklärt werden konnte, dass der Kläger durchaus über Schreibfertigkeiten verfügt. Sowohl beim Sprachtest als auch bei der kurzen Anhörung in der mündlichen Verhandlung wusste der Kläger auf einfach gehaltene Fragen nur mit stichwortartigen schriftlichen Angaben zu antworten. Einige der Fragen wurden offenbar gar nicht verstanden. Der Kläger verfügt nur über rudimentäre Sprachkenntnisse. Dem entspricht es auch, dass im Antragsformular angegeben ist, der Kläger verstehe „wenig“ Deutsch, und der Kläger am 23.06.2016 ausweislich des Aktenvermerks in Friedland Russisch gut, Deutsch hingegen gar nicht verstand. Dies rechtfertigt den Schluss, dass der Kläger auch dann nicht über die Fähigkeit verfügt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, wenn man die diesbezüglichen Anforderungen auf ein bloßes Hörverständnis reduziert. Soweit bruchstückhaft Fragen verstanden wurden, kann dies durchaus auf einen Nacherwerb sprachlicher Kenntnisse zurückzuführen sein. Der Kläger befindet sich bereits seit August 2015, also seit gut 2 ½ Jahren in Deutschland. Maßgebend sind in seinem Fall aber die Sprachfertigkeiten im Zeitpunkt der Einreise, § 6 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz BVFG. Nicht geboten ist es, wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3, letzter Halbsatz BVFG auf das Bestätigungsmerkmal deutscher Sprache gänzlich zu verzichten, da das potenziell vorhandene Hörverständnis und die Möglichkeit schriftlicher Äußerung einen hinreichend sicheren Schluss auf die Sprachfertigkeiten des Klägers und damit auf die deutsche Volkszugehörigkeit zulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. [1] Sprechstörung