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Beschluss

14 L 4067/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0424.14L4067.17.00
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Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der in der Forderungsaufstellung vom 12. Juli 2017 als „Mahngebühr (öff./int.) laut Bescheid vom 24.3.2006“ bezeichneten Forderung sowie hinsichtlich der in der vorgenannten Forderungsaufstellung unter der Überschrift „Grundbesitzabgaben“ aufgeführten Mahngebühren bis zur Entscheidung über die Klage gleichen Rubrums 14 K 13623/17 vorläufig einzustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 20.956,59 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der in der Forderungsaufstellung vom 12. Juli 2017 als „Mahngebühr (öff./int.) laut Bescheid vom 24.3.2006“ bezeichneten Forderung sowie hinsichtlich der in der vorgenannten Forderungsaufstellung unter der Überschrift „Grundbesitzabgaben“ aufgeführten Mahngebühren bis zur Entscheidung über die Klage gleichen Rubrums 14 K 13623/17 vorläufig einzustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 20.956,59 € festgesetzt. Gründe Der – sinngemäß – gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden der Antragsgegnerin über Gewerbesteuer gemäß Az. 000.000.000.000 und über Grundbesitzabgaben gemäß Az. 000.000.000.000 entsprechend der Forderungsaufstellung vom 12. Juli 2017 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Klage gleichen Rubrums 14 K 13623/17 vorläufig einzustellen, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch besteht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragstellerin hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch nur teilweise glaubhaft gemacht. Soweit die Antragsgegnerin zum Aktenzeichen 000.000.000.000 (Gewerbesteuer) eine Mahngebühr in Höhe von 44 €, in der Forderungsaufstellung bezeichnet mit „Mahngebühr (öff./int.) laut Bescheid vom 24. März 2006“, geltend macht, fehlt es nach derzeitiger Sachlage schon an dem Erfordernis eines vollstreckbaren Leistungsbescheids, § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW. Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin enthalten keinen Bescheid vom 24. März 2006. Zwar ergibt sich aus den Vorgängen, dass die Antragsgegnerin von der Existenz eines entsprechenden Bescheids seit vielen Jahren ausgeht, da sie ihn in vorangegangenen Vollstreckungsverfahren in der jeweiligen Forderungsaufstellung aufgeführt hatte. Die Verwaltungsvorgänge enthalten zudem eine als Kontenübersicht 2006 bezeichnete, offenbar automatisch generierte Forderungsübersicht, in der ebenfalls die Mahngebühr aufgelistet ist. Dies ist aber kein Ersatz für die Vorlage des Bescheids selbst. Auch für die zum Aktenzeichen 000.000.000.000 (Grundbesitzabgaben) geltend gemachten Mahngebühren über insgesamt 97,20 €, bezeichnet in der Forderungsaufstellung als „Mahngebühr 2.5.2001“, „Mahngebühr 6.6.2001“, „Mahngebühr 7.9.2001“, „Mahngebühr 14.12.2001“, „Mahngebühr 7.3.2002“, „Mahngebühr 31.5.2002“ und „Mahngebühr 13.9.2002“ enthalten die Verwaltungsvorgänge nicht die zu Grunde liegenden Schreiben. Dass die Schreiben nach den Angaben der Antragsgegnerin im automatisierten Verfahren versandt werden, entbindet sie nicht davon, die entsprechenden Schreiben zumindest nachvollziehbar zu dokumentieren. Für die weiteren Forderungen der Antragsgegnerin liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen hingegen vor. Zum Aktenzeichen 000.000.000.000 (Gewerbesteuer) bestehen auf Grund von Leistungsbescheiden folgende Forderungen der Antragsgegnerin: Die Antragstellerin schuldet der Antragsgegnerin 3.899,62 € aus der Gewerbesteuerveranlagung für das Jahr 2001. Der Forderung liegen der Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. August 2003 über 146 DM (=74,65 €) und der Berichtigungsbescheid vom 25. November 2003 über zusätzliche 3.824,97 € zu Grunde. Die Forderungen sind in der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin als „Hauptforderung, Veranlagung 2001, laut Bescheid vom 5.1.2006“ und „Hauptforderung, 01. Bericht. 2001, laut Bescheid vom 5.1.2006“ bezeichnet. Hierzu kommen durch den Berichtigungsbescheid vom 25. November 2003 festgesetzte Zinsen auf Grundlage von § 233 a AO a.F. in Höhe von 133 €. Zudem setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 7. März 2006 Stundungszinsen nach § 234 AO in Höhe von 96 € fest, die in der Forderungsaufstellung als „Stundungszinsen, 06“ bezeichnet werden. Die Bescheide sind wirksam, § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW. Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 2 AO i. V. m. § 124 Abs. 1 Satz 1 AO gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Bekanntgabe bedeutet, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, der Verwaltungsakt also derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Es kommt für den Zugang allein auf die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Verwaltungsakts unter den genannten Bedingungen an, nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1994 – 4 B 212/93 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 – 14 A 1689/16 –, juris, Rn. 49 ff., jeweils zur der § 124 Abs. 1 Satz 1 AO vergleichbaren Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (NRW). Im Fall der Übermittlung per Post stellt § 122 Abs. 2 AO die Fiktion auf, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Die Bekanntgabefiktion findet nur dann Anwendung, wenn das maßgebliche Schriftstück tatsächlich an die Post weitergeleitet wurde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2017 – 9 A 1486/15 –, juris, Rn. 33; OVG Sachsen, Beschluss vom 22. Januar 2016 – 3 B 304/15 –, juris, Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. März 2015 – 1 L 313/177 –, juris, Rn. 45 ff. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Fiktion trägt die Behörde die materielle Beweislast für die Aufgabe des Bescheids zur Post und den Zugang beim Empfänger. Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ob der Bescheid zugegangen ist. Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. März 2015 – 1 L 313/11 – juris, Rn. 47; vgl. auch BVerwG Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 C 19/15 –, juris, Rn. 19 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2017 – 9 A 1486/15 –, juris, Rn. 40; für das finanzgerichtliche Verfahren BFH, Beschluss vom 19. August 2002 – IX B 179/01 –, juris, Rn. 3 f. Gemessen hieran geht die Kammer nach summarischer Prüfung davon aus, dass der Antragstellerin die zuvor genannten Bescheide zugegangen sind. Das pauschale Bestreiten, die Bescheide nicht erhalten zu haben, ist nicht glaubhaft. Die Bescheide vom 6. August 2003 und vom 25. November 2003 (Gewerbesteuer 2001) sind der Antragstellerin ausweislich der Akten nachweislich zugegangen. Hinsichtlich des Bescheids vom 6. August 2003 ergibt sich dies schon daraus, dass die Antragstellerin unter dem 20. August 2003 gegen diesen Widerspruch eingelegt hatte. Unter dem 10. Dezember 2003 legte die Antragstellerin dann einen weiteren Widerspruch zu dem Kassenzeichen der Gewerbesteuerveranlagung ein. Auch wenn die Antragstellerin den angegriffenen Bescheid in ihrem Schreiben nicht ausdrücklich bezeichnete, ergibt sich aus dem zeitlichen Zusammenhang, dass der Widerspruch sich gegen den Bescheid vom 25. November 2003 gerichtet haben muss. Am 1. März 2006 beantragte die Antragstellerin zudem eine Änderung des Bescheids vom 25. November 2003, was ebenfalls belegt, dass sie den Bescheid erhalten hat. Schließlich beantragte sie am 19. Juni 2006 einen Teilerlass der Gewerbesteuer für das Jahr 2001, was ebenfalls den Erhalt der Bescheide voraussetzt. Die Vollstreckung ist auch nicht deshalb einzustellen, da in der Forderungsaufstellung die Gewerbesteuerforderungen mit „laut Bescheid vom 5.1.2006“ bezeichnet werden. Nach § 13 Satz 1 VwVG NRW ist im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben. Diesem Erfordernis ist die Antragsgegnerin noch hinreichend nachgekommen. Zwar beruhen die geltend gemachten Gewerbesteuerforderungen nicht auf einem Bescheid vom 5. Januar 2006, da in diesem keine Beträge festgesetzt, sondern vielmehr nur mehrere Forderungen (unter anderem auch wegen der Gewerbesteuerveranlagung) gestundet wurden. Für die Antragstellerin war aber dennoch klar erkennbar, was Grundlage der Forderungen ist. Denn in der Aufstellung wird zutreffend angegeben, dass Grundlage der Forderungen die Gewerbesteuerveranlagung für das Jahr 2001 ist. In Kenntnis, dass durch den Bescheid vom 5. Januar 2006 die Forderungen gestundet wurden, musste der Antragstellerin deshalb klar sein bzw. konnte sie erkennen, dass Grundlage der Forderungen die Bescheide sind, durch die die Gewerbesteuerveranlagung ursprünglich festgesetzt worden war, auch wenn diese dem Datum nach nicht mehr genannt wurden. Die Antragstellerin hat im Übrigen in der Vergangenheit – trotz mehrmaliger Vollstreckungsversuche – nie geltend gemacht, die Grundlage der Forderungen sei ihr unklar. Die Kammer ist zudem der Überzeugung, dass die Antragstellerin den Bescheid vom 7. März 2006 (Gewerbesteuer-Stundungszinsen) erhalten hat. Zwar enthalten die Verwaltungsvorgänge auch hier keine Dokumentation der Aufgabe des Bescheids zur Post. Es liegen aber Umstände vor, aus denen sich indiziell auf den Erhalt des Bescheids schließen lässt. Wiederholte Mahnungen oder Vollstreckungsmaßnahmen, die der Adressat nicht zum Anlass genommen hat, den Zugang des zugrunde liegenden Bescheids zu bestreiten, können dafür sprechen, dass ein späteres Bestreiten des Zugangs unbeachtlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2017 – 9 A 1486/15 –, juris, Rn. 42; Güroff in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 122 AO Rn. 37.2. Denn es ist fernliegend, dass ein Schuldner einen Bescheid nicht erhalten hat, wenn eine Forderung aus dem Bescheid wiederholt gegen ihn geltend gemacht wurde, ohne dass er den Nichterhalt eingewendet hat. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hätte in der Vergangenheit mehrfach Anlass gehabt, den Erhalt des Bescheids vom 7. März 2006 zu bestreiten, hat dies aber nicht getan. Die Antragsgegnerin hat bereits seit vielen Jahren versucht, die Forderung aus dem Bescheid vom 7. März 2006 zu vollstrecken. Die der Antragstellerin im Rahmen der Vollstreckungsverfahren zugesandten Forderungsaufstellungen, exemplarisch etwa die Aufstellungen vom 4. Juli 2006, 17. November 2006, 3. Juli 2007, 18. November 2008, 20. Januar 2009, 19. Juni 2009, 27. Oktober 2010 und 11. Februar 2015 wiesen die Stundungszinsen jeweils aus. Die Antragstellerin hat jeweils nicht geltend gemacht, den Bescheid über die Festsetzung der Stundungszinsen nicht erhalten zu haben. Die Antragstellerin hat zudem in dem unter dem Aktenzeichen 23 L 1440/09 geführten Verfahren (unter Vertretung durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten) einen Billigkeitserlass der genannten Forderung begehrt. Wenn die Antragstellerin den Bescheid tatsächlich nicht erhalten hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies und nicht einen Erlass der Forderung beansprucht. Im Übrigen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Antragstellerin, dass ihre Angaben über den Nichterhalt der Bescheide vom 6. August und 25. November 2003 nachweislich falsch sind. Dies lässt auch für andere Bescheide den Schluss zu, dass die Antragstellerin entweder bewusst wahrheitswidrig über den Erhalt ihr zugesandter Schriftstücke täuscht oder zumindest grob fahrlässig objektiv falsche Angaben tätigt. Da die Forderungen aus der Gewerbesteuerveranlagung 2001 bis heute nicht beglichen wurden, schuldet die Antragstellerin nach Maßgabe von § 240 AO einen Säumniszuschlag, ohne dass dieser durch einen eigenen Bescheid festgesetzt werden muss, § 218 Abs. 1 Satz 1 AO. Ausweislich der Forderungsaufstellung vom 12. Juli 2017 machte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt Säumniszuschläge für die Forderung aus dem Bescheid vom 6. August 2003 in Höhe von 71,50 € und für die Forderung aus dem Bescheid vom 20. November 2003 in Höhe von 5.320 € geltend. Nach der im Gerichtsverfahren vorgelegten Übersicht über die Berechnung der Säumniszuschläge (allerdings einschließlich der bis zum 14.02.2018 angefallenen Beträge) sind die der Antragsgegnerin zustehenden Säumniszuschläge sogar noch höher (auch schon zum Zeitpunkt der Forderungsaufstellung vom 12. Juli 2017). Fehler bei der Berechnung der Säumnisvorschläge sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Stundung vom 1. September 2005 bis zum 14. Februar 2006 berücksichtigt. Dass in der Forderungsaufstellung auch bezüglich der Säumniszuschläge der Bescheid vom 5. Januar 2006 genannt wird, begründet keinen rechtlichen Fehler, da – wie vorstehend ausgeführt – aus den weiteren Angaben der Schuldgrund hinreichend erkennbar ist. Die Antragstellerin schuldet der Antragsgegnerin zudem Säumniszuschläge in Höhe von 10 € aus § 240 AO für die durch den Bescheid vom 31. März 2004 festgesetzten Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2005. In der Forderungsaufstellung sind die Säumniszuschläge als „Säumniszuschlag nach AO, 01.“ (bzw. 02., 03., 04.) „Vorausz. 2005, laut Bescheid vom 5.1.2006“ bezeichnet. In der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. März 2018 überreichten Tabelle ist als Grundlage zwar nicht der Bescheid vom 31. März 2004, sondern ein Bescheid vom 26. November 2004 genannt. Ein solcher ist in den Akten aber nicht vorhanden, sodass das Gericht von einem Schreibfehler ausgeht, da der in der Tabelle aufgeführte, quartalsweise zu entrichtende Betrag von 281 € mit der Festsetzung aus dem Bescheid vom 31. März 2004 übereinstimmt. Aus der Tabelle (S. 3 f.) ergibt sich dann, dass die Antragsgegnerin für die quartalsweise zu entrichtende Vorauszahlung jeweils 2,50 € als Säumniszuschlag für die Säumnis zwischen dem 15. Februar 2006 und 14. März 2006 geltend macht. Fehler bei der Bestimmung des Zeitraums sind nicht ersichtlich. Auch hier ist aus den vorstehend genannten Gründen der Schuldgrund der Forderung trotz des Verweises auf den Bescheid vom 5. Januar 2006 hinreichend für die Antragstellerin erkennbar gewesen. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen auch hinsichtlich der geltend gemachten Grundbesitzabgaben vor. Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2001 vom 13. März 2001 setzte die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin 5.833,10 DM (=2.982,42 €), d.h. 1.458,29 DM pro Quartal (=745,61 €) fest. Hiervon macht sie nur noch 4.374,80 DM (=2.236,80 €) für die letzten drei Quartale geltend. In der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin sind quartalsweise zu entrichtenden Grundbesitzabgaben für das Jahr 2001 als „Hauptforderung 15.5.2001“, „Hauptforderung 15.8.2001“ und „Hauptforderung 15.11.2001“ bezeichnet. Für das Jahr 2002 setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Januar 2002 unter anderem Abfall-, Straßenreinigungs- und Abwassergebühren von 2.752,09 € fest, reduzierte diese dann mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 auf 1.605,39 €. In der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin sind die Grundbesitzabgaben für das Jahr 2002 als „Hauptforderung 15.2.2002“, „Hauptforderung 15.5.2002“ und „Hauptforderung 15.08.2002“ bezeichnet. Die Bescheide sind wirksam, § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW. Die Antragstellerin ist Schuldnerin der durch die Bescheide festgesetzten Beträge, auch wenn in ihnen als Adressatin die „Firma I. I1. V. C. T. GmbH“ genannt wird. Ausweislich des Handelsregisterauszugs hatte die Gesellschafterversammlung vom 21. März 2001 eine Änderung der Firma der Gesellschaft von „I. I1. und C. T. GmbH“ in „W. W1. G. I2. - V1. H. mbH“ beschlossen. Es handelt sich demnach um dieselbe juristische Person. Die Bescheide sind der Antragstellerin wirksam bekanntgegeben worden. Die Bescheide vom 13. März 2001 und vom 28. Oktober 2002 sind mit einer Paraphe neben dem Bescheiddatum versehen, was die Aufgabe zur Post ausreichend dokumentiert. Den Bescheiden kommt deshalb die Bekanntgabefiktion des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 2 AO zu Gute. Der Bescheid vom 18. Januar 2002 ist zwar nicht mit einer Paraphe versehen. Allerdings bezieht sich der Änderungsbescheid vom 28. Oktober 2002 auf denselben Gegenstand. Es ist fernliegend, dass die Antragstellerin nicht schon nach Erhalt des Änderungsbescheids geäußert hat, den Ursprungsbescheid nicht zu kennen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin seit vielen Jahren auch hinsichtlich der rückständigen Grundbesitzabgaben mehrere Vollstreckungsversuche unternommen. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, ist der Vortrag, Bescheide nicht erhalten zu haben, nicht glaubhaft, wenn dieser Einwand trotz vorheriger Vollstreckungsversuche nicht bereits früher geltend gemacht wurde. Zudem wird auf die vorstehenden Ausführungen zu dem unter dem Aktenzeichen 23 L 1440/09 geführten Verfahren Bezug genommen. Die Antragstellerin schuldet nach Maßgabe von § 240 AO einen Säumniszuschlag, ohne dass dieser durch einen eigenen Bescheid festgesetzt werden muss, § 218 Abs. 1 Satz 1 AO. In der Forderungsaufstellung vom 12. Juli 2017 werden sieben Forderungen wegen rückständiger Säumniszuschläge über insgesamt 7.330,09 € geltend gemacht. Den Schuldgrund für die jeweilige Forderung konnte die Antragstellerin aus der Aufstellung hinreichend erkennen. Für jede Position enthält die Aufstellung die Angabe, wann diese fällig war. Für die erste Position ist beispielsweise aufgeführt, dass der Säumniszuschlag zum 16. April 2001 fällig war. Da sich die Angaben unter der Überschrift „Grundbesitzabgaben“ finden, ist hinreichend nachvollziehbar, dass ein Säumniszuschlag wegen rückständiger Grundbesitzgaben, die zum 16. April 2001 fällig waren, geltend gemacht wird. Entsprechendes gilt für die weiteren in der Forderungsaufstellung aufgelisteten Positionen. Die Kammer kann zwar nicht erkennen, wie die Antragsgegnerin zu den für die einzelnen Forderungen genannten Beträgen gekommen ist. Denn nach der von der Antragsgegnerin im Gerichtsverfahren vorgelegten Berechnung betragen die Säumniszuschläge für den fraglichen Zeitraum sogar 9.216,88 €, wovon bereits 11,20 € entrichtet worden seien. Ein rechtlich relevanter Fehler ist aber nicht dadurch begründet, dass die Antragsgegnerin zu niedrige Beträge geltend macht. Fehler bei der Berechnung der Säumniszuschläge, so wie sie die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren dargestellt hat, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus § 7 Abs. 2 VwVG NRW. Danach sind gegen einen durch Leistungsbescheid vollstreckten Anspruch nur Einwendungen zulässig, die nicht im Wege der Anfechtung gegen den Leistungsbescheid als solchen geltend gemacht werden konnten. Zu den im Rahmen des § 7 Abs. 2 VwVG NRW geltend zu machenden Einwendungen gehört auch die von der Antragstellerin erhobene Einrede der Verjährung. Die Forderungen sind aber nicht verjährt. Nach (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m.) § 228 Satz 2 AO beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis fünf Jahre. Die Forderung aus der Gewerbesteuerveranlagung laut Bescheid vom 6. August 2003 war ursprünglich zum 9. September 2003 fällig, die Forderung aus dem Berichtigungsbescheid vom 25. November 2003 zum 29. Dezember 2003. Die Verjährungsfrist für die Forderungen begann nach § 229 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2003, lief also bis zum 31. Dezember 2008. Mit Schreiben vom 5. Januar 2006 stundete die Antragsgegnerin bis zum 14. Februar 2006 die rückständigen Beträge, sodass die Verjährung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen wurde. Mit Ablauf des Jahres 2006 begann deshalb nach § 231 Abs. 3 i. V. m. § 228 Satz 2 AO eine neue bis zum 31. Dezember 2011 laufende Verjährungsfrist. Die Grundbesitzabgaben waren zu den in den Bescheiden und auch der Forderungsaufstellung näher genannten Zeitpunkten im Jahr 2001 und 2002 fällig. Am 7. Dezember 2006 wurde versucht, die Forderungen zu vollstrecken. Es wurden aber keine pfändbaren Gegenstände gefunden. Die Verjährung wurde durch den Vollstreckungsversuch nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO unterbrochen, sodass die neue Verjährungsfrist auch insoweit bis zum 31. Dezember 2011 lief. Am 27. Oktober 2010 wurde eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen, in der alle der Antragstellerin gegenwärtig und zukünftig zustehenden Ansprüche im Zusammenhang mit einem bei der Deutschen Bank geführten Konto gepfändet wurden. Vollstreckt werden sollten hierbei sowohl die Forderungen wegen der Gewerbesteuerveranlagung als auch wegen der Grundbesitzabgaben. Dies hatte nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO eine erneute Unterbrechung der Verjährung zur Folge. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgehen sollte, dass diese Unterbrechung noch im Jahr 2010 geendet hat, wobei sie tatsächlich bis heute nach § 231 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO andauern dürfte, vgl. dazu FG Köln, Urteil 29. Mai 2005 – 15 K 6405/03 –, juris, Rn. 45 ff.; Tipke/Kruse, § 231 AO Rn. 40, hätte dann nach § 231 Abs. 3 i. V. m. § 228 Satz 2 AO eine neue bis zum 31. Dezember 2015 laufende Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Am 11. Februar 2015 hat die Antragsgegnerin die rückständigen Beträge gemahnt und die Antragstellerin zur Zahlung aufgefordert, was nach § 231 Abs. 1 Nr. 8 AO eine erneute Unterbrechung der Verjährung zur Folge hatte. Die Verjährung tritt somit zumindest nicht vor dem 31. Dezember 2020 ein. Die Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Zwangsvollstreckung aus den in § 6 a Abs. 1 VwVG NRW genannten Gründen einzustellen und zu beschränken ist Sie führt insofern aus, diese Säumniszuschläge seien zu erlassen, weil sie die Hauptforderungen überstiegen und deshalb als Beugemittel ungeeignet seien. In der Sache handelt es sich hierbei um einen Antrag nach § 227 AO, wonach die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen können, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Das Gericht lässt offen, ob dieser Einwand gegen die Vollstreckung als solche nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW geltend gemacht werden kann, obwohl die Vorschrift nur auf „eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung“ Bezug nimmt, ob es sich um einen von dieser Regelung unabhängigen, eigenständigen Anspruch auf (vorläufige) Einstellung der Zwangsvollstreckung handelt oder ob die Antragstellerin mit dem Einwand im Zwangsvollstreckungsverfahren von vornherein nach § 7 Abs. 1 VwVG NRW ausgeschlossen ist. Ebenfalls offen gelassen wird, ob eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines begehrten Erlasses nach § 227 AO erst dann in Betracht kommt, wenn der Erlass bereits ausgesprochen wurde, wofür die Wertung des § 6 a Abs. 1 e) VwVG NRW sprechen könnte, und nicht schon dann, wenn ein Anspruch auf den begehrten Erlass besteht. Denn selbst wenn man einen im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähigen Anspruch der Antragstellerin auf den im Ermessen der Behörde stehenden Erlass der Säumniszuschläge unterstellt, besteht insoweit zumindest kein Anordnungsgrund. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt in Fällen, in denen im Klageverfahren ein Antrag auf Erlass von Steuerforderungen aus Billigkeitsgründen streitig ist, als Anordnungsanspruch für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung nur die Vorschrift des § 258 AO in Betracht. Eine Regelungsanordnung durch das Gericht wegen eines Erlassantrags kann nur dann erfolgen, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist. Vgl. BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2006 – VII B 121/06 –, juris, Rn. 17; und vom 19. Januar 1993 – VII B 202/92 –, juris, Rn. 9 (ständige Rechtsprechung). Dies zu Grunde gelegt und berücksichtigend, dass die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW im Wesentlichen § 258 AO entspricht, sind diese hohen Anforderungen auch an einen Anordnungsgrund im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu stellen. Gemessen hieran liegt ein Anordnungsgrund nicht vor. Dafür, dass die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin durch die Vollstreckung der Säumniszuschläge gefährdet wäre, ist nichts ersichtlich. Die Forderungen bestehen bereits seit vielen Jahren. Es wurde mehrfach versucht, sie zu vollstrecken. Die Existenz der Antragstellerin wurde dadurch ganz offenbar nicht gefährdet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der festgesetzte Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.