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Urteil

20 K 12175/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0426.20K12175.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der am 00.00.0000 in Köln geborene Kläger wurde während seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr zum Scharfschützen ausgebildet. Seit Januar 1998 war er Mitglied in dem C. e.V., ein Verein im D. e.V. Im Mai 1999 beantragte er die Erteilung einer Waffenbesitzkarte und einer Munitionserwerbsberechtigung, die das Polizeipräsidium Köln unter der Nr. 000/00 am 27.07.1999 erteilte. Am 26.09.2000 wurde dem Kläger darüber hinaus ein Europäischer Feuerwaffenpass mit der Nr. 000000 erteilt. Zum Ende des Jahres 2015 verließ der Kläger seinen bisherigen Schießsportverein. Der war seitdem Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Vereins C. X. e.V. Das Landeskriminalamt NRW teilte dem Polizeipräsidium Köln im Juni 2017 mit, dass der Kläger Bezüge zur Reichsbürgerbewegung aufweise. Der Beklagte erkundigte sich bei der Stadt Köln, die den zu Grunde liegenden Vorgang dem Landeskriminalamt gemeldet hatte und erhielt die Mitteilung, dass der Kläger bei der Stadt für sich und seine Tochter einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt habe. Er sehe sich und seine Tochter als Staatsbürger des Königreichs Preußen und begehre die Anerkennung seiner deutschen Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG von 1913. Einen Pass nach heutigem Recht besitze er nicht. Während der Beantragung habe er geäußert, im Besitz von legalen Waffen zu sein und über eine Scharfschützenausbildung zu verfügen. Der Beklagte ermittelte, dass der Kläger über einen bundesdeutschen Reisepass verfügt, ausgestellt am 30.08.2016. Der von der Stadt Köln ausgestellte Personalausweis vom 21.04.2009 ist bis zum 20.04.2019 gültig. Der Beklagte beantragte beim Amtsgericht Köln eine Anordnung der Durchsuchung nach § 46 Abs. 4 WaffG. Der Beklagte begründete dies mit der Annahme, dass der Kläger aufgrund der vorliegenden Indizien als Reichsbürger einzustufen sei und eine erhöhte Gefährlichkeit bestehe, weil er Waffenbesitzer und Scharfschütze sei. Durchsuchung und Sicherstellung der Waffen sollten daher vor Durchführung des Widerrufsverfahrens durchgeführt werden. Dem Antrag wurde mit Beschluss vom 19.07.2017 (000 GS 0000/00) entsprochen. Mit Bescheid vom 02.08.2017 ordnete der Beklagte die Sicherstellung der Waffenbesitzkarte Nummer 137/99, der darauf eingetragenen Waffen Position Waffenart Kaliber Hersteller Herst.-Nr. 1 Einzellader Büchse .22lr Anschütz 104545 2 Rep. Büchse 6,5x55Schwed Carl Gustafs 39210 3 Halbautomatische Pistole 9mm Luger Heckler & Koch 24060843 4 Revolver .357Mag Smith & Wesson CDF5946 5 Rep. Büchse 8x57JS Steyr Mannlicher 29898 sowie der zugehörigen Munition und des Europäischen Feuerwaffenpasses an. Zur Begründung berief sich der Beklagte auf § 46 Abs. 4 Nr. 2 WaffG und führte dazu aus, der Kläger habe Anhaltspunkte geliefert, dass er der Reichsbürgerbewegung angehöre, welche die Geltung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stelle. Sie entzögen sich staatlichen Regelungen und lehnten die freiheitlich-demokratische Grundordnung ab. Daher könne nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Regelungen des Waffenrechts von Reichsbürgern beachtet würden. Das Waffenrecht verlange jedoch die Gewissheit, dass sich der Waffenbesitzer an die einschlägigen Vorschriften halte. Der Antrag nach § 4 RustAG sei ein starkes Indiz für die Zugehörigkeit des Klägers zu der fraglichen Gruppierung. Die angestiegene Gewalttätigkeit von Reichsbürgern verdeutliche, dass diese versuchten, ihre Ideologie auch mit Gewalt durchzusetzen und zu verteidigen. Am 03.08.2017 wurde der Kläger an seiner Arbeitsstelle in das Büro des Personalleiters gebeten und dort von Mitarbeitern des Polizeipräsidiums befragt. Der Kläger soll nach dem darüber gefertigten Vermerk geäußert haben, dass er ein rechtschaffener Bürger sei, der sich nichts habe zuschulden kommen lassen. Er habe die Gültigkeit des Durchsuchungsbeschlusses angezweifelt, weil dieser nur von einer Justizbediensteten und nicht von einem Richter unterschrieben sei. Den Dienstausweis der Beamten habe er bemängelt, weil es nur ein Dienstausweis und kein Beamtenausweis sei. Die Frage, ob er sich ausweisen könne, habe er verneint; er habe keinen Ausweis. Er habe sich dann mit einem Staatsangehörigkeitsausweis ausgewiesen. Bei der Durchsuchung habe sich in der Geldbörse ein gültiger Bundespersonalausweis gefunden. Der Kläger wurde von dem Beklagten gefesselt zu seiner Wohnung gebracht, wo unter anderem die Waffen sichergestellt werden sollten. Nach dem Durchsuchungsbericht vom 03.08.2017 habe sich der Kläger kooperativ gezeigt aber auch klar eingeräumt, der Reichsbürgerbewegung anzugehören. Den Zahlencode des Waffentresors habe er zunächst nicht nennen wollen. Im Verlauf der Maßnahme wurde der Kläger der Bescheid vom 02.08.2017 ausgehändigt. Die Beschwerde des Klägers gegen die amtsgerichtliche Durchsuchungsanordnung wurde vom OLG Köln als unzulässig verworfen (Beschluss vom 30.10.2017 – 0 Wx 000/00). Bereits am 31.08.2017 hat der Kläger gegen die Sicherstellungsverfügung Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter anderem aus, die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises rechtfertige nicht die Annahme der Unzuverlässigkeit. Die unwiderlegbare Vermutung des § 5 Abs. 1 WaffG erfordere, dass die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung eine hinreichend hohe Gefahr für bedeutsame Rechtsgüter ergeben. Zudem müssten sie nachgewiesen und erheblich sein. In diesem Sinne fehle es bereits an nachgewiesenen Tatsachen. Das StAG sei geltendes Recht, und der deutsche Personalausweis und der Reisepass seien kein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit. Insoweit nehme der Kläger geltendes Recht in Anspruch. Er habe 2017 für die Partei „Deutsche Mitte“ kandidiert; hierfür sei ein Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich gewesen. Darüber hinaus fehle ein waffenrechtlicher Bezug. Es fehle an jeglichem Verhalten, aus dem sich der Schluss auf eine Unzuverlässigkeit des Klägers ergeben könnte. Schließlich sei die negative Zukunftsprognose lediglich eine Aneinanderreihung von pauschalen Aussagen. Er sei kein Reichsbürger und habe die Legitimität des Durchsuchungsbeschlusses und der Polizeibeamten nicht in Abrede gestellt, nur überprüfen wollen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 02.08.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Waffenbesitzkarte, den Europäischen Feuerwaffenpass und die sichergestellten Waffen und Munition herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe den Staatsangehörigkeitsausweis beantragt, ohne ein entsprechendes Bedürfnis darzulegen. Er habe wahrheitswidrig ausgeführt, über keinen Reisepass und keinen Personalausweis zu verfügen. Überwiegendes spreche dafür, dass er aktives Mitglied der Reichsbürgerbewegung sei. Ferner wolle er nach eigenen Angaben Bürger des Königreichs Preußen sein. In der Reichsbürgerszene gelte der Staatsangehörigkeitsausweis als das einzige relevante Ausweisdokument, da er seinen Ursprung im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 habe. Im Antragsformular habe er als Geburtsstaat „Königreich Preußen“ eingetragen, obwohl er 1958 geboren sei. Die Heirat habe 1988 in „Köln/Königreich Preußen“ stattgefunden, und bei der aktuellen Anschrift habe er die Postleitzahl nicht angegeben, was für Reichsbürger typisch sei. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit habe er die preußische Staatsangehörigkeit angegeben. Bei der Durchsuchung habe er sich im Übrigen eindeutig geäußert, der Reichsbürgerbewegung anzugehören. Er habe den Beschluss, die Legitimität der Beamten und deren Ausweisdokumente in Abrede gestellt. Er habe sich mit dem Staatsangehörigkeitsausweis ausgewiesen und wahrheitswidrig behauptet, über keinen Personalausweis zu verfügen. Mit Blick darauf und die Eigenarten der Reichsbürgerbewegung sei nicht sicher, dass der Kläger mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde. Nach Auskunft des Bundeswahlleiters sei es nicht erforderlich, einen Staatsangehörigkeitsausweis vorzulegen, wenn man sich als Kandidat an der Bundestagswahl beteilige. Die Tätigkeit des Klägers für die „Deutsche Mitte“ stehe der Prognose nicht entgegen. Die Partei sei nach der Auskunft der Bundeszentrale für politische Bildung rechtsorientiert. Sie bediene Verschwörungstheorien, sei europafeindlich und ziehe Reichsbürger an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 20 K 15697/17 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 02.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ihm steht kein Anspruch auf Rückgabe der sichergestellten Gegenstände zu. Nach § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Die Systematik des § 46 Abs. 2, Abs. 3 WaffG geht davon aus, dass im Regelfall zunächst der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfolgt und sodann die fraglichen Gegenstände einem Berechtigten überlassen werden oder dauerhaft unbrauchbar gemacht werden. Erst nach fruchtlosem Ablauf einer entsprechenden Frist ist die Sicherstellung durch die Behörde vorgesehen. Eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG greift dem vor und erlaubt die sofortige Sicherstellung auch ohne vorherigen Erlass eines Widerrufsbescheides, wenn die Entziehung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ansteht und die Tatbestände der Nr. 1 oder Nr. 2 der Vorschrift erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung war die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis noch nicht widerrufen. Gleichwohl durfte der Beklagte aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt angestellten Ermittlungen davon ausgehen, dass die Erlaubnis dem Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens entzogen werden könnte. Wie sich aus den Gründen des Urteils vom 26.04.2018 im Verfahren 20 K 12175/17 ergibt, war die dem Kläger erteilte Erlaubnis nach dem Waffengesetz - hier: die Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 WaffG - aufgrund des schon zum Zeitpunkt der Sicherstellung bekannten Sachverhalts zu widerrufen, weil der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG nicht mehr besitzt. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Im Rahmen der zukunftsbezogenen prognostischen Beurteilung ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris. Der Beklagte durfte davon ausgehen, dass diese Voraussetzungen in der Person des Klägers nicht mehr gegeben sind, weil er wegen der Beantragung des Staatsangehörigenausweises im Jahre 2016 und der in diesem Zusammenhang ergänzend festgestellten Umstände die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG voraussichtlich nicht mehr besitzt. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WaffG liegen vor. Im Hinblick auf die besondere systematische Stellung der Vorschrift müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden könnten und eine erhebliche Gefahr für Rechtsgüter besteht. Bloße Vermutungen reichen in diesem Zusammenhang nicht aus. In der Regel muss das Vorliegen der rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein, wenn eine hierauf gestützte waffenrechtliche Anordnung ergehen soll. Dies gilt allerdings nicht, wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber einem Waffenbesitzer getroffen werden soll, von dem bei verständiger Würdigung der bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen droht. An den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind allerdings schon deshalb keine sehr hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann, vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 14.10.2015 – 1 B 155/15 –, Rn. 5, juris; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 14.06.2012 – 4 K 914/12 –, Rn. 2, juris. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat im Rahmen seiner Prognoseentscheidung zunächst eingehend den Sachverhalt gewürdigt, der nach dem damaligen Stand des Verfahrens den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis rechtfertigen könnte. Dabei hat er einen Zusammenhang zwischen der mutmaßlichen Neigung des Klägers zu dem Gedankengut der so genannten Reichsbürgerbewegung und dem Waffenrecht darin gesehen, dass derartige Personen nicht das uneingeschränkte Vertrauen dahin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dass diese Erwägungen auf einem falschen Prognosemaßstabes beruhen könnten, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich zum einen aus den Erwägungen, die den Entscheidungsgründen des Urteils in dem Verfahren 20 K 15967/17 zur fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers zu entnehmen sind. Darüber hinaus hat der Beklagte zutreffend herangezogen, dass es in der jüngeren Vergangenheit zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Reichsbürgern gekommen ist. Beispielhaft benennt der Beklagte zwei Vorfälle, bei denen es im Rahmen einer Zwangsräumung bzw. einer Durchsuchung zu Schusswechseln mit der Polizei gekommen ist. Dabei wurden mehrere Personen verletzt und ein Polizeibeamter getötet. Der Beklagte geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die in diesem ideologischen Zusammenhang begangenen Straftaten zunähmen und die Zahl der gewaltbereiten und gewalttätigen Personen innerhalb der Szene angestiegen sei, so dass mit Gewalttaten bei der Umsetzung präventiver oder repressiver Maßnahmen zu rechnen sei. Die mutmaßliche Richtigkeit dieser Überlegungen ergibt sich aus dem Umstand, dass es zu entsprechenden Vorfällen tatsächlich gekommen ist und nach den Berichten in der Presse sowie des Verfassungsschutzes vieles für einen Anstieg dieser Vorfälle und der Gewaltbereitschaft dieses Personenkreises spricht. Vgl. etwa http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/reichsbuerger-attacke-neue-qualitaet-der-gewalt/14709896.html ; http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/ niedergeschossene-polizisten-was-treibt-reichsbuerger-zur-gewalt-144888 32.html ; https://www.focus.de/politik/deutschland/reichsbuerger-in-deutschland-verfassungsschutz-warnt-vor-gefahr-der-bewegung_id_7314384.html ; Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Inneren 2016, Seite 90 ff. Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte im Rahmen seiner prognostischen Bewertung davon ausgehen, dass ein Anlass für eine sofortige Sicherstellung gegeben ist. Die vorzeitige Sicherstellung ist auch verhältnismäßig. Der Beklagte ist ersichtlich davon ausgegangen, dass vorliegend die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Waffen bestünde, wenn im Rahmen des gewöhnlichen Verwaltungsverfahrens zunächst die Erlaubnis entzogen und sodann zur Abgabe oder Unbrauchbarmachung der Waffen aufgefordert werden würde. Die dadurch entstehende Gefahrenlage entspräche nämlich derjenigen in den Jahren 2016 und 2017 bekannt gewordenen Gefahren, als sogenannte Reichsbürger nach verbindlicher Klärung der Rechtslage sich der Umsetzung der getroffenen Entscheidung widersetzten und sich mit der Polizei ein Feuergefecht lieferten. Bei der Abwägung des Interesses des Klägers an der weiteren Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffen und Erlaubnisurkunden ist der Beklagte davon ausgegangen, dass dieses Interesse mit Blick auf die befürchtete Gefahr für Leib oder Leben Dritter infolge eines unkontrollierten Verhaltens des Klägers zurücktreten muss. Der Beklagte hat in seine Erwägungen schließlich auch einfließen lassen, dass eine zeitnahe Entscheidung über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse erfolgen werde, mithin der vorzeitige Entzug des Besitzes an Waffen und Erlaubnisurkunden zeitlich möglichst kurz bemessen sein sollte. Ein Anspruch auf Rückgabe der sichergestellten Gegenstände besteht wegen der Rechtmäßigkeit der sofortigen Sicherstellung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO.