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Urteil

25 K 512/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0517.25K512.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger erhielt in den Jahren 1974 bis 1981 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom 12.09.1987 wurden die Darlehensschuld auf 17.304,00 DM, die Förderungshöchstdauer (FHD) auf 03.1983 und der Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.1988 festgesetzt. Mit Zinsbescheid vom 03.11.2016 forderte die Beklagte von dem Kläger Zinsen in Höhe von 461,45 € (6 % von der Darlehensrestschuld von 3.652,67 € für 758 Zinstage in der Zeit vom 26.09.2014 bis 03.11.2016). Mit Schreiben vom 03.11.2016 wies die Beklagte darauf hin, dass der Tilgungsrückstand 3.652,67 € betrage. Mit dagegen erhobenem Widerspruch wurde ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, den die Beklagte ablehnte. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit Bescheid vom 12.12.2017 wurden weitere Zinsen erhoben. Auch in der Vergangenheit wurden bereits Zinsen erhoben. Mit Schreiben vom 12.12.2017 teilte die Beklagte dem Kläger die Zahlungsrückstände erneut mit. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: Die Darlehensansprüche seien seit Ende 2004 verjährt; Einrede der Verjährung werde erhoben. Die Beklagte müsse eine schlüssige Berechnung aller Forderungen vorlegen, um den Gesamtzinsanspruch der Beklagten in Höhe von insgesamt 4.152,67 € überprüfen zu können. Der Kläger beantragt, den Zinsbescheid der Beklagten vom 03.11.2016 in der Form des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 12.12.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Stornierung der Zinsen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid, und in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist auszuführen: Eine Verjährung des Darlehens anspruchs gemäß § 52 Abs. 2 SGB X ist nicht eingetreten. Die generelle Verjährungsfrist von 30 Jahren ab Bestandskraft des FRB wäre zwar Ende 2017 eingetreten. Die Verjährung wurde jedoch mehrfach unterbrochen durch Bescheide der Beklagten und Vollstreckungshandlungen sowie durch Anträge des Klägers (§ 212 Abs. 1 BGB analog). Der Zins bescheid vom 03.11.2016 ist eindeutig nicht verjährt; davor erlassene Zinsbescheide sind bestandskräftig festgesetzt und ebenfalls nicht verjährt. Der Zinsbetrag entspricht einem Jahreszinssatz von 6 % von der Darlehens gesamt-restschuld und nicht etwa nur von dem Betrag, mit dem ein Darlehensnehmer in Rückstand ist. Diese von vielen Darlehensnehmern als unverhältnismäßig empfundene Regelung ist vom Gesetzgeber so gewollt, um Darlehensnehmer zu einer zügigen Darlehensrückzahlung zu bewegen, und rechtlich nicht zu beanstanden. Der Darlehenszinssatz von 6 % bewegt sich noch in einem verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, einem Darlehensnehmer den gesamten Tilgungsverlauf und Zinserhebungszeiträume mitzuteilen, wenn sie zuvor entsprechende Bescheide und Hinweise erlassen hat, aus denen sich die Ansprüche ergeben. Dies ist hier der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Gegenstandswert dürfte 461,00 € betragen (Höhe der streitigen Zinsen). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.