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Beschluss

6 L 4162/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0503.6L4162.17.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.000,- festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.000,- festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wirtschaftspsychologie bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom (ehemaligen) Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung – nunmehr Ministerium für Kultur und Wissenschaft – des Landes Nordrhein-Westfalen für das Wintersemester 2017/2018 festgesetzte Höchstzahl von 70 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs Wirtschaftspsychologie an der Hochschule C. , vgl. Anlage 3 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2017/2018 vom 24.06.2017 (GV. NRW. 2017 S. 654), geändert durch Verordnung vom 29.11.2017 (GV. NRW. 2016 S. 1010), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2017/2018 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO) vom 08.05.2017 (GV. NRW. 2017 S. 581). 1. Nach § 3 S. 1 KapVO ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO). a) Zur Berechnung des Lehrangebots ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Deputatstunden = DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. S. 409) ergibt. Das Ministerium geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2017) davon aus, dass im Studienjahr 2017/2018 der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften 57,52 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 1.083,40 Deputatstunden (DS) zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen DS W 2 Professor 18 49,70 894,60 Lehrkraft für besondere Aufgaben 20 1,97 39,40 Lehrkraft für besondere Aufgaben 24 5,85 140,40 Zusätzliches Lehrangebot 18,00 Reduzierung des Lehrangebots - 9,00 Lehrangebot (S) 57,52 1.083,40 Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere des detaillierten Stellenplans der Lehreinheit (Anlage B 1), der in der Summe der Anlage 1 der Kapazitätsunterlagen entspricht, und der eingehenden Begründung der Antragsgegnerin ebenso wenig Bedenken wie gegen die Reduzierung des Lehrangebots. Soweit die Divergenz zwischen den in der Kapazitätsberechnung angegebenen 57,52 Stellen und den im Stellenplan angegebenen 52,64 Stellen (VZÄ) gerügt wird, führt dies nicht zu einem für den Antragsteller günstigen Ergebnis. Denn jedenfalls wirken sich die zugrunde gelegten 57,52 Stellen kapazitätserhöhend aus. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sogenannte Stellenprinzip (vgl. § 5 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsgesetz eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 –, juris, Rz. 3 ff. und vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, juris, Rz. 6 ff. m.w.N. Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der Lehrverpflichtungsverordnung. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2016, a.a.O., juris, Rz. 7 m.w.N. Es ist hier nicht erkennbar, dass hier eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung ist von der Kammer und vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 518), i.d.F. der Änderungen durch VO vom 21.02.2004 (GV. NRW. 2004 S. 120) und vom 29.05.2007 (GV . NRW. 2007 S. 198) stets gebilligt worden. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 14.12.2016 – 6 Nc 76/16 –, juris, Rz. 23 m.w.N. Nicht bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO zu berücksichtigen sind Drittmittelbedienstete. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu. Denn gemäß § 1 S. 3 HZG NRW führen Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder aus ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten. Dies stellt nunmehr auch § 5 Abs. 1 S. 3 KapVO klar. S.a. OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2012 – 13 C 21/12 –, juris, Rz. 6 ff. m.w.N. Soweit das Lehrdeputat im Vergleich zu den Vorjahren um 9 Deputatstunden reduziert worden ist, hat die Antragsgegnerin dies nachvollziehbar mit dem Wegfall von Stellen aus dem Hochschulpakt erläutert. Der Hochschulpakt sollte für einen kurzfristigen Zeitraum einen durch die doppelten Abiturjahrgänge bedingten, erhöhten Ausbildungsbedarf auffangen, jedoch keine neuen Planstellen schaffen. Es liegt im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, in welcher Weise sie die zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen möchte. Daher ist es auch nicht beachtlich, dass – wie vorgetragen – gemäß der Gesamtfinanzierung des Hochschulpaktes mehr Mittel als im Vorjahr zur Verfügung stünden. Der Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 01.06.2010 – 13 C 238/10 –, juris, Rz. 3 und vom 10.05.2012 – 13 C 6/12 –, juris, Rz. 6. Insoweit kann es für einen Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum Studium der Psychologie genauso wenig auf eine Interessenabwägung von Studienbewerbern verschiedener Fächer hinsichtlich des Einsatzes von Mitteln aus dem Hochschulpakt III wie darauf ankommen, wer über die Vergabe dieser Mittel entscheidet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Mittelverwendung. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin eine Verminderung des Lehrangebotes im Umfang von 45,73 DS in Ansatz gebracht. Diese setzen sich nach den Angaben der Antragsgegnerin aus 29,25 DS für Verminderungen nach § 5 Abs. 1 LVV NRW, 10 DS für Verminderungen nach § 5 Abs. 2 LVV NRW und 6,48 DS nach § 5 Abs. 4 LVV NRW zusammen. Die Antragsgegnerin hat diese Verminderungen bezogen auf die einzelnen Lehrenden nachvollziehbar dargelegt (Anlage B 4). Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Verminderungen zur Wahrnehmung von Aufgaben des Prüfungsausschussvorsitzenden oder Evaluationsbeauftragten die Interessen der bereits eingeschriebenen Studenten mit denen der Studienplatzbewerber in einem unangemessenen Verhältnis gewichtet worden wären. Zwar wurde hier nicht, wie im Beschluss des Gründungsrektorats vom 28.06.2004 beschlossen (Bl. 19 der Kapazitätsunterlagen), lediglich 1 SWS pro Evaluationsbeauftragten in Abzug gebracht. Jedoch wirkt sich dies – wie unten näher ausgeführt – nicht auf die errechnete Aufnahmekapazität aus. Ungeachtet der Frage, ob die Vereinbarung der Antragsgegnerin mit dem Ministerium über eine Maximalreduzierung von bis zu 4 % drittschützend ist, werden durch diese restriktive Normanwendung die Vorgaben nach § 5 Abs. 2 LVV NRW, § 5 Abs. 2 KapVO NRW eingehalten. Dieses Lehrangebot erhöht sich um Lehrauftragsstunden im Umfang von 304,42 DS (vgl. Bl. 4 der Kapazitätsunterlagen). Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich somit auf (1.083,40 DS – 45,73 DS + 304,42 DS=) 1.342,09 DS. b) Da die die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften keine Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat, ist das Lehrangebot nicht weiter gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO zu bereinigen. 2. Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen. Das Ministerium hat einen gewichteten Curricularanteil (CA) für die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften in Höhe von 4,14 nach Rundung zugrunde gelegt. Dabei hat es die aus den jeweiligen Curricularnormwerten (CNW) abgeleiteten Eigenanteile (CAp) für die der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften zugeordneten Studiengänge berücksichtigt und sodann Anteilquoten in Ansatz gebracht. Gemäß § 7 S. 2 KapVO bildet die Hochschule die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2013 – 13 C 47/13 –. Die Antragsgegnerin hat die der Festlegung zugrunde liegenden Kriterien nachvollziehbar erläutert. Folglich ergibt sich auf der Grundlage der folgenden Berechnung Zugeordneter Studiengang CAp x Anteilquote CA Betriebswirtschaft (Praxissemester) (S1. ) BA 4,49 x 0,257 = 1,155393 Betriebswirtschaft (Praxissemester) (T1. . B. ) BA 4,49 x 0,336 = 1,50864 Controlling und Management (Teilzeit) MA 2,25 x 0,034 = 0,0765 Innovations- und Informationsmanagement (Teilzeit) MA 2,25 x 0,027 = 0,06075 International Business BA 4,49 x 0,065 = 0,29185 Marketing MA 2,25 x 0,051 = 0,11475 Wirtschaftspsychologie BA 4,49 x 0,185 = 0,83065 Wirtschaftspsychologie MA 2,25 x 0,045 = 0,10125 4,139783 ein gewichteter Curricularanteil von (abgerundet) 4,14. Nach § 3 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit insgesamt im ersten Fachsemester von (2.684,17 DS / 4,14 CAp =) 648,35 Studienplätzen. Für den fraglichen Studiengang errechnet sich demnach eine Aufnahmekapazität von (648,35 Studienplätze für die Lehreinheit insgesamt x 0,185 Anteilquote = 119,94) aufgerundet 120 Studienplätzen, die im Wintersemester 2017/2018 im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Wirtschaftspsychologie zur Verfügung stehen. Soweit die in Anlage B 4 vorgesehenen Lehrdeputatsverminderungen für die beiden Evaluationsbeauftragten jeweils 2 SWS betragen und damit jeweils eine SWS mehr aufweisen als in dem Beschluss des Gründungsrektorats vom 28.06.2004 beschlossen (Bl. 19 der Kapazitätsunterlagen), wirkt sich diese Divergenz konkret nicht aus: Legt man alternativ 2.686,17 DS statt 2.684,17 DS zugrunde (2.686,17 / 4,14 CAp = 648,83) ergibt dies im Ergebnis ebenfalls die bereits oben errechnete Kapazität von 120 Studienplätzen (648,83 x 0,185 = 120,034). 3. Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduktion der Zulassungszahl nach § 8 KapVO sind nicht ersichtlich. Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin einen Schwundfaktor (vgl. § 9 KapVO) von 1,0 zugrunde gelegt hat, da zum Berechnungsstichtag im Sommersemester noch keine Studierendenzahlen für fünf volle vorangegangene Semester bis zur Regelstudienzeit vorgelegen haben. Denn die Antragsgegnerin hat die Studienplatzzahl kapazitätssteigernd auf 140, also 70 Studienplätze pro Semester erhöht. Angesichts dessen ist nicht ansatzweise erkennbar, wie durch das Außerachtlassen eines Schwundes über die errechnete und sodann erhöht festgesetzte Kapazität hinaus weitere Kapazität zur Verfügung stehen könnte. 4. Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2017/2018 im ersten Fachsemester tatsächlich 75 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studienanfänger eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 75 Studierenden nichts ersichtlich. Nach alledem kommt auch der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Zulassung innerhalb der Kapazität nicht in Betracht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.