Urteil
17 K 532/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:1205.17K532.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: 1 Der Kläger ist Vorsitzender des Kreisverbandes V. /I. der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Er wendet sich gegen ein ihm gegenüber ausgesprochenes Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige sowie erlaubnisfreier Waffen und Munition durch des beklagte Land (im Folgenden: der Beklagte). 2 Der Kläger war ursprünglich Inhaber einer Waffenbesitzkarte, die ihm seitens des Oberkreisdirektors des Kreises C. im November 1973 erteilt worden war, und auf der in der Vergangenheit drei Waffen eingetragen waren. Anlässlich des Vereinsverbotes des so genannten „Nationalen Widerstandes Dortmund“ (NWDO) durch das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2012 fand beim Kläger am 23. August 2012 auf Grundlage einer Durchsuchungsanordnung der 14. Kammer des erkennenden Gerichts (Beschluss vom 16. August 2012 – 14 I 96/12) eine Wohnungsdurchsuchung statt. In dem vorgenannten Durchsuchungsbeschluss wurde der Kläger als „Hintermann“ des NWDO und „Bindeglied“ zur NPD bezeichnet, der regelmäßig an den „Kameradschaftsabenden“ des NWDO teilgenommen habe. 3 Bei der Wohnungsdurchsuchung am damaligen Anwesen des Klägers in der Q.---straße ---- fanden die eingesetzten Polizeibeamten zwei in der Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragene Waffen (ein Karabiner Marke „Mauser“ und ein Revolver Marke „Colt Trooper“, dieser in einer verschlossenen Kassette), diverse Waffenteile und ca. 1.000 Schuss Munition in einem unverschlossenen Kleiderschrank im Schlafzimmer auf. Über den Verbleib der dritten auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Pistole (Walther PPK Kaliber 7,65 mm) konnte oder wollte der Kläger zunächst keine Angaben machen; im Dezember 2012 übergab er diese dann der zuständigen Waffenbehörde in Einzelteile zerlegt zusammen mit 45 Schuss Munition. Nach Anhörung des Klägers widerrief der Beklagte dessen Waffenbesitzkarte mit Bescheid vom 28. Juni 2013 und verwies zur Begründung darauf, dass der Kläger wegen der festgestellten Verstöße gegen waffenrechtliche Verwahrungsvorschriften als waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen sei. In einem gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte angestrengten Klageverfahren gleichen Rubrums vor dem erkennenden Gericht - 17 K 3173/13 - verglichen sich die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2014 dahingehend, dass der Beklagte dem Kläger zusagte, ihm die im August 2012 festgestellten Mängel bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition ab dem 1. März 2016 bei einer Neuerteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht mehr entgegenzuhalten. 4 Mit Schreiben vom 4. April 2016 hörte der Beklagte den Kläger sodann zum beabsichtigten Erlass eines Waffen- und Munitionsbesitzverbotes an und verwies unter anderem darauf, dass der Kläger finanzieller Unterstützer des verbotenen NWDO sei und als Kreisvorsitzender der NPD V. /I. enge Kontakte zu dieser Vereinigung gepflegt habe. Daneben sei ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung gegen ihn nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden. Es fehle ihm daher an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, weil er als Mitglied des NWDO Bestrebungen verfolgt und/oder unterstützt habe, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstießen. 5 Unter dem 22. Dezember 2016 erließ der Beklagte sodann den streitbefangenen Bescheid. In Ziffer 1. des Bescheides untersagte er dem Kläger den weiteren Besitz von Waffen und Munition, für deren Erwerb eine Erlaubnis erforderlich ist und in Ziffer 2. den Besitz und Erwerb von Waffen und Munition, für deren Erwerb es keiner Erlaubnis bedarf. In Ziffer 3 ordnete er schließlich die weitere Sicherstellung der auf der Waffenbesitzkarte des Klägers aus dem Jahr 1973 eingetragenen Schusswaffen an. Zur Begründung der getroffenen Regelungen stellte der Beklagte insbesondere auf die Mitgliedschaft des Klägers im so genannten NWDO ab, zu dem er als Kreisvorsitzender der NPD V. /I. enge Kontakte gepflegt und den er finanziell durch Spenden unterstützt habe, woraus seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit folge. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung überwiege dabei sowohl im Hinblick auf erlaubnispflichtige als auch erlaubnisfreie Waffen das Interesse der öffentlichen Sicherheit gegenüber seinem privaten Interesse am Waffenbesitz. 6 Der Kläger hat am 17. Januar 2017 Klage gegen den Bescheid erhoben. 7 Zur Begründung führt er an, dass dem Bescheid keine ausreichenden Ermessenserwägungen zugrunde liegen würden, da ein Überwiegen des öffentlichen Sicherheitsinteresses nur pauschal behauptet werde. Das angeordnete Waffenverbot hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen sei zudem „ins Blaue hinein“ ergangen, da der Kläger solche gar nicht besitze. Es gebe zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit Schusswaffen nicht sicher umgehe oder diese nicht ordnungsgemäß verwahre. 8 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 9 den Bescheid des V. vom22. Dezember 2016 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Im Hinblick auf das Besitzverbot bzgl. erlaubnisfreier Waffen nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verweist er darauf, dass der Kläger die (Regel-)Unzuverlässigkeitstatbe-stände nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. a (Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein) und Nr. 3 lit. a WaffG (Unterstützung oder Verfolgung von Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind) erfülle. Dies ergebe sich zum einen aus seiner Mitgliedschaft im verbotenen NWDO und zudem aus seiner Stellung als Kreisvorsitzender der NPD V. /I. . Dabei schließe er nicht alleine aus der Mitgliedschaft des Klägers in der NPD, die bisher nicht verboten sei, auf seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, sondern vielmehr stelle er darauf ab, dass der Kläger in seiner Funktion als Vorsitzender die NPD aktiv unterstütze. Gründe, die geeignet seien, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG zu widerlegen, seien im Übrigen weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. 13 Auch die Notwendigkeit zum Erlass eines Besitzverbotes hinsichtlich erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG sei angesichts der Stellung des Klägers im NWDO und der NPD geboten. Hieraus ergäbe sich, dass der Kläger die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehne und sich letztlich zu Verhaltensweisen hinreißen ließe, die nicht mit den auf dem Grundgesetz beruhenden Vorschriften im Einklang stehen. Die Verbotsverfügung sei daher auch erforderlich und angemessen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, nachdem der Kläger auf diese Möglichkeit mit der Ladungsverfügung vom 13. September 2019 hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 16 Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2016 hat keinen Erfolg. Sie ist im Hinblick auf die Regelung in Ziffer 3. bereits unzulässig (dazu unter I.) und im Übrigen unbegründet (dazu unter II.). 17 I. 18 Im Hinblick auf die Sicherstellungsanordnung in Ziffer 3. des streitigen Bescheides ist die Klage bereits mangels Rechtschutzinteresses des Klägers unzulässig. Für den Kläger ergeben sich aus der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigten fortwährenden behördlichen Verwahrung der Waffen keine rechtlich erheblichen Nachteile, weil er deren Herausgabe mangels waffenrechtlicher Besitzerlaubnis für diese nicht verlangen könnte. Insoweit ergäben sich aus einer gerichtlichen Aufhebung der Sicherstellungsanordnung für ihn auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile mehr. 19 II. 20 Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Das in Ziffer 1. des Bescheides ausgesprochene Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen (dazu unter 1.) und das in Ziffer 2. verfügte Besitzverbot für erlaubnisfreie Waffen (dazu unter 2.) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 21 1. 22 Das an den Kläger gerichtete Verbot, erlaubnispflichtige Waffen zu besitzen, ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für dieses Verbot ist § 41 Abs. 2 WaffG. Hiernach kann die zuständige Waffenbehörde jemanden den Besitz von Waffen, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. 23 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Ausspruch des Verbotes sind ungeachtet der Frage, ob insoweit entscheidungserheblich auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, 24 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2018- 20 B 704/17 - juris Rn. 10; VGH Bayern, Beschlussvom 18. August 2008 - 21 BV 06.3271 -, juris; 25 oder der gerichtlichen Entscheidung, 26 vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 19. September 2018- 5 A 193/16 -, juris Rn. 22; VG Köln, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 20 L 935/18 –, juris Rn. 9 im Hinblick auf den Charakter des Waffenbesitzverbotes als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, 27 abzustellen ist, gegeben. 28 Ein Waffenbesitzverbot ist zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten, wenn der Adressat in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit Waffen Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde. Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. 29 BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -,juris Rn. 33. 30 Die waffenrechtliche Gefährlichkeit des Klägers, aufgrund derer das ausgesprochene Besitzverbot geboten ist, ergibt sich vorliegend daraus, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt, weil ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 WaffG) fehlt. 31 Zur Anwendbarkeit der Erteilungsvorschriften für eine waffenrechtliche Erlaubnis im Rahmen eines Waffenbesitzverbotes vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30.11-, juris Rn. 35. 32 Seine Unzuverlässigkeit ergibt sich vorliegend in Anknüpfung an seine Stellung als Vorsitzender des Kreisverbandes V. /I. der NPD aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG. Hiernach besitzt eine Person in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. 33 Der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG steht insoweit weder die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) WaffG, der speziell an die Mitgliedschaft in einer durch das BVerfG verbotenen Partei anknüpft, noch allgemein das aus Art. 21 Abs. 2 und Abs. 4 Hs. 1 GG herzuleitende so genannte „Parteienprivileg“ entgegen. Es ist insoweit höchstrichterlich geklärt, dass die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit einer Person mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen hieraus auch an dessen Tätigkeit in einer nicht durch das BVerfG verbotenen Partei geknüpft werden darf. Maßgeblich hierfür ist zum einen, dass die konkrete Parteiarbeit durch entsprechende Maßnahmen nach dem WaffG nicht zielgerichtet berührt wird. Soweit sich zum anderen aus entsprechenden waffenrechtlichen Maßnahmen mittelbare bzw. faktische Beeinträchtigungen für die Parteiarbeit ergeben könnten, etwa weil legale Waffenbesitzer zur Vermeidung von für sich nachteiligen Maßnahmen von Aktivitäten innerhalb der Partei absehen könnten, sind diese Beeinträchtigungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Insofern sind der Gesetzgeber und die insoweit das Waffenrecht vollziehenden Waffenbehörden im Lichte der aus Art. 2. Abs. 2 S. 1 GG herzuleitenden allgemeinen staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben befugt, zur Verhütung von Gefahren, die sich aus einem Waffenbesitz ergeben, auch Maßnahmen zu ergreifen, die sich einschränkend auf die Arbeit einer politischen Partei auswirken können. 34 Vgl. eingehend hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019- 6 C 9.18 -, juris Rn. 14ff. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 gültigen Fassung, ohne dass sich hieraus Änderungen für die nunmehr geltende Rechtslage ergeben würden. 35 Der Kläger verfolgt im Hinblick auf seine Stellung innerhalb der NPD zur Überzeugung der Kammer Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind bzw. hat solche Bestrebungen in der nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG relevanten Vergangenheit unterstützt. 36 Die Kammer hat dabei auf Grundlage des Urteils des BVerfG vom 17. Januar 2017‑ 2 BvB 1/13 - und ergänzend insbesondere des Verfassungsschutzberichts des Landes Nordrhein-Westfalens 2018 (dort S. 72ff. frei abrufbar im Internet) keine Zweifel an der rassistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Ausrichtung der NPD und ihrer hieraus resultierenden Wesensverwandtschaft zum historischen Nationalsozialismus. Entsprechend geht die Kammer auch davon aus, dass die NPD nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlich- demokratischen Grundordnung und damit der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt. 37 So auch: OVG Sachen, Urteil vom 16. März 2018 - 3 A 556/17 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris; ebenso bereits: VGH Hessen, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris. 38 Gegen diese Annahmen hat der Kläger auch weder Einwände geltend gemacht noch hat er Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass sich insbesondere seit der Entscheidung des BVerfG die Ausrichtung der NPD grundlegend verändert haben könnte. 39 Diese gegen die verfassungsmäßige Ordnung gehenden Bestrebungen hat der Kläger durch seine Stellung als Vorsitzender eines Kreisverbandes der NPD auch aktiv unterstützt. Denn durch die Wahrnehmung einer solchen Stellung bringt der Kläger zum Ausdruck, dass er sich mit den gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der Partei in besonderem Maße identifiziert und sich dauerhaft hierfür einsetzen will. Hinzu kommt, dass er in dieser Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Art und Weise hat, wie sich die Partei nach außen hin präsentiert; dies gilt auch, soweit sich sein Wirkungskreis als Kreisverbandsfunktionär möglicherweise nur auf die kommunale Ebene beschränkt. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -,juris Rn. 29. 41 Die Kammer sieht schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass atypische Umstände vorliegen könnten, die geeignet wären, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG ausnahmsweise zu widerlegen. Solche Umstände, die in diesem Sinne geeignet sind, bei Funktionsträgern einer nicht verbotenen politischen Partei die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG zu widerlegen, liegen allerdings nicht schon dann vor, wenn - negativ - keine individuellen Äußerungen und Verhaltensweisen der betreffenden Person bekannt sind, die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt oder zur Missachtung der geltenden Rechtsordnung erkennen lassen. Vielmehr sind - positiv - konkrete Belege für die aktive Bekämpfung derartiger Tendenzen in der Partei und ihrem unmittelbaren Umfeld zu fordern, damit die durch die Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Partei begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition als entkräftet angesehen werden können. Atypische Umstände im dargelegten Sinne sind daher bei den in Rede stehenden Personen grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn - neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten - feststeht, dass sie sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert haben. Wer sich zur Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG auf derartige in seiner Sphäre liegende Umstände beruft, dem obliegt im Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem Verwaltungsgericht zudem eine besondere Darlegungspflicht. 42 BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 36. 43 Derartige Tatsachen hat der Kläger indes, gleichwohl das Gericht ihn unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung des BVerwG vom 19. Juni 2019 mit Verfügung vom 9. September 2019 zur weiteren Stellungnahme aufgefordert hat, nicht angeführt. 44 Unschädlich für das streitige Besitzverbot ist im Übrigen, dass der Kläger weder bei dessen Bekanntgabe tatsächlich im Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen war noch dies derzeit ist. Ein waffenrechtliches Besitzverbot gemäß § 41 Abs. 2 WaffG setzt gerade keinen aktuellen Besitz erlaubnispflichtiger Waffen zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbotes voraus; vielmehr kann die zuständige Waffenbehörde dem Adressaten auch den künftigen Besitz erlaubnispflichtiger Waffen untersagen. 45 Eingehend BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 18ff. 46 Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein entsprechendes Waffenbesitzverbot beim Kläger vor, ist die seitens des Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden, wobei sich die Prüfung der Kammer darauf beschränkt, die Entscheidung auf Ermessensfehler nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen. 47 Die Erwägungen des Beklagten insbesondere aus dessen Klageerwiderung vom 7. September 2017, welche die Vertreterin des Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und in gem. § 114 S. 2 VwGO zulässiger Weise ergänzend zum Gegenstand des streitbefangenen Bescheides gemacht hat, wonach sich die Voraussetzungen für den Erlass des streitigen Waffenbesitzverbotes insbesondere aus seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die Stellung des Klägers als Funktionär innerhalb der NPD ergeben, erweisen sich als tragfähig. 48 Das Waffenbesitzverbot ist im Übrigen auch verhältnismäßig, wobei sich das waffenbehördliche Ermessen ohnehin - so auch hier - regelmäßig in Richtung des Erlasses eines Besitzverbotes verdichtet, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen Rechtsgrundlage erfüllt sind. 49 Letztlich stellt das verfügte Besitzverbot bzgl. erlaubnispflichtiger Waffen auch gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger ohnehin über keine waffenrechtliche Erlaubnis in Gestalt einer Waffenbesitzkarte mehr verfügt und ihm nach Lage der Dinge eine solche auch im Hinblick auf seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht mehr erteilt werden dürfte (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), allenfalls einen geringfügigen Eingriff in seine Rechtssphäre dar. 50 2. 51 Auch das Besitzverbot bzgl. erlaubnisfreier Waffen gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist rechtmäßig. Ein solches kann die Waffenbehörde verhängen, wenn über die betroffene Person Tatsachen bekannt werden, dass ihr die für den Erwerb und Besitz solcher Waffen und Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. 52 Zur Bestimmung der Zuverlässigkeit in § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kann dabei ohne Einschränkungen auf die Regelungen in § 5 WaffG zurückgegriffen werden, 53 Gerlemann in: Steindorf, WaffG 10. Aufl. 2015,§ 41 Rn. 5 m.w.N. 54 Hiervon ausgehend ergibt sich die tatbestandlich vorausgesetzte waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers aus den voranstehenden Ausführungen zum Besitzverbot bzgl. erlaubnispflichtiger Waffen. Die seitens des Beklagten getroffene Ermessensentscheidung unterliegt ebenfalls aus den bereits zu § 41 Abs. 2 WaffG genannten Gründen keinen Bedenken. Fehl geht schließlich der Einwand des Klägers, das Besitzverbot bzgl. erlaubnisfreier Waffen sei „ins Blaue hinein“ ergangen, weil er gar keine erlaubnisfreien Waffen besitze. Das Verbot dient nämlich gerade auch in zulässiger Weise dem Zweck, einen künftigen Waffenbesitz des Klägers zu unterbinden. 55 III. 56 Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.