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Beschluss

20 L 935/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0516.20L935.18.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 4.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 4.000 EUR festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 18.04.2018 erhobenen Klage 20 K 2987/18 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 26.01.2018 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die angefochtene Verfügung ist unbegründet. Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen keine Bedenken. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist entsprochen, weil der Antragsgegner auf den Seiten 3 und 4 der angefochtenen Verfügung näher und individuell dargelegt hat, warum aus seiner Sicht das private Suspensivinteresse aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausnahmsweise zurücktreten muss. Im Übrigen kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt nur wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Vorliegend kann die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden. Die daher anzustellende Interessenabwägung geht insoweit hier zu Lasten des Antragstellers aus. Das von dem Antragsgegner ausgesprochene Waffenverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 41 WaffG. Nach § 41 Abs. 1 WaffG kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen und Munition untersagen, soweit es (Nr. 1) zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenstände geboten ist oder (Nr. 2) wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Die Voraussetzungen der Nr. 2 sind im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei dem Antragsteller voraussichtlich erfüllt, weil der Antragsteller nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen wohl unzuverlässig ist. § 5 Abs. 1 WaffG normiert die sogenannten absoluten Unzuverlässigkeitsgründe, bei deren Vorliegen eine Person ohne die Möglichkeit einer Widerlegung als unzuverlässig anzusehen ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 2 a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2 b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 2 c). Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Im Rahmen der zukunftsbezogenen prognostischen Beurteilung ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris. Nach diesen Grundsätzen kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller Mitglied der so genannten „Reichsbürger“ ist, nicht entscheidend an. Auf eine entsprechende Zugehörigkeit könnte eine abschließende Prognose zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht gestützt werden. Mit dem Begriff der „Reichsbürger“ ist – trotz verschiedener Anhaltspunkte für eine bestimmte politische Orientierung - keine klar organisierte und strukturierte Personengruppe oder Ideologie umschrieben. Die Anhänger der so genannten „Reichsbürgerbewegung“ verstehen sich zumeist als Bürger des Deutschen Reiches. Gemeint ist – je nach eigenem Vorverständnis – etwa das Reich in den Grenzen des Deutschen Kaiserreichs oder das Reich in den Grenzen von 1937. Die der „Reichsbürgerbewegung“ nahestehenden Personen bestreiten regelmäßig die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als legitimer und souveräner Staat und behaupten den Fortbestand eines Deutschen Reiches. Die vertretene Ideologie ist zum Teil mit der Ablehnung der Demokratie, mit Elementen des Rechtsextremismus und mit Geschichtsrevisionismus verbunden. Die Bewegung gilt nicht als homogen und es existieren wohl keine beherrschende Gruppe und kein vorherrschendes Meinungsbild. Vgl. beispielhaft u.a. https://de.wikipedia.org/ wiki/Reichsb%C3% BCrgerbewegung; Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Inneren 2016, Vorwort und S. 90ff. Aus diesem Grund ist eine Mitgliedschaft in dieser Bewegung im engeren Sinne nicht möglich und eine etwaige Sympathiebekundung zu Gunsten der „Reichsbürgerbewegung“ für die waffenrechtliche Beurteilung nicht allein maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person. Vgl. VG Köln, Urteil vom 07.12.2017 – 20 K 8930/17 -. Soweit eine Person über die Verwendung von Formulierungen und Äußerungen aus dem Milieu der „Reichsbürgerbewegung“ hinaus ausdrücklich oder indirekt ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgeht, in aller Regel zerstört. Denn ein Verhalten im Einklang mit der Rechtsordnung setzt voraus, dass diese anerkannt und beachtet wird. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 S 1470/17 –, juris Rn 27-28; ebenso oder mit ähnlicher Tendenz NdsOVG, Beschluss vom 18.07. 2017 - 11 ME 181/17 - Nds- Rpfl 2017, 291; VG München, Beschluss vom 25.07. 2017, a.a.O., Beschluss vom 08.06.2017, a.a.O., und Beschluss vom 23.05.2017 - M 7 S 17.408 - juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017 - 5 K 2101/17 - juris; VG Minden, Urteil vom 29.11.2016 - 8 K 1965/16 - juris; VG Freiburg, Beschluss vom 10.11.2016 - 4 K 3983/16 - juris; VG Cottbus, Urteil vom 20.09.2016 - 3 K 305/16 - juris. Das gilt insbesondere und umso mehr, wenn die Person eine ausdrückliche oder sinngemäße Erklärung, sich außerhalb des geltenden Rechts bewegen zu können, auch in die Tat umsetzt, wenn sie also aus Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften praktische Konsequenzen zieht, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 S 1470/17 –, juris Rn 27f m.w.N. Entsprechend diesen Voraussetzungen liegen Erkenntnisse vor, nach denen der Antragsteller als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gelten könnte. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist die von dem Antragsteller am 19.02.2015 beantragte Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ein solcher Ausweis dient der Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit und wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde nach § 30 Abs. 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22.07.1913, RGBl. I S. 583, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.10.2016, BGBl. I S. 2218, ausgestellt. Im Regelfall geschieht dies nur, wenn ein entsprechendes berechtigtes Interesse darlegt werden kann, wovon im Fall des Antragstellers nach dem derzeitigen Sachstand nicht auszugehen ist. Er hat dazu vorliegend im Wesentlichen allerdings erklärt, sein Antrag sei als Sympathiebekundung für die Idee des Reichsbürgertums zu verstehen. Für diese Sympathie für das Reichsbürgertum spricht auch, dass eine nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz durch Feststellung zu klärende Frage, ob der Antragsteller über die deutsche Staatsangehörigkeit verfüge, nicht erkennbar ist. Er ist in der Bundesrepublik Deutschland geboren und stammt nach eigenen Angaben zumindest väterlicherseits von deutschen Staatsangehörigen ab, ohne dass Verlustgründe dargetan sind. Damit ist er nach dem im Jahre seiner Geburt - 1992 – noch unter der Bezeichnung „Reichs-und Staatsangehörigkeitsgesetz“ geltenden Gesetz ohnehin deutscher Staatsangehöriger geworden. Gründe, dies aktuell zu bezweifeln und durch eine amtliche Feststellung eine Klärung zu veranlassen, sind nicht erkennbar. Der im Internet veröffentlichte Stammbaum des Antragstellers ( www.M. .de/ stammbaum ...) und seiner weitverzweigten Familie ist derart umfassend und detailliert dargestellt, dass Zweifel an der Staatsangehörigkeit nicht aufkommen dürften. Insbesondere die Formulierungen in dem Antrag vom 19.02.2015 bestätigen die Vermutung, dass der Antragsteller mit der Beantragung und der Ausstellung des Ausweises andere Ziele verfolgt als die Klärung seiner Staatsangehörigkeit. So erscheint es bereits befremdlich, wenn in einem im Jahre 2015 ausgefüllten Antragsformular als Geburtsstaat das „Königreich Preußen“ angegeben wird und die Angabe des Wohnsitzes – wie in den Kreisen der sogenannten Reichsbürger üblich - unter Weglassung der Postleitzahl erfolgt. Die Angabe, er sei deutscher Staatsangehörigkeit und besitze die Staatsangehörigkeit „Königreich Preußen“ wegen „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG“ zeigen, dass der Antragsteller mit seinen Angaben an noch im deutschen Kaiserreich geltende Normen und Begrifflichkeiten anknüpft und sich damit ein amtliches Dokument verschaffen will, welches scheinbar in die Zeit oder Zustände vor rund 100 Jahren zurück versetzt. Durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts (StARefG) vom 15.07.1999 (BGBl I. S. 1618) wurde unter anderem die Normbezeichnung des „Reichs- und Staatsangehörigengesetzes“ geändert, sodass die Verwendung der Abkürzung „RuStAG“ im Jahre 2015 nicht der Rechtslage entspricht und rechtlich rückwärtsorientiert ist. Unterstrichen wird dies durch die Antragsangabe, dass der Antragsteller im „Königreich Preußen“ geboren sein will. Am 09.11.1918 kam es in Berlin zur Ausrufung der Republik in Deutschland. Die bürgerlich-demokratischen Parteien und die SPD setzten sich nach zum Teil bürgerkriegsartigen Unruhen (Novemberrevolution 1918/1919) gegen die radikalen Gruppierungen durch. Am 19.01.1919 fanden die Wahlen zur verfassunggebenden Nationalversammlung statt. Das Deutsche Reich wurde damit von einer Monarchie zur parlamentarisch-demokratischen Republik mit einer liberalen Verfassung (sog. Weimarer Verfassung, offiziell die "Verfassung des Deutschen Reichs" vom 14.08.1919). Wilhelm II. dankte als König von Preußen und damit als Deutscher Kaiser bereits am 28.11.1918 ab. Das Deutsche Reich bestand als Weimarer Republik fort, welche den gesamten deutschen Nationalstaat umfasste. Der preußische Staat blieb mit einer republikanischen Verfassung als „Freistaat Preußen“ ein Gliedstaat des Deutschen Reiches. 1932 unterstellte Reichskanzler Franz von Papen das Land der Reichsregierung. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges bestimmte das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25.02.1947 (Gesetz zur Auflösung des Staates Preußen, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 262) die Auflösung Preußens. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückbeziehung des Antragstellers auf das Königreich Preußen ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass er die staatliche Rechtsordnung zwischen dem Jahre 1913 und 1919 für sich anerkennt und damit die nachfolgende Entwicklung der Rechtsordnung infrage stellt oder relativiert. Ist das Waffenbesitzverbot damit nicht offensichtlich rechtswidrig, fällt die nach § 80 Abs. 5 S. 1 WaffG gebotene Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Mit Rücksicht auf die mit dem Besitz von Waffen und Munition durch - potentiell - unzuverlässige Personen verbundenen Gefahren müssen die privaten Interessen des Antragstellers, der auf den Besitz und Gebrauch von Waffen weder beruflich noch aus sonstigen existentiellen Gründen angewiesen ist, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Waffenbesitzverbotes zurückstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.09. 2017 – 20 B 339/17 –, juris, Rn. 29f. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung war nicht anzuordnen. Die Erhebung einer Gebühr i.H.v. 75 EUR ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 50 Abs. 1 WaffG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Nach § 2 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) bestimmen sich die Gebühren für diese Amtshandlung nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO). Bedenken gegen die Richtigkeit der Festsetzung sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages .