Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Ziffer 3 des Tenors des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 17. August 2015 wird hinsichtlich der darin ausgesprochenen Genehmigungen der Vorleistungsentgelte für die Frequenz-Standort-Kombinationen Hamburg 106,8 MHz für die Zeit vom 29. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 und Nürnberg 106,9 MHz für die Zeit vom 15. bis zum 31. März 2017 insoweit aufgehoben, als die genehmigten Entgelte die Beträge von Euro (Hamburg 106,8 MHz) und Euro (Nürnberg 106,9 MHz) übersteigen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Tatbestand Die Klägerin bietet als Dienstleistungsunternehmen Radioveranstaltern die Übertragung von UKW-Hörfunkprogrammen an. Die Beigeladene betreibt die ehemals von der Deutschen Bundespost aufgebauten UKW-Sendeanlagen in Deutschland. Mit Regulierungsverfügung vom 19. Dezember 2014 (Bk 3b-14/010) verpflichtete die Bundesnetzagentur die Beigeladene dazu, anderen Unternehmen die Benutzung ihrer UKW-Antennen bzw. für den Fall, dass von einer Antenne mehrere Frequenzen abgestrahlt werden, deren Mitbenutzung durch Gewährung von Zugang zu den Antennenanlagen zu ermöglichen (Ziffern 2.1 und 2.2). Entgelte für solche Zugangsleistungen wurden mit Ziffer 2.6 Satz 2 der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterworfen. Ziffer 2.6 Satz 2 lautet: „Die laufenden Entgelte für die Gewährung des Zugangs nach Ziffer 2.1 werden genehmigt durch Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis, der es einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten ermöglicht, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu erzielen.“ Zugleich unterwarf die Bundesnetzagentur die für UKW-Übertragungen von der Beigeladenen erhobenen Endnutzerentgelte teils einer Ex-ante-Genehmigungspflicht, teils einer nachträglichen Regulierung. Anfang 2015 beantragte die Beigeladene bei der Bundesnetzagentur die Genehmigung verschiedener Endnutzerentgelte für UKW-Übertragungen sowie von Vorleistungsentgelten für die Antennen(mit)benutzung. Zudem legte sie im Rahmen der nachträglichen Regulierung bestimmte Endnutzerentgelte vor. In der Begründung des Antrags führte sie unter anderem aus, in Reaktion auf die Regulierungsverfügung vom 19. Dezember 2014 gebe sie ihr bislang praktiziertes Mischpreissystem auf und ersetze dieses durch eine Preissystem, bei dem jeweils für die Ausstrahlung einer bestimmten UKW-Frequenz an einem konkreten Standort ein Einzelpreis erhoben werde. Es gebe 1.640 solcher Frequenz-Standort-Kombinationen, für die sie nunmehr genehmigungs- oder anzeigepflichtige Entgeltmaßnahmen vorsehe. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 17. August 2015 (BK 3b-15/002) genehmigte die Bundesnetzagentur der Beigeladenen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 laufende Entgelte für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gemäß Anlage 1 zu dem Beschluss (Ziffer 1). Bezüglich der nicht genehmigungspflichtigen laufenden Entgelte für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale stellte sie unter anderem fest, dass die von der Klägerin zur Kenntnis gegebenen Entgelte für bestimmte Frequenz-Standort-Kombinationen nicht den Maßstäben des § 28 TKG genügten, erklärte diese Entgelte für unwirksam und ordnete mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 abweichende Entgelte nach Maßgabe von Anlage 3 des Beschlusses an (Ziffer 2). Zudem genehmigte sie die laufenden Entgelte für die Gewährung der analogen UKW-Antennen(mit)benutzung, soweit es die Nutzung von Bestandsfrequenzen nach dem 31. Dezember 2015 betrifft, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 gemäß Anlage 5 des Beschlusses (Ziffer 3). Die Entgeltgenehmigungen befristete die Bundesnetzagentur bis zum 31. März 2017 (Ziffer 5). In der Begründung des Beschlusses heißt es u.a., als kalkulatorischer Zinssatz für das eingesetzte Kapital werde ein Wert von 6,38 Prozent angesetzt. Im Rahmen der Zinssatzermittlung nach dem Modell des Weighted Average Cost of Capital (WACC) sei auf die so genannte Capital-Asset-Pricing-Methode (CAPM) zurückgegriffen und diese um eine exponentielle Glättung ergänzt worden. Die Methodik sowie die Parameterauswahl fußten auf Empfehlungen des wissenschaftlichen Gutachtens von Prof. Stehle. Die Bundesnetzagentur sei verpflichtet, bei der Festlegung der anzuwendenden Methode zur Zinssatzbestimmung deren – hier zu bejahende – grundsätzliche Eignung zu Erfüllung der Regulierungsziele in den Blick zu nehmen. Es bestehe hingegen keine Verpflichtung, auch ihre bessere Eignung im Vergleich zu anderen denkbaren Methoden - wie etwa die Bilanzwertmethode – festzustellen. Zwar bestehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln eine Pflicht, die unterschiedlichen Auswirkungen verschiedener Zinssatzbestimmungsmethoden auf die Regulierungsziele zu berücksichtigen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, welchen Mehrwert eine solche Berücksichtigungspflicht für die Zinssatzbestimmung bieten solle. Die insofern maßgeblichen Kriterien würden vom Gesetz in § 32 Abs. 3 TKG in Form von Regelbeispielen aufgeführt. Anders als im Fall der Kalkulationsbasis gehe es hier auch nicht darum, Einfluss auf das Verhalten unterschiedlicher Marktteilnehmer zu nehmen und dabei unter Umständen multidimensionale Auswirkungen auf die verschiedenen Regulierungsziele zu berücksichtigen. Ziel der Zinssatzbestimmung sei es vielmehr allein, diejenige Rendite zu ermitteln, die den Kapitalgebern geboten werden müsse, damit das Unternehmen Investitionskapital überlassen erhalte. Überdies sei es nicht möglich, weitgehend eindeutige methodenbedingte Ergebnisse zu erzeugen, die einer Abwägung von Regulierungszielen zugrunde gelegt werden könnten. Es gebe nicht „die“ Bilanzwertmethode und „die“ CAPM. Bei diesen Methodenarten handele es sich vielmehr um relativ abstrakte Konzepte, die in jedem Fall einer weiteren Konkretisierung bedürften und deren Ergebnisse wesentlich von der Auswahl weiterer Parameter bestimmt seien, die jeweils für sich gut begründbar seien und zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen könnten. Im Hinblick auf die laufenden Entgelte für die Gewährung der analogen Antennen(mit)benutzung heißt es in der Begründung des Beschlusses, diese würden gemäß der Regelung in der Regulierungsverfügung vom 19. Dezember 2014 durch Gewährung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis genehmigt, der es einem effizienten Anbieter von Telekommunikationsdiensten ermögliche, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu erzielen. Die Berechnung der Endbenutzerentgelte sei gemäß der Begründung des Beschlusses in einem ersten Schritt durch Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung erfolgt. In einem zweiten Schritt seien die Übertragungsentgelte für bestimmte Frequenz-Standort-Kombinationen durch Anwendung einer Härtefallregelung begrenzt worden, um eine andernfalls entstehende Beeinträchtigung der Nutzerinteressen und der – gemäß den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes zu berücksichtigenden – Belange des Rundfunks, bei deren Gewichtung auch die Wertentscheidungen der verfassungsrechtlich verbürgten Rundfunkfreiheit zu beachten seien, zumindest übergangsweise zu vermeiden (Ziffer 4.3 der Beschlussbegründung). Dazu sei das von einem Radioveranstalter jeweils im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. März 2017 (bei unverändertem Leistungsbezug) an die Beigeladene zu entrichtende Gesamtentgelt für sämtliche in Anspruch genommenen Übertragungsleistungen so gedeckelt worden, dass es maximal 5 Prozent über dem entsprechenden Gesamtentgelt des Geschäftsjahres 2013/2014 liege. Die dadurch entstehenden Kostenunterdeckungen würden dadurch ausgeglichen, dass diese Kosten als leistungsmengeninduzierte Gemeinkosten allen Frequenz-Standort-Kombinationen der sonstigen Radioveranstalter sowie – infolge der Berechnung der von der Beigeladenen erhobenen Vorleistungsentgelte durch Abzug eines Abschlags auf die Endbenutzerentgelte – den Vorleistungsnachfragern zugerechnet worden seien. Durch diese Härtefallregelung solle vermieden werden, dass sich einzelne Radioveranstalter Entgelterhöhungen ausgesetzt sähen, die nicht nur ihre individuellen Nutzerinteressen, sondern auch die Belange des Rundfunks stark beeinträchtigen würden. Denn zwar werde das von allen Radioveranstaltern bei unveränderter Leistungsfortführung zu zahlende Gesamtentgelt sinken. Aufgrund der Änderung des Tarifsystems der Beigeladenen verteile sich dieses geringere Volumen allerdings in ganz anderer Weise auf die verschiedenen Radioveranstalter als nach dem bisherigen Mischpreissystem. Während die große Mehrheit der Radioveranstalter von teils kräftigen Preisminderungen profitiere, gebe es eine kleine Minderheit, die – weil zu den von ihnen in Anspruch genommenen Antennenstandorten auch solche zählten, die bislang teilweise deutlich unterhalb der Kostendeckungsgrenze betrieben worden seien – steigende, sich teilweise sogar verdoppelnde Übertragungsentgelte zu zahlen hätte. Zur Umsetzung der Härtefallregelung seien die bei einem Kunden zu kappenden Kosten jenen von dem Kunden genutzten Frequenz-Standort-Kombinationen zugeordnet worden, bei denen die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Vergleich zu den im Geschäftsjahr 2013/14 von der Beigeladenen erhobenen Preisen höher ausfielen, die mit anderen Worten also zu den Entgeltsteigerungen infolge des neuen Preissystems beitrügen. Für die jeweils betroffenen Frequenz-Standort-Kombinationen wies die Bundesnetzagentur in den Anlagen zu dem Entgeltbeschluss nachrichtlich die ohne Anwendung der Härtefallklausel entstehenden Entgelte mit aus. Innerhalb des Genehmigungszeitraums nahm die Klägerin die Vorleistung UKW-Antennen(mit)benutzung hinsichtlich der Frequenz-Standort-Kombinationen Hamburg 106,8 MHz und Nürnberg 106,9 MHz in der Zeit vom 29. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 bzw. vom 15. bis zum 31. März 2017 von der Beigeladenen in Anspruch. Bereits am 18. September 2015 hat die Klägerin Klage erhoben und ferner am 11. Dezember 2015 einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz gestellt (Az. 21 L 2952/15). Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin unter anderem aus, die tatsächlichen senderbezogenen Kosten der Beigeladenen, d.h. die Kosten der Endnutzerleistung abzüglich der Kosten für die – auch als Vorleistung angebotene – Antennenbenutzung, lägen bei den von der Härtefallregelung betroffenen Frequenz-Standort-Kombinationen häufig weit höher als jener Abschlag auf den Endnutzerpreis, den die Beklagte zur Berechnung der genehmigten Vorleistungsentgelte vorgenommen habe. Wettbewerbern der Beigeladenen und damit auch ihr, der Klägerin, sei es deshalb aufgrund der sich daraus ergebenden Preis-Kosten-Schere im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 2 TKG an diesen Standorten von vornherein nicht möglich, ein kostendeckendes konkurrenzfähiges Endkundenangebot zu machen. Ein konkurrenzfähiges Endkundenangebot könnten sie überhaupt nur dann erstellen, wenn sie eine Kostenunterdeckung in Kauf nähmen und aus anderen Quellen quersubventionierten. Bei der Beigeladenen deckten dagegen die genehmigten Endkundenentgelte über alle Frequenz-Standort-Kombinationen hinweg in der Summe die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung vollständig ab, weil die Bundesnetzagentur die aus der Härtefallregelung resultierenden Kappungsbeträge allen Frequenz-Standort-Kombinationen der sonstigen Radioveranstalter als leistungsmengeninduzierte Gemeinkosten zugeschlüsselt und die Entgelte dadurch erhöht habe. Es sei daher offenkundig, dass die Höhe des Preisabschlags den Wettbewerbern in den Härtefällen keine ausreichende Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt ermögliche. Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beschluss vom 17. August 2015 (BK 3b-15/002) insoweit aufzuheben, als 1. die Beklagte in Ziffer 3 des Beschlusses der laufenden Entgelte für die Gewährung der analogen UKW-Antennen(mit)benutzung bei Bestandsfrequenzen gemäß Anlage 5 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 genehmigt hat; 2. die Beklagte in Ziffer 1 die genehmigungspflichtigen laufenden Entgelte für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale gemäß Anlage 1 und, soweit sie nach dem 20. Januar 2015 Leistungsänderungen ergeben, unter zusätzlicher Beachtung von Anlage 2 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 genehmigt hat, sofern sich aus den Anlagen kein anderer Zeitpunkt für den Wirkungsbeginn ergibt und 3. die Beklagte in Ziffer 2 bezüglich der nicht genehmigungspflichtigen laufenden Entgelte für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale die Entgelte gemäß Anlage 3 und, soweit sich nach dem 20. Januar 2015 Leistungsänderungen ergeben, unter zusätzlicher Beachtung von Anlage 2 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 angeordnet hat. Mit Beschluss vom 12. Juli 2017 ( Az. 21 L 2952/15) hat die Kammer dem Eilrechtsschutzantrag der Klägerin und dortigen Antragstellerin insoweit stattgegeben, als die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen Ziffer 3 des Tenors des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 17. August 2015 hinsichtlich der darin ausgesprochenen Genehmigungen der Vorleistungsentgelte für die Frequenz-Standort-Kombinationen Hamburg 106,8 MHz für die Zeit vom 29. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 und Nürnberg 106,9 MHz für die Zeit vom 15. bis zum 31. März 2017 insoweit angeordnet wurde, als die genehmigten Entgelte die Beträge von Euro (Hamburg 106,8 MHz) und (Nürnberg 106,9 MHz) übersteigen. Im Übrigen wurde der Eilrechtsschutzantrag abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 hat die Klägerin erklärt, sie halte unter Rücknahme der Klage im Übrigen ihre Klage lediglich in dem Umfang aufrecht, in dem die Kammer dem Eilantrag durch den Beschluss vom 12. Juli 2017 stattgegeben habe. Danach beantragt die Klägerin nunmehr, Ziffer 3 des Tenors des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 17. August 2015 hinsichtlich der darin ausgesprochenen Genehmigungen der Vorleistungsentgelte für die Frequenz-Standort-Kombinationen Hamburg 106,8 MHz für die Zeit vom 29. März 2016 bis zum 31. Januar 2017 und Nürnberg 106,9 MHz für die Zeit vom 15. bis zum 31. März 2017 insoweit aufzuheben, als die genehmigten Entgelte die Beträge von Euro (Hamburg 106,8 MHz) und Euro (Nürnberg 106,9 MHz) übersteigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist der Auffassung, die Klage könne keinen Erfolg haben, da die angefochtene Entgeltgenehmigung hinsichtlich der darin genehmigten Vorleistungsentgelte und der korrespondierenden Endnutzerentgelte nicht trennbar sei. Infolge der von der Bundesnetzagentur gewählten Methode, die Vorleistungsentgelte nach der Retail-Minus-Methode durch Ansatz eines Abschlags auf die Endkundenentgelte zu ermitteln, sei die mit der Klage erstrebte Absenkung eines Vorleistungsentgelts ohne gleichzeitige Änderung des entsprechenden Endnutzerentgelts nicht möglich. Zudem führe auch die Härtefallregelung zu einem untrennbaren Zusammenhang zwischen Vorleistungs- und Endnutzerentgelten. Denn auf der Endnutzerebene gekappte Beträge seien auch der Vorleistungsebene zugeschlüsselt worden. Die Preis-Kosten-Schere dürfe nicht einseitig zu Lasten der Beigeladenen beseitigt werden, indem die Vorleistungsentgelte auf ein Maß unterhalb der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung herabgesetzt würden. Vielmehr müssten die entsprechenden Endnutzerentgelte heraufgesetzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs (8 Ordner). Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig (dazu I.) und hat auch in der Sache Erfolg (dazu II.). I. Die Zulässigkeit der Klage scheitert entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht daran, dass der angegriffene Beschluss nicht in der vom Klageantrag vorausgesetzten Weise teilbar wäre. Grundsätzlich ist ein Verwaltungsakt teilbar, wenn der rechtlich unbedenkliche Teil nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil steht. Der rechtswidrige Teil muss in der Weise abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts in sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen kann. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Behörde beim Erlass des Verwaltungsakts ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2009 – 6 C 39.07 –, juris, Rn. 44. Eine telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst in persönlicher Hinsicht teilbar. Sie darf vom Gericht auf die erfolgreiche Anfechtungsklage eines Vertragspartners des regulierten Unternehmens nur aufgehoben werden, soweit sie sich auf das zwischen den Beteiligten vertraglich begründete Rechtsverhältnis auswirkt. Vgl. eingehend BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 – 6 C 13.12 –, juris, Rn. 65 bis 77. Ferner ist in sachlicher Hinsicht eine Teilbarkeit in Bezug auf die von einer Entgeltgenehmigung umfassten einzelnen Entgelte schon deshalb grundsätzlich gegeben, weil diese prinzipiell auch als jeweils separat beantragt angesehen werden könnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 – 6 C 1.16 –, juris, Rn. 15. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier (allein) eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Verhältnis zwischen den Beteiligten möglich, soweit zwischen diesen vertragliche Beziehungen über die Inanspruchnahme von Vorleistungen in Gestalt einer Antennen(mit)benutzung bestanden. Gegen die Annahme einer Teilbarkeit spricht auch nicht ausnahmsweise die Ausgestaltung des angegriffenen Beschlusses. Zwar hat die Bundesnetzagentur die Vorleistungsentgelte durch Gewährung eines Abschlags auf die Endkundenpreise genehmigt (Retail-Minus-Methode). Dieser Zusammenhang ist vorliegend aber schon deswegen unerheblich, weil zwischen der Klägerin und der Beigeladenen im Genehmigungszeitraum kein Rechtsverhältnis bestand, welches die fraglichen Endkundenleistungen zum Gegenstand gehabt hätte. Eine Aufhebung der Vorleistungsentgelte im Verhältnis zwischen den Beteiligten hat dementsprechend auf die genehmigten Endnutzerentgelte keinerlei Auswirkung. Zudem führt nach dem regulatorischen Konzept des angegriffenen Beschlusses eine Aufhebung der Vorleistungsentgelte nicht zur Rechtswidrigkeit der Endkundenentgelte, weil die Vorleistungsentgelte aus den Endkundenentgelten abgeleitet wurden, nicht aber umgekehrt die Endkundenentgelte aus den Vorleistungsentgelten. Bedenken gegen die Annahme einer Teilbarkeit bestehen schließlich auch nicht deshalb, weil die Beklagte die von der Klägerin beanstandete so genannte Preis-Kosten-Schere im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 TKG bei den betroffenen Frequenz-Standort-Kombinationen auch durch eine Anhebung der entsprechenden Endkundenentgelte beseitigen könnte. Selbst wenn das zuträfe, änderte dies aber nichts daran, dass die noch streitbefangenen Vorleistungsentgelte isoliert aufgehoben werden können, ohne dass die anderen Vorleistungsentgelte rechtswidrig oder sinnlos würden. Im Übrigen war die Beklagte auch nicht frei hinsichtlich einer Anhebung der Endkundenentgelte, da sie durch eine solche Anhebung den vorgegebenen bzw. von ihr selbst gewählten Endkundenentgeltmaßstab – Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung unter Überlagerung durch die Härtefallregelung - verfehlt hätte. Endlich scheitert eine Teilbarkeit auch nicht etwa daran, dass durch die Teilaufhebung die Vorleistungsentgelte unterhalb des Maßstabs der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gedrückt werden. Dies ist vielmehr Folge der Logik des angegriffenen Beschlusses. Denn die jeweiligen Vorleistungsentgelte – aber auch die Endkundenentgelte – wurden im Beschluss nicht auf der Basis des Maßstabs der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung ermittelt. Vielmehr wurde dieser Maßstab eben für die jeweiligen Standorte durch die Härtefallregelung überlagert. II. Die Klage ist begründet. Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 17. August 2015 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, mit dem er infolge der teilweisen Klagerücknahme allein noch einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren unterliegt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Bereits in ihrem Beschluss vom 12. Juli 2017 in dem von der Klägerin und dortigen Antragstellerin betriebenen Eilverfahren hat die Kammer im Hinblick auf die Frequenz-Standort-Kombinationen Hamburg 106,8 MHz und Nürnberg 106,9 MHz Folgendes ausgeführt (S. 11 Mitte bis 15 Mitte des Beschlussumdrucks): „Die Beschlusskammer hat für die beiden genannten Frequenz-Standort-Kombinationen jährliche Endnutzerentgelte genehmigt, deren Betrag infolge eines vorgenommenen “Härtefallausgleichs“ (vgl. Ziff. 4.3 des angegriffenen Beschlusses) deutlich unterhalb der jeweiligen Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung liegt (Hamburg 106,8 MHz: genehmigt €, Betrag “vor KeL-Korrektur“ €; Nürnberg 106,9 MHz: genehmigt €, Betrag “vor KeL-Korrektur“ €; vgl. Anlage 1 zum angegriffenen Beschluss). Dass dieser Befund auf etliche weitere - von der Antragstellerin aber während des mit dem angegriffenen Beschluss geregelten Zeitraums nicht in Anspruch genommene - Frequenz-Standort-Kombinationen zutrifft, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang, nachdem die hierfür genehmigten Vorleistungsentgelte infolge der von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin abgegebenen Teil-Erledigungserklärung nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits sind. Die für die beiden besagten Frequenz-Standort-Kombinationen genehmigten Vorleistungsentgelte stehen nicht mit § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 TKG in Einklang mit der Folge, dass diese Vorleistungsentgelte in der ausgeworfenen Höhe nicht genehmigungsfähig sind, § 35 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TKG; die für sie ausgesprochenen Genehmigungen erweisen sich insoweit als offensichtlich rechtswidrig, als die Entgelte den Betrag von € (Hamburg 106,8 MHz) bzw. € (Nürnberg 106,9 MHz) übersteigen. Die in Rede stehenden genehmigten Entgelte beeinträchtigen die Wettbewerbsmöglichkeiten der Antragstellerin auf dem Endkundenmarkt für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale auf erhebliche Weise, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen ist, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG. Das Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne dieser Vorschrift wird gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 TKG vermutet, wenn die Spanne zwischen dem Entgelt, das der marktmächtige Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes Wettbewerbern für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen. So liegt es bei den genehmigten Vorleistungsentgelten für die beiden hier in Rede stehenden Frequenz-Standort-Kombinationen. Ausgangspunkt der Erhebung dieses Befundes sind die Kosten der Erbringung der Endnutzerleitung “Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale“, die einem effizienten Wettbewerber abzüglich der Kosten der Antennen(mit)benutzung entstehen. Diese Kosten umfassen sämtliche Aufwendungen, die für die Einspeisung der auszustrahlenden analogen Hörfunksignale in eine dem Antennenanschluss vorgelagerte Weiche bzw. in ein zum Antennenanschluss führendes Kabel notwendig sind. Der hierfür aufzuwendende, die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreitende Betrag entspricht nach der der angegriffenen Entgeltgenehmigung zugrundeliegenden Logik der Differenz zwischen dem für die jeweiligen Frequenz-Standort-Kombinationen nach dem Maßstab des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG ermittelten Endnutzerentgelt “vor KeL-Korrektur“ und dem für sie ermittelten Vorleistungsentgelt “vor KeL-Korrektur“. Denn die in Anlehnung an das Retail-Minus-Verfahren für die Ermittlung des Vorleistungsentgelts vorzunehmende Abschlagsbildung erfolgt ausweislich der Begründung des angegriffenen Beschlusses (S. 100 der öffentlichen Fassung, unter 5.1, 3. Absatz) in der Weise, dass “zumindest die Kosten, die einem effizienten Wettbewerber bei der Erstellung des Endnutzerprodukts neben den Kosten des Vorleistungsbezugs entstehen, von dem Endnutzerpreis des regulierten Unternehmens abgezogen werden sollten“. Diese Differenz beläuft sich im Falle der Frequenz-Standort-Kombination Hamburg 106,8 MHz auf € (Endnutzerentgelt “vor KeL-Korrektur“ von € abzüglich Vorleistungsentgelt “vor KeL-Korrektur“ von €), im Falle der Frequenz-Standort-Kombination Nürnberg 106,9 MHz auf € (Endnutzerentgelt “vor KeL-Korrektur“ von € abzüglich Vorleistungsentgelt “vor KeL-Korrektur“ von €). Diese Differenzbeträge spiegeln die Kosten wider, die für die Antragstellerin neben den von ihr für die Inanspruchnahme der Antennen(mit)benutzung zu entrichtenden genehmigten Vorleistungsentgelten (Hamburg 106,8 MHz: €, Nürnberg 106,9 MHz: €) bei effizienter Bereitstellung der Endnutzerleistung “Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale“ anfallen. Damit entstehen der Antragstellerin für die kosteneffiziente Erbringung der Endnutzerleistung bei der Frequenz-Standort-Kombination Hamburg 106,8 MHz Kosten von € ( € + €) und bei der Frequenz-Standort-Kombination Nürnberg 106,9 MHz Kosten von € ( € + €). Demgegenüber belaufen sich die der Beigeladenen genehmigten und von ihr gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 TKG zwingend zu erhebenden Endnutzerentgelte für die beiden besagten Frequenz-Standort-Kombinationen auf jeweils deutlich geringere Beträge, nämlich auf € (Hamburg 106,8 MHz) bzw. € (Nürnberg 106,9 MHz). Daraus folgt, dass die Antragstellerin als Wettbewerberin der Beigeladenen zur Deckung ihrer Kosten einschließlich der Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals gezwungen ist, für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale an den beiden hier behandelten Frequenz-Standort-Kombinationen bei Inanspruchnahme der Vorleistung “Antennen(mit)benutzung“ ihren Endkunden höhere Entgelte zu berechnen, als die Beigeladene ihren eigenen Endkunden für die entsprechende Endnutzerleistung in Rechnung stellt bzw. verpflichtet ist, in Rechnung zu stellen. Der hieraus folgende Befund einer Preis-Kosten-Schere im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 2 TKG wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beschlusskammer im angegriffenen Beschluss (a.a.O.) angenommen hat, dass die Wettbewerber der Beigeladenen insbesondere infolge des Einsatzes von Senderausstattungen auf neuestem technologischen Stand als “mindestens so effizient wie die Antragstellerin (Anm.: die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens) angesehen werden können“. Falls mit diesem Gesichtspunkt zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass Wettbewerber der Beigeladenen, die - wie die Antragstellerin - neu in den hier in Rede stehenden Markt eintreten, die Endnutzerleistung (ohne Antennenkosten) kosteneffizienter als die Beigeladene erbringen können, erschiene diese Annahme nicht tragfähig. Denn die Beschlusskammer hat für die der Beigeladenen auf der Grundlage von §§ 39 Abs. 1, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 TKG erteilte Genehmigung der Endnutzerentgelte bei der Ermittlung des Investitionswerts der Senderausstattung Bruttowiederbeschaffungswerte auf Tagesneupreisbasis und damit solche Werte zugrunde gelegt, die eben jene Kosten widerspiegeln dürften, die den Wettbewerbern ebenso wie der Antragstellerin bei der erforderlichen Neuanschaffung von Sendern gleichermaßen entstehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass - wie die Antragsgegnerin sinngemäß vorträgt - die genannte Preis-Kosten-Schere im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 2 TKG für die beiden genannten Frequenz-Standort-Kombinationen dadurch „geschlossen“ würde, dass die Antragstellerin bei anderen Frequenz-Standort-Kombinationen von erhöhten Spannen profitieren würde. Denn ein vollständiger und „zwingender“ Ausgleich der Kostenunterdeckung für die sog. Härtefälle erfolgt nur für die Beigeladene, die alle Standorte betreibt. Hingegen ist für die Antragstellerin weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie auch Frequenz-Standort-Kombinationen nutzt, bei denen sie von einer erhöhten Spanne profitiert, mit der sie die Preis-Kosten-Schere für die Standorte Hamburg 106,8 MHz und Nürnberg 106,9 MHz ausgleichen kann. Durchgreifende Zweifel an dem Befund, dass bei den genehmigten Vorleistungsentgelten für die beiden hier in Rede stehenden Frequenz-Standort-Kombinationen eine Preis-Kosten-Schere vorliegt, werden auch nicht dadurch hervorgerufen, dass es der Antragstellerin gelungen ist, Endkunden für die Ausstrahlung analoger UKW-Hörfunkprogramme für diese Frequenz-Standort-Kombinationen zu gewinnen. Dieser Umstand gestattet nämlich keinen belastbaren Rückschluss darauf, dass die Antragstellerin tatsächlich in der Lage ist, die besagte Endkundenleistung zu Gesamtkosten (d.h. den in Gestalt der zu entrichtenden genehmigten Entgelte für die Inanspruchnahme der Vorleistung Antennen(mit)benutzung entstehenden Kosten und den Kosten, die für die Erzeugung und Einspeisung der auszustrahlenden analogen Hörfunksignale in eine dem Antennenanschluss vorgelagerte Weiche bzw. in ein zum Antennenanschluss führendes Kabel notwendig sind) erbringen kann, die das der Beigeladenen genehmigte Endnutzerentgelt nicht übersteigen. Denn der Wettbewerb zwischen der Beigeladenen, die auf dem Endkundenmarkt für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale bisher nahezu eine Monopolstellung innehatte, und Unternehmen, die - wie die Antragstellerin - neu in den Markt eintreten, dürfte wesentlich durch die Preissetzung bestimmt sein und es deshalb erfordern, das von der marktbeherrschenden Beigeladenen erhobene (regulierte) Endnutzerentgelt zu unterbieten, um in der Phase des Markteintritts überhaupt Endkunden zu gewinnen, und hierbei zumindest für eine vorübergehende Zeit hinzunehmen, dass nicht nur keine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals erzielt wird, sondern eine Deckung der Kosten nicht gewährleistet ist. Umstände, aufgrund derer der Nachweis einer sachlichen Rechtfertigung im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 TKG für die aufgezeigte Preis-Kosten-Schere erbracht wäre, sind von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht dargetan worden. [...] Allerdings bedarf es zur Behebung der aufgezeigten Preis-Kosten-Schere nicht der vollständigen Suspendierung dieser Genehmigungen. Vielmehr genügt es, die Genehmigungen der Vorleistungsentgelte für die beiden in Rede stehenden Frequenz-Standort-Kombinationen in einem Umfang auszusetzen, dass die Antragstellerin in den Stand versetzt wird, die Endnutzerleistung Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale unter Inanspruchnahme der Vorleistung Antennen(mit)benutzung zu dem Preis anzubieten, der der Beigeladenen als Entgelt für ebendiese Endnutzerleistung genehmigt worden ist. Um in den beiden hier behandelten Fällen die von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 TKG missbilligte Preis-Kosten-Schere zu vermeiden, darf im Falle der Frequenz-Standort-Kombination Hamburg 106,8 MHz das Vorleistungsentgelt € (genehmigtes Endnutzerentgelt € abzüglich KeL der Senderausstattung pp. €), im Falle der Frequenz-Standort-Kombination Nürnberg 106,9 MHz das Vorleistungsentgelt € (genehmigtes Endnutzerentgelt abzüglich KeL der Senderausstattung pp €) nicht überschreiten. Denn wenn sich die beiden in Rede stehenden Vorleistungsentgelte auf diese Beträge belaufen, entsprechen die der Antragstellerin entstehenden (Gesamt-)Kosten der Bereitstellung der Endnutzerleistung dem Endnutzerentgelt, das der Beigeladenen genehmigt worden ist. Im Hinblick darauf ist es angemessen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die für die Frequenz-Standort-Kombinationen Hamburg 106,8 MHz und Nürnberg 106,9 MHz erteilten Genehmigungen von Vorleistungsentgelten für die Antennen(mit)benutzung nicht ganz, sondern nur teilweise, und zwar insoweit anzuordnen, als die genehmigten Entgelte die Beträge von € (Hamburg 106,8 MHz) und € (Nürnberg 106,9 MHz) übersteigen.“ An dieser Einschätzung hält die Kammer auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im vorliegenden Verfahren der Hauptsache haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass für eine abweichende Bewertung böten. 2. Ferner hat die Kammer in dem von der Beigeladenen und dortigen Klägerin gegen den Entgeltbeschluss vom 17. August 2015 geführten Klageverfahren 21 K 5529/15 in ihrem Urteil vom 11. April 2018 ausgeführt, dass die Ermittlung des für alle genehmigten Entgelte maßgeblichen kalkulatorischen Zinssatzes gemessen an den Maßstäben aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2016 – 6 C 50.15 – fehlerhaft ist. In dem Urteil der Kammer heißt es (S. 18 bis 20 Mitte des Urteilsumdrucks): „Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes in dem angegriffenen Beschluss fehlerhaft. Die Bundesnetzagentur hat bei der Wahl der Methode zur Zinssatzbestimmung ausdrücklich davon abgesehen, die Folgen einer Zinssatzbestimmung nach der Kapitalmarktmethode (CAPM) einerseits und der Bilanzwertmethode andererseits für die in den Regulierungszielen und -grundsätzen des § 2 Abs. 2 und 3 TKG zum Ausdruck kommenden Aspekte der Nutzerinteressen, des chancengleichen Wettbewerbs sowie der effizienten Infrastrukturinvestitionen und Innovationen gegeneinander abzuwägen und ihre Entscheidung im Hinblick darauf nachvollziehbar zu begründen. Zwar heißt es in dem Beschluss, die Kapitalmarktmethode sei im Hinblick auf das Kriterium der Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten besser geeignet als ein ausschließliches Vorgehen nach der Bilanzstruktur. Denn die Höhe der Börsenkapitalisierung, die hier für die Eigenkaptalquote maßgeblich sei, gebe Auskunft darüber, welchen Wert der Eigenkapitalgeber einem Unternehmen gegenwärtig zuspreche (S. 75 der öffentlichen Fassung). Damit werden die weiteren in die Abwägung einzustellenden Belange aber erkennbar nicht erfasst. Auch war der Umfang der Begründungsanforderungen hier nicht mangels abwägungsbeachtlicher Betroffenheit herabgesetzt. Es trifft zwar zu, dass auch die Klägerin ihrem Entgeltantrag bei der Zinssatzberechnung die Kapitalmarktmethode zugrunde gelegt hat. Zum Kreis der Betroffenen gehörten hier zum einen – da es um Endkundenentgelte ging – alle Endnutzer. Längst nicht alle Endnutzer der von der Klägerin angebotenen Leistungen waren aber am Verfahren beteiligt worden. Zum anderen gehörten zum Kreis der mittelbar Betroffenen – wie die derzeitige Diskussion über die drohende Abschaltung von UKW– Sendeanlagen deutlich zeigt – auch die Rezipienten von UKW-Hörfunkprogrammen als Endnutzer. Diese alle waren in das Entgeltgenehmigungsverfahren indes gar nicht einbezogen und demzufolge nicht in der Lage, ihre abwägungsrelevanten Belange geltend zu machen. Eine Einschätzung und Abwägung der Folgen, die sich aus der Anwendung der verschiedenen Methoden zur Zinssatzberechnung ergeben, hätte hier umso näher gelegen, als auch die Anwendung der von der Bundesnetzagentur gewählten Kapitalmarktmethode nicht ohne Schwierigkeiten war. So waren die Daten der von der Klägerin herangezogenen Vergleichsgruppe, die zur Festlegung des so genannten Beta-Werts, der Kapitalquoten sowie des Fremdkapitalzuschlagssatzes erforderlich sind, nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht verwertbar. Da es nach Untersuchungen ihrer Fachabteilung indes innerhalb der EU keine ausreichende Zahl börsennotierter Unternehmen gab, deren Geschäftsmodell mit jenem der Klägerin vergleichbar wäre, griff die Beschlusskammer als Vergleichsgruppe auf die zehn größten EU-Telekommunikationsunternehmen zurück, deren Daten bereits für die Herleitung des kalkulatorischen Zinssatzes in zahlreichen Entscheidungen im Festnetz- und Mobilfunkbereich verwendet worden waren. Zur Begründung führte sie aus, die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen und das damit verbundene wirtschaftliche Risiko seien mit der Situation der Klägerin erheblich besser vergleichbar, als das bei den von dieser angeführten Unternehmen der Fall sei. Im Festnetz- und Mobilfunkbereich würden ebenso wie bei Rundfunkübertragungsleistungen Sprache und Daten mittels einer Netzinfrastruktur übertragen und Wettbewerbern würde Zugang zur Netzinfrastruktur gewährt. Vergleichbar sei ferner, dass nur die technische Plattform für die Übertragung der Signale zur Verfügung gestellt werde und die Unternehmen die übertragenen Inhalte nicht selbst herstellten. Zudem seien die Risikostrukturen jeweils vergleichbar und schließlich seien die Unternehmen auf ihren jeweiligen Heimatmärkten vergleichbaren Regulierungsmaßnahmen unterworfen. Diese Ausführungen sind zwar plausibel und lassen – worauf es hier nicht entscheidend ankommt – die von der Bundesnetzagentur gewählte Vergleichsgruppe gegenüber jener, die die Klägerin ihrem Antrag zugrunde gelegt hatte, als besser geeignet erscheinen. Sie belegen aber zugleich praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung der Kapitalmarktmethode, die im Rahmen der erforderlichen Abwägung für eine Anwendung der Bilanzwertmethode hätten sprechen können. Das Erfordernis einer Abwägung der Folgen der Methodenwahl im Hinblick auf die Aspekte des Nutzerinteresses, des chancengleichen Wettbewerbs sowie der effizienten Infrastrukturinvestitionen und Innovationen begegnet schließlich keinen praktischen Schwierigkeiten, die im Ergebnis eine Freistellung von den daraus resultierenden Argumentations- und Begründungsanforderungen rechtfertigen könnten. Insofern ist zu berücksichtigen, dass diese Anforderungen gerichtliche Kontrolle überhaupt erst ermöglichen und damit ihren Rechtsgrund in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG finden. Dass es möglich war, mit vertretbarem Aufwand den Zinssatz zu bestimmen, der sich aus der Anwendung der alternativen Berechnungsmethode für den Zinssatz ergäbe, belegen die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss selbst. Danach hatte die Beschlusskammer auch den sich auf der Grundlage der Bilanzwertmethode ergebenden Zinssatz unter Aktualisierung und Anpassung der Eingangsparameter, insbesondere der Aktualisierung von Kapitalquoten, Inflationsrate, Eigen- und Fremdkapitalkosten sowie der Modifikation berücksichtigungsfähigen unverzinslichen Fremdkapitals, berechnet und (allein) nachrichtlich festgehalten, es handele sich um einen „nahezu identischen Wert“ (S. 79 der öffentlichen Fassung). Diese kursorischen Ausführungen genügen zwar nicht den Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung einer Abwägungsentscheidung bei der Wahrnehmung eines Beurteilungsspielraums; namentlich lassen sie nicht erkennen, von welchen Eingangsparametern die Bundesnetzagentur insofern jeweils ausgegangen ist. Sie zeigen aber, dass es möglich war, die Folgen einer Anwendung der Bilanzwertmethode zu ermitteln und in eine Abwägung einzustellen. Inwieweit insofern die Abwägungs- und Begründungspflichten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereichsspezifisch anzupassen sind, bedarf hier keiner Vertiefung. Jedenfalls das gänzliche Absehen von einer Abwägung im Hinblick auf die Regulierungsziele und -grundsätze ist von den rechtlichen Vorgaben nicht gedeckt.“ Auch an dieser Einschätzung, die selbstständig tragend zur Rechtswidrigkeit der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Vorleistungsentgelte führt, hält die Kammer fest. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen erscheint es angemessen, der Klägerin in Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Verfahrenskosten auch insoweit aufzuerlegen, als ihre Klage in dem noch zur Entscheidung gestellten Umfang Erfolg hatte. Denn dieser Klageerfolg macht angesichts des Umfangs des ursprünglich gestellten Klageantrags nur einen geringen Teil des Verfahrens aus. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, diese Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko vermieden (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, § 135 VwGO i. V. m. § 137 Abs. 3 TKG. Rechtsmittelbelehrung Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Im Übrigen kann die Nichtzulassung der Revision von den Beteiligten durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 VwGO). Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und Begründung der Revision durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 € festgesetzt. G r ü n d e Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.