Urteil
26 K 8289/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0323.26K8289.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin erhielt zwischen 1980 und 1983 ein Staatsdarlehen in Höhe von insgesamt 29.814,00 DM nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 16.01.1988 wurden das Ende der Förderungshöchstdauer auf Ende September 1983 und der Rückzahlungsbeginn auf den 31.10.1988 festgesetzt. Die Klägerin wurde zu vierteljährlichen Zahlungen ab dem 31.12.1988 aufgefordert. Auf ihren jeweiligen Antrag hin wurde die Klägerin durch insgesamt 15 Bescheide von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt. Mit Bescheid vom 03.06.2016 wurde die Klägerin zuletzt bis einschließlich 31.05.2018 von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt und darauf hingewiesen, dass die verbleibende Darlehensschuld in Höhe von 5.743,56 Euro am 31.08.2018 in einer Rate fällig werde. Mit Bescheid vom 23.10.2018 lehnte die Beklagte den neuerlichen Freistellungsantrag der Klägerin vom 18.10.2018 mit der Begründung ab, dass der in § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG vorgesehene 20-jährige Rückzahlungszeitraum, der gem. § 18a Abs. 5 BAföG durch Freistellungen um maximal zehn Jahre verlängert werden könne, abgelaufen sei. Die Beklagte wies in dem Bescheid für den Fall einer nicht möglichen Rückzahlung des Darlehens auf die Möglichkeit einer Stundung hin. Mit Schreiben vom 07.11.2018 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 23.10.2018 Widerspruch ein, in dem sie hinsichtlich der noch verbleibenden Darlehensschuld die Einrede der Verjährung erhob. Zwar sei der maximale Rückzahlungszeitraum verstrichen und eine weitere Freistellung daher zu Recht abgelehnt worden. Allerdings vermittle der Bescheid vom 23.10.2018 den ihrer Ansicht nach fehlerhaften Eindruck, dass sie eine Verpflichtung zur nunmehrigen Rückzahlung treffe. Hierin liege die Beschwer durch den angegriffenen Bescheid, da die Beklagte die nach § 52 Abs. 2 SGB X verjährte Darlehensschuld nicht mehr geltend machen könne. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ausgehend vom Rückzahlungsbeginn am 31.10.1988 der verlängerte, maximal 30-jährige Rückzahlungszeitraum am 30.09.2018 abgelaufen sei und eine Freistellung über diesen Termin hinaus rechtlich nicht möglich sei. Zudem sei der Darlehensrückforderungsanspruch auch nicht verjährt. Zwar wäre die 30-jährige Verjährungsfrist aus § 52 Abs. 2 SGB X ab Bestandskraft des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids bei ungehindertem Lauf zum Ende des Jahres 2018 verstrichen. Die Verjährung sei jedoch mehrfach durch Anträge der Klägerin sowie durch die erlassenen Freistellungsbescheide unterbrochen worden. Hinsichtlich dieser Rechtsfolgen werde auf die Entscheidung der 25. Kammer des erkennenden Gerichts vom 17.05.2018 – 25 K 512/18 – verwiesen. Daher sei die noch verbleibende Darlehensschuld in Höhe von 5.743,56 Euro ausweislich des letzten Tilgungsplans im Bescheid vom 03.06.2016 zum 31.08.2018 fällig geworden und vollstreckbar. Die Klägerin hat am 13.12.2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie zunächst vor, dass die Klage zulässig sei. Zwar sei die Ablehnung einer weiteren Freistellung zu Recht erfolgt. Der Bescheid vom 23.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2018 beschwere sie jedoch insoweit, als darin festgesetzt werde, dass keine Verjährung eingetreten sei und die Forderung in voller Höhe fällig sei. Die Klage sei ferner begründet, da die Darlehensschuld verjährt sei. Entgegen der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid benannten Entscheidung der 25. Kammer des erkennenden Gerichts vom 17.05.2018 – 25 K 512/18 – komme eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Verjährungsregeln, insbesondere zu § 212 BGB, nicht in Betracht. Denn es handele sich um ein durch Verwaltungsakt geregeltes Darlehensverhältnis auf dem Gebiet des Sozialrechts, auf das privatrechtliche Normen keine Anwendung finden könnten. Die §§ 18 ff. BAföG regelten die Modalitäten der Darlehensrückzahlung detailliert und ohne Vorgaben zur Verjährung. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle daher im Hinblick auf die Verjährung allein § 52 SGB X Anwendung finden, eine planwidrige Regelungslücke sei nicht erkennbar. Auch eine Verweisungsnorm, die die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, vor allem § 212 BGB in Bezug nehme, fehle gerade. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich, 1. den Bescheid vom 23.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2018 aufzuheben sowie 2. festzustellen, dass die Darlehensrückforderung der Beklagten aus dem Rückforderungsbescheid vom 16.01.1988 in Höhe von 5.745,56 Euro verjährt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018 Bezug. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Antrags zu 1 unzulässig und hinsichtlich des Antrags zu 2 unbegründet. Das Gericht legt den Antrag zu 1 dahingehend aus, dass die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 23.10.2018 und des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2018 nur insoweit begehrt, als darin festgesetzt werde, dass keine Verjährung eingetreten und die Forderung in voller Höhe fällig sei. Denn die Klägerin hat sowohl in ihrem Widerspruch als auch in der Klageschrift deutlich gemacht, dass sie die Ablehnung einer weiteren Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nicht angreifen wolle. Für das so verstandene Klagebegehren ist die Anfechtungsklage nicht statthaft. Gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid vom 23.10.2018 und der Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018 enthalten hinsichtlich der Verjährung und der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs keinen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 Satz 1 SGB X. Es fehlt an einer dahingehenden Regelungswirkung. Ob eine bestimmte, von einer Behörde abgegebene Erklärung als Willenserklärung anzusehen ist und sie – wenn das der Fall ist – eine Regelung i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG bzw. § 31 Satz 1 SGB X enthält, bestimmt sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. OVG NRW, Beschl. v. 04.10.2021 – 13 B 1272/21, juris, Rn. 7-10 m. w. N. Nach diesen Maßgaben trifft der Bescheid vom 23.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2018 nach dem objektiven Empfängerhorizont keine Regelung über die Verjährung oder Fälligkeit der von der Klägerin noch zu entrichtenden Darlehensschuld. Die Regelungswirkung des Bescheids erschöpft sich vielmehr darin, dass der Antrag der Klägerin auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung für die Zeit ab dem 01.06.2018 abgelehnt wurde. Bei der Angabe der verbleibenden Darlehensschuld unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Stundung derselben handelt es sich um eine bloße Information über die Sach- und Rechtslage. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Begehren der Klägerin insoweit als (sachdienliche) Feststellungsklage zu verstehen, denn die Klägerin hat mit ihrem Antrag zu 2 selbst ausdrücklich eine entsprechende Feststellungsklage erhoben. Hinsichtlich des Antrags zu 2 ist die zulässige Klage unbegründet. Die verbleibende Darlehensschuld in Höhe von 5.743,56 Euro ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht verjährt. Denn der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung dieser Summe unterliegt der Verjährung mit einer Frist von 30 Jahren, die erst am 01.09.2018 begonnen hat und frühestens am 31.08.2048 endet. Die für die Verjährung der Darlehensschuld maßgebliche Verjährungsfrist ergibt sich aus § 52 Abs. 2 SGB X, der in ausbildungsförderungsrechtlichen Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 68 Nr. 1 SGB I Anwendung findet. Nach jener Norm beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, sofern ein Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X unanfechtbar geworden ist. Bei dem unanfechtbar gewordenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 16.01.1988 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X. Derartige Verwaltungsakte sind solche, die zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlichen-rechtlichen Rechtsträgers erlassen werden. Diese Voraussetzung erfüllt der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 16.01.1988, da dieser zum einen die Gesamthöhe eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs feststellt, vgl. § 18 Abs. 5a BAföG in der Fassung vom 06.06.1983, sowie zum anderen die Höhe und den Anfangszeitpunkt der zurückzuzahlenden Raten verbunden mit einem Leistungsgebot zur Durchsetzung des Anspruchs festsetzt, vgl. § 10 DarlehensV in der Fassung vom 28.10.1983. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.05.2013 – 12 A 1848/12, juris, Rn. 5. Für die Annahme eines Verwaltungsakts i. S. d. § 52 Abs. 1 SGB X wird zusätzlich vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt seines Erlasses der festzustellende oder durchzusetzende Anspruch schon der Verjährung unterliegt, vgl. BSG, Urt. v. 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 R, juris, Rn. 27. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Denn der Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG, der seit der Auszahlung des Darlehens besteht, unterlag analog § 194 Abs. 1 BGB von Anfang an der Verjährung, wobei es auf eine separate Betrachtung jeder einzelnen Rückzahlungsrate ankommt. Bis zum Erlass des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 16.01.1988 richtete sich die Verjährung ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dabei hätte die damals 30-jährige regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195, § 198 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung für jede Rate separat mit der „Entstehung“ des Anspruchs begonnen, womit im Verjährungsrecht der Zeitpunkt der Fälligkeit gemeint ist. Vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1968 – VII ZR 65/66, juris, Rn. 22. Hingegen kam eine kürzere, nämlich vierjährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung nicht zur Geltung. Diese Abweichung von der regelmäßigen Verjährungsfrist galt für regelmäßig wiederkehrende Leistungen. Bei den monatlich bzw. vierteljährlich zu zahlenden Rückzahlungsraten handelt es sich jedoch nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 197 BGB a. F. Derartige Leistungen sind nur anzunehmen, wenn aus einem Stammrecht periodische Einzelansprüche entstehen. Die zeitlich gestreckte Erfüllung einer einzigen Schuld genügt hingegen nicht. Vgl. Grothe, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 197 Rn. 29; ebenso Herrler, in: Staudinger-BGB, Peters/Jacoby (Hrsg.), § 197 Rn. 66 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 23.10.1975 – II ZR 109/74, juris, Rn. 17, verweisend auf BGH, Urt. v. 23.09.1958 – I ZR 106/57, juris, Rn. 32. So verhält es sich aber mit Rückzahlungsraten. Diese dienen allein der zeitlich gestreckten Rückzahlung eines einheitlichen Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG). Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind analog anwendbar auf die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs, denn das Bundesausbildungsförderungsgesetz selbst enthält diesbezüglich keine eigene Regelung. Die insoweit bestehende Gesetzeslücke ist durch eine entsprechende Anwendung derjenigen Verjährungsregelung zu schließen, die zu der genannten Bestimmung die größte Sachnähe aufweist. Die Verjährungsvorschriften des Sozialrechts, wie z. B. § 45 Abs. 1 SGB I, § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X oder § 113 SGB X, sind einzelfallbezogen und nicht verallgemeinerungsfähig. Fehlt es danach im Sozialrecht für die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG an einer entsprechend anwendbaren Vorschrift, ist auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückzugreifen. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.11.1997 – 16 A 5904/96, juris, Rn. 6-10; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 18 Rn. 38. Der Beginn der aus § 52 Abs. 2 SGB X folgenden 30-jährigen Verjährungsfrist ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 201 Satz 1 i. V. m. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Dementsprechend beginnt die Verjährung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. Diese Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind analog anwendbar, denn auch insoweit besteht im Regelungsgehalt des § 52 Abs. 2 SGB X eine Lücke, die nach dem Willen des Gesetzgebers durch eine entsprechende Anwendung des § 201 BGB zu schließen ist. Denn § 52 Abs. 2 SGB X regelt selbst ausschließlich die Dauer der Verjährungsfrist. Der Beginn der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X ist dieser Norm hingegen nicht zu entnehmen, vgl. Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 52 Rn. 51; so explizit auch die Gesetzesbegründung, aus der hervorgeht, dass der Formulierungsvorschlag „Wird ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar, beginnt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.“ gerade nicht übernommen, sondern auf § 201 BGB verwiesen wurde, BT-Drucks. 14/9007, S. 48, 50, sondern richtet sich nach den Vorschriften, denen die Verjährung des Anspruchs herkömmlich unterliegt. Hierbei ging der Gesetzgeber vor allem von der (analogen) Anwendbarkeit des bürgerlichen Verjährungsrechts und insbesondere des § 201 BGB aus. Denn die Regelung des § 52 Abs. 2 SGB X sollte weiterhin eine Parallele zu der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten 30-jährigen Verjährung von rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, vgl. § 218 BGB a. F. bzw. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n. F., darstellen. Vgl. BT-Drucks. 14/9007, S. 40, 50. Nicht nur aus dieser gesetzgeberischen Überlegung heraus ist § 201 BGB (analog) vorliegend für die Bestimmung des Verjährungsbeginns anzuwenden, sondern vor allem, weil die Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs auch nach dem Erlass des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides weiterhin den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in analoger Anwendung als sachnächstem Recht unterliegt. Hierbei geht seit der Unanfechtbarkeit des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides die Vorschrift des § 52 Abs. 2 SGB X mit ihrem (beschränkten) Regelungsgehalt, also hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist, den dahingehenden Regelungen des bürgerlichen Rechts vor. Nach § 201 Satz 1 BGB beginnt die Verjährung von in Entscheidungen festgestellten Ansprüchen grundsätzlich mit der Rechtskraft, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs, wobei im Falle der analogen Anwendung auf in Verwaltungsakten titulierte Ansprüche die Bestandskraft an die Stelle der Rechtskraft tritt. Mit „Entstehung“ des Anspruchs meint § 201 Satz 1 BGB ebenso wie § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB dessen Fälligkeit. Vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1968 – VII ZR 65/66, juris, Rn. 22; Piekenbrock, in: BeckOGK-BGB, Stand 01.11.2021, § 201 Rn. 5; Herrler, in: Staudinger-BGB, Peters/Jacoby (Hrsg.), § 201 Rn. 7 i. V. m. § 199 Rn. 4 ff.; Schmidt-Räntsch, in: Erman-BGB, Grunewald/Maier-Reimer/Westermann (Hrsg.), 16. Aufl. 2020, § 201 Rn. 5. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, die 30-jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X beginne mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes, vgl. exemplarisch Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 52 Rn. 54, ist diese Auffassung für den häufigsten Fall einer bei Bescheiderlass fälligen Forderung zutreffend und ergibt sich insoweit aus § 201 Satz 1 Var. 1 i. V. m. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB analog. Sie trifft allerdings dann nicht zu, wenn der Verwaltungsakt vor Fälligkeit der Forderung erlassen wird, wie dies bei Feststellungs- und Rückzahlungsbescheiden nach § 18 Abs. 9 Satz 1 BAföG n. F. bzw. § 10 Abs. 2 DarlehensV n. F. regelmäßig der Fall ist. Denn diese ergehen in aller Regel vor Ablauf der fünfjährigen Karenzzeit i. S. d. § 18 Abs. 4 Satz 1 BAföG n. F., also bevor die erste Rückzahlungsrate fällig wird. Die insoweit analog § 201 Satz 1 a. E. BGB maßgebliche Fälligkeit der verbleibenden Darlehensschuld in Höhe von 5.743,56 Euro am 31.08.2018 ergibt sich aus § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG n. F., § 18 Abs. 4 i. V. m. § 18a Abs. 5 Satz 1 BAföG a. F., vgl. § 66a Abs. 6 BAföG n. F. Nach diesen Normen ist das Darlehen in monatlichen, bzw. nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt in vierteljährlichen Raten innerhalb von 20 Jahren bzw. infolge von Freistellungen innerhalb von maximal 30 Jahren zurückzuzahlen. Aufgrund der Aufforderung zur vierteljährlichen Ratenzahlung wären grundsätzlich jeweils drei Monatsraten gemeinsam am Ende des dritten Monats fällig geworden, § 11 Abs. 1 DarlehensV. Infolge der Freistellungen der Klägerin wurden die Fälligkeitstermine der eigentlich in dem jeweiligen Freistellungszeitraum anfallenden Raten jedoch stets weiter in die Zukunft verschoben. Erst mit Ablauf des letzten Freistellungszeitraumes, der – wie im Bescheid vom 03.06.2016 geregelt – am 31.05.2018 endete, wurden sämtliche bis dahin freigestellte Rückzahlungsraten innerhalb des maximal 30-jährigen Rückzahlungszeitraums in einer Rate fällig. Dieser Rückzahlungszeitraum begann im Fall der Klägerin ausweislich der bestandskräftigen Festsetzung im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 16.01.1988 im Oktober 1988 und endete somit mit Ablauf des 30.09.2018. Ausgehend vom Ende des letzten Freistellungszeitraumes am 31.05.2018 lag der letzte Zahlungstermin innerhalb des Rückzahlungszeitraumes unter Beachtung der angeordneten vierteljährlichen Zahlungsweise am 31.08.2018. Maßgeblich ist nach § 11 Abs. 1 Alt. 2 DarlehensV das Ende des dritten Monats. Nach § 192 BGB wird unter „Ende des Monats“ der letzte Tag des Monats verstanden. Die Verjährungsfrist endet – vorbehaltlich Veränderungen des Fristlaufs – frühestens am 31.08.2048. Das Fristende berechnet sich nach § 188 Abs. 2 Halbs. 1 i. V. m. § 187 Abs. 1 Var. 2 BGB, weil die Fälligkeit der Rückzahlungsrate in den Lauf des 31.08.2018 gefallen ist. Dies folgt daraus, dass eine Zahlung im Laufe dieses Tages noch als rechtzeitig anzusehen gewesen wäre. Vgl. Maier-Reimer/Finkenauer, in: Erman-BGB, 16. Aufl. 2020, § 187 Rn. 1; ebenso Fervers, in: BeckOGK-BGB, Stand 01.02.2022, § 187 Rn. 26; Lorenz, in: BeckOK-BGB, 61. Ed. Stand 01.02.2022, § 271 Rn. 22; Krüger, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2019, § 271 Rn. 35; Stadler, in: Jauernig-BGB, 18. Aufl. 2021, § 271 Rn. 14. Ein anderes Ergebnis für die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten folgt nicht daraus, dass bei Erlass des Freistellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 16.01.1988 und bei Eintritt seiner Bestandskraft die Vorschrift des § 52 Abs. 2 SGB X noch anders gefasst war. Nach den insoweit maßgeblichen Überleitungsvorschriften in § 120 Abs. 5 SGB X i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 EGBGB ist die Norm in der heutigen Fassung anzuwenden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Verjährungsfrist nach der seit dem 01.01.2002 geltenden Gesetzesfassung länger oder kürzer als nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung wäre. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Verjährungsfrist nach beiden Fassungen identisch ist. Die vor dem 01.01.2002 geltende Fassung des § 52 Abs. 2 SGB X sah anstelle der ausdrücklichen Regelung der 30-jährigen Verjährungsfrist lediglich die entsprechende Geltung des § 218 BGB (a. F.) vor. Nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung betrug die Verjährungsfrist ebenfalls 30 Jahre. Allerdings war in § 218 Abs. 2 BGB a. F. eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen. Nach dieser Vorschrift blieb es für regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bei der vierjährigen Verjährungsfrist aus § 197 BGB a. F. Diese Ausnahme von der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. greift hier jedoch nicht. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei Rückzahlungsraten nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 197 BGB a. F. Schon aus demselben Grund scheidet eine analoge Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aus, der dem soeben erörterten § 218 Abs. 2 BGB a. F. nachgebildet ist und ebenfalls eine kürzere Verjährungsfrist für künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen vorsieht. Überdies fehlt es für eine Analogie zu § 53 Abs. 2 Satz 2 VwVfG an einer planwidrigen Regelungslücke in § 52 Abs. 2 SGB X. Der Gesetzgeber hat bei der zeitgleichen Neufassung des § 52 Abs. 2 SGB X und des § 53 Abs. 2 VwVfG in demselben Artikelgesetz eine abweichende Verjährungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Leistungen in § 52 Abs. 2 SGB X bewusst nicht beibehalten. Vgl. BT-Drucks. 14/9007, S. 40. Ferner folgt auch kein anderes Ergebnis daraus, dass der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.01.2002 die regelmäßige Verjährungsfrist in § 195 BGB auf drei Jahre verkürzt hat. Diese Regelung war angesichts des unanfechtbaren Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 16.01.1988 bereits bei ihrem Inkrafttreten durch die speziellere Vorschrift des § 52 Abs. 2 SGB X verdrängt. Auf die Ausführungen der 25. Kammer des erkennenden Gerichts zur Anwendbarkeit des § 212 BGB (analog) im Urteil vom 17.05.2018 – 25 K 512/18 – kommt es nicht an, weil die verbleibende Darlehensschuld auch ohne einen etwaigen Neubeginn der Verjährung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht verjährt ist. Soweit sich ferner in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung findet, dass ein Freistellungsbescheid die Modalitäten der Darlehensrückzahlung neu festsetze und daher verjährungshemmende Wirkung i. S. d. § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X habe, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.07.2010 – 12 B 651/10, juris, Rn. 13-15 i. V. m. Rn. 11, führt auch diese Betrachtung vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn soweit es sich hiernach bei einem Freistellungsbescheid um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X handeln soll, ist damit nach § 52 Abs. 2 SGB X zwingend auch die Verjährungsfrist von 30 Jahren verbunden. In Anwendung dieser Auffassung würde die (frühestens) mit Bestandskraft des letztmaligen Freistellungsbescheids vom 03.06.2016 ausgelöste 30-jährige Verjährungsfrist nicht vor dem Jahre 2046 ablaufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Dieses Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO in Verbindung mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.