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Urteil

19 K 11973/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0504.19K11973.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1982 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Mai 2016 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 16.08.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 07.11.2016 trug der Kläger vor, er habe Ghana im Jahre 2006 verlassen und habe sich im Anschluss daran etwa 2,5 Jahre in Libyen aufgehalten. Seine Eltern seien verstorben. Er habe in Ghana mit seinem Bruder im Hause seines Großvaters gelebt. Sein Onkel, der auch mit im Haus gelebt habe, habe ihn ständig gedrängt, ihm zu helfen. Deshalb habe er seine Ausbildung nicht abschließen können. Weil er wegen seiner schlechten Ausbildung keine angemessene Beschäftigung in Ghana gefunden habe, sei er nach Libyen gegangen. Er habe keine Schwierigkeiten mit den Behörden in Ghana gehabt und habe auch keine Ahnung von Politik. Im Jahre 2008 sei er nach Italien gegangen. Dort habe er bei einer Behörde einen Asylantrag gestellt. Bei der Behörde habe man ihn danach gefragt, warum er nach Italien gereist sei. Sein Asylantrag sei abgelehnt worden. Dann habe er seine heutige Frau kennengelernt. In Italien hätten sie ihr erstes Kind bekommen. Deshalb hätten sie dort einen Ausweis erhalten. In Italien habe er schwarz gearbeitet. Im Jahre 2014 habe ihm sein Arbeitgeber gekündigt. Er habe daraufhin die Miete für ihre Wohnung nicht mehr zahlen können. Im Jahre 2016 habe ihm der Wohnungsvermieter gekündigt. Sie hätten dann einen Pastor um Hilfe gebeten. Seine Frau habe aber nicht mehr in der Kirche schlafen können, weil sie schwanger gewesen sei. Sie hätten sich dann entschlossen, nach Deutschland zu gehen, wo seine Frau das Baby zur Welt gebracht habe. Mit Bescheid vom 05.12.2016, dem Kläger zugestellt am 13.12.2016, sah das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 a AsylG als unzulässig an und lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 20.12.2016 Klage erhoben, ohne diese zu begründen. Der Kläger beantragt, Ziffn. 1 - 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 05.12.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Statthafte Klage ist im Falle der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- oder – wie hier bei Zweitanträgen gem. § 71 a AsylG - allein die Anfechtungsklage, mit der die nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG getroffene Unzulässigkeitsentscheidung, die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen nebst Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung angefochten wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 -, juris. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig angesehen. Rechtsgrundlage für die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag im Falle eines Zweitantrages unzulässig, wenn ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71 a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahrens gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Im Falle eines Zweitantrages ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des VwVfG vorliegen. Italien ist ein sicherer Drittstaat. Für Italien galten im Jahre 2008 als Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren. Das vom Kläger in Italien eingeleitete Asylverfahren ist auch erfolglos abgeschlossen. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags endgültig eingestellt worden ist. Ein Abschluss ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das Erstverfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 -, juris. Der Kläger hat nach eigenen Angaben bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung in Italien einen Asylantrag gestellt. Er wurde im Rahmen seines Asylverfahrens von der italienischen Asylbehörde angehört. Der Asylantrag wurde von den italienischen Behörden nach Angaben des Klägers abgelehnt. Die ablehnende Asylentscheidung in Italien wurde auch unanfechtbar. Der Kläger wurde nach eigenen Angaben von der negativen Entscheidung informiert. Er hat nicht angegeben, dass er gegen die ablehnende Entscheidung Beschwerde eingelegt hat. Der Zweitantrag des Klägers führt nicht dazu, dass ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG liegen nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich entweder die Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Asylbewerbers geändert haben (nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufgreifens nach § 580 ZPO bestehen (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht vonvornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylanerkennung oder zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2000 - 2 BvR 39/98 -, juris. An einem solchen schlüssigen Vortrag fehlt es beim Kläger. Er hat sich zur Begründung seines Asylantrages ausschließlich auf Umstände berufen, die sich vor seiner Ausreise aus Ghana im Jahre 2006 ereignet haben und die der Kläger damit bereits im Asylerstverfahren in Italien hätte vortragen können. Im Übrigen sind die vom Kläger für das Verlassen Ghana genannten Gründe auch nicht geeignet eine asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung zu begründen. Der Kläger hat Ghana aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, nach eigenen Angaben hatte der Kläger in Ghana keine Schwierigkeiten mit den Behörden und auch keine Ahnung von Politik. Bei dieser Sachlage liegen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht vor. Soweit der Kläger sich sinngemäß auf den Familienverband zu seinem entwicklungsverzögerten Kind und zu seiner ebenfalls in Deutschland lebenden schwangeren Ehefrau beruft, wäre ein aus diesem Familienverband möglicherweise aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK folgendes Abschiebungsverbot kein zielstaatbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG, sondern ein im Rahmen von § 60 a AufenthG zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, für das sich der Kläger auf einen Antrag auf Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde verweisen lassen muss, vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30.04.2013 – OVG 12 S 25.13 -, juris. Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 71 a Abs. 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.