Urteil
20 K 15697/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0426.20K15697.17.00
1mal zitiert
12Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der am 00.00.0000 in Köln geborene Kläger wurde während seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr zum Scharfschützen ausgebildet. Seit Januar 1998 war er Mitglied in dem C. e.V., ein Verein im D. e.V. Im Mai 1999 beantragte er die Erteilung einer Waffenbesitzkarte und einer Munitionserwerbsberechtigung, die das Polizeipräsidium Köln unter der Nr. 000/00 am 27.07.1999 erteilte. Am 26.09.2000 wurde dem Kläger darüber hinaus ein Europäischer Feuerwaffenpass mit der Nr. 0000000 erteilt. Zum Ende des Jahres 2015 verließ der Kläger seinen bisherigen Schießsportverein. Er war seitdem Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Vereins C. e.V. Das Landeskriminalamt NRW teilte dem Polizeipräsidium Köln im Juni 2017 mit, dass der Kläger Bezüge zur Reichsbürgerbewegung aufweise. Der Beklagte ermittelte bei der Stadt Köln, die den zugrunde liegenden Vorgang dem Landeskriminalamt gemeldet hatte, und erhielt die Mitteilung, dass der Kläger bei der Stadt für sich und seine Tochter einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt habe. Er sehe sich und seine Tochter als Staatsbürger des Königreichs Preußen und begehre die Anerkennung seiner deutschen Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG von 1913. Einen Pass nach heutigem Recht besitze er nicht. Während der Beantragung habe er geäußert, im Besitz von legalen Waffen zu sein und über eine Scharfschützenausbildung zu verfügen. Der Beklagte ermittelte ferner, dass der Kläger über einen bundesdeutschen Reisepass verfügt, ausgestellt am 30.08.2016. Der von der Stadt Köln ausgestellte Personalausweis vom 21.04.2009 ist bis zum 20.04.2019 gültig. Der Beklagte beantragte beim Amtsgericht Köln eine Anordnung der Durchsuchung nach § 46 Abs. 4 WaffG. Der Beklagte begründete dies mit der Annahme, dass der Kläger aufgrund der vorliegenden Indizien als Reichsbürger einzustufen sei und eine erhöhte Gefährlichkeit bestehe, weil er Waffenbesitzer und Scharfschütze sei. Durchsuchung und Sicherstellung der Waffen sollten daher vor Durchführung des Widerrufsverfahrens durchgeführt werden. Dem Antrag wurde mit Beschluss vom 19.07.2017 (506 GS 1415/17) entsprochen. Mit Bescheid vom 02.08.2017 ordnete der Beklagte die Sicherstellung der Waffenbesitzkarte Nummer 137/99, der darauf eingetragenen Waffen Position Waffenart Kaliber Hersteller Herst.-Nr. 1 Einzellader Büchse .22lr Anschütz 104545 2 Rep. Büchse 6,5x55Schwed Carl Gustafs 39210 3 Halbautomatische Pistole 9mm Luger Heckler & Koch 24060843 4 Revolver .357Mag Smith & Wesson CDF5946 5 Rep. Büchse 8x57JS Steyr Mannlicher 29898 sowie der zugehörigen Munition und des Europäischen Feuerwaffenpasses an. Zur Begründung berief sich der Beklagte auf § 46 Abs. 4 Nr. 2 WaffG und führte dazu aus, der Kläger habe Anhaltspunkte geliefert, dass er der Reichsbürgerbewegung angehöre, welche die Geltung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stelle. Sie entzögen sich staatlichen Regelungen und lehnten die freiheitlich-demokratische Grundordnung ab. Daher könne nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Regelungen des Waffenrechts von Reichsbürgern beachtet würden. Das Waffenrecht verlange jedoch die Gewissheit, dass sich der Waffenbesitzer an die einschlägigen Vorschriften halte. Der Antrag nach § 4 RustAG sei ein starkes Indiz für die Zugehörigkeit des Klägers zu der fraglichen Gruppierung. Die angestiegene Gewalttätigkeit von Reichsbürgern verdeutliche, dass diese versuchten, ihre Ideologie auch mit Gewalt durchzusetzen und zu verteidigen. Am 03.08.2017 wurde der Kläger an seiner Arbeitsstelle in das Büro des Personalleiters gebeten und dort von Mitarbeitern des Polizeipräsidiums befragt. Der Kläger soll nach dem darüber gefertigten Vermerk geäußert haben, dass er ein rechtschaffener Bürger sei, der sich nichts habe zuschulden kommen lassen. Er habe die Gültigkeit des Durchsuchungsbeschlusses angezweifelt, weil dieser nur von einer Justizbediensteten und nicht von einem Richter unterschrieben sei. Den Dienstausweis der Beamten habe er bemängelt, weil es nur ein Dienstausweis und kein Beamtenausweis sei. Die Frage, ob er sich ausweisen könne, habe er verneint; er habe keinen Ausweis. Er habe sich dann mit einem Staatsangehörigkeitsausweis ausgewiesen. Bei der Durchsuchung habe sich in der Geldbörse ein gültiger Bundespersonalausweis gefunden. Der Kläger wurde von dem Beklagten gefesselt zu seiner Wohnung gebracht, wo unter anderem die Waffen sichergestellt werden sollten. Nach dem Durchsuchungsbericht vom 03.08.2017 habe sich der Kläger kooperativ gezeigt aber auch klar eingeräumt, der Reichsbürgerbewegung anzugehören. Den Zahlencode des Waffentresors habe er zunächst nicht nennen wollen. Im Verlauf der Maßnahme wurde der Kläger der Bescheid vom 02.08.2017 ausgehändigt. Noch am 03.08.2017 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers und trug unter anderem vor, die von dem Beklagten behaupteten Indizien für eine Mitgliedschaft zur Reichsbürgerbewegung lägen nicht vor. Der Beklagte hörte den Kläger am 09.08.2017 zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Unter anderem wurde auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG Bezug genommen, weil der Kläger Anlass zur Befürchtung gebe, Waffen und Munition missbräuchlich zu verwenden. Dazu ließ der Kläger ausführen, es könne ihm kein konkreter Vorwurf gemacht werden, welcher die behauptete Befürchtung rechtfertige. Er habe sich seit Jahren rechtstreu verhalten. Die Beschwerde des Klägers gegen die amtsgerichtliche Durchsuchungsanordnung wurde vom OLG Köln als unzulässig verworfen (Beschluss vom 30.10.2017 – 0 Wx 000/00). Mit am 18.11.2017 zugestellter Verfügung vom 10.11.2017 widerrief der Beklagte unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2a) bis c), § 5 Abs. 2 Nr. 3a WaffG die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte mit der Nummer 137/99 und alle damit verbundenen waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer 1). Ferner ordnete der Beklagte gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG an, dass die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen und beim Beklagten verwahrten Waffen innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen seien. Schließlich habe der Kläger die sichergestellte Waffenbesitzkarte formal zurückzugeben. Der Beklagte erhob für diese Ordnungsverfügung darüber hinaus eine Gebühr i.H.v. 230 EUR (Ziffer 4) und ordnete die sofortige Vollziehung zu Ziffer 2 der Verfügung an (Ziffer 3). Bereits am 31.08.2017 hat der Kläger gegen die Sicherstellungsverfügung Klage erhoben (20 K 12175/17). Wegen der Verfügung vom 10.11.2017 hat der Kläger am 13.12.2017 die vorliegende Klage erhoben und bezieht sich zur Begründung auf sein Vorbringen in dem Verfahren 20 K 12175/17. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10.11.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 20 K 12175/17 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz - hier: die Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 2 a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2 b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 2 c). Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Im Rahmen der zukunftsbezogenen prognostischen Beurteilung ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris. Nach diesen Grundsätzen kommt es auf den Umstand, ob der Kläger Mitglied der so genannten „Reichsbürger“ ist, nicht entscheidend an. Auf eine entsprechende Zugehörigkeit könnte eine abschließende Prognose zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht gestützt werden. Mit dem Begriff der „Reichsbürger“ ist – trotz verschiedener Anhaltspunkte für eine bestimmte politische Orientierung - keine klar organisierte und strukturierte Personengruppe oder Ideologie umschrieben. Entsprechend haben das Polizeipräsidium Köln und das Landeskriminalamt von einer so genannten „Reichsbürgerbewegung“ gesprochen, womit als gemeinsames Merkmal für verschiedene Gruppierungen herausgestellt wird, dass sich die Anhänger als Bürger des Deutschen Reiches verstehen. Gemeint ist – je nach eigenem Vorverständnis – etwa das Reich in den Grenzen des Deutschen Kaiserreichs oder das Reich in den Grenzen von 1937. Die der „Reichsbürgerbewegung“ nahestehenden Personen bestreiten regelmäßig die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als legitimer und souveräner Staat und behaupten den Fortbestand eines Deutschen Reiches. Die vertretene Ideologie ist zum Teil mit der Ablehnung der Demokratie, mit Elementen des Rechtsextremismus und mit Geschichtsrevisionismus verbunden. Die Bewegung gilt nicht als homogen und es existieren wohl keine beherrschende Gruppe und kein vorherrschendes Meinungsbild. Vgl. beispielhaft u.a. https://de.wikipedia.org/ wiki/Reichsb%C3%BCrgerbewegung; Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Inneren 2016, Vorwort und S. 90ff. Aus diesem Grund ist eine Mitgliedschaft in dieser Bewegung im engeren Sinne nicht möglich und eine etwaige Sympathiebekundung zu Gunsten der „Reichsbürgerbewegung“ für die waffenrechtliche Beurteilung nicht allein maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person. Vgl. VG Köln, Urteil vom 07.12.2017 – 20 K 8930/17 -. Soweit eine Person über die Verwendung von Formulierungen und Äußerungen aus dem Milieu der „Reichsbürgerbewegung“ hinaus ausdrücklich oder indirekt ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgeht, in aller Regel zerstört. Denn ein Verhalten im Einklang mit der Rechtsordnung setzt voraus, dass diese anerkannt und beachtet wird. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 S 1470/17 –, juris Rn 27-28; ebenso oder mit ähnlicher Tendenz NdsOVG, Beschluss vom 18.07. 2017 - 11 ME 181/17 - Nds- Rpfl 2017, 291; VG München, Beschluss vom 25.07. 2017, a.a.O., Beschluss vom 08.06.2017, a.a.O., und Beschluss vom 23.05.2017 - M 7 S 17.408 - juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017 - 5 K 2101/17 - juris; VG Minden, Urteil vom 29.11.2016 - 8 K 1965/16 - juris; VG Freiburg, Beschluss vom 10.11.2016 - 4 K 3983/16 - juris; VG Cottbus, Urteil vom 20.09.2016 - 3 K 305/16 - juris. Das gilt insbesondere und umso mehr, wenn die Person eine ausdrückliche oder sinngemäße Erklärung, sich außerhalb des geltenden Rechts bewegen zu können, auch in die Tat umsetzt, wenn sie also aus Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften praktische Konsequenzen zieht, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 S 1470/17 –, juris Rn 27f m.w.N. Entsprechend diesen Voraussetzungen liegen hinreichende Erkenntnisse vor, dass der Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften in Abrede oder unter Vorbehalt gestellt hat und damit als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gilt. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist der dem Kläger auf seinen Antrag vom 31.10.2016 ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis. Dieser von der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln für die Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis vom 24.11.2016 stellt antragsgemäß fest, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist. Eine solche Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde nach § 30 Abs. 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22.07.1913, RGBl. I S. 583, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.10.2016, BGBl. I S. 2218 ausgestellt. Im Regelfall geschieht dies nur, wenn der Antragsteller ein entsprechendes berechtigtes Interesse darlegen kann, wovon im Fall des Klägers nicht auszugehen ist. Seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung, der damalige Vorsitzende der Partei „Deutsche Mitte“ habe dies von allen Kandidaten der Partei für die Bundestagswahl des Jahres 2017 verlangt, hat die Kammer bereits im Ansatz nicht überzeugt. Die Teilnahme an einer Bundestagswahl als Kandidat einer Partei hängt rechtlich nicht davon ab, ob die betreffende Person einen Staatsangehörigkeitsausweis hat. Vielmehr erscheint eine solche Aufforderung eher als Aufforderung zur Betätigung einer Weltanschauung, sich nämlich als Bürger eines deutschen Staates erkennen zu geben, der mit der Bundesrepublik Deutschland nicht unbedingt identisch ist. Für die Bewertung des Antrags als politischer oder weltanschaulicher Akt spricht zudem, dass ein entsprechender Antrag auch für die volljährige Tochter des Klägers gestellt worden ist, die nicht als Kandidatin dieser Partei am Bundestagswahlkampf teilnehmen wollte. Eine nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz durch Feststellung zu klärende Frage, ob der Kläger über die deutsche Staatsangehörigkeit verfüge, hat er für sich und seine Tochter bereits nicht dargelegt. Er ist in der Bundesrepublik Deutschland geboren und stammt zumindest väterlicherseits von deutschen Staatsangehörigen ab, ohne dass Verlustgründe dargetan sind. Damit ist er nach dem im Jahre seiner Geburt - 1958 - unter der Bezeichnung „Reichs-und Staatsangehörigkeitsgesetz“ geltendem Gesetz ohnehin deutscher Staatsangehöriger geworden. Gründe, dies aktuell zu bezweifeln und durch eine amtliche Feststellung eine Klärung zu veranlassen, sind nicht erkennbar. Insbesondere die Formulierungen in dem Antrag vom 31.10.2016 geben Anlass zu der Vermutung, dass der Kläger mit der Beantragung und der Ausstellung des Ausweises andere Ziele verfolgt als die Klärung seiner Staatsangehörigkeit. So erscheint es bereits befremdlich, wenn in einem im Jahre 2016 ausgefüllten Antragsformular als Geburtsort Köln im „Kreis Köln“ und als Geburtsstaat das Königreich Preußen angegeben wird. Das von ihm gemeinte staatsorganisatorische Gebilde wurde von 1816 an „Landkreis Köln“ genannt, ab 1969 „Kreis Köln“. Es handelte sich um einen Kreis im Regierungsbezirk Köln – nicht identisch mit der Stadt Köln, in der der Kläger geboren wurde - und besteht seit der kommunalen Gebietsreform nicht mehr. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Landkreis_K%C3%B6ln m.w.N. Auch die am 06.06.1988 erfolgte Heirat des Klägers in „Köln/Königreich Preußen“, die Angabe des Wohnsitzes unter Weglassung der Postleitzahl und die Angabe des Wohnsitzstaates „Königreich Preußen“ sowie die Beantragung unter „Sonstiges: Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“ zeigen, dass der Kläger mit seinen Angaben an noch im deutschen Kaiserreich geltende Normen und Begrifflichkeiten anknüpft und sich damit ein amtliches Dokument verschaffen will, welches scheinbar in die Zeit oder Zustände vor rund 100 Jahren zurück versetzt. Die Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe auf das RuStAG Stand 1913 Bezug genommen, weil das Gesetz später von dem Nationalsozialismus geprägt worden sei, ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar. Das seit dem Jahr 1913 geltende Gesetz ist auch während des sogenannten Dritten Reiches in Kraft geblieben. Eines der „Nürnberger Gesetze“ war das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15.09.1935 (RGBl. I S. 1146), welches in Abänderung des ursprünglichen Gesetzes die deutsche Bevölkerung in „Reichsbürger“, „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“ einerseits und in „einfache“ Staatsangehörige, „Angehörige rassefremden Volkstums“ andererseits einteilte. Allerdings galt das Gesetz zuerst auch in der später gegründeten Bundesrepublik Deutschland weiter und ist seit 1949 vielfach geändert worden. Durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts (StARefG) vom 15.07.1999 (BGBl I. S. 1618) wurde unter anderem die Normbezeichnung geändert, ohne dass das RuStAG neu erlassen worden wäre. Vor diesem Hintergrund bedurfte es ohnehin keiner Distanzierung von nationalsozialistischem Gedankengut; vielmehr deutet die Angabe „1913“ im Antrag darauf hin, dass der Kläger eine in diese Zeit gerichtete Orientierung unterstreichen wollte. Dies wird verdeutlicht durch die Antragsangaben, dass der Kläger im „Königreich Preußen“ geboren sei, dort sogar geheiratet haben will. Am 09.11.1918 kam es in Berlin zur Ausrufung der Republik in Deutschland. Die bürgerlich-demokratischen Parteien und die SPD setzten sich nach zum Teil bürgerkriegsartigen Unruhen (Novemberrevolution 1918/1919) gegen die radikalen Gruppierungen durch. Am 19.01.1919 fanden die Wahlen zur verfassunggebenden Nationalversammlung statt. Das Deutsche Reich wurde damit von einer Monarchie zur parlamentarisch-demokratischen Republik mit einer liberalen Verfassung (sog. Weimarer Verfassung, offiziell die "Verfassung des Deutschen Reichs" vom 14.08.1919). Wilhelm II. dankte als König von Preußen und damit als Deutscher Kaiser bereits am 28.11.1918 ab. Das Deutsche Reich bestand als Weimarer Republik fort, welche den gesamten deutschen Nationalstaat umfasste. Der preußische Staat blieb mit einer republikanischen Verfassung als „Freistaat Preußen“ ein Gliedstaat des Deutschen Reiches. 1932 unterstellte Reichskanzler Franz von Papen das Land der Reichsregierung. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges bestimmte das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25.02.1947 (Gesetz zur Auflösung des Staates Preußen, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 262) die Auflösung Preußens. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückbeziehung des Klägers auf das Königreich Preußen ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass er die staatliche Rechtsordnung zwischen dem Jahre 1913 und 1919 für sich anerkennt und damit die nachfolgende Entwicklung der Rechtsordnung infrage stellt oder relativiert. Ein weiterer Anhalt ist, dass der Kläger bei der Durchsuchung und Sicherstellung seiner Waffen, Erlaubnisse und Munition im Gespräch mit den anwesenden Polizeibeamten behauptete, sich nicht durch einen Bundespersonalausweis oder Reisepass ausweisen zu können. Tatsächlich zeigte er stattdessen den ihm erteilten Staatsangehörigkeitsausweis, wobei die Einzelheiten dieses Vorgangs unklar geblieben sind. Während er im Rahmen seiner ersten Darstellung in der mündlichen Verhandlung diesen Ausweis aus einer Schublade entnommen und den Beamten gezeigt haben will, will er den Ausweis nach einer späteren Darstellung in gefalteter Form bei seinen Dokumenten am Körper bei sich geführt haben. Im Hinblick darauf, dass das Dokument im DIN A4 Format ausgegeben wird und auf einem festen Papier gedruckt ist („gelber Schein“) und das zu den Akten gereichte kopierte Dokument Faltkanten aufweist, spricht Vieles für die letztgenannte Version. Hinzu kommt, dass das Gespräch mit der Polizei im Personalbüro der G. -Werke stattfand, wo der Kläger nicht über eine eigene Schublade verfügen dürfte. Insgesamt hat er damit, auch wenn die Einzelheiten des Vorgangs nicht restlos geklärt sind, gegenüber amtlichen Personen den Staatsangehörigkeitsausweis vorgezeigt und den eigentlichen, nach den geltenden Vorschriften allgemein verbindlichen Ausweis zunächst verleugnet. Soweit der Kläger die fehlende Unterschrift eines Richters unter dem amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss gerügt haben soll, mag dies in einem gewissen Umfang nachvollziehbar sein, auch wenn die Zustellung einer Ausfertigung bereits in den Reichsjustizgesetzen, dort in der „Civilprozeßordnung“ vorgesehen war (RGBl, 1877 I., S. 83 ff). Auffällig ist jedoch, dass die in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern des Beklagten zur Anschauung vorgezeigten Dienstausweise von dem Kläger am 03.08.2017 beanstandet worden sind, weil es sich nicht um „Beamtenausweise“ gehandelt haben solle und die Eigenschaft der Bediensteten als „Beamte“ nicht belegt gewesen sei. Die Unterscheidung zwischen den beiden Ausweisarten ist ein im Internet vielfach diskutiertes Thema, wenn etwa die Legitimität von Polizeibeamten oder anderen Beamten mit dem Argument bestritten wird, diese seien (ohne Beamtenausweis) keine Beamten und keine Staatsdiener. Allerdings ist ein Beamtenausweis nicht konstitutiv und wird – soweit erkennbar – ohnehin nicht ausgegeben. Derartige Argumentationen stehen in Zusammenhang mit der von den so genannten Reichsbürgern und ähnlichen Kreisen gerne aufgestellten Behauptung, die Bundesrepublik Deutschland sei kein Staat, sondern eine Firma. Vgl. Quellennachweise oben und beispielhaft: https://www.vice.com/de/article/jmn7bx/polizei-firma-oesterreich; https://volksbetrugpunktnet.wordpress.com/2016/05/20/dienstausweis-vs-beamtenausweis/. Auf die bisherige Einhaltung der allgemein geltenden und der waffenrechtlichen Vorschriften durch den Kläger kommt es nicht an. Bis zum Jahr 2016 hat er tatsächlich keinen Anlass gegeben, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln. Dies hat sich jedoch anlässlich des Antrages im Jahr 2016 geändert, ohne dass es auf einen weiteren Zwischenfall – etwa mit Waffen oder Munition – ankäme. Der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen. In einem solchen Fall ist es in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, auch nicht erforderlich, dass es bereits zu einer Verletzung von Vorschriften gerade des Waffenrechts gekommen ist, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 S 1470/17 –, juris Rn 31f m.w.N. In diesem Zusammenhang ist zudem eine Äußerung des Klägers gegenüber der Stadt Köln bei der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises von Bedeutung. Dort hatte er nach den unwidersprochenen Angaben des Mitarbeiters der Stadt behauptet, keinen Pass nach heutigem Recht zu besitzen, im Besitz von legalen Waffen zu sein und über eine Scharfschützenausbildung zu verfügen. Diese Äußerungen implizieren eine waffenrechtlich höchst bedenkliche Haltung, zumal diese Umstände für die Beantragung des Ausweises ohne jeden Belang sind. Vor diesem Hintergrund sind die Antragstellung und das Verhalten des Klägers aus Sicht der Kammer so zu verstehen, dass er sich außerhalb der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland stehend sieht. Aufgrund der damit einhergehenden Ablehnung der Rechtsordnung kann nicht mit der im Waffenrecht erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die maßgeblichen Regelungen des Waffenrechts abweichend hiervon als bindend angesehen werden und das Verhalten danach ausgerichtet wird. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Aufforderung gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG, die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen und beim Beklagten verwahrten Waffen innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und die sichergestellte Waffenbesitzkarte formal zurückzugeben, sind nicht vorgetragen oder erkennbar. Die Erhebung einer Gebühr i.H.v. 230 EUR ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 50 Abs. 1 WaffG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Nach § 2 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) bestimmen sich die Gebühren für diese Amtshandlung nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO). Bedenken gegen die Richtigkeit der Festsetzung sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO.